Heft 4/2026 (Juni 2026)

Aktuelles Heft (zum Probeabo)

Abhandlungen

L. Schwannecke:
Einwände gegen das Europäische Nachlasszeugnis: Anforderungen und Auswirkungen nach der EuGH-Entscheidung in Albausy 317

Nach Art. 67 Abs. 1 UAbs. 2 lit. a EuErbVO soll ein Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ) nicht ausgestellt werden, wenn Einwände gegen den zu bescheinigenden Sachverhalt anhängig sind. In der deutschen Literatur und Rechtsprechung war lange Zeit umstritten, ob diese Vorschrift auch Einwände erfasst, die im Ausstellungsverfahren selbst vorgebracht werden, oder nur solche, die in einem anderen Verfahren anhängig sind. In der Entscheidung zur Rs. Albausy stellte der EuGH klar, dass jegliche Einwände der Ausstellung eines ENZ entgegenstehen. Die Ausstellungsbehörde dürfe deren Begründetheit nicht prüfen, „gegebenenfalls“ aber das für das Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 72 EuErbVO zuständige Gericht. Der Beitrag zeigt anhand mehrerer OLG-Urteile, wie die Entscheidung in Deutschland aufgenommen wurde. Der Schwerpunkt liegt auf der Reichweite der Prüfungskompetenz der für das Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 72 EuErbVO zuständigen OLG: Während von Rechtsprechung und Literatur akzeptiert wurde, dass auch Einwände im Ausstellungsverfahren die Ausstellung eines ENZ hindern, bleibt umstritten, ob und in welchem Umfang die OLG die Begründetheit dieser Einwände im Beschwerdeverfahren prüfen dürfen.

Entscheidungsrezensionen

A. Masser/Y. Chatard:
Anti-(Anti-)Suit-Injunctions deutscher Gerichte? 324

Anti-Suit-Injunctions können geopolitische Machtspielchen sein, wenn Gerichte eines Staats versuchen, Verfahren vor Gerichten eines anderen Staats zu verhindern. Neu ist das nicht. Jedoch haben die Injunctions russischer Arbitrazh-Gerichte (anscheinend) zum Schutz russischer Unternehmen vor ausländischen Schiedsverfahren Anti-(Anti-)Suit-Injunctions zuletzt wieder stärker in den Fokus gerückt. Dem deutschen Prozessrecht sind Anti-(Anti-)Suit-Injunctions fremd. Materiell-rechtliche Unterlassungsansprüche können aber funktional vergleichbar mit ihnen sein. Ob ein solcher Unterlassungsanspruch gegen die aktuellen Anti-Arbitration-Injunctions russischer Arbitrazh-Gerichte besteht, ist Kern dieses Beitrags.

W. Wurmnest:
Der kartellrechtliche Grundsatz der wirtschaftlichen Einheit und der europäische Gerichtsstand der Streitgenossenschaft 329

Der EuGH hat im Fall Athenian Brewery geklärt, dass auch eine Muttergesellschaft, die nicht unmittelbar am Kartellrechtsverstoß der Tochtergesellschaft beteiligt war, als Ankerbeklagte fungieren kann, so dass die Gerichte am Sitz der Muttergesellschaft für Schadensersatzklagen gegen beide Gesellschaften nach Art. 8 Nr. 1 Brüssel Ia-VO international zuständig sind. Dies gilt auch dann, wenn die Muttergesellschaft nicht Adressatin einer vorherigen kartellbehördlichen Entscheidung war. Voraussetzung für die Anwendung des Gerichtsstands der Streitgenossenschaft auf rechtlich unabhängige Konzerngesellschaften ist, dass sie eine wirtschaftliche Einheit bilden, was unter Rückgriff auf die im Kartellbußgeldrecht entwickelte Kontrollvermutung geprüft werden darf. Die in der Sache richtige Entscheidung stärkt die Möglichkeiten von Kartellschadensersatzklägern zum Forum shopping.

J. Richter:
Die Grenzen von Art. 8 Nr. 3 EuGVVO: Keine (analoge) Anwendung gegenüber Drittstaatenbeklagten 335

Nachdem sich mehrere deutsche Gerichte in einem grenzüberschreitenden Rechtsstreit (zwischen Deutschland und Liechtenstein) für unzuständig erklärt hatten, hatte das Bayerische Oberste Landesgericht in einem Verfahren zur Zuständigkeitsbestimmung zu entscheiden. Die Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit, die wegen einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung im Zentrum des Konflikts stand, erging im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung und war insofern wenig überraschend. Von größerem Interesse dürfte die (in der Entscheidung nur angerissene) Frage sein, ob der Gerichtsstand der Widerklage aus Art. 8 Nr. 3 EuGVVO auch gegenüber Drittstaatenbeklagten besteht. Diese umstrittene Frage wurde – zumindest im Ergebnis zu Recht – durch das BayObLG verneint.

R. de Barros Fritz
Die Lokalisierung des Erfolgsorts bei Klagen auf Rückzahlung von Verlusten aus Online-Glücksspielen im Rahmen der Rom II-VO und die Anwendung der Lehre von den doppelrelevanten Tatsachen im Zusammenhang mit der EuGVVO 338

In der Rechtssache Wunner hatte der EuGH erstmals Gelegenheit, über das Recht zu entscheiden, das auf eine gegen ein maltesisches Glücksspielunternehmen gerichtete Klage auf Rückzahlung von Verlusten aus Online-Glücksspielen anwendbar ist. Die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen betrafen den sachlichen Anwendungsbereich der Rom II-Verordnung sowie deren allgemeine Kollisionsnorm für unerlaubte Handlungen. Die Bedeutung des Vorabentscheidungsverfahrens in der Rechtssache Wunner geht jedoch weit über die Auslegung der Art. 1 und 4 der Rom II-Verordnung hinaus. Die Verfahrensgeschichte, die zum Vorabentscheidungsersuchen führte, gibt Anlass, einen der allgemeinen Grundsätze des internationalen Zivilverfahrensrechts näher zu betrachten, nämlich die „Lehre von den doppelrelevanten Tatsachen“.

 

J.P. Schmidt:
Gewöhnlicher Aufenthalt und Anwendung des HKÜ beim grenzüberschreitenden Wechselmodell im Kindschaftsrecht 345

Wird ein Kind von seinen in verschiedenen Staaten lebenden Eltern abwechselnd über längere Zeiträume betreut, wirft nicht nur die Bestimmung seines gewöhnlichen Aufenthalts Schwierigkeiten auf, sondern steht bei absprachewidrigem Verbringen oder Zurückhalten des Kindes auch die Anwendbarkeit und Eignung des HKÜ als Sanktionsmechanismus in Frage. Wie eine Entscheidung des OLG Nürnberg aus dem Jahr 2024 verdeutlicht, sollte die Behandlung beider Aspekte in der Zusammenschau erfolgen und die von den Eltern erstrebte Parität respektieren. Im Rahmen des HKÜ erscheint die Annahme zweier gleichzeitiger gewöhnlicher Aufenthalte als bester Weg, um willkürliche Ungleichbehandlungen der Eltern zu vermeiden. Für das Sorgerechtsstatut hingegen sollte im Interesse der Stabilität allein der gewöhnliche Aufenthalt vor Beginn des Wechselmodells maßgeblich bleiben.

Rezensierte Entscheidungen

(s. Seite III) S. 350

Blick in das Ausland

D. Messner-Kreuzbauer:
Gerichtsstandsvereinbarungen und Eingriffsnormen: Lässt Art. 25 EuGVVO Raum für lois de police? 286

Mehrere EU-Verordnungen lassen die Anwendung von Eingriffsnormen explizit zu. Die französische Cour de cassation entschied in ihrem Urteil vom 2. April 2025 über die Frage, ob Artikel 25 EuGVVO ebenfalls einen Vorbehalt zugunsten von lois de police kennt. Die Cour de cassation lehnte dies ab. Nach der hier vertretenen Auffassung ist die Entscheidung in Zusammenhang mit der jüngeren Rechtsprechung des EuGH zu bewerten. Der EuGH hatte die nationalen Kontrollmöglichkeiten für Gerichtsstandsvereinbarungen, die unter Artikel 25 EuGVVO fallen, zuletzt erheblich eingeschränkt. Im Ergebnis dürfte es daher überzeugen, Eingriffsnormen innerhalb von Artikel 25 EuGVVO unberücksichtigt zu lassen. Bedenken hinsichtlich des Rechts auf ein faires Verfahren verbleiben gleichwohl.

F. Niggemann:
Anspruchskonkurrenz zwischen CISG und Produzentenhaftung – ein Anwendungsfall aus dem französischen Recht 387

Eine Entscheidung des französischen Kassationsgerichtshofs vom 23.5.2023 gibt Anlass, die Frage der ausschließlichen oder kumulativen Anwendung des CISG und nationaler Produkthaftungsvorschriften zu untersuchen. Die Cour de cassation urteilt zugunsten einer ausschließlichen Geltung des CISG und vertritt damit eine Meinung, die bisher nur in einer anderen zu dieser Frage ergangenen Entscheidung vertreten wurde. Zwei andere fast zeitgleiche Urteile desselben Gerichts zur Anspruchskonkurrenz zwischen nationalem französischen Kaufrecht und Produkthaftung kommen zum entgegengesetzten Ergebnis. Die Gegenüberstellung dieser Entscheidungen führt zu einer kritischen Betrachtung der herrschenden Meinung zu dieser Frage. Die aktuelle Rechtslage zeitigt auch überraschende Gestaltungsmöglichkeiten bei der Wahl des französischen Rechts.

M. Uitz:
Die Prüfung der Rechtswirksamkeit ausländischer Kinderzwangsehen in Österreich – Kollisionsrechtsvergleichende Bemerkungen zum deutschen Schutzkonzept 394

Kinderehen und Zwangsehen konfrontieren die internationalen Privatrechtssysteme vieler Staaten mit mannigfaltigen Herausforderungen. Eine rezente Entscheidung des österreichischen OGH zur potenziellen Rechtswirksamkeit der Kinderzwangsehe einer fünfzehnjährigen Afghanin mit ihrem zwanzigjährigen Cousin, die aus der Anwendung des autonomen österreichischen internationalen Privatrechts folgt, verleiht dem rechtswissenschaftlichen Diskurs neue Impulse. Zunächst untersucht der vorliegende Beitrag die Konsequenzen dieser höchstgerichtlichen Entscheidung für die Beurteilung von ausländischen Kinderzwangsehen durch international zuständige österreichische Gerichte. Hernach vergleicht dieser Artikel die deutschen und österreichischen Verweisungssysteme des internationalen Privatrechts, um Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen ihren Zugängen zur kollisionsrechtlichen Einordnung ausländischer Kinderzwangsehen aufzuzeigen.

K. Bälz:
Schiedsspruch auf Grundlage der Scharia? 403

Kann ein Schiedsgericht einen Schiedsspruch auf Grundlage der Bestimmungen des islamischen Rechts (Scharia) erlassen, wenn die Parteien das so vereinbart haben? Damit hat sich das Landesgericht Wien in einem vieldiskutierten Beschluss vom 2.5.2025 auseinandergesetzt. Das Gericht bejahte eine entsprechende Rechtswahlmöglichkeit und verneinte einen Verstoß gegen den ordre public.

Mitteilungen
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Internationale Abkommen
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II, VIII ff.