Heft 6/2025 (November 2025)

Rücknahme der Verordnungsvorschläge zu Drittwirkung von Forderungsabtretung und KI-Haftung

Die Europäische Kommission (Rücknahme von Vorschlägen der Kommission, ABl. C/2025/5423 v. 6.10.2025) hat die folgenden zwei Gesetzesvorlagen zurückgezogen: den Vorschlag für eine Verordnung über das auf die Drittwirkung von Forderungsübertragungen anzuwendende Recht sowie den Vorschlag für eine Richtlinie zur Anpassung der Vorschriften über außervertragliche zivilrechtliche Haftung an künstliche Intelligenz. Die Rücknahme wurde am 6.10.2025 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Begründet wurde diese Rücknahme mit der Einschätzung, dass keine Einigung der politischen Institutionen der Union über die beiden Vorschläge zu erwarten sei.

 

Art. 7 Nr. 1 lit. b) EuGVVO: Zessionarsklage auf Fluggastausgleichszahlung

EuGH 9.10.2025 – C-551/24 – Deutsche Lufthansa AG ./. AirHelp Germany GmbH

Art. 7 Nr. 1 lit. b) zweiter Gedankenstrich EuGVVO ist dahin auszulegen, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats nach dieser Bestimmung für die Entscheidung eines Rechtsstreits betreffend eine Klage auf Ausgleichszahlung zuständig ist, die eine Gesellschaft als Zessionarin der Forderung eines Fluggasts aus der Erfüllung eines Beförderungsvertrags mit einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat gegen dieses Luftfahrtunternehmen erhoben hat, sofern es sich bei diesem Gericht um das Gericht des Ortes handelt, an dem die Dienstleistungen nach diesem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen.

 

Brexit und intertemporale Geltung des Art. 25 Abs. 1 EuGVVO

EuGH 9.10.2025 – C-540/24 – Cabris Investments Ltd. ./. Revetas Capital Advisors LLP

Art. 25 Abs. 1 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass unter diese Bestimmung ein Sachverhalt fällt, in dem zwei im Vereinigten Königreich ansässige Vertragsparteien durch eine Gerichtsstandsvereinbarung, die während des im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vorgesehenen Übergangszeitraums geschlossen wurde, die Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren, selbst wenn dieses Gericht nach dem Ende des Übergangszeitraums mit einem Rechtsstreit zwischen diesen Parteien befasst wurde.

 

Art. 7 Nr. 5 EuGVVO: Nichtigerklärung von Verträgen über die Teilzeitnutzung von Immobilien und fehlender Zweigniederlassungsbezug

EuGH 11.8.2025 – C-815/24 – Diamond Resorts Europe Limited ./. M.D. und J.D.

Art. 7 Nr. 5 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass ein Rechtsstreit, der eine Klage betrifft, die auf Nichtigerklärung von Verträgen über die Teilzeitnutzung von Immobilien und die Erstattung von auf der Grundlage dieser Verträge rechtsgrundlos gezahlten Beträgen gerichtet ist, nicht als „Streitigkeit aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, wenn keiner dieser Verträge von dem betreffenden Verbraucher mit der im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts belegenen Zweigniederlassung der beklagten vertragsschließenden Gesellschaft geschlossen worden ist und aus keinem anderen Anhaltspunkt auf die Beteiligung dieser Zweigniederlassung an den zwischen diesem Verbraucher und dieser Gesellschaft bestehenden Rechtsbeziehungen geschlossen werden kann.

 

Art. 9 lit. a) EuUnterhVO: Begriff des gleichwertigen Schriftstücks

Schlussantrag des Generalanwalts Rimvydas Norkus beim EuGH 2.10.2025 – C-516/24

Bei einem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe, dem ein Abänderungsantrag in einer Unterhaltssache nur als Entwurf beigefügt ist, der für den Fall der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe förmlich eingereicht werden soll, handelt es sich nicht um ein „gleichwertiges Schriftstück“ im Sinne von Art. 9 lit. a) EuUnterhVO.

 

Art. 12 EuBewVO 2020 und ordre public

Schlussanträge der Generalanwältin Tamara Capeta beim EuGH 11.9.2025 – C-196/24

  1. Art. 12 EuBewVO 2020 erlaubt dem nationalen Gericht nicht, die Erledigung eines Ersuchens um Beweisaufnahme mit der Begründung abzulehnen, dass das mit dem Ersuchen beantragte besondere Verfahren wesentlichen Rechtsgrundsätzen des nationalen Rechts des ersuchten Mitgliedstaats zuwiderläuft.
  2. Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union verwehrt es dem Gericht eines Mitgliedstaats nicht, die Beweisaufnahme durch genetische Probeentnahme post mortemnach der EuBewVO 2020 zu beantragen, auch wenn der Verstorbene einer solchen Probeentnahme zu Lebzeiten nicht zugestimmt hat.

 

Art. 45, 46, 53 EuGVVO und Prüfungskompetenz des Vollstreckungsgerichts

Vorabentscheidungsersuchen des BGH 29.7.2025 – C-512/25

Sind Art. 45, 46 und Art. 53 EuGVVO dahin auszulegen, dass bei der Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung die zur Vollstreckung zuständige Stelle des ersuchten Mitgliedstaats ohne eigenständige Prüfung bereits aufgrund der von dem Ursprungsgericht nach Art. 53 der Verordnung erteilten Bescheinigung davon ausgehen muss, dass die Entscheidung in den sachlichen Anwendungsbereich nach Art. 1 der Verordnung fällt?

 

Art. 4 Abs. 4 EuBagatelIVO: Formalia

Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Dresden 7.7.2025 – C-444/25

Dem EuGH wird die Klage zur Beantwortung der Frage [vorgelegt],

  • ob nach Art. 4 Abs. 4 EuBagatelIVO das Klageformblatt nicht ordnungsgemäß ausgefüllt ist, wenn das Formblatt selber keine Begründung des Antrages beinhaltet, sondern der Kläger lediglich auf eine Anlage zur Begründung seiner Forderung verweist?
  • ob eine Klage, die lediglich zur Begründung auf eine Anlage verweist, als unzulässig abzuweisen ist?

 

Umfang des Vollmachtsstatuts

BGH 18.6.2025 – VIII ZR 219/23

Zur Frage des bei Geltung des Vollmachtsstatuts anwendbaren Rechts bei einem unter Einschaltung eines Stellvertreters zustande gekommenen Kaufvertrag, der mit Blick auf den Geschäftssitz der Vertragsparteien (hier: Deutschland und Österreich) eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweist.

 

Art. 34 Abs. 1 lit. a) EuErbVO: Anteil an Erbengemeinschaft als Immobiliarvermögen/ stillschweigende Rechtswahl und Nachlassspaltung

OLG München 22.8.2025 – 33 Wx 246/24 e

  1. Im Rahmen eines Qualifikationsrückverweises nach Art. 34 Abs. 1 lit. a) EuErbVO ist der Anteil an einer im Grundbuch eingetragenen Erbengemeinschaft, deren Vermögen lediglich aus einer Immobilie in Deutschland besteht, als unbewegliches Vermögen zu qualifizieren.
  2. Einem in der Form des Zeugentestaments verfassten Testament eines Erblassers US-amerikanischer Staatsangehörigkeit mit gewöhnlichem Aufenthalt im Bundesstaat New York, das die Bestimmung eines „beneficiary“ und eines „executor“ enthält, ist keine konkludente Rechtswahl des Erbrechts des Bundesstaates New York für das in Deutschland belegene unbewegliche Vermögen zu entnehmen, wenn keinerlei Anzeichen dafür bestehen, dass es nicht seinem Willen entsprach, dass das Recht an der Immobilie nach traditionellem Rechtsgedanken des US-amerikanischen Rechts nach dem Belegenheitsort bestimmt wird.
  3. Dem Testament eines Erblassers mit US-amerikanischer Staatsangehörigkeit und letztem gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesstaat New York ist keine fingierte Rechtswahl nach Art. 83 Abs. 4 EuErbVO zugunsten des Erbrechts des Bundesstaates New York für das in Deutschland belegene unbewegliche Vermögen zu entnehmen, da nach dem Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers das Erbstatut nicht an die Staatsangehörigkeit angeknüpft ist.

 

Art. 7 Nr. 2 EuGVVO: Deliktsgerichtsstand bei Aussperrung eines Influencers von Sozialen Netzwerkplattformen

OLG Nürnberg 19.8.2025 – 3 W 1224/25 Kart

  1. Begehrt ein Influencer Unterlassung gegen den Betreiber eines sozialen Netzwerks, weil dieser entgegen den Nutzungsbedingungen ohne vorherige Gelegenheit zur Äußerung und nähere Begründung das Konto deaktiviert hat, macht er regelmäßig lediglich einen Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten geltend, wofür der Deliktsgerichtsstand des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO nicht eröffnet ist.
  2. Eine kartellrechtswidrige Behinderung scheidet in solchen Fällen aus, weil Verstöße gegen Rechtsnormen, welche nicht den Inhalt von Marktbeziehungen zum Gegenstand haben oder auf sie einwirken, keinen Verstoß gegen § 19 Abs. 1 GWB begründen können.
  3. Da sich ein etwaiger kartellrechtlicher Anspruch jedenfalls mit vertraglichen Ansprüchen überschneiden würde, würde eine Gerichtsstandsvereinbarung, die sich auf sämtliche Ansprüche aus der Vertragsbeziehung erstreckt, auch einen solchen kartellrechtlichen Anspruch erfassen.

 

Art. 3 Abs. 1 lit. a) HKÜ: Widerrechtliches Verbringen und Beeinträchtigung eines Umgangsrechts

OLG München 29.7.2025 – 12 UF 389/25 e

  1. Das Verbringen eines Kindes ins Ausland oder dessen Zurückhalten aus dem Ausland ist nicht bereits nach Art. 3 Abs. 1 lit. a) HKÜ widerrechtlich, wenn durch den Umzug ein bloßes Umgangsrecht beeinträchtigt wird. So ist ein Rückführungsverlangen eines Elternteils nach Art. 12 HKÜ über das Kind aus dem Ausland nicht bereits auf eine Erschwerung der Wahrnehmung des Umgangsrechts dieses Elternteils zu stützen. Ein Auslandsaufenthalt des Kindes kann jedoch widerrechtlich sein, wenn das anwendbare Sachrecht dafür eine Zustimmungspflicht beider Elternteile oder wenn zur Sicherung des Umgangsrechts eine non removal clause vereinbart wurde, welche den Elternteilen das Recht gibt, Widerspruch gegen einen Aufenthaltswechsel zu erheben.
  2. Eine Widerrechtlichkeitsbescheinigung i.S.d. Art. 15 S. 1 HKÜ darf zwar ohne Sachprüfung durch das Gereicht übernommen werden. Sie entfaltet jedoch keine Bindungswirkung.

(Leitsätze von Karin Jackwerth, Köln)

 

Privat- und öffentlichrechtliche Kollisionsrechtsfragen des Online-Glückspiels

KG Berlin 9.7.2025 – 7 U 10/25

  1. Da die Glücksspielstaatsverträge allein das Angebot von (Online-)Glücksspiel im Gebiet der vertragsschließenden Länder untersagen sollen und hierfür in § 3 Abs. 4 an den Ort des Spielangebots in dem Sinne anknüpfen, „wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird“ und damit das Verbot schon nicht im ganzen Bundesgebiet gelten soll, können die in ihnen enthaltenen Verbotsregelungen keinesfalls als internationalprivatrechtliche Eingriffsnormen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Rom I-VO verstanden werden.
  2. Von der Frage der Anwendbarkeit einer öffentlich-rechtlichen Verbotsvorschrift außerhalb des jeweiligen Hoheitsgebiets der Länder zu unterscheiden ist die Thematik der Anwendbarkeit deutschen materiellen Rechts auf Verbraucherverträge einschließlich deren Rückabwicklung nach Art. 6 Abs. 1 […] bzw. Art. 12 Abs. 1 lit. e) der Rom I-VO.

 

Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts und Zuständigkeitskonflikte in KSÜ und EuEheVO

OLG Hamm 7.7.2025 – 4 UF 143/24

  1. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist grundsätzlich autonom auszulegen und im Einklang mit der Auslegung des Begriffs in den übrigen Haager Übereinkommen sowie im europäischen Verfahrens- und Kollisionsrecht zu verstehen.
  2. Das Vorliegen der internationalen Zuständigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.
  3. Bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in einen anderen KSÜ-Vertragsstaat im Verlauf des familiengerichtlichen Verfahrens werden die Behörden und Gerichte des neuen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig.
  4. Die allgemeine Zuständigkeitsregelung nach dem KSÜ wird im Verhältnis der EU-Mitgliedstaaten untereinander durch Art. 7 EuEheVO n.F. verdrängt; im Verhältnis zwischen einem EU-Mitgliedstaat und einem Mitgliedstaat des KSÜ verbleibt es dagegen bei der Regelung des Art. 5 Abs. 2 KSÜ.
  5. Von einem widerrechtlichen Verbringen des Kindes ist nicht auszugehen, wenn dem mit dem Kind reisenden Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind allein zusteht. Hierzu genügt es, wenn das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig durch einstweilige Anordnung übertragen worden ist.
  6. Eine wirksam gewordene Entscheidung erster Instanz bleibt gemäß Art. 14 Abs. 1 KSÜ bis zu einer abändernden Entscheidung durch die Behörden des neuen Aufenthaltsstaats in Kraft, auch wenn sie wegen des nachträglichen Wegfalls der internationalen Zuständigkeit im Instanzenzug nicht mehr überprüft werden kann.
  7. Die im Beschwerderechtszug fehlende internationale Zuständigkeit für eine Sachentscheidung führt nur dann dazu, dass eine gleichwohl erstinstanzlich getroffene Sachentscheidung aufzuheben ist, wenn es bereits bei Erlass der angefochtenen Entscheidung an der internationalen Zuständigkeit fehlte.

 

Einwände gegen die Ausstellung und Anfechtung eines Europäischen Nachlasszeugnisses

OLG Frankfurt a. M. 7.7.2025 – 21 W 126/24

  1. Gemäß Art. 72 EuErbVO können Entscheidungen von Behörden über die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses durch Personen angefochten werden, die zur Beantragung eines solchen Zeugnisses berechtigt sind. Die Befugnis zur Anfechtung liegt bereits dann vor, wenn die anfechtenden Personen zumindest potenziell berechtigte Erben darstellen können. So ist die Anfechtungsbefugnis zu bejahen, wenn die Wirksamkeit einer nach ausländischem Recht geschlossenen Ehe der anfechtenden Person mit dem Erblasser nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.
  2. Als Einwände i.S.d. Art. 67 Abs. 1 UAbs. 2 lit. a) EuErbVO gegen die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses gelten alle im Ausstellungsverfahren erhobenen Einwände, selbst wenn sie unbegründet oder unsubstantiiert erscheinen. Nicht erfasst werden jedoch solche Einwände, die bereits rechtskräftig zurückgewiesen worden sind (EuGH, Urt. v. 23.1.2025 – C-187/23 – Albausy).
  3. Ein Einwand i.S.d. Art. 67 Abs. 1 UAbs. 2 lit. a) EuErbVO kann weder durch das erstinstanzliche Nachlassgericht noch durch das Beschwerdegericht durch eigene Sachaufklärung ausgeräumt werden, sondern bleibt als Erteilungshindernis bestehen. Daher ist ein unter Missachtung des Einwands erteiltes Europäisches Nachlasszeugnis auf Beschwerde eines Beteiligten aufzuheben.

(Leitsätze von Karin Jackwerth, Köln)

 

Drittstaatengerichtsstand und Handelsvertretervertrag

KG Berlin 1.7.2025 – 2 U 37/22

Gegen die in einem Handelsvertretervertrag enthaltene Vereinbarung eines ausschließlichen internationalen Gerichtsstands in einem Drittstaat, die dazu führt, dass dem innerhalb der Europäischen Union tätigen Handelsvertreter der Ausgleichsanspruch versagt wird, bestehen außerhalb des Anwendungsbereichs der europäischen Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG (hier: Vertrieb cloudbasierter Softwaredienstleistungen) keine durchgreifenden Bedenken.

 

Art. 34 EuGVVO 2001: Ordre public und Präklusion kartellrechtlicher Einwendungen

OLG Schleswig 30.6.2025 – 16 W 68/24

  1. Ein Verstoß gegen den ordre public im Sinne von Art. 34 EuGVVO 2001 wegen der Verletzung verfahrensrechtlicher Grundprinzipien ist nicht mit der Präklusion kartellrechtlicher Einwendungen gegen eine dem zu vollstreckenden ausländischen Urteil zugrundeliegende Markenabgrenzungsvereinbarung zu begründen, wenn die materielle Wirksamkeit dieser Vereinbarung bereits in einem rechtskräftigen Zwischenurteil von dem ausländischen Gericht in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren festgestellt worden ist.
  2. Im Rahmen eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens ist die Prüfung der materiellen Vereinbarkeit mit dem ordre public nicht über das für vollstreckbar zu erklärende Urteil hinaus auf ein zugrundeliegendes, rechtskräftig gewordenes Zwischenurteil zu erstrecken.

 

Art. 17 Abs. 1 lit. c) EuGVVO bei Immobilienprojekt

OLG Brandenburg 19.6.2025 – 12 U 110/24

Der Verbrauchergerichtsstand i.S.d. Art. 17 Abs. 1 lit. c) EuGVVO ist nicht bereits dann ausgeschlossen, wenn die Bestellerin eines Immobilienobjekts plant, dieses zu vermieten. Die Vermietung stellt erst dann eine den Verbrauchergerichtsstand ausschließende Unternehmereigenschaft dar, wenn sie im Rahmen eines planmäßigen Geschäftsbetriebs erfolgt.

(Leitsatz von Karin Jackwerth, Köln)

 

Art. 7 Nr. 2 EuGVVO: Aktivlegitimationserfordernis

LG Berlin II 7.7.2025 – 61 O 37/25 Kart

Eine Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO erfordert u.a., dass ein schädigendes Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Dies setzt bei einem Vorgehen aus eigenem Recht voraus, dass das (drohende) schädigende Ereignis die klagende Partei selbst betrifft, sie sich also für geschädigt erachten muss.

(Leitsatz von Leonard Faust, Köln)

 

Internationale Zuständigkeit bei Hinterlegungsauskehrstreit

LG Waldshut-Tiegen 3.7.2025 – 1 O 97/24

  1. Nach Teilungsversteigerung eines in Deutschland belegenen Grundstücks und Hinterlegung des Erlöses beim örtlichen Amtsgericht sind für den Streit der sämtlich in der Schweiz wohnhaften ehemaligen Miteigentümer des Grundstücks um den hinterlegten Versteigerungserlös die deutschen Gerichte ohne weiteres nicht zuständig.
  2. Bei dem Begehren, nach Teilungsversteigerung die Freigabe eines bestimmten Hinterlegungsteilbetrages bewilligt zu bekommen, handelt es sich nicht um ein Verfahren, das dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand hat. Vielmehr geht es um einen persönlichen Anspruch, der nicht vertraglicher, sondern als Bereicherungsanspruch gesetzlicher Natur ist.

 

Intertemporales internationales Arbeitsrecht

OGH 12.8.2025 – 8 ObA 59/24w

  1. Arbeitsverträge, die weder in den zeitlichen Anwendungsbereich der Rom I-VO noch den des EVÜs fallen, sind nach dem Recht des IPRG zu beurteilen.
  2. Es bedarf keiner Klärung der Frage, ob der allgemeine Kündigungsschutz nach dem IPRG individualarbeitsrechtlich oder betriebsverfassungsrechtlich zu bewerten ist, wenn aufgrund einer Rückverweisung in das österreichische Recht ohnehin ausschließlich dieses Anwendung findet.
  3. Entscheidend für das Arbeitsvertragsstatut bleibt der gewöhnliche Arbeitsort des Arbeitnehmers.

(Leitsätze von Leonard Faust, Köln)

 

Veranstaltungshinweise

Vom 27.7. bis 14.8.2026 wird der Sommerkurs für internationales Privatrecht der Hague Academy of International Law stattfinden. Nach der Inaugural Lecture von Maria Chiara Malaguti (Università Cattolica del Sacro Cuore) wird der diesjährige General Course für Internationales Privatrecht das Thema „Unity and Diversity in Contemporary Private International Law“ behandeln und von Dário MouraVicente (Universität Lissabon) gehalten werden. Die Anmeldung ist vom 1.11.2025 bis zum 31.1.2026 über das Online-Anmeldeformular der Hague Academy of International Law möglich. Weitergehende Informationen u