Heft 4/2021 (Juli 2021)

Abhandlungen

O. Remien:
Die Europäische Erbrechtsverordnung und die vielen Fragen der europäischen Rechtsprechung – fünf Jahre nach Inkrafttreten (EuGH, S. 363) 329

Nach fünf Jahren Anwendung der Europäischen Erbrechtsverordnung ist es Zeit für einen Blick auf die europäische Rechtsprechung: Der allgemeine Anknüpfungspunkt des gewöhnlichen Aufenthalts ist vom EuGH in E.E. in gewisser Weise angesprochen worden, aber insbesondere die nationale Rechtsprechung zeigt viele interessante Fälle der gebotenen Gesamtbetrachtung. Die Rechtswahl durch den Testamentserrichter ist besonders wichtig und der Notar sollte nicht nur auf die gegenwärtige, sondern auch auf mögliche künftige Entwicklungen achten. Das Vindikationslegat stellt mit seiner Anerkennung in Kubicka besondere Probleme. Die Stellung des überlebenden Ehegatten gemäß § 1371 BGB hat sich zu einer viel debattierten Frage entwickelt und hier wird dazu der Aspekt der Freizügigkeit der Personen betont. Auch das ENZ wirft viele Fragen auf, so die der Anwendbarkeit der Zuständigkeitsregeln bei nationalen notariellen Nachlasszeugnissen oder gerichtlichen Erbscheinen, Rechtssachen Oberle, WB und E.E.. Der Beitrag plädiert für einen ausgewogenen multilateralen Ansatz. Mit der Schenkung von Todes wegen wird sich der EuGH demnächst zu befassen haben. Fünf Jahre Anwendung der Erbrechtsverordnung – und viele Fragen sind offen.

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P. Hay:
Product Liability: Specific Jurisdiction over Out-of-State Defendants in the United States 338

"Stream of commerce" jurisdiction in American law describes the exercise of jurisdiction in product liability cases over an out-of-state enterprise when a product produced and first sold by it in another American state or a foreign country reached the forum state and caused injury there. The enterprise cannot be reached under modern American rules applicable to "general" (claim unrelated) jurisdiction. Can it be reached by exercise of "specific" (claim related) jurisdiction even though it did not itself introduce the product into the forum state? This is an important question for interstate American as well as for foreign companies engaged in international commerce. The applicable federal constitutional limits on the exercise of such "stream of commerce" jurisdiction have long been nuanced and uncertain. It was often assumed that the claim must have "arisen out of" the defendant's forum contacts: what did that mean? The long-awaited U.S. Supreme Court decision in March 2021 in Ford vs. Montana now permits the exercise of specific jurisdiction when the claim arises out of or is (sufficiently) "related" to the defendant's in-state contacts and activities. This comment raises the question whether the decision reduces or in effect continues the previous uncertainty. 

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Entscheidungsrezensionen

W. Wurmnest:
Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im europäischen Zuständigkeitsrecht (EuGH, S. 369) 340

FAO

Der EuGH (Große Kammer) hat ein Grundlagenurteil über die Abgrenzung vertraglicher und deliktischer Streitigkeiten (Art. 7 Nr. 1, 2 EuGVVO) bei Klagen gegen marktbeherrschende Unternehmen getroffen. Zudem präzisiert die Entscheidung die Lokalisierung des Erfolgsorts bei Verstößen gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot. Der Beitrag analysiert die Reichweite des Urteils für Klagen wegen der Verletzung von Art. 102 AEUV bzw. vergleichbarer nationaler Regelungen und streift dabei auch die Frage der sachlichen Reichweite von Gerichtsstandsabreden marktbeherrschender Unternehmen. 

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C.F. Nordmeier:
Die Ausschlagung der Erbschaft nach Art. 13 EuErbVO und § 31 IntErbRVG in Fällen mit Drittstaatenbezug (OLG Köln, S. 371) 345

Zur Ausschlagung einer Erbschaft mit grenzüberschreitenden Bezügen eröffnet Art. 13 EuErbVO die Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in welchem der Erklärende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der vorliegende Beitrag bespricht eine Entscheidung des OLG Köln zur Entgegenname einer solchen Erklärung. Die Entscheidung hat auch Fragen des deutschen Verfahrensrechts zum Gegenstand hat. Es wird gezeigt, dass – vor allem aufgrund von Wortlaut und Entstehungsgeschichte – Art. 13 EuErbVO die Zuständigkeit eines an die EuErbVO gebundenen Mitgliedstaates für Entscheidungen in der Nachlasssache voraussetzt. Untersucht werden zudem Einzelheiten der Begründung dieser Zuständigkeit. Nach deutschem Verfahrensrecht ist die Entgegennahme einer Erbausschlagungserklärung eine Nachlasssache. Im Anwendungsbereich des § 31 IntErbRVG ist im Fall einer Ablehnung der Entgegennahme durch beschwerdefähigen Beschluss zu entscheiden. 

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P. Mankowski:
Die Belegenheit von Globalurkunden – Neue Welt grüßt alte Welt (BayObLG, S. 373) 352

Neue Entwicklungen in Technologie und Vertragspraxis bringen neue Herausforderungen für die Lokalisierung neuartiger Vermögenswerte mit sich. Herausgefordert sind häufig bereits ältere Normen. § 23 ZPO ist ein Musterbeispiel dafür. Es erfordert einige Überlegung, etwa Globalurkunden über Wertpapiere lokalisieren zu müssen. Zu überlegen ist insbesondere, inwieweit Wertungen aus modernen Rechtsakten wie dem Haager Wertpapierübereinkommen, Art. 2 Nr. 9 EuInsVO 2015 oder § 17a DepotG bei der Auslegung älterer Normen einfließen dürfen. 

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S. Zwirlein-Forschner:
Jenseits des Acquis – Probleme der Registeranmeldung einer Limited nach Ende des Brexit-Übergangszeitraums (BGH, S. 374) 357

Seit dem 1.1.2021 ist der Brexit voll wirksam, weil der Übergangszeitraum für das UK geendet hat. In einer aktuellen Entscheidung zieht der BGH hieraus Konsequenzen für ein Vorlageverfahren zum EuGH. Der Beschluss wirft interessante Fragen der Abgrenzung von Registerstatut und Gesellschaftsstatut, zum Gesellschaftskollisionsrecht und zur Auslegung unionsrechtsumsetzenden Normen auf; hierzu nimmt dieser Beitrag Stellung. 

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Rezensierte Entscheidungen

17 EuGH 16.7.2020 Rs. C-80/19 Die Europäische Erbrechtsverordnung und die vielen Fragen der europäischen Rechtsprechung – fünf Jahre nach Inkrafttreten [O. Remien, S. 329] 363
18 EuGH 24.11.2020 Rs. 59/19 Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im europäischen Zuständigkeitsrecht [W. Wurmnest, S. 340] 369
19 OLG Köln 27.3.2020 2 Wx 73/20 Die Ausschlagung der Erbschaft nach Art. 13 EuErbVO und § 31 IntErbRVG in Fällen mit Drittstaatenbezug [C.F. Nordmeier, S. 345] 371
20 BayObLG 8.10.2020 101 SchH 120/20 Die Belegenheit von Globalurkunden – Neue Welt grüßt alte Welt [P. Mankowski, S. 352] 373
21 BGH 16.2.2021 II ZB 25/17 Jenseits des Acquis – Probleme der Registeranmeldung einer Limited nach Ende des Brexit-Übergangszeitraums [S. Zwirlein-Forschner, S. 357] 374
22 OGH 30.4.2019 1 Ob 33/19p Normenmix bei Amtshaftung mit Auslandsbezug [O.L. Knöfel, S. 392] 376

Blick ins Ausland

K. Sendlmeier:
Formlose Schiedsbindung Dritter – Lockerung des Freiwilligkeitserfordernisses in der internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit? 381

Die beiden Entscheidungen aus den USA und der Schweiz befassen sich mit der formfreien Bindung Dritter an Schiedsabreden, die zwischen anderen Parteien formgerecht vereinbart wurden. Damit befassen sie sich mit einem der umstrittensten Themen der internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit. Beide Gerichte legen dazu das wohl wichtigste internationale Abkommen für die Handelsschiedsgerichtsbarkeit aus, das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1958. Der Supreme Court entschied für das amerikanische Schiedsrecht, dass das NYÜ einer formfreien Schiedsbindung Dritter, gestützt auf equitable estoppel, nicht entgegensteht. In der schweizerischen Entscheidung wird die Bindung eines Nichtunterzeichners auf seine Einmischung bei der Durchführung des Hauptvertrags anderer Parteien gestützt. Auch dieser Bindungsansatz widerspricht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht dem NYÜ. 

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K. Bälz:
Haftung von Staatsunternehmen für Staatsschulden? Gesellschaftsrechtlicher Durchgriff vs. völkerrechtliche Organhaftung – Cour d’appel de Paris vom 5.9.2019, Nr. 18/17592 390

Inwieweit die Gläubiger eines Staates auf die Vermögenswerte von öffentlichen Körperschaften oder Staatsunternehmen dieses States zugreifen können, ist eine Frage von erheblicher praktischer Bedeutung. Das gilt gerade mit Blick auf die steigende Zahl von Investitionsschiedsverfahren. In einer Entscheidung vom 5.9.2019 hat das Appellationsgericht Paris bestätigt, dass ein Gläubiger des libyschen Staates auf Vermögenswerte der Libyan Investment Authority (LIA) zugreifen kann, obgleich LIA nach libyschem Recht als unabhängige juristische Person verfasst ist. Das Gericht begründete das damit, LIA sei ein Organ (émanation) des libyschen Staates, funktional eingegliedert in die Staatsorganisation und ohne klar separiertes Vermögen. Dieser Ansatz beruht auf den völkerrechtlichen Prinzipien der Staatenverantwortlichkeit und bricht mit hergebrachten gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen, nach denen die Gesellschaft üblicherweise nicht für Schulden des Gesellschafters haftet. 

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O.L. Knöfel:
Normenmix bei Amtshaftung mit Auslandsbezug (OGH, S. 376) 392

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs der Republik Österreich betraf eine Klage im Zusammenhang mit einem Skiunfall in Österreich. Der Kläger kollidierte beim Skifahren auf einer österreichischen Piste mit einem Lehrer aus Hessen, der sich mit einer Schülergruppe auf einer Skifreizeit in Österreich befand. Der Skiunfall ereignete sich während einer Erkundungsfahrt, die der Lehrer zur Vorbereitung von Abfahrten mit Schülern durchgeführt hatte. Der Lehrer wurde persönlich vor dem Landesgericht Leoben in Anspruch genommen. Der Oberste Gerichtshof sah in der Tätigkeit des Lehrers während der Erkundungsfahrt hoheitliches Handeln i.S.v. Art. 1 Abs. 1 S. 2 Rom II-VO, und lehnte die Anwendbarkeit der Verordnung daher ab. Stattdessen stützte sich der Oberste Gerichtshof auf die tradierte Kollisionsnorm des Internationalen Amtshaftungsrechts, das Amtsstaatsprinzip, und gelangte darüber zu deutschem Recht, nahm hilfsweise freilich auch eine Wahl des deutschen Rechts nach Art. 14 Rom II-VO an. Nach Ansicht des Autors war es nicht zutreffend, die Anwendbarkeit der Rom II-VO zu verneinen, weil – auch im Lichte der Rechtsprechung des EuGH zum EuGVÜ bzw. zur EuGVVO – keine Handlung im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte („acta iure imperii") vorlag. Ebenso war es methodisch nicht überzeugend, hier hilfsweise Rechtswahl nach Art. 14 Rom II-VO zu prüfen, wenngleich die Voraussetzungen einer Rechtswahl im Prozess durchaus gegeben waren. Sodann prüfte und verneinte der Oberste Gerichtshof die analoge Anwendbarkeit des § 9 Abs. 5 AHG, einer Norm des österreichischen Amtshaftungsrechts, die den ordentlichen Rechtsweg für Amtshaftungsklagen, die gegen einen Staatsbediensteten persönlich erhoben werden, versperrt. Nach der Auffassung des Verfassers war die Frage, ob eine solche Rechtsdurchsetzungssperre besteht, nicht im österreichischen Sachrecht zu lösen, sondern im Kollisionsrecht. Empfohlen hätte sich eine deliktsrechtliche Qualifikation, so dass § 9 Abs. 5 AHG schon deshalb keine Anwendung finden konnte, weil deutsches Recht das Deliktsstatut stellte. Der Verfasser nimmt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ferner zum Anlass, das Amtsstaatsprinzip als überkommene Anknüpfung des Internationalen Amtshaftungsrechts kritisch zu würdigen. 

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E. Piovesani:
Italian Ex Lege Qualified Overriding Mandatory Provisions as a Response to the “COVID-19 Epidemiological Emergency” 401

Art. 88-bis Decree-Law 18/2020 (converted, with modifications, by Law 27/2020) is headed "Reimbursement of Travel and Accommodation Contracts and Package Travel". This provision is only one of the several provisions adopted by the Italian legislator as a response to the so-called "COVID-19 epidemiological emergency". What makes Art. 88-bis Decree-Law 18/2020 "special" is that its para. 13 qualifies the provisions contained in the same article as overriding mandatory provisions. 

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