Inhalt des IPRax-Hefts 2/2011 (März 2011)

Abhandlungen

J. Basedow
Das Staatsangehörigkeitsprinzip in der Europäischen Union 109

Die Staatsangehörigkeit ist in den kontinentaleuropäischen Ländern ein zentrales Anknüpfungsmoment im Bereich des Personalstatuts. Der Artikel geht der Entwicklung dieses Anknüpfungsfaktors über die 150 Jahre eines wachsenden Nationalismus bis zum Zweiten Weltkrieg nach und untersucht dann die verbleibende Bedeutung im Rahmen der europäischen Integration insbesondere im Hinblick auf das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gemäß Art. 18 AEUV. Im Hinblick auf den historischen Zweck dieser Bestimmung plädiert der Verfasser für eine neue, antiprotektionistische Interpretation des Diskriminierungsverbots. Dies wird untermauert durch eine detaillierte Analyse der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Primärrecht und des Sekundärrechts der Europäischen Union. Daraus ergeben sich sehr spezifische Schlussfolgerungen bezüglich der Verwendung der Staatsangehörigkeit als Anknüpfungselement der Entscheidungszuständigkeit, der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und der Normen über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen.

I. Bach
Zurück in die Zukunft – die dogmatische Einordnung der Rechtsscheinvollmacht im gemein-europäischen IPR 116

Die dogmatische Einordnung von Anscheins- und Duldungsvollmacht war im deutschen Recht lange Zeit umstritten. Während die Diskussion in Bezug auf das materielle Recht inzwischen abgeebbt ist, bricht der Konflikt im IPR neu auf. Mit der Vergemeinschaftung der schuldrechtlichen IPR-Regelungen durch die Verordnungen Rom I und Rom II hat sich der Blickwinkel für die Qualifikation verschoben: Qualifiziert wird nicht mehr lege fori (und damit weitgehend nach den eigenen materiell-rechtlichen Vorstellungen), sondern verordnungsautonom. Mit anderen Worten: Die deutschen Rechtsinstitute werden anhand europäischer Systembegriffe kategorisiert. Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, ob die deutschen Rechtsinstitute der Anscheins- und Duldungsvollmacht der Kategorie „vertraglich“ (dann Rom I) oder „außervertraglich“ (dann Rom II) zuzuordnen sind. Der EuGH nimmt die Abgrenzung zwischen vertraglichem und außervertraglichem Schuldverhältnis nach der Formel der „freiwillig eingegangenen Verpflichtung“ vor. Insbesondere im Lichte der EuGH-Rechtsprechung zu c.i.c., Herstellerhaftung und Gewinnmitteilungen vertritt der Autor die Ansicht, dass der Vertretene weder in Fällen der Anscheins- noch in Fällen der Duldungsvollmacht „freiwillig“ eine Verpflichtung eingeht und dass folglich beide Rechtsinstitute aus europäischer Sicht außervertraglich zu qualifizieren sind. Dieses Ergebnis generiert die Folgefrage, ob Anscheins- und Duldungsvollmacht als Unterfall einer c.i.c. nach europäischer Lesart zu qualifizieren sind, so dass Art. 12 Rom II-VO einschlägig wäre. Der Autor tendiert dazu, die Frage zu bejahen.

M. Micha
Der Klägergerichtsstand des Geschädigten bei versicherungsrechtlichen Direktklagen in der Revision der EuGVVO 121

Die Europäische Kommission hat auf der Basis eines Grünbuchs einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen erarbeitet. Der vorliegende Artikel beschäftigt sich mit der Frage der Revisionsbedürftigkeit der EuGVVO im Hinblick auf die jüngere Entscheidung des EuGH in Sachen FTBO ./. Jack Odenbreit. Darin gewährte der EuGH dem bei einem Verkehrsunfall Geschädigten einen Heimatgerichtsstand für die Klage gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers, obwohl sich der Unfall im Wohnsitzstaat des Schädigers ereignete und dieser sein Kfz bei einem dort ansässigen Versicherer haftpflichtversichert hatte. Im Ganzen erscheint die derzeitige Rechtslage befriedigend. Bezüglich Drittstaatenfälle sollte auch dann ein Heimatgerichtsstand des Geschädigten gewährt werden, wenn der Versicherer keine Niederlassung in einem Mitgliedstaat hat, das schädigende Ereignis sich aber in der EU ereignete. Gerichtsstandsvereinbarungen sind nicht bindend, soweit sie den Geschädigten benachteiligen.

B. Hess
Die Reform der EuGVVO und die Zukunft des Europäischen Zivilprozessrechts 125

Am 14.12.2010 hat die EU Kommission ihre lang erwarteten Vorschläge zur Reform der EuGVVO vorgelegt. Zugleich wurde das förmliche Rechtssetzungsverfahren zur Änderung der EuGVVO eingeleitet. Für die kommenden Monate ist eine intensive, rechtspolitische Debatte über die Funktion und die Reform des zentralen Rechtsinstruments des Europäischen Rechtsinstruments zu erwarten. Diese Diskussion sollte sich nicht nur auf den Rechtsakt selbst beschränken, sondern die Zukunft des Europäischen Zivilprozessrechts insgesamt in den Blick nehmen. In dieser Debatte ist die Prozessrechtwissenschaft gefordert, die sich in die europäische Justizpolitik (weiter) aktiv einbringen muss. Professor Hess geht auf wesentliche Schwerpunkte der Reformvorschläge zur EuGVVO ein und stellt sie dem aktuellen Entwicklungsstand des Europäischen Zivilprozessrechts gegenüber. Der Beitrag enthält eine erste Bewertung der Reformvorschläge. Er soll eine Reihe von Beiträgen zur Reform der EuGVVO und zur Zukunft des Europäischen Zivilprozessrechts einleiten, die die IPRax abdrucken wird.

Entscheidungsrezensionen

A. Spickhoff
Persönlichkeitsverletzungen im Internet: Internationale Zuständigkeit und Kollisionsrecht (EuGH, S. 166, BGH, S. 167, LG Köln, S. 170 und OGH, S. 174) 131
A. Dutta
Ein besonderer Gerichtsstand für die Geschäftsführung ohne Auftrag in Europa? (OLG Köln, S. 174 und LG Aachen, S. 175) 134

Es ist alles andere als einfach, die Geschäftsführung ohne Auftrag auf der Landkarte der Schuldverhältnisse zu lokalisieren – vor allem wenn man auf autonome Abgrenzungskriterien angewiesen ist, wie vom Europäischen Gerichtshof für die Begriffe „Vertrag“ und „Delikt“ in Art. 5 Nr. 1 und Nr. 3 der EuGVVO entwickelt wurden. In einer aktuellen zuständigkeitsrechtlichen Entscheidung kam das Oberlandesgericht Köln zu dem Ergebnis, dass die Geschäftsführung ohne Auftrag weder ein vertragliches noch ein deliktisches Schuldverhältnis begründet. Diese Sicht der Dinge ist sicherlich korrekt, nicht nur aus dogmatischen, sondern vor allem auch aus rechtspraktischen Gründen: Art. 5 Nr. 1 oder Nr. 3 der EuGVVO würde nicht zu der – rechtspolitisch wünschenswerten – internationalen Zuständigkeit der Gerichte am Ort der Geschäftsführung führen. Daher schlägt der Beitrag vor, bei der Reform der EuGVVO in Art. 5 einen neuen besonderen Gerichtsstand für die Geschäftsführung ohne Auftrag aufzunehmen.

H. Wais
Internationale Zuständigkeit bei gesellschaftsrechtlichen Ansprüchen aus Geschäftsführerhaftung gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG a.F./§ 64 Satz 1 GmbHG n.F. (OLG Düsseldorf, S. 176 und OLG Karlsruhe, S. 179) 138

Besprochen werden die Urteile OLG Düsseldorf, 18.12.2009 – I-17 U 152/08, und OLG Karlsruhe, 22.12.2009 – 13 U 102/09. In beiden Urteilen geht es darum, die internationale Zuständigkeit für Ansprüche aus Geschäftsführerhaftung gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG a.F./§ 64 Satz 1 GmbHG n.F. zu bestimmen. Dabei ist zunächst die Frage angesprochen, ob die EuInsVO anwendbar und mithin die Gerichte nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO zuständig sind. Dies wird vorliegend von den Gerichten verneint, bzw. offen gelassen. Im Anschluss geht es um die Frage, ob sich im Anwendungsbereich der EuGVVO die internationale Zuständigkeit für Ansprüche aus Geschäftsführerhaftung gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG a.F./§ 64 Satz 1 GmbHG n.F. aus Art. 5 Nr. 1 EuGVVO oder Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ergibt. Das OLG Düsseldorf gründet seine internationale Zuständigkeit für Ansprüche aus Geschäftsführerhaftung gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG a.F./§ 64 Satz 1 GmbHG n.F. entsprechend der bisherigen Rechtsprechung auf Art. 5 Nr. 1 EuGVVO. Vorzugwürdig ist allerdings, mit dem OLG Karlsruhe die internationale Zuständigkeit für Ansprüche aus Geschäftsführerhaftung gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG a.F./§ 64 Satz 1 GmbHG n.F. auf Art. 5 Nr. 3 EuGVVO zu stützen.

M. Brinkmann
Die Auswirkungen der Eröffnung eines Verfahrens nach Chapter 11 U.S. Bankruptcy Code auf im Inland anhängige Prozesse (BGH, S. 181) 143

Deutsche Gerichte mussten sich in der letzten Zeit mehrfach mit der Frage auseinander setzen, ob ein in den USA eröffnetes Verfahren nach Chapter 11 United States Bankruptcy Code (BC) im Inland Wirkungen entfaltet. Insbesondere hatten die Gerichte zu entscheiden, ob ein im Inland anhängiger Rechtsstreit durch einen Antrag nach Chapter 11 BC gemäß § 352 InsO unterbrochen wird. Wie auch die besprochene Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 13.10.2009 zeigt, bereitet die richtige Anwendung der Unterbrechungs- und Aufnahmevorschriften gerade in grenzüberschreitenden Fällen Schwierigkeiten. Insbesondere nehmen die Gerichte eine nicht überzeugende Abgrenzung von lex fori processus und lex fori concursus vor, die sie zu einer Prüfung des ordre public-Vorbehalts nötigt. Zur Vermeidung der hierdurch entstehenden erheblichen Rechtsunsicherheit schlägt Brinkmann vor, auch die Frage der Aufnahmemöglichkeiten dem inländischen Prozessrecht zu unterstellen. Diese Lösung entspricht nicht nur Art. 15 EuInsVO, sie ist auch mit § 352 Abs. 1 S. 2 InsO vereinbar, der lediglich eine Sonderanknüpfung für die Aufteilung der Kompetenzen zwischen Verwalter und Schuldner beinhaltet.

J. Pirrung
Teilaussetzung des Verfahrens zur Vollstreckbarerklärung einer griechischen „konservativen Beschlagnahme” von Vermögen (OLG Köln, S. 184) 149

Hat der Beklagte die Aufhebung oder Änderung einer vorläufigen Maßnahme nach Art. 697 der griechischen Zivilprozessordnung beantragt, so ist dies in entsprechender Anwendung von Art. 46 EuGVVO einem ordentlichen Rechtsbehelf gleichzusetzen.

M.-P. Weller
Windscheids Anspruchsbegriff im Strudel der Insolvenzrechtsarbitrage (OLG Celle, S. 186) 150

Der Insolvenztourismus blüht, insbesondere bei Privatinsolvenzen. Die zu besprechende Entscheidung des OLG Celle betrifft jedoch nicht nur einen Paradefall internationaler Insolvenzrechtsarbitrage; sie wirft zugleich eine dogmatische Grundfrage auf, nämlich diejenige nach der Behandlung der Windscheidschen Klagbarkeitsdoktrin im IPR. Der Beitrag behandelt, wie die Klagbarkeit zu qualifizieren und anzuknüpfen ist. Darüber hinaus untersucht er, ob ein Verlust der Klagbarkeit von Gläubigerforderungen, der aus einem ausländischen Restschuldbefreiungsverfahren resultiert, auch im Inland anzuerkennen ist.

B. Heiderhoff
Wann ist ein „Clean Break” unterhaltsrechtlich zu qualifizieren? (BGH, S. 187) 156

Der XII. Zivilsenat des BGH hat eine englische Entscheidung über Scheidungsfolgen nur zum Teil für vollstreckbar erklärt. Das sorgt für Aufsehen in Deutschland und in England. Die Kernfrage der ganzen Entscheidung liegt in der Abgrenzung von nachehelichem Unterhalt und güterrechtlichen Scheidungsfolgen. Für den Unterhalt gilt die EuGVVO, für die güterrechtlichen Scheidungsfolgen gilt dagegen das autonome nationale Recht, also die §§ 109, 110 FamFG. Da Gegenstand der Rechtsbeschwerde hier allein der ursprüngliche Antrag auf Vollstreckbarerklärung nach Art. 38 EuGVVO war, bedeutete eine güterrechtliche Qualifizierung der Inhalte der englischen Entscheidung zugleich die Aussage, dass die Entscheidung insoweit nicht vollstreckbar sei. Die Gegenüberstellung der Entscheidungen des EuGH und des BGH zeigt, dass die Abgrenzung von unterhaltsrechtlichen und güterrechtlichen Fragen in der EU noch nicht vollkommen klar ist. Während der EuGH sich auf die Begründung der Entscheidung, also letztlich auf die Sichtweise des englischen Gerichts, verlässt, nimmt der BGH eine eigene Bewertung vor. Letztlich ist so eine eigenständige Bewertung zu begrüßen, sie muss aber vom EuGH und nicht vom BGH entwickelt werden. Kern der Abgrenzung muss der Zweck der Vermögensübertragung sein. Geht es um die Sicherung eines Lebensstandards, oder um den Ausgleich ehebedingter Nachteile?

U. Janzen/V. Gärtner
Kindschaftsrechtliche Spannungsverhältnisse im Rahmen der EuEheVO - die Entscheidung des EuGH in Sachen Detiček (EuGH, S. 190) 158

Die Anmerkung beschäftigt sich mit dem Urteil des EuGH vom 23.12.2009 in der Sache Detiček. Der Fall betrifft die Zuständigkeit für einstweilige Maßnahmen nach Art. 20 EuEheVO: Nach Auffassung des EuGH kann in Fällen wie diesem, in dem bereits eine im Zweitstaat für vollstreckbar erklärte vorläufige Maßnahme des Erststaates existiert, durch ein Gericht des Zeitstaates, in dem das Kind sich befindet, auf der Grundlage des Art. 20 EuEheVO keine weitere einstweilige Maßnahme mehr ergehen. Die Autorinnen unterziehen das Urteil, dem im Hinblick auf das Ergebnis im Grundsatz zugestimmt wird, einer kritischen Würdigung: So wirft die Anmerkung insbesondere die Frage auf, ob der EuGH in dieser Entscheidung systematische Argumente nicht zu sehr in den Vordergrund gestellt hat und plädieren dafür, das Interesse des Kindes – in verschiedener Hinsicht – mehr in den Mittelpunkt zu stellen.

Rezensierte Entscheidungen

12 EuGH 20.11.2009 Rs. C-278/09 Persönlichkeitsverletzungen im Internet: Internationale Zuständigkeit und Kollisionsrecht [A. Spickhoff, S. 131] 166
13 BGH 02.03.2010 VI ZR 23/09
14 LG Köln 26.08.2009 28 O 478/08
15 OGH 08.09.2009 4 Ob 138/09m Ein besonderer Gerichtsstand für die Geschäftsführung ohne Auftrag in Europa? [A. Dutta, S. 134] 174
16 OLG Köln 13.05.2009 6 U 217/08
17 LG Aachen 31.10.2008 42 O 40/08
18 OLG Düsseldorf 18.12.2009 I-17 U 152/08 Internationale Zuständigkeit bei gesellschaftsrechtlichen Ansprüchen aus Geschäftsführerhaftung gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG a.F./ § 64 Satz 1 GmbHG n.F. [H. Wais, S. 138] 176
19 OLG Karlsruhe 22.12.2009 13 U 102/09
20 BGH 13.10.2009 X ZR 79/06 Die Auswirkungen der Eröffnung eines Verfahrens nach Chapter 11 U.S. Bankruptcy Code auf im Inland anhängige Prozesse [M. Brinkmann, S. 143] 181
21 OLG Köln 15.098.2008 16 W 6/08 Teilaussetzung des Verfahrens zur Vollstreckbarerklärung einer griechischen „konservativen Beschlagnahme” von Vermögen [J. Pirrung, S. 149] 184
22 OLG Celle 07.01.2010 6 U 60/09 Windscheids Anspruchsbegriff im Strudel der Insolvenzrechtsarbitrage [M.-P. Weller, S. 150] 186
23 BGH 12.08.2009 XII ZB 12/05 Wann ist ein „Clean Break” unterhaltsrechtlich zu qualifizieren? [B. Heiderhoff, S. 156] 187
24 EuGH 23.12.2009 Rs. C-403/09 Kindschaftsrechtliche Spannungsverhältnisse im Rahmen der PPU ‑EuEheVO – die Entscheidung des EuGH in Sachen Detiček [U. Janzen/V. Gärtner, S. 158] 190
25 Oberstes Russisches Wirtschaftsgericht 07.12.2009 VAS 13688/09 Zur Verbürgung der Gegenseitigkeit zwischen der Russischen Föderation und Deutschland [S. Kopylov, S. 195] 194

Blick in das Ausland

S. Kopylov
Zur Verbürgung der Gegenseitigkeit zwischen der Russischen Föderation und Deutschland (Oberstes Wirtschaftsgericht der Russischen Föderation, S. 194) 195

Im deutsch-russischen Rechtsverkehr besteht ein erhebliches Bedürfnis nach der Sicherheit bei der Frage der Vollstreckung (Exequatur) russischer Urteile in Deutschland und umgekehrt. Das russische Oberste Wirtschaftsgericht (Arbitragegericht) hat zu dieser Frage in der Entscheidung vom 7.12.2009 Stellung genommen und ein holländisches Urteil für vollstreckbar erklärt. Die Entscheidung ist ein weiterer Schritt zur Herstellung einer Anerkennungs- und Vollstreckungspraxis von europäischen Entscheidungen in Russland und somit zur Verbürgung der Gegenseitigkeit auch mit Deutschland. Indem die Wirtschaftsgerichte neben den bereits mit zahlreichen Staaten der EU bestehenden völkerrechtlichen Verträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen nun auch britische und niederländische Gerichtsentscheidungen anerkennen, schaffen sie eine gemeinsame Rechtsplattform, die auch eine Anerkennung „im Dreieck“ ermöglicht. Inzwischen haben die französischen Gerichte Exequatur für ein russisches Urteil in Zivilsachen erteilt.

Mitteilungen

E. Jayme
Internationales Erbrecht und lusophone Rechte – Tagung der Deutsch-Lusitanischen Juristenvereinigung in Osnabrück 198

Materialien

T. Xue/G. Zou
Gesetz der Volksrepublik China über die Rechtsanwendung auf Zivilbeziehungen mit Auslandsberührung 199
W. Long
Act of the People’s Republic of China on Application of Law in Civil Relations with Foreign Contacts 203
-
Deutscher Mustervertrag über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen von 2009 (deutsch und englisch) 214

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