Internationale Abkommen zum Internationalen Privat- und Verfahrensrecht
Heft 2/2011 | Stand: 30.12.2010 | BGBl. 2010 II S.1245-1572
I. IPR-Allgemein
1. Das Europäische Übereinkommen vom 6.11.1997 über die Staatsangehörigkeit (BGBl. 2004 II S. 578, 579) ist nach seinem Art. 27 Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Montenegro am 1.10.2010
nach Maßgabe einer Erklärung
Norwegen am 1.10.2009
nach Maßgabe einer Erklärung
(BGBl. II S. 1423).
II. Internationales Verfahrensrecht
1. Das Übereinkommen vom 9.9.2002 über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs (BGBl. 2004 II S. 1138, 1139) ist nach seinem Art. 35 Abs. 2 für Gabun am 22.10.2010 und Georgien am 9.4.2010 in Kraft getreten.
Das Vereinigte Königreich hat am 11.3.2010 eine Erklärung zur Erstreckung des Übereinkommens auf Hoheitsgebiete abgegeben, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist. Hierzu hat Argentinien am 19.5.2010 eine Erklärung abgegeben (BGBl. II S. 1546).
III. Internationales Schuld- und Wirtschaftsrecht
1. Das Unidroit-Übereinkommen vom 28.5.1988 über das internationale Factoring (BGBl. 1998 II S. 172, 173) ist nach seinem Art. 14 Abs. 2 für Belgien am 1.10.2010 nach Maßgabe einer Erklärung in Kraft getreten (BGBl. II S. 1275).
2. Das Budapester Übereinkommen vom 22.6.2001 über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt (CMNI) [BGBl. 2007 II S. 298, 299] ist nach seinem Art. 34 Abs. 2 für Serbien am 1.11.2010 nach Maßgabe einer Erklärung in Kraft getreten (BGBl. II S. 1428).
3. Nach Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 9.7.1998 zu dem Protokoll vom 7.11.1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (BGBl. 1998 II S. 1345, 1346) wurde bekannt gemacht, dass das Protokoll nach seinem Art. 25 für die Bundesrepublik Deutschland am 24.3.2006 in Kraft getreten ist. Die Ratifikationsurkunde war am 16.10.1998 beim Generalsekretär der IMO in London hinterlegt worden.
Das Protokoll ist nach seinem Art. 25 ferner für folgende weitere Staaten am 24.3.2006 in Kraft getreten: ¾gypten, Angola, Australien, Barbados, Belgien, Bulgarien, China - nach Maßgabe mehrerer Erklärungen, Dänemark, Frankreich, Georgien, Irland, Island, Kanada, Luxemburg, Mexiko, Neuseeland - nach Maßgabe einer Erklärung, Norwegen - nach Maßgabe mehrerer Erklärungen, Saudi Arabien, Schweden - nach Maßgabe einer Erklärung, Schweiz, Spanien, St. Kitts und Nevis, Südafrika, Tonga, Trinidad und Tobago, Vanuatu und Vereinigtes Königreich.
Das Protokoll ist nach seinem Art. 25 ferner für
Ghana am 2.7.2010
Italien am 12.11.2006
Japan am 1.11.2007
Kenia am 13.2.2008
Korea, Republik am 21.2.2009
nach Maßgabe mehrerer Erklärungen
Marshallinseln am 8.6.2008
Niederlande am 24.10.2008
Sierra Leone am 9.4.2008
Slowenien am 2.4.2006
Suriname am 13.3.2007
in Kraft getreten (BGBl. II S. 1429).
4. Die Niederlande haben zu dem Übereinkommen vom 25.6.1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Übereinkommen) [BGBl. 2006 II S. 1251, 1252) gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer eine Erklärung notifiziert (BGBl. II S. 1558).
5. Das Übereinkommen vom 14.1.1975 über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen (BGBl. 1979 II S. 650, 651) ist nach seinem Art. VIII Abs. 4 für Costa Rica am 14.10.2010 in Kraft getreten (BGBl. II S. 1567).
IV. Internationales Familien- und Erbrecht
1. Nach Art. 2 I Abs. 1 des Gesetzes vom 25.6.2009 zu dem Haager Übereinkommen vom 19.10.1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (BGBl. 2009 II S. 602, 603) wurde bekannt gemacht, dass das Übereinkommen nach seinem Art. 61 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland am 1.1.2011 in Kraft getreten ist. Die Ratifikationsurkunde ist am 17.9.2010 beim niederländischen Außenministerium hinterlegt worden.
Die Bundesrepublik Deutschland hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde einen Vorbehalt und eine Erklärung abgegeben.
Das Übereinkommen ist ferner für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Albanien am1.4.2007
nach Maßgabe eines Vorbehalts
und
einer Erklärung
Armenien am 1.5.2008
nach Maßgabe mehrerer
Vorbehalte und
einer Erklärung
Australien am 1.8.2003
Bulgarien am 1.2.2007
nach Maßgabe eines Vorbehalts
und
mehrerer Erklärungen
Dominikanische Republik am 1.10.2010
Ecuador am 1.9.2003
Estland am 1.6.2003
nach Maßgabe eines Vorbehalts
und
einer Erklärung
Irland am 1.1.2011
nach Maßgabe mehrerer Erklärungen
Kroatien am 1.1.2010
nach Maßgabe eines Vorbehalts
und
mehrerer Erklärungen
Lettland am 1.4.2003
nach Maßgabe mehrerer
Vorbehalte und
einer Erklärung
Litauen am 1.9.2004
nach Maßgabe eines Vorbehalts
und
mehrerer Erklärungen
Luxemburg am 1.12.2010
nach Maßgabe mehrerer Erklärungen
Marokko am 1.12.2002
Monaco am 1.1.2002
Polen am 1.11.2010
nach Maßgabe eines Vorbehalts
und
mehrerer Erklärungen
Rumänien am 1.1.2011
nach Maßgabe eines Vorbehalts
und
mehrerer Erklärungen
Schweiz am 1.7.2009
nach Maßgabe eines Vorbehalts
Slowakei am 1.1.2002
nach Maßgabe eines Vorbehalts
und
mehrerer Erklärungen
Slowenien am 1.2.2005
nach Maßgabe mehrerer Erklärungen
Spanien am 1.1.2011
nach Maßgabe eines Vorbehalts
und
mehrerer Erklärungen
Tschechische Republik am 1.1.2002
nach Maßgabe mehrerer Erklärungen
Ukraine am 1.2.2008
nach Maßgabe eines Vorbehalts
und
einer Erklärung
Ungarn am 1.5.2006
nach Maßgabe mehrerer Erklärungen
Uruguay am 1.3.2010
Zypern am 1.11.2010
nach Maßgabe mehrerer
Vorbehalte und
einer Erklärung
(BGBl. II S. 1527).