Heft 1/2022 (Januar 2022)

Abhandlungen

E.-M. Kieninger:
Das internationale Privat- und Verfahrensrecht der Klimahaftung 1

Das jüngst ergangene Shell-Urteil des Bezirksgerichts Den Haag wirft die Frage auf, ob auch grenzüberschreitende zivilrechtliche Klagen gegen Carbon Majors möglich sind, welches Recht auf Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche anwendbar wäre und wie die Vollstreckungschancen zu beurteilen sind. Zu diskutieren sind insbesondere mögliche Einschränkungen des aus Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO und Art 7 Rom II-VO folgenden Wahlrechts zwischen Handlungs- und Erfolgsort, die Wirkungen von Anlagengenehmigungen und die Rolle, die dem Emissionshandel bei der Beurteilung nach dem Handlungsortsrecht zukommen sollte.

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S. Arnold:
Künstliche Intelligenz und Parteiautonomie – Rechtsfähigkeit und Rechtswahlfähigkeit im Internationalen Privatrecht 13

Künstliche Intelligenz prägt unsere Welt immer stärker und stellt auch das Internationale Privatrecht vor viele bislang wenig untersuchte Herausforderungen. Die Vorzüge der Parteiautonomie – Effizienz, Rechtssicherheit und kollisionsrechtliche Gerechtigkeit – können auch bei Rechtswahlverträgen unter Beteiligung Künstlicher Intelligenz fruchtbar werden. Unproblematisch ist es, wenn lediglich automatisierte Systeme an Rechtswahlverträgen beteiligt sind. Dann lassen sich die Erklärungen solcher Systeme den Personen zurechnen, die diese Systeme eingesetzt haben. Das Zustandekommen der Rechtswahl, ihre Wirksamkeit oder Anfechtungsmöglichkeiten bestimmen sich gem. Artt. 3 Abs. 5, 10 Abs. 1 Rom I-VO nach dem gewählten Recht. Wenn die Rechtswahl dagegen als künstliche „blackbox"-Entscheidung erfolgt, stößt die Zurechnung zu den hinter den Maschinen stehenden Menschen an Grenzen, weil sich die Rechtswahlentscheidung weder prognostizieren, noch im Nachhinein kausal erklären lässt. Sachrechtlich kann die Problematik unterschiedlich gelöst werden. Das Kollisionsrecht muss daher entscheiden, welches Sachrecht bzw. welche Sachrechte für die Zurechnungsfrage maßgeblich sind. Dabei muss, so eine These des Beitrags, zwischen zwei Teilfragen unterschieden werden: Zum einen steht die Rechtsfähigkeit der Künstlichen Intelligenz im Raum. Zum anderen geht es aber auch um die Rechtswahlfähigkeit von KI, die als spezifische Form der Geschäftsfähigkeit die Fähigkeit beschreibt, Rechtswahlverträge abschließen zu können. Der Beitrag diskutiert mögliche Anknüpfungen beider Facetten de lege lata und de lege ferenda. Auch die Bedeutung des ordre public im Kontext von Rechtswahlentscheidungen Künstlicher Intelligenz wird erörtert. Dabei stellt der Beitrag die These auf, dass der ordre public nicht schon dann (und deshalb) eingreift, wenn (und weil) das anwendbare Recht die beiden maßgeblichen Teilfragen (Rechtsfähigkeit und Rechtswahlfähigkeit) anders beantwortet als das deutsche Recht.

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M. Sonnentag/J. Haselbeck:
Scheidungen ohne Gericht in EU-Mitgliedstaaten und ihr Verhältnis zur EuEheVO und Rom III-VO 22

In den letzten Jahren wurde in mehreren EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeführt, eine Scheidung ohne Gericht durchzuführen. Zu diesen Staaten gehören unter anderem Italien, Spanien, Frankreich und Griechenland. Dies wirft die Frage auf, ob diese Scheidungen von der EuEheVO in der jetzigen sowie in der ab dem 1.8.2022 geltenden Fassung und der Rom III-VO erfasst werden.

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Entscheidungsrezensionen

W. Hau:
Zur persönlichen Betroffenheit als Voraussetzung des europäischen Deliktsgerichtsstands am Mittelpunkt der Klägerinteressen (EuGH, Rs. C-800/19, S. 49) 30

FAO

Die Rechtssache Mittelbayerischer Verlag KG v. SM gab dem EuGH Gelegenheit, seine Rechtsprechung zum europäischen Deliktsgerichtsstand gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO für Klagen wegen angeblicher Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet weiter zu verfeinern. Im Ausgangsfall geht es um die Veröffentlichung eines Artikels im Online-Angebot einer bayerischen Tageszeitung, in dem missverständlich von „polnischen Vernichtungslagern" (statt von „deutschen Vernichtungslagern im besetzen Polen") die Rede war. Die Besonderheit besteht darin, dass das polnische Recht in einem solchen Fall jeden polnischen Bürger berechtigt, den „guten Ruf Polens" wie ein eigenes Persönlichkeitsrecht geltend zu machen. Dem zieht der EuGH eine Grenze, indem er als Voraussetzung von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO verlangt, dass der beanstandete Inhalt objektive und überprüfbare Elemente enthält, anhand derer sich die Person, die dagegen am Mittelpunkt ihrer Interessen klagen möchte, unmittelbar oder mittelbar individuell identifizieren lässt. Dieser Ansatz liegt zwar nahe und erlaubt eine angemessene Lösung des Ausgangsfalls, lässt aber mehrere Anschlussfragen offen.

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A. Hemler:
Der maßgebliche Zeitpunkt bei der Gerichtsstandsvereinbarung durch Nichtkaufleute gem. § 38 Abs. 2 Satz 1 ZPO (LG Frankfurt a.M., S. 52) 34

§ 38 Abs. 2 S.1 ZPO lässt in seinem Anwendungsbereich eine Prorogation zugunsten ausländischer Gerichte nur zu, „wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat". Im besprochenen Fall lag nur im Zeitpunkt der Klageerhebung ein allgemeiner, inländischer Gerichtsstand vor, nicht jedoch im Zeitpunkt der Gerichtsstandsvereinbarung. Das Landgericht Frankfurts sah sich daher dazu veranlasst, zum maßgeblichen Zeitpunkt i.R.d. § 38 Abs. 2 S. 1 ZPO Stellung zu nehmen. Unter Verweis auf den Wortlaut, die Systematik und das Ziel der Förderung des internationalen Rechtsverkehrs entschied das Landgericht zugunsten des Zeitpunkts der Gerichtsstandsvereinbarung. Der Verfasser tritt dem entgegen: Da die systematischen Bedenken des Landgerichts bei näherer Betrachtung kaum tragfähig sind und § 38 Abs. 2 S. 1 ZPO neben der Förderung des internationalen Rechtsverkehrs auch den Schutz von Nichtkaufleuten bezweckt, ist der Zeitpunkt der Klageerhebung maßgeblich.

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D. Henrich:
Neues zu Privatscheidungen innerhalb und außerhalb der EU (BGH, S. 57 und S. 63) 37

In zwei Entscheidungen hatte sich der BGH mit der Anerkennung ausländischer Privatscheidungen zu beschäftigen. Im ersten Fall (XII ZB 158/18) war ein Ehepaar mit syrischer und zugleich auch deutscher Staatsangehörigkeit in Syrien durch Verstoßung der Frau durch den Mann geschieden worden. Während öffentliche Scheidungen (Scheidungen durch ein Gericht oder eine andere Behörde) verfahrensrechtlich anerkannt werden, werden Privatscheidungen nur anerkannt, wenn sie nach dem anwendbaren Recht wirksam sind, hier gemäß Art.17 Abs.1 EGBGB nach den Regeln der Rom III-VO. Da das Paar keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wandte der BGH Art 8 lit.c Rom III-VO an und lehnte wegen des Vorrangs der deutschen Staatsangehörigkeit die Anerkennung nach deutschem Recht (§ 1564 BGB) ab.
In der zweiten Entscheidung (XII ZB 187/20) legte der BGH dem EuGH zwei Fragen zur Anerkennung einer Ehescheidung vor einem italienischen Standesbeamten vor. Der BGH folgte der Auffassung, dass in einem solchen Fall der Konsens der Ehegatten konstitutiv für die Ehescheidung sei und es sich darum um eine Privatscheidung handle. Der BGH fragt, ob gleichwohl die Ehescheidung nach Art.21 der Brüssel IIa-VO anerkannt werden könne oder ob, wenn nicht, eine Anerkennung nach Art.46 der VO möglich sei.

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C. Budzikiewicz:
Zur Qualifikation der Brautgabevereinbarung (BGH, S. 68) 40

Vereinbarungen über die Leistung einer Brautgabe beschäftigen die deutschen Gerichte immer wieder. Zum Streit um die Zahlung der Brautgabe kommt es zumeist im Zusammenhang mit oder nach einer Scheidung. Über einen solchen Fall hatte auch der BGH in seiner Entscheidung vom 18.3.2020 (XII ZB 380/19) zu befinden. Verlangt wurde die Übernahme der Kosten für eine Pilgerreise nach Mekka, die der heute geschiedenen Ehefrau anlässlich einer Trauung nach islamischem Ritus zugesagt worden war. Der BGH befasst sich zunächst mit der umstrittenen Frage der Qualifikation von Brautgabevereinbarungen, lässt diese aber im Ergebnis offen, da alle denkbaren Anknüpfungsoptionen in casu zum deutschen Recht führen. Im Weiteren kommt der Senat zu dem Schluss, dass die Brautgabe im deutschen Recht als familienrechtlicher Vertrag sui generis einzuordnen ist, der zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung bedarf. Der vorliegende Beitrag setzt sich mit der Entscheidung des BGH sowohl im Hinblick auf die Frage der Qualifikation als auch der Formbedürftigkeit von Brautgabevereinbarungen auseinander. Dabei wird die Rechtslage vor und nach Inkrafttreten der Europäischen Güterrechtsverordnung (EuGüVO) beleuchtet.

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Rezensierte Entscheidungen

1 EuGH 17.6.2021 Rs. C-800/19 Zur persönlichen Betroffenheit als Voraussetzung des europäischen Deliktsgerichtsstands am Mittelpunkt der Klägerinteressen [W. Hau, S. 30] 49
2 LG Frankfurt a.M. 26.1.2021 2-14 O 396/18 Der maßgebliche Zeitpunkt bei der Gerichtsstandsvereinbarung durch Nichtkaufleute gem. § 38 Abs. 2 Satz 1 ZPO [A. Hemler, S. 34] 52
3,4 BGH 26.8.2020, 28.10.2020 XII ZB 158/18, XII ZB 187/20 Neues zu Privatscheidungen innerhalb und außerhalb der EU [D. Henrich, S. 37] 57
5 BGH 18.3.2020 XII ZB 380/19 Zur Qualifikation der Brautgabevereinbarung [C. Budzikiewicz, S. 40] 68

Rechtsprechungsübersicht

6 OLG Hamburg
23.11.2020, 2 W 57/20 73

1. Die Vorfrage des Bestehens einer Ehe im Rahmen der Feststellung einer Abstammung wird selbständig angeknüpft. 

2. Wird ein Kind nach Auflösung der Ehe seiner Mutter in einer zweiten Ehe geboren, so kommt für die Anknüpfung der Vor-Vorfrage der wirksamen Auflösung der Erstehe sowohl eine selbständige als auch eine unselbständige Anknüpfung in Betracht. 

3. Wird die Anerkennung einer ausländischen Scheidung nach § 107 FamFG abgelehnt, so hat die Entscheidung der Landesjustizverwaltung bindenden Charakter. 

4. Wird die Anerkennung der ausländischen Scheidung abgelehnt, so ist aus deutscher Sicht die Zweitehe aufhebbar, Kinder, die in dieser Ehe geboren werden, sind gleichwohl Kinder des Ehemannes der Mutter. 

5. Wäre eine Doppelehe nach dem Heimatrecht des zweiten Ehemannes nichtig, ist aber aus Sicht dieses Rechts die Scheidung der ersten Ehe wirksam erfolgt, die zweite Eheschließung damit wirksam, so richten sich die Rechtsfolgen einer Doppelehe, die (nur) aus der Nichtanerkennung der ausländischen Scheidung im Inland folgt, allein nach dem deutschen Fehlerfolgenrecht und führen damit nur zur Aufhebbarkeit der Ehe. 

[Leitsätze der Red.]

Blick ins Ausland

E. Jayme/G. Liberati Buccianti:
Rechtswirkungen von Privatscheidungen im italienischen Recht: Fragen des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts 74

Italien hat im Jahre 2014 die Privatscheidung in zwei Formen eingeführt (Gesetzesdekret vom 12.9.2014, n. 132, und Gesetz vom 10.11.2014 n. 162), zum einen als anwaltsunterstützte Vereinbarung, die dem Staatsanwalt mitgeteilt wird, der, wenn er die Vereinbarung genehmigt hat, diese dem Standesbeamten des Ortes mitteilt, in dem die Ehe geschlossen wurde, zum anderen durch einen gemeinsamen Antrag auf Auflösung der Ehe vor dem Zivilstandsbeamten. In Italien, das weiterhin die gerichtliche Ehescheidung kennt, dient die Privatscheidung vor allem der Entlastung der Gerichte.
Der Aufsatz erörtert die Auswirkungen dieser beiden Formen der Privatscheidung im deutschen und italienischen Internationalen Privatrecht. Für den Bereich der Europäischen Brüssel IIa-VO hat der BGH (28.10.2020) dem EuGH die Frage vorgelegt, ob bei einer Privatscheidung des italienischen Rechts vor dem Zivilstandsbeamten eine Entscheidung im Sinne dieser Verordnung vorliegt. Der deutsche Gesetzgeber hat für die Privatscheidung eigenständige Kollisionsnormen in Art. 17 Abs. 2 EGBGB geschaffen. Die Verfasser erörtern zum einen die praktischen Fragen, wie solche Privatscheidungen durchzuführen sind, wenn ein italienisches Ehepaar in Deutschland lebt und hier die Ehe geschlossen hat. Einbezogen werden insoweit auch gleichgeschlechtliche Ehen italienischer Staatsangehöriger, die im italienischen Recht nicht gestattet sind; die Partner können nur eine „unione civile" eingehen. Für im Ausland eingegangene gleichgeschlechtliche Ehen italienischer Staatsangehöriger hat der Italienische Gesetzgeber eine besondere Lösung eingeführt; diese Ehen erhalten kraft Gesetzes (19.1.2017, n. 7) die Wirkungen einer „unione civile". Umgekehrt stellt sich dann die Frage, ob die Regeln für deren Auflösung nach deutschem und italienischem IPR auch dann anwendbar sind, wenn die italienischen Partner in Deutschland die Ehe geschlossen haben.
Eingegangen wird auch auf Drittstaatenfälle, etwa wenn es um die Frage der Rechtwirkungen von religiösen Privatscheidungen aus Drittstaaten geht, insbesondere, ob hier die Frage der Schranke des ordre public flexibel durch die Berücksichtigung der gesamten Lebensumstände der Beteiligten gelöst werden kann. Für Italien stellt sich schließlich das Problem von kirchlich geschlossenen, aber in staatliche Register eingetragenen Ehen, wenn die staatliche Ehescheidung mit einem Ehenichtigkeitsurteil eines Kirchengerichts konkurriert. Insgesamt zeigt sich die kollisionsrechtliche Komplexität, die mit den Privatscheidungen verbunden sind. Es geht auch darum, ob hier die Regeln des IPR oder/und die Grundsätze des IZPR anzuwenden sind. Hinzu treten übergreifende Gesamtüberlegungen aus dem Europäischen Recht, wie etwa dem Grundsatz der Freizügigkeit.

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G. Mäsch/C. Wittebol:
None of our concern? – Grenzüberschreitende Umweltschadenshaftung im Konzern vor niederländischen Gerichten 78

Das Thema grenzüberschreitende Konzernverantwortung steht seit einiger Zeit im Fokus der juristischen Diskussion. In seiner Entscheidung vom 29. Januar 2021 gab das Berufungsgericht Den Haag einer Schadenersatz- und Unterlassungsklage gegen die Konzernmutter Royal Dutch Shell plc und ihre nigerianische Tochter wegen Umweltschädigungen durch letztere (teilweise) statt. Das niederländische Gericht hatte sich insbesondere mit der viel diskutierten Frage zu befassen, inwiefern inländische Konzernmütter vor inländischen Gerichten für Umweltschäden ihrer ausländischen Tochtergesellschaften haften, und ob inländische Gerichte insoweit für Klagen gegen letztere international zuständig sind. Mit diesem Präzedenzfall dürften Menschenrechts- und Umweltklagen gegen Konzernmüttern in der kommenden Zeit zunehmen.

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H. Jacobs:
Art. 4 Abs. 2 und Abs. 3 Rom II-VO im Fall einer Schädigermehrheit 85

In der Rechtssache Owen v Galgey and others befasst sich der High Court of England and Wales mit grundlegenden Fragen der Auslegung und Systematik von Art. 4 Rom II-VO in einer Mehrparteienkonstellation. Der Kläger, ein Brite mit gewöhnlichem Aufenthalt in England, hatte sich in Frankreich beim Sturz in einen leeren Swimmingpool verletzt. In dem Verfahren vor dem High Court macht er Schadensersatzansprüche unter anderem gegen den Eigentümer der Ferienvilla und dessen Ehefrau, beide ebenfalls britische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in England, und gegen ein französisches Bauunternehmen geltend, das zum maßgeblichen Zeitpunkt Renovierungsarbeiten am Swimmingpool durchführte. Während die Auffassung des High Court Zustimmung verdient, dass Art. 4 Abs. 2 Rom II-VO eine gesonderte Betrachtung der jeweiligen Zweierbeziehung erfordert, ist fraglich, ob das Gericht dem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Rahmen von Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO hinreichend Rechnung getragen hat.

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