Inhalt des IPRax-Hefts 4/2011 (Juli 2011)

Abhandlungen

H. J. Sonnenberger
Grenzen der ­Verweisung durch europäisches ­internationales Privatrecht 325

Der Bestimmung des anwendbaren Rechts durch das europäische internationale Privatrecht sind vier Grenzen gesetzt: kompetenzrechtliche, kollisionsrechtliche, sachrechtliche und verfahrensrechtliche Grenzen. Der vorliegende Beitrag widmet sich der Untersuchung dieser Grenzen. Die Ausübung der Kompetenz in Art. 81 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 AEUV durch die Europäische Union wird durch die Prinzipien der begrenzten Einzelermächtigung, der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit beherrscht. Kollisionsrechtliche Grenzen für die Bestimmung des anwendbaren Rechts entstammen dem europäischen Primärrecht, dem Völkerrecht und dem nationalen Recht der EU-Mitgliedstaaten. Beschränkungen durch das materielle Recht beruhen hauptsächlich auf ordre public-Ausnahmen. Das internationale Zivilverfahrensrecht verlangt nach Koordinierung mit dem internationalen Privatrecht. Die prozessuale Handhabung kollisionsrechtlicher Normen sowie die Vorschriften über den Nachweis ausländischen Rechts beeinflussen, auf welche Weise und in welchem Umfang das anwendbare Recht tatsächlich vor Gericht Anwendung findet. Hinsichtlich der Schaffung eines europäischen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts betont der Autor, dass die bloße Harmonisierung des Kollisionsrechts nicht hinreichend ist, um einen solchen Raum zu verwirklichen. Er erörtert deshalb die Errichtung eines gesonderten europäischen Gerichts für zivilrechtliche und internationalprivatrechtliche Angelegenheiten auf Grundlage von Art. 257 AEUV.

H.-P. Mansel/D. Coester-Waltjen/D. Henrich/C. Kohler
Stellungnahme im Auftrag des Deutschen Rats für ­Internationales Privatrecht zum Grünbuch der Europäischen Kommission – Weniger Verwaltungsaufwand für EU-Bürger: Den freien Verkehr öffent­licher Urkunden und die Anerkennung der Rechtswirkungen von Personen­standsurkunden erleichtern – KOM (2010) 747 endg. 335
H.-P. Mansel
Kritisches zur ­„Urkundsinhaltsanerkennung“ 342

Entscheidungsrezensionen

C. Althammer
Die prozessuale Wirkung materiellrechtlicher Leistungsortsvereinbarungen (§ 29 Abs. 1, 2 ZPO) (OLG München, S. 372) 342

In der hier besprochenen Entscheidung des OLG München befasste sich das Gericht mit der Frage der Gerichtsstandbestimmung nach § 36 Nr. 3 ZPO. Die Klägerin hatte die drei Beklagten vor ihrem Wohnsitzgericht mit der Begründung verklagt, dieser Gerichtsstand ergebe sich aus einer Vereinbarung im Darlehensvertrag. Problematisch war hierbei, dass die Parteien eine Erfüllungsortvereinbarung getroffen hatten, welche vom Gericht aber im Hinblick auf § 29 Abs. 2 ZPO nicht anerkannt wurde. Das Gericht stellte fest, dass nur durch die prozessuale Wirkungslosigkeit der grundsätzlich wirksamen Leistungsortvereinbarung Gerichtsstandvereinbarungen unter Nichtkaufleuten vermieden werden könnten (§ 38 ZPO). Ob dieser Weg der richtige war, will die folgende Urteilsanmerkung klären.

S. Arnold
Beklagtenwechsel 346

Der EuGH hat mit seiner Entscheidung Aventis Pasteur SA ./. OB seine eigene Entscheidung aus dem Jahre 2006 (O’Byrne 1) zum gleichen Ausgangsverfahren und Sachverhalt faktisch aufgehoben. 2006 erlaubte der EuGH dem nationalen Verfahrensrecht, einen Beklagtenwechsel mit zeitlicher Wirkung der Rechtshängigkeit gegen den Hersteller zuzulassen, wenn irrtümlich die falsche Person als Hersteller verklagt wurde. In Aventis Pasteur SA ./. OB entschied der EuGH nun entgegengesetzt: Nach dem ersten Leitsatz der Entscheidung darf das englische Verfahrensrecht zum Beklagtenwechsel nicht so angewandt werden, dass ein Hersteller nach Ablauf der Zehnjahresfrist der Produkthaftungsrichtlinie als Beklagter in Anspruch genommen wird. Dieser erste Leitsatz von Aventis Pasteur SA ./. OB lässt sich als logische Konsequenz der Einordnung der Produkthaftungsrichtlinie als vollharmonisierende Richtlinie verstehen und erklären. Erhebliche Unsicherheiten bringt der 2. Leitsatz des Urteils mit sich. Hier postuliert der EuGH einen schwer bestimmbaren und inkonsistenten Ausnahmetatbestand bezüglich eng in den Herstellungsprozess einbezogener Tochtergesellschaften des Herstellers. Bedenklich ist auch, dass der EuGH in Aventis Pasteur ./. OB eine Rechtsprechungsänderung vollzieht, ohne das Verhältnis von Aventis Pasteur ./. OB zu der Entscheidung des EuGH aus dem Jahre 2006 (O’Byrne 1) zu erörtern.

J. Pirrung
Grundsatzurteil des EuGH zur Durchsetzung einstweiliger ­Maßnahmen in Sorgerechtssachen in anderen Mitgliedstaaten nach der EuEheVO (EuGH, S. 378 und BGH, S. 386) 351

The preliminary procedure in case Purrucker I, conducted by the ECJ in a very convincing way, has lead to clarifications as to fundamental questions concerning the enforcement of provisional measures in parental responsibility cases in other EU Member States. Where a court of a Member State, which has (expressly) founded its jurisdiction on one of Articles 8–14 of Council Regulation (EC) No 2201/2003, adopts a provisional measure concerning custody, recognition and enforcement of this measure in all other Member States is governed by Article 21 et seq. of the Regulation. In contrast, where a court of a Member State, which has not based its jurisdiction as to the subject matter on Article 8 et seq., adopts a provisional measure under the conditions of Article 20, Article 21 et seq. of the Regulation are not applicable. To distinguish provisional measures of a court with jurisdiction as to the substance matter from measures eventually based on Article 20 of the Regulation the courts of the State of execution have to establish whether the court of origin has based its jurisdiction on Article 8 et seq. of the Regulation or not; Article 24 does not hinder such an examination. The Regulation is based on the assumption that the courts of the Member States respect their obligations according to the Regulation to give convincing reasons for accepting their jurisdiction, even in cases where there is an urgent need for measures of protection for the children concerned. If an order for a provisional measure does not contain an unmistakable reasoning concerning its jurisdiction as to the substance matter referring to one of the bases for jurisdiction in Article 8 et seq. of the Regulation and if the jurisdiction for the substance matter does not otherwise emerge manifestly from the decision adopted, it is to be assumed that the decision has not been adopted according to the jurisdiction rules of the Regulation. In the interest of ensuring a permanent success of the Regulation the clear criticism by the ECJ of the Spanish court’s reasoning with regard to its own jurisdiction mentioning irrelevant circumstances and in casu inapplicable legal bases should remind courts all over the EU of their duties in this context.

M. Bungenberg
Vollstreckungsimmunität für ausländische Staatsunternehmen? (BVerfG, S. 389) 356
D.-C. Bittmann
Die Bestätigung ­deutscher Kostenfestsetzungsbeschlüsse als Europäische Vollstreckungstitel (OLG Nürnberg, S. 393) 361

Ausgehend von einer Entscheidung des OLG Nürnberg beleuchtet der Artikel zunächst die Frage des Rechtswegs bei Rechtsbehelfen gegen die Erteilung oder Ablehnung eines Europäischen Vollstreckungstitels nach deutschem Recht. Die Analyse führt zu dem Ergebnis, dass es hier zu einer Ungleichbehandlung von Gläubiger und Schuldner kommt.

Im Kern widmet sich der Verfasser der umstrittenen Frage der Bestätigung deutscher Kostenfestsetzungsbeschlüsse nach § 104 ZPO als Europäische Vollstreckungstitel. Er untersucht, ob der Kostenfestsetzungsbeschluss die verschiedenen Anforderungen, insbesondere die prozessualen Mindeststandards der EuVTVO erfüllt. In einem weiteren Schritt wird nach der Möglichkeit einer Heilung eventueller Verstöße gegen die Mindeststandards der Belehrung gefragt. Der Artikel kommt zu dem Ergebnis, dass es hierfür maßgeblich darauf ankommt, ob der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Belehrung des Schuldners darüber enthält, wie dieser sich gegen die Entscheidung gerichtlich zur Wehr setzen kann. Hieran fehlt es nach deutschem Recht regelmäßig.

G. Schulze
Übertragung deutscher GmbH-Anteile in Zürich und Basel (LG Frankfurt a. M., S. 398 und OLG Düsseldorf, S. 395) 365

Das LG Frankfurt a.M. kündigt in einem obiter dictum an, dass es nach der im Jahr 2008 er-folgten Reform des GmbHG eine Beurkundung der Abtretung von Anteilen im Ausland für unwirksam halten wird. Die neu eingeführte Pflicht des Urkundsnotars zur Erstellung und Mitteilung der Gesellschafterliste (§ 40 Abs. 2 GmbHG n.F.) könne nicht von einem ausländi-schen Notar erfüllt werden. Die Beurkundung durch einen Schweizer Notar sei daher weder unter dem Gesichtspunkt der Substitution des § 15 Abs. 3 GmbHG noch durch die Anknüpfung an die Ortsform (Art. 11 I Alt. 2 EGBGB) anzuerkennen. Die in der Schweiz neu eingeführte einfache Schriftform für Anteilsabtretungen gem. Art. 785 Abs. 1 OR n.F. verstärke die Gefahren für den Rechtsverkehr. Diese Rechtfertigung für ein deutsches Beurkundungsmonopol wird zurückgewiesen. Die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des OLG Düsseldorf kommt zu demselben Ergebnis. Auf sie sowie auf die weiterhin offenen Fragen wird im Postscriptum eingegangen.

M. Kilian
Beschränkung von Unter­suchungsbefugnissen der Kommission in Kartellverfahren bei Beteiligung von Unternehmensjuristen mit Anwaltszulassung (EuGH, S. 399) 370

Rezensierte Entscheidungen

36 OLG München 15.07.2009 31 AR 341/09 Die prozessuale Wirkung materiellrechtlicher Leistungsortsvereinbarungen (§ 29 Abs. 1, 2 ZPO) [C. Althammer, S. 342] 372
37 EuGH 02.12.2009 Rs. C-358/08 Beklagtenwechsel im Produkthaftungsprozess nach Verjährung [S. Arnold, S. 346] 374
38 EuGH 15.07.2010 Rs. C-256/09 Grundsatzurteil des EuGH zur Durchsetzung einstweiliger Maßnahmen in Sorgerechtssachen in anderen Mitgliedstaaten nach der EuEheVO [J. Pirrung, S. 351] 378
39 BGH 09.02.2011 XII ZB 182/08
40 BVerfG 15.12.2008 2 BvR 2495/08 Vollstreckungsimmunität für ausländische Staatsunternehmen? [M. Bungenberg, S. 356] 389
41 OLG Nürnberg 10.08.2009 3 W 483/09 Die Bestätigung deutscher Kostenfestsetzungsbeschlüsse als Europäische Vollstreckungstitel [D.-C. Bittmann, S. 361] 393
42 OLG Düsseldorf 02.03.2011 I-3 Wx 236/10 Übertragung deutscher GmbH-Anteile in Zürich und Basel [G. Schulze, S. 365] 395
43 LG Frankfurt a.M. 07.10.2009 3-13 O 46/09
44 EuGH 14.09.2010 Rs. C-550/07 Beschränkung von Untersuchungsbefugnissen der Kommission in ­Kartellverfahren bei Beteiligung von Unternehmensjuristen mit Anwaltszulassung [M. Kilian, S. 370] 399
45 OGH 13.10.2009 5 Ob 173/09s Rückführungsverweigerung bei vorläufiger Zustimmung und internationale Zuständigkeit im Falle von Kindesentführungen [U. Janzen/V. Gärtner, S. 412] 408
46 OGH 01.04.2008 5 Ob 17/08y

Blick in das Ausland

U. Janzen/V. Gärtner
Rückführungsverweigerung bei vorläufiger Zustimmung und internationale Zuständigkeit im Falle von Kindesentführungen (OGH, S. 408) 412

Die beiden besprochenen Entscheidungen betreffen einen Kindesentführungsfall, in dem zum einen die Auslegung des Art. 10 EuEheVO und zum anderen des Art. 13 HKÜ in Frage stand. Hinsichtlich beider Problemkreise folgte der OGH der bisherigen Rechtsprechung: So stellte er im Hinblick auf Art. 10 EuEheVO klar, dass im Falle eines widerrechtlichen Verbringens eines Kindes auch dann, wenn bereits ein Aufenthaltswechsel eingetreten ist, die Zuständigkeit des Ursprungsstaates nach Art. 10 EuEheVO grundsätzlich aufrechterhalten bleibt – sofern nicht eine der in Art. 10 lit. a oder b EuEheVO genannten Voraussetzungen vorliegen.

Ebenso folgte der OGH auch im Hinblick auf die Auslegung des Art. 13 HKÜ der bisherigen Linie der Rechtsprechung, indem er lediglich eine vorbehaltlos erklärte Zustimmung als Zustimmung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 lit. a HKÜ erachtete und daher eine restriktive Auslegung befürwortete.

J. Dinse/H. Rösler
Libel Tourism in U.S. Conflict of Laws – Recognition and Enforcement of Foreign Defamation Judgments 414

Das Phänomen des „Verleumdungstourismus“ hat eine internationale Debatte über die Anerkennung ausländischer Verleumdungsurteile ausgelöst. In den USA haben sich die Gesetzgeber diesem Problem jetzt sowohl auf Bundes- als auch auf Staatenebene bewidmet. Wichtigstes Gesetz in diesem Zusammenhang ist der „SPEECH Act“ auf Bundesebene. Das Gesetz hat höchstwahrscheinlich Vorrang vor den Gesetzen, die einige Bundesstaaten gegen „libel tourism“ erlassen haben und die deswegen in der Praxis größtenteils bedeutungslos sind. Nach dem „SPEECH Act“ wird von der Unvollstreckbarkeit eines ausländischen Verleumdungsurteils ausgegangen, es sei denn, die Vollstreckung betreibende Partei kann beweisen, dass das dem ausländischen Urteil zugrundeliegende Recht den Anforderungen des bundes- und einzelstaatlichen Verfassungsrechts der USA genügt. Dieser Beitrag untersucht die neuen Gesetze zum „libel tourism“ auf nationaler und bundesstaatlicher Ebene und beschreibt seine Auswirkungen.

Mitteilungen

C. Kohler
Musterhaus oder Luftschloss? Zur Architektur einer ­Kodifikation des Europäischen Kollisionsrechts – Tagung in Toulouse am 17./18.3.2011 421
M. Siebl
„Grundfragen des internationalen Privatrechts“: Symposium zum 80. Geburtstag von Dieter Henrich vom 26.-27.11.2010 in ­Regensburg 421

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