Heft 5/2022 (September 2022)

Abhandlungen

J. Richter:
Internationale Klagezustellung nach der neugefassten EuZustVO 433

Die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke, insbesondere die Zustellung der Klageschrift sind für den Zivilprozess von zentraler Bedeutung. Für grenzüberschreitende Verfahren stellen sich bei der Klagezustellung besondere Probleme, die durch das Unionsrecht in der Europäischen Zustellungsverordnung (EuZustVO) adressiert werden. Die Neufassung dieser Verordnung, die am 1.7.2022 in Kraft treten wird, bietet Anlass, sich mit den geltenden und den künftigen Regelungen am Beispiel der internationalen Klagezustellung auseinanderzusetzen.

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G. van Calster:
Lex ecologia. On applicable law for environmental pollution (Article 7 Rome II), a pinnacle of business and human rights as well as climate change litigation. 441

The European Union rules on the law that applies to liability for environmental damage, are an outlier in the private international law agenda. EU private international law rules are almost always value neutral. Predictability is the core ambition, not a particular outcome in litigation. The rules on applicable law for environmental damage, contained in the Rome II Regulation on the law that applies to non-contractual obligations, are a clear and considered exception. Courts are struggling with the right approach to the relevant rules. This contribution maps the meaning and nature of those articles, their application in case-law, and their impact among others on business and human rights as well as climate change litigation.

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M. Castendiek:
"Vertragliche“ Ansprüche Dritter im internationalen Privatrecht 449

Die in allen europäischen Rechtsordnungen enthaltene Regel der Relativität der Schuldverhältnisse stößt fast überall auf Ausnahmen. Im deutschen und österreichischen Recht findet sich neben dem Vertrag zugunsten Dritter auch ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, der die vertraglichen Schutzpflichten auf Dritte erstreckt. Letzterer wurde von der deutschen und österreichischen Rechtsprechung vor dem Inkrafttreten der Rom-Verordnungen unterschiedlich qualifiziert.

Im Beitrag wird herausgearbeitet, dass die nach den Rom-Verordnungen gebotene einheitliche Qualifikation auch im Zweipersonenverhältnis eine klare Trennung der Ansprüche nach Art der verletzten Pflicht voraussetzt. So umfasst die Rom I-VO lediglich Pflichten, die ohne den Vertrag nicht bestehen würden. Diese vertragsspezifischen Pflichten bleiben auch dann vertraglich, wenn sie Dritte begünstigen.

Auf der anderen Seite stehen „vertragliche“ (Schutz-)Pflichten, die den deliktischen Verkehrspflichten entsprechen. Ansprüche aus der Verletzung solcher Pflichten unterfallen sowohl im Zweipersonenverhältnis als auch im Dreipersonenverhältnis Art. 4 Rom II-VO. Somit kommt lediglich eine akzessorische Anknüpfung an das Vertragsstatut nach Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO in Betracht, für die besonders im Dreipersonenverhältnis Kriterien aufgezeigt werden.

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Entscheidungsrezensionen

C. von Bary:
Neues zum prozessualen Verbraucherschutz aus Luxemburg: Verbrauchereigenschaft und Wohnsitzwechsel (EuGH, Rs. C-98/20 und EuGH, Rs. C-774/19, S. 497 und 499) 456

Der EuGH hat sich in zwei Entscheidungen erneut mit dem prozessualen Verbraucherschutz in Art. 17-19 EuGVVO befasst. Hinsichtlich des Bestehens der Verbrauchereigenschaft stellte der Gerichtshof klar, dass weder die Höhe des Betrags noch spezielle Kenntnisse oder die regelmäßige Ausübung einer Tätigkeit als solche generell dazu führen, dass diese als beruflich oder gewerblich einzuordnen ist. Offen bleibt allerdings, welche Kriterien tatsächlich maßgeblich sind und insbesondere, welche Rolle die aufgewendete Zeit spielt. Weiterhin legt der EuGH dar, dass es für die Bestimmung des Wohnsitzes des Verbrauchers auch bei einem Wohnsitzwechsel nach Vertragsschluss aber vor Klageerhebung auf den Zeitpunkt der Klageerhebung ankommt. Keine Einschränkung wird für den Fall gemacht, dass der Unternehmer seine Tätigkeit nicht gem. Art. 17 Abs. 1 lit. c EuGVVO im neuen Wohnsitzmitgliedstaat ausgeübt oder sie darauf ausgerichtet hat. Dadurch werden die situativen Anwendungskriterien entwertet und eine Vorhersehbarkeit der Zuständigkeit für den Unternehmer ist nicht ausreichend gegeben.

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W. Voß:
Das forum delicti commissi bei reinen Vermögensschäden – ein internationalzivilprozessuales Cum-Ex-Nachspiel (OLG München, S. 502) 461

Die Lokalisierung des Deliktsgerichtsstands im Kapitalanlagerecht ist ein Evergreen des deutschen und internationalen Zuständigkeitsrechts, der im Zuge der zivilrechtlichen Aufarbeitung des Cum/Ex-Steuerskandals nun in neuer Gestalt in den Fokus der Rechtsprechung tritt. Die hier zu besprechende Entscheidung des OLG München nimmt nicht nur zur notorisch umstrittenen Bedeutung des Ortes des Bankkontos zur Lokalisierung reiner Vermögensschäden Stellung, sondern schärft zugleich den Begriff der Hauptniederlassung von Gesellschaften als Weichenstellung zwischen EuGVVO und nationalem Zuständigkeitsregime. Ganz nebenbei erweist sich die Entscheidung auch als aufschlussreiches Lehrstück für die jüngst aufflammende Debatte um Anonymisierung und Neutralisierung gerichtlicher Entscheidungen.

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L. Hornkohl:
Internationale Zuständigkeit im Gestattungsverfahren nach TMG bei Verdacht auf missbräuchliche Kundenbeschwerden bei Online-Marktplätzen (OLG Köln, S. 509) 469

Mit Beschluss vom 11.3.2021 verneinte das OLG Köln die internationale Zuständigkeit der Kölner Gerichte für ein Gestattungsverfahren nach TMG bei Verdacht auf missbräuchliche Kundenbeschwerden bei Online-Marktplätzen. Das Gericht führte in seinem Beschluss einige höchstrichterliche Entscheidungen zusammen. Obwohl das OLG Köln entschied, dass ein solches Gestattungsverfahren eine Zivilsache im Sinne der EuGVVO darstellt, konnte eine internationale Zuständigkeit in Deutschland nicht begründet werden. Der nach Art. 7 Nr. 1 lit. b) zweiter Spiegelstrich EuGVVO relevante Erfüllungsort liege im Zweifel einheitlich beim Niederlassungsort des Online-Marktplatzbetreibers in Luxemburg. Eine für Art. 7 Nr. 2 EuGVVO erforderliche unerlaubte Handlung liege weder in der Verweigerung der Auskunft, noch in einem eigenen oder zurechenbaren Störerverhalten des Plattformbetreibers. Entgegenstehende Erwägungen des deutschen Gesetzgebers allein können noch keine Zuständigkeit begründen.

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A. Spickhoff:
Vertrag und Delikt im Europäischen Zuständigkeitsrecht – Neuere Entwicklungen (BGH, S. 519) 476

FAO

Die Frage der Qualifikation als Vertrag oder/und Delikt ist unter anderem von erheblicher Relevanz dafür, ob im Gerichtsstand des vertraglichen Erfüllungsortes oder/und des deliktischen Tatortes geklagt werden kann. Die Entscheidung des EuHGH in der Sache Brogsitter hat dazu eine lebhafte Diskussion über deren Bedeutung und Reichweite ausgelöst. Manche Fragen sind von der Rechtsprechung seitdem geklärt worden. Der Beitrag zeigt, welche das sind. Ausgangspunkt ist der betrügerische Autoverkauf.

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R.A. Schütze:
Zur Verpflichtung englischer Kläger zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten (§ 110 ZPO) (OLG Frankfurt a.M., S. 521) 481

Das OLG Frankfurt/Main hat entschieden, dass eine Klägerin mit Sitz im vereinigten Königreich nach Vollzug des Brexits in einem Verfahren vor einem deutschen Gericht prozesskostensicherheitspflichtig nach § 110 ZPO ist und hat das Vorliegen von Ausschlussgründen nach Abs. 2 dieser Norm ungeprüft verneint. Die Entscheidung ist unrichtig. Die Klägerin war nach Art. 9 Abs. 2 Nr. 1 des Europäischen Niederlassungsabkommens nicht kautionspflichtig. Eine Verpflichtung zur Sicherheitsleistung entfiel auch nach § 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da das deutsch-britischen Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen die Geltendmachung von Kostentiteln ermöglicht. Dieses Abkommen hat EuGVÜ, Brüssel I und Brüssel Ia überlebt und ist nunmehr nach dem Brexit wieder voll wirksam. Zustimmung verdient dagegen die Ansicht des OLG Frankfurt/Main, dass bei Klageerhebung vor dem 31.12. 2020 zunächst keine Prozesskostensicherheitspflicht eintritt, der Kläger nach diesem Zeitpunkt sicherheitspflichtig wird und volle Prozesskaution leisten muss, ohne dass gequotelt würde nach der Zeit vor und nach dem Brexit.

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H. Roth:
Qualifikationsprobleme um § 167 ZPO (OLG Frankfurt a.M., S.522) 483

167 ZPO will den Parteien das von ihnen nicht beherrschbare Risiko einer verspäteten amtlichen Zustellung der Klage abnehmen. Die Norm gehört dem Prozessrecht an. Sie gilt unabhängig davon, ob ein deutsches Gericht ausländisches oder deutsches materielles Recht anwendet. Zu einem anderen Ergebnis kommt die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. Sie will § 167 ZPO nur berücksichtigen, wenn deutsches materielles Recht und damit deutsches Verjährungsrecht zur Anwendung gelangen.

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A. Hemler:
Das offenkundige Handeln in Vollmacht und der Baubetreuungsvertrag mit ausländischer Baustelle: Welches Recht ist anwendbar? (OLG Köln, S. 524) 485

Erfasst der weite Dienstleistungsbegriff des Art. 4 Abs. 1 lit. b Rom I-VO auch einen Baubetreuungsvertrag mit ausländischer Baustelle? Oder sollte dieser mithilfe der Ausweichklausel dem am Baustellenort anwendbaren Recht unterstellt werden? Nach welchem Recht bestimmt sich das Offenkundigkeitskriterium der rechtsgeschäftlichen Stellvertretung? Und worauf ist ein Anspruch auf Rückzahlung eines Überschusses aus einer Vorauszahlung beim Baubetreuungsvertrag zu stützen? In der besprochenen Entscheidung widmet sich das OLG Köln nur der letztgenannten Frage in der gebotenen Ausführlichkeit; die internationalprivatrechtliche Dimension behandelt das Gericht in unbefriedigender Kürze. Der Beitrag untersucht daher auf der Grundlage einer dogmatischen Einordnung der Ausweichklausel, ob die Voraussetzungen einer teleologischen Restriktion des Verweisungsumfangs der dienstleistungsvertraglichen Regelverweisung gegeben waren. Ferner wird erörtert, ob die Wirksamkeit nicht-offenkundiger Stellvertretung der Bereichsausnahme des Art. 1 Abs. 2 lit. g Rom I-VO – und damit deutschem IPR – unterfällt oder ob es sich um eine dem Art. 10 Abs. 1 Rom I-VO zuzuordnende Frage zum Zustandekommen des Vertrags handelt.

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S.L. Gössl:
Rechtsaktbezogene Einzigartigkeit und subjektive Komponenten – Einige Notizen zum gewöhnlichen Aufenthalt im europäischen Kollisions- und Verfahrensrecht (EuGH, Rs. C-289/20, S. 526) 489

Der Beitrag beschäftigt sich mit der Rechtsprechung des EuGH zum gewöhnlichen Aufenthalt erwachsener Personen, wie er in einer jüngeren Entscheidung thematisiert wurde. Der EuGH stellte klar, dass es stets nur einen gewöhnlichen Aufenthalt geben kann. Darüber hinaus bestätigt er, dass jeder gewöhnliche Aufenthalt rechtsaktbezogen unterschiedlich bestimmt werden kann. Schließlich rücken beim gewöhnlichen Aufenthalt erwachsener Menschen subjektive Elemente deutlich stärker in den Vordergrund als bei minderjährigen Personen. Im autonomen deutschen IPR kann es gerade bezüglich der Gewichtung der subjektiven und objektiven Elemente zu Diskrepanzen mit dem EU-Recht kommen. Die deutsche Rechtsprechung sollte aber versuchen, auf ein einheitliches Verständnis hinzuwirken.

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Rezensierte Entscheidungen

Heft
5/2022

32 EuGH – 3.9.2020 – Rs. C-98/20

33 EuGH – 10.12.2020 – Rs. C-774/19

Neues zum prozessualen Verbraucherschutz aus Luxemburg: Verbrauchereigenschaft und Wohnsitzwechsel [C. von Bary, S. 456] #497 und 499

34 OLG München – 6.7.2021 – 5 U 710/20

Das forum delicti commissi bei reinen Vermögensschäden – ein internationalzivilprozessuales Cum-Ex-Nachspiel [W. Voß, S. 461] #502

35 OLG Köln – 11.3.2021 – 15 W 10/21

Internationale Zuständigkeit im Gestattungsverfahren nach TMG bei Verdacht auf missbräuchliche Kundenbeschwerden bei Online-Marktplätzen [L. Hornkohl, S. 469] #509

36 BGH – 20.7.2021 – VI ZR 63/19

Vertrag und Delikt im Europäischen Zuständigkeitsrecht – Neuere Entwicklungen [A. Spickhoff, S. 476] #519

37 OLG Frankfurt a.M. – 9.9.2021 – 11 U 84/18 (Kart)

Zur Verpflichtung englischer Kläger zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten (§ 110 ZPO) [R.A. Schütze, S. 481] #521

38 OLG Frankfurt a.M. – 28.4.2021 – 8 UF 35/19

Qualifikationsprobleme um § 167 ZPO [H. Roth, S. 483] #522

39 OLG Köln – 22.3.2021 – 16 U 165/20

Das offenkundige Handeln in Vollmacht und der Baubetreuungsvertrag mit ausländischer Baustelle: Welches Recht ist anwendbar? [A. Hemler, S. 485] #524

40 EuGH – 25.11.2021 – Rs. C-289/20

Rechtsaktbezogene Einzigartigkeit und subjektive Komponenten – Einige Notizen zum gewöhnlichen Aufenthalt im europäischen Kollisions- und Verfahrensrecht [S.L. Gössl, S. 489] #526

Blick ins Ausland

D. Wiedemann:
Europareise oder Umzug nach Bordeaux: der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes nach dem HKÜ (Corte Suprema de Justicia de la Nación (Argentinien), 22.10.2020 – CIV 62230/2019/1/RH1) 530

Eine Rückführungsanordnung nach Art. 12 HKÜ setzt voraus, dass das Kind im Zeitpunkt der Entführung seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht bereits im Zufluchtsstaat hatte. Bei der Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthalts sind – zumindest bei Säuglingen und kleineren Kindern – neben einer möglichen eigenen sozialen Integration des Kindes die Bleibe- und Umzugsintentionen der Sorgeberechtigten maßgeblich. Steht ein Aufenthaltswechsel zur Diskussion, müssen sich die Umzugsintentionen aller Sorgeberechtigten nach außen manifestiert haben. Im Mittelpunkt der Entscheidung des argentinischen Obersten Gerichtshofs stand die Frage, welchen Einfluss die Intention eines Elternteils hat, der aufgrund der innerfamiliären Aufgabenteilung schwerpunktmäßig in die Familie eingebunden ist und dessen Bleibeintentionen sich deshalb weniger nach außen manifestiert haben.

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H.J. Snijders:
Enforcement of foreign award (in online arbitration) ex officio refused because of violation of the defendant’s right to be heard 533

With reference to (inter alia) a judgement of the Amsterdam Court of Appeal, some questions regarding the consideration of requests for recognition and enforcement of foreign arbitral awards in the Netherlands are discussed. Should the State Court ex officio deal with a violation of public order by the arbitral tribunal, in particular the defendant’s right to be heard, also in default proceedings like the Amsterdam one? In addition, which public order is relevant in this respect, the international public order or the domestic one? Furthermore, does it matter for the State Court’s decision that the arbitral awards dealt with were issued in an online arbitration procedure (regarding a loan in bitcoin)? Which lessons can be derived from the decision of the Amsterdam Court for drafters of Online Arbitration Rules and for arbitral tribunals dealing with online arbitration like the arbitral e-court in the Amsterdam case? The author also points out the relevance of transitional law in the field of arbitration by reference to a recent decision of the Dutch Supreme Court rejecting the view of the Amsterdam Court of Appeal in this matter; transitional law still is dangerous law.

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