Heft 2/2021 (März 2021)

Abhandlungen

H.-P. Mansel/K. Thorn/R. Wagner:
Europäisches Kollisionsrecht 2020: EU im Krisenmodus! 105

Dieser Artikel gibt einen Überblick über die Brüsseler Entwicklungen auf dem Gebiet der Justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen in der Zeit von Dezember 2019 bis Dezember 2020. Er gibt einen Überblick über die neu erlassenen Rechtsakte und berichtet über aktuelle Projekte sowie neue Instrumente, die sich zurzeit im EU-Gesetzgebungsverfahren befinden und informiert über die deutsche Begleit- und Durchführungsgesetzgebung zu neuen EU-Instrumente. Des Weiteren werden die Bereiche angesprochen, in welchen die EU von ihrer Außenkompetenz Gebrauch gemacht hat. Ausführlich besprochen werden sowohl wichtige Entscheidungen und anhängige Verfahren vor dem EuGH als auch wichtige Entscheidungen deutscher Gerichte, die den Gegenstand des Artikels betreffen. Auch werden aktuelle Projekte und die neuesten Entwicklungen bei der Haager Konferenz für internationales Privatrecht skizziert.

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C. Kranz:
IPR-Fragen bei der Verpfändung von Mitgliedschaftsrechten 139

Bei internationalen Finanzierungstransaktionen spielen Verpfändungen von Mitgliedschaftsrechten eine wichtige Rolle. Bereits die IPR-Vorfrage, nach welchem Recht sich die Verpfändung bei Gesellschaften mit Auslandsbezug bemisst, lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern konfrontiert den Rechtsanwender mit einigen Differenzierungen. Die nachfolgende Untersuchung unternimmt den Versuch, aus der Sicht des deutschen IPR eine Klärung der wesentlichen Problemfelder herbeizuführen.

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Entscheidungsrezensionen

F. Eichel:
Gerichtsstandsvereinbarungen und europarechtliche Auslegungsregeln im Kontext des Delikts- und Kartellrechts 143

Wie der EuGH in den Rs. CDC (C-352/13) und Apple Sales (C-595/17) gezeigt hat, ist die Rechtsprechung zur Reichweite von Gerichtsstandsvereinbarungen in Bezug auf kartellrechtliche Klagen in Bewegung. In Deutschland hatte das OLG München noch vor der Apple Sales-Entscheidung zu dieser Frage entschieden. Trotz einer auf deutsch formulierten Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten irischer Gerichte (for «a suit to enforce this contract») hat es sich für zuständig erklärt, weil für die kartellrechtlichen Ansprüche die Auslegung des Vertrags nicht erforderlich gewesen sei. Der Entscheidung des OLG München dürfte nach Auffassung des Autors in Deutschland wegen Apple Sales wohl keine Relevanz mehr zukommen. Interessant ist sie aber, weil sie zur Reichweitenbestimmung auf die EuGH-Entscheidung in der Rs. Brogsitter (C-548/12) Bezug genommen hat, welche die Anwendung des Vertragsgerichtsstands gem. Art. 7 Nr. 1 Brüssel Ia-VO/Art. 5 Nr. 1 LugÜ 2007 auf deliktische Ansprüche betrifft. Dies hat der vorliegende Artikel zum Anlass genommen, die Existenz und den Ursprung europäischer Auslegungsregeln für die Auslegung von Gerichtsstandsvereinbarungen zu beleuchten. Der Artikel zeigt, dass sich die Auslegung von Gerichtsstandsvereinbarungen zwar im Grundsatz nach der lex causae des Hauptvertrags richtet. Allerdings gibt es im Hinblick auf deliktische und kartellrechtliche Ansprüche mehr und mehr Auslegungsregeln, die Art. 25 Brüssel Ia-VO entspringen und daher unionsweit gelten, weil es für sie auf die Eigenarten des nationalen materiellen Rechts nicht ankommt.

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A. Kronenberg:
Einmal mehr: Negative Folgen des Auseinanderfallens von forum und ius bei Direktklagen nach Verkehrsunfällen im Ausland 150

Das OLG Saarbrücken hatte in einem Berufungsverfahren zwischen einer in Deutschland ansässigen unfallgeschädigten GmbH und einem französischen Kfz-Haftpflichtversicherer über verschiedene Fragen des französischen Schadensrechts und dessen Zusammenspiel mit dem deutschen Prozessrecht zu befinden. Der Fall macht aufs Neue sowohl bekannte als auch weniger präsente Nachteile des Auseinanderfallens von internationaler Zuständigkeit und anwendbarem Recht bei Klagen deutlich, die Unfallgeschädigte an ihrem Wohnsitz unmittelbar gegen den Versicherer des ausländischen Unfallgegners erheben können.

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M. Andrae:
Noch einmal: Zur internationalen Zuständigkeit bei Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in einen Vertragsstaat des KSÜ 153

In der besprochenen Entscheidung geht es um die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Entscheidung zum Umgangsrecht eines Elternteils. Hat das Kind zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat des KSÜ, der nicht Mitgliedstaat des Europäischen Union ist, ist das KSÜ anzuwenden. Für die Lösung kann nicht offenbleiben, zu welchem Zeitpunkt der Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts dorthin eingetreten ist. Ist der Aufenthaltswechsel vor Erlass der Sachentscheidung des Familiengerichtes erfolgt, hat das Beschwerdegericht diese wegen fehlender internationaler Zuständigkeit aufzuheben. Ist er danach erfolgt, fehlt dem Beschwerdegericht die internationale Zuständigkeit für eine Sachentscheidung. Die wirksam gewordene Entscheidung des Familiengerichts bleibt gemäß Art 14 Abs. 1 KSÜ bis zu einer Entscheidung in der Sache durch die Behörden des neuen gewöhnlichen Aufenthaltsstaates in Kraft.

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D. Stefer:
Drittwirkung der Abtretung – Kein Fall für Rom I 155

Ein viel diskutiertes Problem ist die sogenannte Drittwirkung der Abtretung im kollisionsrechtlichen Sinne. Dritte sind solche Rechtssubjekte, die zwar außerhalb des für die Abtretung notwendigen Personenkreises – Zedent, Zessionar und Schuldner – stehen, aber trotzdem von den Folgen der Zession betroffen sein können, wie beispielsweise Gläubiger des Zedenten oder weitere potentielle Zessionare. Wie der Fall der Mehrfachzession zeigt, kann es dabei einen entscheidenden Unterschied machen, welchem Recht die Drittwirkung zu unterstellen ist: Während es nach deutschem Recht darauf ankommt, mit wem die Abtretung zuerst wirksam vereinbart wurde, stellen andere Rechtsordnungen insoweit auf Publizitätsakte wie die Benachrichtigung des Schuldners ab.
Lange Zeit umstritten war, ob der Rom I-VO eine Kollisionsnorm zur Drittwirkung der Abtretung entnommen werden kann. In der Rechtssache BNP Paribas ./. Teambank AG hat der EuGH nunmehr entschieden, dass die Verordnung auf Fragen der Drittwirkung keine Anwendung findet. Anwendbar sind somit die Vorschriften des jeweiligen nationalen Kollisionsrechts. Für das deutsche Recht bedeutet dies, dass die Drittwirkung dem Recht zu unterstellen ist, dem die abgetretene Forderung unterliegt.

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F. Rieländer:
Die Verdrängung der scheidungsfeindlichen lex causae durch die lex fori kraft Art. 10 Var. 1 Rom III-VO 159

Mit Urteil vom 16.7.2020 hat der EuGH erstmals zur Auslegung der speziellen ordre-public-Klausel des Art. 10 Var. 1 Rom III-VO Stellung bezogen: Der Gerichtshof legte mit schlüssiger Argumentation dar, dass die Scheidung nach dieser Vorschrift nur dann auf der Grundlage der lex fori durchzuführen sei, wenn die primär berufene lex causae keine Ehescheidung „in irgendeiner Form" vorsehe. Statuiere das bei regelkonformer subjektiver oder objektiver Anknüpfung verwiesene Recht lediglich strengere Voraussetzungen für die Scheidung als die lex fori, sei der Verweisungsbefehl des Art. 5 oder Art. 8 Rom III-VO zu respektieren. Dies soll auch dann gelten, wenn das Scheidungsstatut – als Vorstufe zur Scheidung – eine gerichtliche Trennung unter Aufrechterhaltung des Ehebandes voraussetzt, wohingegen der lex fori ein Ehetrennungsverfahren unbekannt ist. In diesem Kontext erleichtert der EuGH den Vollzug der Scheidung insofern, als dass zwar das angerufene Gericht das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für eine nach dem ausländischen Scheidungsstatut erforderliche vorherige Trennung unter Aufrechterhaltung des Ehebandes inzident prüfen und feststellen muss, nicht aber zum Ausspruch der Ehetrennung verpflichtet ist. Zu bedauern ist, dass der EuGH darauf verzichtet hat, die im Detail umstrittene Unterscheidung zwischen materiellrechtlichen Scheidungsvoraussetzungen und verfahrensrechtlichen (Vollzugs-)Erfordernissen durch europäisch-autonome Abgrenzungskriterien zu klären. Nicht unwahrscheinlich ist, dass der Gerichtshof künftig kasuistisch erschließen wird, inwieweit prozessual eingekleidete Scheidungsvoraussetzungen des verwiesenen ausländischen Rechts im Staat des angerufenen Gerichts zu beachten sind. Abgesehen davon ist weiterhin offen, ob ausnahmsweise dann auf die lex fori gem. Art. 10 Var. 1 Rom III-VO zu rekurrieren ist, wenn die originär berufene lex causae zwar das Institut der Ehescheidung kennt, es jedoch für die konkrete Eheart, sei es eine gleichgeschlechtliche Ehe, sei es eine polygame Ehe, nicht zur Verfügung stellt.

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Rezensierte Entscheidungen

5 OLG München 23.11.2017 29 U 142/17 Gerichtsstandsvereinbarungen und europarechtliche Auslegungsregeln im Kontext des Delikts- und Kartellrechts [F. Eichel, S. 143] 164
6 OLG Saarbrücken 28.3.2019 4 U 18/17 Einmal mehr: Negative Folgen des Auseinanderfallens von forum und ius bei Direktklagen nach Verkehrsunfällen im Ausland [A. Kronenberg, S. 150] 166
7 OLG Frankfurt a.M. 5.11.2019 8 UF 152/19 Noch einmal: Zur internationalen Zuständigkeit bei Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in einen Vertragsstaat des KSÜ [M. Andrae, S. 153] 172
8 EuGH 9.10.2019 Rs. C-548/18 Drittwirkung der Abtretung – Kein Fall für Rom I [D. Stefer, S. 155] 173
9 EuGH 16.7.2020 Rs. C-249/19 Die Verdrängung der scheidungsfeindlichen lex causae durch die lex fori kraft Art. 10 Var. 1 Rom III-VO [F. Rieländer, S. 159] 174

Blick ins Ausland

M.Scherer/O. Jensen:
Das auf die Schiedsvereinbarung anwendbare Recht: Eine rechtsvergleichende Untersuchung der Entscheidung des UK Supreme Court in Sachen Enka v Chubb 177

Am 9. Oktober 2020 fällte der Supreme Court des Vereinigten Königreichs seine mit Spannung erwartete Entscheidung in Sachen Enka Insaat Ve Sanayi A.S. v OOO Insurance Company Chubb (Enka v Chubb). In seinen umfangreichen Entscheidungsgründen setzt sich der Supreme Court mit verschiedenen Ansätzen zur Bestimmung des Schiedsvereinbarungsstatuts auseinander und legt dar, wie dieses nach englischem Recht zu bestimmen ist. Die vorliegende Entscheidungsanmerkung erläutert, weshalb die Mehrheitsentscheidung des Supreme Court gut begründet, in ihrer Schlussfolgerung aber nicht zwingend ist, und untersucht den englischen Ansatz aus rechtsvergleichender Perspektive. Das Ergebnis: Die wohlbekannte Frage, welches Recht basierend auf welcher Kollisionsnorm auf die Schiedsvereinbarung anzuwenden ist, hat nicht an Komplexität verloren und beschäftigt weiterhin Rechtsprechung und Literatur in aller Welt.

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D. Otto:
(Un-)Wirksamkeit von „unzumutbaren“ Schiedsgerichtsvereinbarungen, zu Uber Technologies, Inc. V. Heller, Supreme Court of Canada, 2020 SCC 16 187

FAO

In der Entscheidung Uber v. Heller hatte sich der kanadische oberste Gerichtshof mit der Frage zu befassen, ob die eine Schiedsgerichtsklausel in einem Dienstleistungsvertrag zwischen einem Unternehmen und einer möglicherweise verbraucherähnlichen Person, der im Übrigen ausschließlich in Ontario, Kanada zu erfüllenden war, die den Vertrag niederländischem Recht unterwarf und ein Mediations- und Schiedsgerichtsverfahren in den Niederlanden vorsahen, unwirksam ist. Der Kläger war formal selbständiger Fahrer für einen Lieferdienst. Er strengte eine Sammelklage vor einem kanadischen Gericht an, um feststellen zu lassen, dass (i) die Fahrer Arbeitnehmer sind und (ii) das Unternehmen Arbeitnehmerschutzvorschriften im Employee Standards Act von Ontario verletzte. Das Unternehmen erhob die Einrede der Schiedsgerichtsvereinbarung. Ein Schiedsverfahren in den Niederlanden hätte vom Kläger erfordert, dass er einen Verfahrenskostenvorschuss in Höhe von 70 % seines gesamten Jahreseinkommens leisten musste, wozu der Fahrer nicht in der Lage war. Ein Berufungsgericht hielt die Schiedsgerichtsklausel für unwirksam.
Der kanadische oberste Gerichtshof ließ die Frage offen, ob der Employee Standards Act implizit ausländische Schiedsverfahren zu darin geregelten Fragen ausschließt (was dann zur fehlenden Schiedsfähigkeit geführt hätte). Er kam aber zu dem Ergebnis, dass die Schiedsklausel im konkreten Fall unzumutbar und damit unwirksam sei. Dies begründete das Gericht mit einer Kumulation von vier Gründen: Zum einen habe der Fahrer nur eine eingeschränkte Verhandlungsmacht gehabt, da das Unternehmen ausschließlich einen AGB-Vertrag mit der Schiedsklausel anbot. Zum zweiten konnte der Fahrer bei Abschluss des Vertrages nicht erkennen, dass ein Schiedsverfahren in den Niederlanden so hohe Kosten verursacht, dass er diese nicht aufbringen kann. Drittens führen die exorbitanten kosten des ausländischen Verfahrens dazu, dass der Fahrer so effektiv seine Rechte aus dem Vertrag nicht durchsetzen könne. Schließlich drängte sich auf, dass es für die Wahl eines so weit entfernten Verfahrensortes kein nachvollziehbares Interesse gebe und die Klausel somit nur den Zweck habe, einen Kläger an der Durchsetzung seiner Rechte zu hindern. Diese Kumulation führe in der Abwägung zur Unzumutbarkeit und damit Unwirksamkeit der Schiedsklausel.

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V. Bumbaca:
Remarks on the judgment of the US Supreme Court “Monasky v. Taglieri” 192

The decision of the US Supreme Court in Monasky v. Taglieri confirms that the determination of the newborn/infant's habitual residence should focus on the intention and habitual residence of his/her parents or caregiver – the analytical approach is parent-centered. The US Supreme Court ruling, in affirming the decision of the Sixth Circuit Court of Appeals, also clarifies that the determination of the habitual residence of the adolescent/older child should focus on his/her own acclimatization – the analytical approach is child-centered. According to the Supreme Court, the determination of the habitual residence of the child found to be within a transnational family conflict, such as that contemplating an international abduction or an international marital dispute concerning, inter alia, parental authority, must take into account the specific circumstances and facts of each individual case – fact-intensive determination. Based on the practice of other States and of the CJEU, this judgment considers that a predetermined formula applied to the analysis of the child's habitual residence cannot be deemed to be in conformity with the objectives of the 1980 Hague Convention (applicable to the United States and Italy, both of which are involved in this case) – in particular, by virtue of the 'act-based approach followed by this notion, unlike other connecting factors such as domicile and nationality. Regrettably, in affirming the decision the Supreme Court upheld the reasoning of the Court of Appeal as a whole. Thus, it set aside two elements which were not considered in depth by the Court and which in the author's opinion it should have retained, regardless of the child's age and given the child's development within a potentially disruptive family context: The principle of the best interests of the child and the degree of instability attributed to the child's physical presence before the wrongful removal.

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E. Jayme:
Kanada: Ausfuhrbeschränkungen für nationale Kulturgüter im Internationalen Kunsthandel – Zur Bestimmung der kulturellen Identität eines Kunstwerks – Betrachtungen zu der Entscheidung Attorney General of Canada and Heffel Gallery Limited, 2019 FCA 82 198

Ein englischer Kunsthändler hatte das Bild „Iris bleus. Jardin du Petit Gennevilliers" des französischen Impressionisten Gustave Caillebotte (1848–1894) auf einer Kunstauktion in Toronto ersteigert. Die kanadischen Behörden verweigerten unter Bezug auf eine Stellungnahme von sieben Sachverständigen die beantragte Ausfuhrgenehmigung, weil andernfalls das nationale Kulturerbe in bedeutsamer Weise beschädigt würde. Das erstinstanzliche Gericht hob diese Entscheidung auf und verwies den Fall an eine anders zusammengesetzte Kommission. Hiergegen legte der Attorney General of Canada Berufung ein. Die Entscheidung des Federal Court of Appeal vom 16.4.2019 – Attorney General of Canada and Heffel Gallery Limited, 2019 FCA 82 – bestätigte in letzter Instanz die Verweigerung der Ausfuhr. Gemäß dem kanadischen Recht des Kulturgüterschutzes wurde das Gemälde zum Erwerb in Kanada freigegeben; mit staatlicher Hilfe erwarb die Art Gallery of Ontario in Toronto das Bild.
Die ausführlich begründete Entscheidung ist aus vielen Gründen von besonderem Interesse für das internationale Kunsthandelsrecht. Sehr viele Staaten sehen solche Ausfuhrbeschränkungen für nationale Kulturgüter vor. Bei der konkreten Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen geht es zum einen um die Frage, ob ein Kulturgut für die nationale Identität eines Landes bedeutsam ist. Diese Frage kann sich dann als komplex erweisen, wenn ein Land mehrere solcher Identitäten aufweist, wie Kanada, das sowohl britische als auch französische kulturelle Wurzeln aufweist, die beide bedeutsam für die kanadische Identität sind. Die Entscheidung ist aber zum anderen vor allem auch deshalb von übergreifendem Interesse, weil sie die Grundfrage betrifft, wer über die Frage der Zugehörigkeit eines Gemäldes zum kanadischen nationalen Kulturgut entscheidet, Sachverständige oder Behörden, und ob deren Ansichten und sachliche Überlegungen gerichtlich überprüft werden können. Das Gericht stützt insoweit seine Entscheidung, welche die Auffassung der Sachverständigen bestätigte, auf den zentralen Begriff der „deference", d.h. die Gerichte schulden der Ansicht der Sachverständigen einen besonderen Respekt. In diesem Sinne erfolgte dann auch die Subsumption des Sachverhalts unter die Begriffe der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz des kanadischen nationalen Kulturguts.

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A. Kampf:
Internationales Insolvenzrecht in Liechtenstein 200

Das internationale Insolvenzrecht erfährt in Zeiten diverser wirtschaftlicher Krisen zunehmen mehr Aufmerksamkeit. Vor diesem Hintergrund liefert der Beitrag einen Überblick über die entsprechende Rechtslage in Liechtenstein unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die EuInVO in Liechtenstein nicht anwendbar ist.
Ein besonderes Augenmerk richtet der Autor auf den Komplex der Anerkennung und des insoweit bestehenden Erfordernisses der Gegenseitigkeit. Der Autor kommt im Vergleich zu EuInVo häufig zu ähnlichen bzw. identischen Ergebnissen. Er spricht sich für den Wegfall des Erfordernisses der Gegenseitigkeit sowie dafür aus, die Anerkennung nicht nur auf in Liechtenstein belegenes bewegliches Vermögen zu erstrecken.

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E. Jayme:
Alegría Borrás Rodríguez – Spaniens große Internationalistin und europäische Kollisionsrechtlerin verstorben 203

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