Heft 5/2026 (September 2026)

Aktuelles Heft (zum Probeabo)

Abhandlungen

B. Steinrötter:
Die UNIDROIT-Kollisionsnorm zum Kryptowerte-Vermögensrecht – Ein Beitrag zur Einordnung von Principle 5 UNIDROIT Principles on Digital Assets and Private Law 413

Mit Principle 5 der UNIDROIT Principles on Digital Assets and Private Law (DAPL) hat UNIDROIT eine allgemeine kollisionsrechtliche Regelung für digitale Vermögenswerte im Hinblick auf „dingliche“ bzw. vermögensrechtliche Fragestellungen vorgelegt. Die Anknüpfungskaskade in Principle 5(1) der DAPL dient dabei allerdings primär sachrechtlichen Interessen. Weder der Rechtswahlansatz noch die objektiven Anknüpfungsmomente entsprechen den typischen Strukturen des internationalen Privatrechts: Das Kryptowerte-Vermögensstatut kann grundsätzlich nicht von den Parteien der jeweiligen Transaktion bestimmt werden, sondern nur von denjenigen, die Kryptowerte schaffen oder die zugrundeliegenden DLT-Systeme aufsetzen, da die Rechtswahl im Kryptowert selbst oder im (Blockchain-)System festgelegt werden muss. Die objektive Anknüpfung dient außerdem keineswegs in erster Linie der Ermittlung der engsten Verbindung. Insgesamt vermag ein in diesem Sinne verstandenes Internationales Kryptowerte-Vermögensrecht der Diskussion um die Materialisierung des Internationalen Privatrechts eine weitere Dimension hinzuzufügen.

M.F. Müller-Berg:
Zur Drittwirkung internationaler Zuständigkeiten im Europäischen Zivilprozessrecht 422

Drittwirkungen internationaler Zuständigkeiten sind im Europäischen Zivilprozessrecht nur punktuell geregelt. Vor diesem Hintergrund hat der EuGH in den vergangenen vier Jahrzehnten in einer Vielzahl nicht immer miteinander harmonierender Entscheidungen Regeln für solche Drittwirkungen geschaffen. Sie sind im Ausgangspunkt unionsautonom, kommen aber nicht ohne Rückgriff auf das nationale materielle Recht aus, dessen Reichweite indessen im Einzelnen ungeklärt ist. Vier aktuelle Entscheidungen ergänzen das bisherige Bild: In der Rs. AirHelp anerkennt der EuGH überzeugend die prozessuale Sukzession in den Vertragsgerichtsstand bei Abtretung. Entsprechend anerkennt er in der Rs. E.B. die prozessuale Sukzession in die begünstigende Wirkung einer Gerichtsstandsvereinbarung bei Abtretung, macht aber die prozessuale Sukzession nach Unionsrecht nicht nur von einer materiellen Sukzession, sondern auch von einer prozessualen Sukzession nach nationalem Recht abhängig, die ihrerseits unionsrechtlichen Schranken unterliegt. So sehr die Entscheidung im Ergebnis überzeugt, so wenig in der Begründung. Der BGH lässt wohl eine prozessuale Erstreckung einer begünstigenden Wirkung einer Gerichtsstandsvereinbarung bei Schuldbeitritt offen. Die französische Cour de Cassation bejaht überzeugend eine prozessuale Erstreckung der belastenden Wirkung einer Gerichtsstandsvereinbarung beim Vertrag zugunsten Dritter. In der Gesamtschau ergibt sich ein zunehmend einheitlicheres Bild, in dem der in der Rs. E.B. erfolgende Rückgriff auf das nationale Recht nicht nur für die Frage der materiellen Sukzession, sondern auch der prozessualen Sukzession als inkohärent erscheint.

Entscheidungsrezensionen

M. Lieberknecht:
Zur Funktionsabgrenzung von Art. 25 EuGVVO und nationalem Recht in Bezug auf die Wirksamkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen 437

Die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung richtet sich gemäß Art. 25 Abs. 1 EuGVVO nach der lex fori prorogati. Dabei beinhaltet Art. 25 EuGVVO allerdings zugleich selbst gewisse materielle Voraussetzungen und genießt insoweit Anwendungsvorrang gegenüber dem nationalen Recht. Weil der EuGH diese (ungeschriebenen) verordnungsautonomen Maßgaben bislang nicht abschließend ausbuchstabiert hat, verbleiben Unklarheiten in Bezug auf den Umfang der in Art. 25 Abs. 1 EuGVVO ausgesprochenen Verweisung. Die Entscheidung in der Rs. Pome illustriert das Verständnis des EuGH von der Funktionsabgrenzung von Unionsrecht und nationalem Recht in diesem Kontext. Anlass der Entscheidung war eine Bestimmung in der estnischen Zivilprozessordnung, der zufolge die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung einen Bezug des Streits zur wirtschaftlichen oder unternehmerischen Tätigkeit der Parteien voraussetzt. Der EuGH entschied, dass eine derartige Regelung von Art. 25 EuGVVO verdrängt wird und damit keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung im Anwendungsbereich der EuGVVO entfaltet. Diese Bewertung verdient Zustimmung und hätte mit Blick auf die vom EuGH zuletzt obiter in der Rs. Lastre getroffenen Maßgaben kaum anders ausfallen können.

W. Hau:
Zum anerkennungsrechtlichen Umgang mit womöglich EU-rechtswidrigen ausländischen Entscheidungen 441

Nicht selten beruft sich eine Partei, wenn sie die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Urteils verhindern möchte, auf den ordre public mit der Behauptung, dass das ausländische Gericht eine Vorschrift des EU-Rechts verletzt habe. Nur vermeintlich paradoxerweise betont der EuGH allerdings, dass gerade das EU-Recht es verbieten kann, die Vereinbarkeit einer Entscheidung aus einem anderen Mitgliedstaat mit dem EU-Recht zu überprüfen. Wie sich dies auswirkt, wird hier anhand eines Falls des OLG Schleswig-Holstein diskutiert, das die Vollstreckbarkeit eines belgischen Urteils in Deutschland gemäß der EuGVVO 2001 bestätigt hat, obwohl das belgische Gericht womöglich Vorgaben des europäischen Kartellrechts außer Betracht gelassen hat.

D. Coester-Waltjen:
Die Pflicht zur Anhörung des Kindes – wann ist sie unverzichtbar? 444

Die beiden vorliegend zu besprechenden Entscheidungen beschäftigen sich mit der Frage, ob das Unterlassen einer Kindesanhörung in einem kindschaftsrechtlichen Verfahren einen Konventions- bzw. einen Verfassungsverstoß darstellt. Die Gerichte kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen: Während das BVerfG das Unterbleiben der Kindesanhörung im konkreten Fall im Ergebnis für irrelevant hält, betont der EGMR die „Schlüsselstellung“ der Kindesanhörung und nimmt bei unterbliebener Anhörung, die vom Gericht nicht ausführlich gerechtfertigt wurde, einen Konventionsverstoß an.

Die Sachverhalte in diesen Verfahren und die rechtlichen Zusammenhänge der Kindesanhörung unterscheiden sich beträchtlich, dennoch lohnt sich ein ausführlicher Blick auf die jeweiligen Entscheidungsgründe. Es stellt sich nämlich – ungeachtet der unterschiedlichen Zusammenhänge – die Frage, ob und wie weit die Erwägungen des EGMR auch auf

Fallkonstellationen wie die dem Bundesverfassungsgericht vorliegende ausstrahlen können. Dabei beschränken sich die hier anzustellenden Überlegungen allein auf die Frage der Notwendigkeit einer Kindesanhörung.

 

 

Rezensierte Entscheidungen

(s. Seite III) S. 448

Blick in das Ausland

M. Gebauer:
Deutsche Elternschaftsfeststellung auf dem Prüfstand italienischer Anerkennungsversagungsgründe 476

Der italienische Kassationshof akzeptiert die Anerkennung einer deutschen Abstammungsentscheidung, in der postmortal die Vaterschaft des Erblassers festgestellt wurde, obwohl im deutschen Verfahren die (übrigen) Erben nicht beteiligt wurden. Die fehlende Beteiligung der Erben entspricht auch dem deutschen Recht, während im italienischen Abstammungsverfahren der Feststellungsantrag nach dem Tod des vermeintlichen Elternteils gegen dessen Erben zu richten ist, weil ihre Rechtsposition von der Vorfrage der Abstammung abhängt. Solche Unterschiede rufen im Anerkennungsstadium insbesondere dann den ordre public auf den Plan, wenn die Gewährung rechtlichen Gehörs in Frage steht. Mit überzeugender Begründung ordnet der Kassationshof die Unterschiede vor allem dem materiellen Recht zu und den vom jeweiligen Gesetzgeber für relevant erachteten Parteiinteressen. Die Entscheidung verdeutlicht zum einen die innereuropäische Relevanz des internationalen Abstammungsrechts, zum anderen aber auch die Grenzen einer kollisionsrechtlichen Vereinheitlichung, die nicht auf eine Überwindung der Unterschiede in den mitgliedstaatlichen Abstammungsrechten angelegt ist.

M. Stürner/I. Riva:
Postmortale Vaterschaftsfeststellung und italienischer ordre public 479

Der italienische Kassationsgerichtshof hat entschieden, dass ein deutsches Urteil über die postmortale Feststellung einer Vaterschaft nicht deswegen gegen den italienischen ordre public verstößt, weil der Bruder des Verstorbenen, eines italienischen Staatsangehörigen, die Frau des Bruders sowie deren Sohn im deutschen Verfahren nicht beteiligt waren. Die Entscheidung stützt sich dabei auch auf die Feststellung, dass das anzuerkennende deutsche Urteil aus einer hochgradig zuverlässigen Rechtsordnung stamme, die als Bezugspunkt für die italienische Zivilprozessrechtslehre gelte und ein wichtiger Akteur im europäischen Rechtsraum sei, was allerdings angesichts des Postulats der Gleichwertigkeit der Rechtsordnungen kaum überzeugt.

S. Deuring:
Die kollisionsrechtliche Anknüpfung der ungerechtfertigten Bereicherung 483

Der französische Kassationshof hatte sich im vorliegenden Rechtsstreit mit einer Vielzahl von Rechtsfragen im Zusammenhang mit der kollisionsrechtlichen Anknüpfung der ungerechtfertigten Bereicherung zu befassen. Die Berufshaftpflichtversicherung eines deutschen Notars verlangte Rückzahlung des an die geschädigte Bank mit Sitz in Frankreich gezahlten Betrags. Im Ergebnis gelangt der Kassationshof zur Anwendung des deutschen Bereicherungsrechts, was in der Sache überzeugt, nicht aber in der Begründung. Mehr als einmal hätte er dabei die Gelegenheit gehabt, strittige Auslegungsfragen zu Art. 10 Rom II-VO durch den EuGH klären zu lassen. Stattdessen hat das Gericht mit mal mehr, mal weniger Begründungsaufwand eigenständige Vorgaben entwickelt: Bei Mehrpersonenverhältnissen komme eine akzessorische Anknüpfung nach Art. 10 Abs. 1 Rom II-VO nicht in Betracht. Die

Anknüpfungsregel des Art. 10 Abs. 3 Rom II-VO verweise auf das Recht am Ort des Bereicherungseintritts. Über die Ausweichklausel in Art. 10 Abs. 4 Rom II-VO müsse unter Abwägung der Gesamtumstände der Staat ermittelt werden, zu dem die engste Beziehung bestehe. Wie die einzelnen Umstände zu gewichten seien, bleibe den Instanzgerichten überlassen.

D. Tarikanov:
Regelungen verschiedener Fragen des Allgemeinen und Besonderen Teils des Internationalen Privatrechts durch die IPR-Anwendungsverordnung des russischen Obersten Gerichtshofes 490

Der Beitrag analysiert die IPR-Anwendungsverordnung des russischen Obersten Gerichtshofes vom 9.7.2019 Nr. 24. Behandelt werden die Rechtsnatur der gerichtlichen Anwendungsverordnungen in Russland, die Triade von Faktoren, über die sich die Auslandsberührung feststellen lässt (ausländisches Subjekt, ausländisches Objekt, ausländisches Ereignis), die wirtschaftliche oder rechtliche Verbindung eines inländischen Vertrages mit einem internationalen Vertrag als Auslandsbezug, die Abspaltung (dépeçage) von Vertragsstatut und Personalstatut bei der Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit von Rechtsgeschäften aus personenbezogenen Gründen, die Dispositionsfähigkeit des Sachstatuts und der Übergang des Eigentums an der beweglichen Sache, die aus dem Geltungsbereich des Trennungsprinzips in denjenigen des Konsensprinzips gelangt.

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II, VIII ff.