Heft 1/2026 (Januar 2026)
Paolo Picone (6. April 1940 – 26. Oktober 2025)
Paolo Picone, Mitglied des Institut International, ist einer der letzten großen Internationalrechtlern klassischer Schule gewesen. Er war Völkerrechtler und Internationalprivatrechtler. Wie sein bedeutender und durchaus streitbarer späterer Mentor Wilhelm Wengler war er führend in beiden Disziplinen. Paolo Picone wurde 1940 in Neapel geboren, wo er auch seine Ausbildung preisgekrönt abschloss. Rolando Quadri war sein erster großer Lehrer. Rufe an die Universitäten Bari, Neapel und an die „La Sapienza” waren Stufen seiner blendenden Wissenschaftskarriere. Er vertrat die italienische Regierung in der Haager Konferenz. Gastprofessuren und Forschungsaufenthalte führten ihn in die ganze Welt. In Deutschland war er oft in Berlin und Hamburg, wo er auch seine Frau Bettina Picone Maxion kennenlernte, zu Gast gewesen. Seine Schriften waren durch strengste Rationalität und gedankliche Schärfe gekennzeichnet. Paolo Picone war ein äußerst lebhafter und meinungsstarker Diskutant, gedanklich rigoroser Wissenschaftler und, wenn man sein Vertrauen erwarb, weitherziger Kollege, der zugleich ein offenes Wort führen konnte. Wir haben einen großen Kollisionsrechtler verloren (HPM).
Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 27.10.2025 und Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 12.6.2025 eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft
Missbräuchliche Anerkennungen der Vaterschaft zeichnen sich nach diesem Gesetzesentwurf regelmäßig dadurch aus, dass Männer mit deutscher Staatsangehörigkeit oder mit unbefristetem Aufenthaltsrecht die Vaterschaft für ein ausländisches Kind anerkennen, um beim Kind den Erwerb der Deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 I 1 (Abstammungserwerb) oder § 4 III StAG (Ius-soli-Erwerb) herbeizuführen und so mittels Familiennachzug nach § 28 I 1 Nr. 3 AufenthG ein Aufenthaltsrecht der drittstaatsangehörigen Mutter zu begründen oder zu stärken. Die Vaterschaft soll zivilrechtlich nicht schon mit Beurkundung der erforderlichen Erklärungen (also der Anerkennung der Vaterschaft und der Zustimmung der Mutter, die bei einem minderjährigen Kind regelmäßig auch Inhaberin der elterlichen Sorge ist und eine Zustimmung des Kindes entbehrlich macht (§ 1595 BGB)), sondern in Fällen, in denen ein sogenanntes „Aufenthaltsrechtsgefälle“ zwischen dem Anerkennenden und der Mutter besteht (zum Beispiel Anerkennender besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit und die Mutter eine Aufenthaltsgestattung) erst dann wirksam werden, wenn auch die Ausländerbehörde der Anerkennung zugestimmt hat. Die Zustimmung der Ausländerbehörde wird in diesen Fällen damit Wirksamkeitsbedingung für die Anerkennung der Vaterschaft; dies geht erheblich über die bisherige Rechtslage hinaus. Im folgenden wird § 85a AufenthG-Entwurf wiedergegeben, wobei § 85a I 2 AufenthG-Entwurf einen indirekten IPR-Bezug aufweist.
- 85a AufenthG-Entwurf
Zustimmung der Ausländerbehörde zu einer Anerkennung der Vaterschaft; missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft
(1) Die Zustimmung der Ausländerbehörde zu einer Anerkennung der Vaterschaft ist erforderlich, wenn die Mutter oder der Anerkennende die deutsche Staatsangehö-rigkeit, ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten ei-nerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügig-keit (BGBl. 2001 II S. 810, 811) besitzt und die jeweils andere Person
- eine Aufenthaltsgestattung besitzt,
- ausreisepflichtig ist,
- mit einem Schengen-Visum in das Bundesgebiet eingereist ist und sich auf dieser Grundlage im Bundesgebiet aufhält oder
- noch nicht in das Bundesgebiet eingereist ist und
- a) keinen Aufenthaltstitel oder lediglich ein Schengen-Visum besitzt und
- b) weder nach Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 noch nach § 41 Absatz 1 und 2 der Aufenthaltsverordnung zur Einreise und zum Aufenthalt berechtigt ist.
- 1598 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Satz 1 gelten auch, wenn die Anerkennung der Vaterschaft einem ausländischem Abstammungsrecht unterliegt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Anerkennende der leibliche Vater des Kindes ist.
(2) Beantragen die Antragsteller die Zustimmung, obwohl sie geltend machen, dass die Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 3 vorliegen, stellt die Ausländerbehörde ohne weitere Prüfung nach den Absätzen 3 bis 5 fest, dass die Zustimmung der Aus-länderbehörde nicht erforderlich ist, wenn sie auf der Grundlage einer genetischen Un-tersuchung zur Klärung der Abstammung nach § 17 des Gendiagnostikgesetzes die leibliche Abstammung des Kindes vom Anerkennenden festgestellt hat.
(3) Die Ausländerbehörde versagt die Zustimmung, wenn es sich um eine miss-bräuchliche Anerkennung der Vaterschaft handelt. Eine solche liegt vor, wenn die Va-terschaft gezielt gerade zu dem Zweck anerkannt wird oder die Zustimmung der Mutter gezielt gerade zu dem Zweck erteilt wird, die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen für
- die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes, des Anerkennenden oder der Mutter oder
- die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes.
(4) Eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft wird vermutet, wenn
- der Anerkennende und die Mutter sich zur Ermöglichung der Anerkennung der Va-terschaft kennengelernt haben,
- der Anerkennende binnen vier Jahren vor Antragstellung bereits mehrfach die Va-terschaft von Kindern verschiedener drittstaatsangehöriger Mütter anerkannt hat oder wenn die Mutter binnen vier Jahren vor Antragstellung bereits mehrfach die Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft für unterschiedliche Kinder durch verschiedene drittstaatsangehörige Männer erteilt hat,
- dem Anerkennenden oder der Mutter ein Vermögensvorteil für die Anerkennung der Vaterschaft oder für die Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft gewährt oder versprochen worden ist oder
- seit Antragstellung fünf Monate verstrichen sind, eine Belehrung nach § 85b Ab-satz 5 erfolgt ist und ein oder beide Antragsteller nach § 85b Absatz 1 wiederholt und unentschuldigt
- a) einer Anordnung zum persönlichen Erscheinen bei der zuständigen Behörde nach § 85b Absatz 4 in Verbindung mit § 82 Absatz 4 Satz 1 nicht nachgekommen sind,
- b) sich in einer persönlichen Anhörung nicht zu ihrer Person, zu den Umständen und den Gründen für die Anerkennung der Vaterschaft geäußert haben oder
- c) im Rahmen einer Anhörung keine oder auf wesentliche Fragen falsche oder nur unvollständige Angaben gemacht haben.
(5) Die Ausländerbehörde erteilt die Zustimmung, wenn eine missbräuchliche An-erkennung der Vaterschaft nicht festgestellt werden kann. Es wird vermutet, dass die Anerkennung der Vaterschaft nicht missbräuchlich ist, wenn die Antragsteller belegen können, dass
- sie zum Zeitpunkt des Antrags auf Zustimmung seit mindestens sechs Monaten in einem gemeinsamen Haushalt wohnen,
- der Anerkennende zum Zeitpunkt des Antrags auf Zustimmung substantielle regel-mäßige Beiträge zum Lebensunterhalt der Mutter oder des Kindes über einen Zeit-raum von mindestens sechs Monaten geleistet hat und aufgrund seiner Einkom-mens- und Vermögenverhältnisse und einer vollstreckungsfähigen Verpflichtung auch für die Zukunft die Leistung von substantiellen regelmäßigen Beiträgen zum Lebensunterhalt der Mutter oder des Kindes zu erwarten ist,
- der Anerkennende zum Zeitpunkt des Antrags auf Zustimmung über mindestens sechs Monate regelmäßig Umgang mit dem Kind oder der werdenden Mutter hatte und nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, dass der Umgang auch in Zukunft beabsichtigt ist,
- der Anerkennende und die Mutter einander nach der Geburt des Kindes geheiratet haben oder
- der Anerkennende der leibliche Vater eines anderen Kindes derselben Mutter ist oder die Zustimmung einer Ausländerbehörde zu einer Anerkennung der Vater-schaft für ein anderes gemeinsames Kind mit derselben Mutter erteilt wurde, es sei denn hierzu ist ein Verfahren nach § 85c Absatz 2 anhängig.
Art. 13b HKÜ: Anforderungen an die Entscheidung zur Kindesrückführung
EGMR 9.9.2025 – 2068/24
- Innerhalb des staatlichen Ermessensspielraums muss bei der Rückführungsentscheidung ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den konkurrierenden Interessen – des Kindes, der Eltern und der öffentlichen Ordnung – hergestellt werden. Das Kindeswohl steht dabei im Vordergrund.
- Eine ernsthafte Gefahr i.S.d. Art. 13b HKÜ liegt nicht bereits bei mit der Rückführung verbundenen Unannehmlichkeiten vor, sondern in Situationen, die über das für Kinder Ertragbare hinausgehen.
- Ein im Verfahren beteiligtes Kind muss von seinem Recht einer Anhörung Gebrauch machen können, etwa auch durch kindgerechte Mechanismen und Verfahren. Das Ablehnen einer Anhörung des betroffenen Kindes ist nur durch eine begründete Entscheidung möglich.
(Leitsätze von Leonard Faust, Köln)
Anknüpfungszeitpunkt des Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO
EuGH 4.12.2025 – C-279/24 – AY ./. Liechtensteinische Landesbank (Österreich) AG
Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO ist dahin auszulegen, dass er für einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einer Bank nicht gilt, wenn die in dieser Bestimmung genannten Anforderungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erfüllt waren, aber später erfüllt werden.
Art. 7 Nr. 2 Rom II-VO: Wettbewerbswidriges Verhalten auf Online-Plattformen und Verbandsklage
EuGH 2.12.2025 – C-34/24 – Stichting Right to Consumer Justice, Stichting App Stores Claims ./. Apple Distribution International Ltd, Apple Inc.
Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass innerhalb des Marktes eines Mitgliedstaats, der angeblich von der Verwirklichung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen betroffen ist, die darin bestehen sollen, dass der Betreiber einer auf alle in diesem Mitgliedstaat ansässigen Nutzer ausgerichteten Online‑Plattform eine überhöhte Provision auf den Preis der auf dieser Plattform zum Verkauf angebotenen Apps und der in diesen Apps integrierten digitalen Produkte erhebt, jedes Gericht des Mitgliedstaats, das sachlich für die Entscheidung über eine Verbandsklage zuständig ist, die von einer Einrichtung erhoben wurde, die zur Verteidigung der kollektiven Interessen mehrerer nicht identifizierter, aber identifizierbarer Nutzer, die digitale Produkte auf dieser Plattform erworben haben, befugt ist, aufgrund des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs international und örtlich für die Entscheidung über diese Klage im Hinblick auf alle diese Nutzer zuständig ist.
Art. 20 Abs. 1 EuVTVO als Beschränkung nationalen Vollstreckungsrechts
EuGH 27.11.2025 – C-643/24 – Manuel Costa Filhos Lda. ./. OÜ Wine Port of Paldiski
Art. 20 Abs. 1 EuVTVO ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung des Vollstreckungsmitgliedstaats entgegensteht, nach der der Vollstreckungsschuldner der Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung, die als Europäischer Vollstreckungstitel erlassen und bestätigt wurde, mit der Begründung entgegentreten kann, dass ihm in dem Verfahren, das zur Verkündung dieser Entscheidung geführt hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück per Einschreiben mit Rückschein zugestellt wurde, das nicht in einer Sprache, die diese Partei versteht, oder der Amtssprache des Vollstreckungsmitgliedstaats oder gegebenenfalls einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll, abgefasst ist und dem auch keine Übersetzung in die betreffende Sprache beiliegt, ohne dass diesem Schriftstück das Formblatt in Anhang II EuZustVO 2007 („Zustellung von Schriftstücken“) und zur Aufhebung der EuZustVO 2000 in der durch die Verordnung Nr. 517/2013 des Rates vom 13.5.2013 geänderten Fassung beigefügt war, das diese Partei über ihr Recht in Kenntnis hätte setzen können, die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks zu verweigern.
Art. 20 und Art. 21 Abs. 1 AEUV, Art. 7 und Art. 21 Abs. 1 EU-Grundrechte-Charta: Wirksamkeit einer gleichgeschlechtlichen Ehe in allen Unionsstaaten
EuGH 25.11.2025 – Rs. C-713/23, Jakub Cupriak-Trojan, Mateusz Trojan ./. Wojewoda Mazowiecki
Art. 20 und Art. 21 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 7 und Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die – weil dessen Recht die Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts nicht zulässt – weder die Anerkennung einer Ehe zwischen zwei Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats gleichen Geschlechts erlaubt, die im Zuge der Ausübung ihres Aufenthalts- und Freizügigkeitsrechts in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie ein Familienleben entwickelt oder gefestigt haben, rechtmäßig geschlossen wurde, noch, dass die Eheurkunde zu diesem Zweck im Personenstandsregister des ersten Mitgliedstaats umgeschrieben wird, wenn es sich bei dieser Umschreibung um das einzige Mittel handelt, das dieser Mitgliedstaat vorsieht, um eine solche Anerkennung zu ermöglichen.
Art. 25 Abs. 1 EuGVVO: Auslegung des Begriffs der materiellen Ungültigkeit
EuGH 30.10.2025 – C-398/24 – Pome
Art. 25 Abs. 1 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass eine im nationalen Recht des Mitgliedstaats des Gerichts, dessen Zuständigkeit von den Vertragsparteien vereinbart wurde, aufgestellte Voraussetzung, wonach eine zwischen natürlichen Personen geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung nur gültig ist, wenn der betreffende Rechtsstreit mit der wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit dieser Parteien zusammenhängt, keinen Grund der „materiellen Ungültigkeit“ im Sinne dieser Vorschrift darstellt.
Berufung auf Art. 25 Abs. 1 EuGVVO durch Zessionar
EuGH 23.10.2025 – C-682/23 – E.B. sp. z o.o. ./. K.P. sp. z o.o.
Art. 25 Abs. 1 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass sich ein Dritter als Zessionar einer Schadensersatzforderung, die auf die Nichterfüllung eines Vertrags zurückgeht, der eine Gerichtsstandsklausel enthält, gegenüber dem ursprünglichen Vertragspartner als Schuldner der abgetretenen Forderung für eine Klage zur Geltendmachung dieser Forderung und ohne Zustimmung des Schuldners unter den gleichen Voraussetzungen wie denjenigen auf diese Klausel berufen kann, zu denen die andere ursprüngliche Vertragspartei sich gegenüber diesem Schuldner auf diese Klausel hätte berufen können, wenn eine Abtretung der Forderung nach dem auf den Vertrag anwendbaren nationalen Recht in seiner Auslegung durch die nationale Rechtsprechung nicht nur zum Übergang der Forderung in das Vermögen des Zessionars führt, sondern auch zum Übergang der an die Forderung geknüpften Rechte, einschließlich des Rechts, sich auf die Anwendung einer Gerichtsstandsvereinbarung zu berufen, die in dem Vertrag enthalten ist, es sei denn die ursprünglichen Vertragsparteien hätten ausdrücklich vereinbart, dass diese Klausel ihnen bei einer Abtretung einer Forderung aus ebendiesem Vertrag nicht entgegengehalten werden kann.
Art. 7 Abs. 1 EuKPfVO: Begriff der dringend erforderlichen vorläufigen Pfändung
Schlussantrag des Generalanwalts Nicholas Emiliou beim EuGH 30.10.2025 – C-198/24
Art. 7 Abs. 1 EuKPfVO ist dahin auszulegen, dass die in dieser Vorschrift vorgesehene Bedingung erfüllt ist, wenn der Gläubiger hinreichende Beweismittel vorgebracht hat, die das angerufene Gericht zu der berechtigten Annahme veranlassen, dass ein Beschluss zur vorläufigen Pfändung „dringend erforderlich“ ist. Dies ist der Fall, wenn eine „tatsächliche Gefahr“ besteht, dass, wenn die Maßnahme nicht ergriffen wird, der Schuldner seine Vermögenswerte aufbraucht, verschleiert oder vernichtet oder aber unter Wert veräußert, noch bevor der Gläubiger die Vollstreckung einer bestehenden oder einer künftigen gerichtlichen Entscheidung erwirken kann, und hierdurch die Eintreibung der Forderung des Gläubigers behindert oder zumindest sehr erschwert wird.
Art. 32 LugÜ 2007: Zahlungsbefehl eines schweizerischen Betreibungs- und Konkursamts
Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) 28.10.2025 – 3 Ob 95/25d
Ist ein – nicht auf der Grundlage eines vom Gläubiger zuvor erlangten vollstreckbaren Exekutionstitels, sondern im Rahmen einer „titellosen Betreibung“ erlassener – Zahlungsbefehl eines schweizerischen Betreibungs- und Konkursamts nach Art. 69 des Schweizer Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs als Entscheidung eines Gerichts im Sinn des Art. 32 LugÜ 2007 anzusehen?
Entschädigungsstelle als Versicherer i.S.v. Art. 11 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 2 EuGVVO
Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) 23.10.2025 – 2 Ob 108/25h
- Ist Versicherer im Sinn von Art. 11 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 2 EuGVVO auch eine Entschädigungsstelle im Sinn des Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (konsolidierte Fassung), die als Garantiefonds jenes Mitgliedstaats, in dem ein nicht versichertes Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat, aufgrund eines durch dieses Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat verursachten Sachschadens in Anspruch genommen wird?
- Im Fall der Bejahung von Frage 1: Genügt es für die Inanspruchnahme der besonderen Zuständigkeit nach Art. 11 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 2 EuGVVO bei einer Klage gegen eine Entschädigungsstelle im Sinn des Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103/EG, dass der Kläger das Bestehen eines Direktanspruchs gegen die Entschädigungsstelle behauptet und diese die Zulässigkeit einer Direktklage nicht bestreitet?
Art. 7 Nr. 1 EuGVVO bei gegenseitigem Vertrag
Vorabentscheidungsersuchen des Egri Járásbíróság (Ungarn) 9.10.2025 – C-660/25
- Kann Art. 7 Nr. 1 EuGVVO dahin ausgelegt werden, dass der jeweilige Erfüllungsort der gegenseitigen Leistungen auch getrennt eine gerichtliche Zuständigkeit begründet, wenn der Kläger nur auf Erfüllung der ihm zustehenden Leistung klagt?
- Wenn im Rahmen des Vertrags zwischen den Parteien die gegenseitigen Leistungen getrennt zu prüfen sind, kann Art. 7 Nr. 1 EuGVVO dahin ausgelegt werden, dass der Erfüllungsort der im Rahmen der Klage verlangten finanziellen Gegenleistung unabhängig von den Merkmalen des Vertrags die gerichtliche Zuständigkeit begründet?
Auslegung des Art. 1 Abs. 1 S. 2 EuBagatellVO
Vorabentscheidungsersuchen des Judecătoria Chișineu Criș (Rumänien) 30.9.2025 – C-640/25
Ist Art. 1 Abs. 1 S. 2 EuBagatellVO dahin auszulegen, dass das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen eine Alternative ausschließlich zu den im nationalen Recht vorgesehenen allgemeinen Verfahren darstellt oder eine Alternative sowohl zu den allgemeinen Verfahren für geringfügige Forderungen als auch zu den besonderen Verfahren für geringfügige Forderungen, die das nationale Recht vorsieht?
Art. 24 EuGVVO 2001 und Verbrauchereigenschaft
Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich) 23.9.2025 – C-626/25
- Ist Art. 24 EuGVVO 2001 dahin auszulegen, dass der Umstand, dass eine in einem Mitgliedstaat ansässige Partei in einem in einem anderen Mitgliedstaat eröffneten Insolvenzverfahren ihre Forderung anmeldet, eine Vereinbarung über die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts in Bezug auf eine gegen diese Partei gerichtete Widerklage zur Folge hat, obwohl diese Partei die Verbrauchereigenschaft beansprucht?
- Ist Art. 24 EuGVVO 2001 dahin auszulegen, dass eine Einrede der Rechtshängigkeit, mit der eine Partei, die die Verbrauchereigenschaft beansprucht, ausdrücklich die Zuständigkeit des Gerichts ihres Wohnsitzes gemäß Art. 15 der EuGVVO 2001 geltend macht, einer Beanstandung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts im Sinne dieser Bestimmung gleichkommt?
- Ist Art. 35 Abs. 2 EuGVVO 2001 dahin auszulegen, dass, wenn sich eine Partei vor einem Gericht eines Mitgliedstaats auf ihre Eigenschaft als Verbraucher beruft, um die Zuständigkeit der Gerichte ihres Wohnsitzes geltend zu machen, der Umstand, dass dieses Gericht nicht die erforderlichen Tatsachenfeststellungen getroffen hat, um prüfen zu können, ob die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 15 dieser Verordnung erfüllt waren, dazu führt, dass den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, das Recht genommen wird, unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zu prüfen, ob die den Verbraucher schützenden Zuständigkeitsvorschriften anwendbar waren und beachtet wurden?
Art. 7 Nr. 1 lit. a) und Nr. 5 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 EuGVVO: Verdrängung entgegenstehenden nationalen Rechts
Vorabentscheidungsersuchen des Sodiyski rayonen sad (Bulgarien) 29.7.2025 – C-515/25
- Ist Art. 7 Nr. 1 lit. a) und Nr. 5 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 EuGVVO dahin auszulegen, dass er zwingende Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten innerhalb der Union vorsieht, die nicht durch nationale Rechtsvorschriften für spezifische Arten vereinfachter Verfahren, wie das Mahnverfahren, für die auch besondere Voraussetzungen für die Zuständigkeit der nationalen Gerichte vorgesehen sind, ausgeschlossen werden können? Falls die Frage zu bejahen ist: Erfordern diese Vorschriften die Aufhebung einer bereits erlassenen gerichtlichen Entscheidung bzw. verbieten sie deren Aufhebung, selbst wenn der Verdacht auf eine versuchte rechtswidrige Gerichtswahl besteht?
- Ist unabhängig von der Antwort auf die erste Frage Art. 7 Nr. 5 EuGVVO in Übereinstimmung mit dem Urteil vom 11.4.2019, Ryanair DAC, C-464/181, dahin auszulegen, dass der Begriff „Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung“ ein eigenständiger Begriff des Unionsrechts ist, und wenn ja, welche Bedeutung hat er in Bezug auf das Erfordernis, einen Vertrag im Rahmen der Tätigkeit der Niederlassung abzuschließen?
- Falls die erste Frage zu verneinen ist – die genannten Vorschriften also nicht zwingend sind – und der erste Teil der zweiten Frage zu bejahen ist, ist Art. 7 Nr. 5 EuGVVO in Übereinstimmung mit dem Urteil vom 13.11.1990, Marleasing, C-106/891, dahin auszulegen, dass nationale Rechtsvorschriften, die eine gerichtliche Zuständigkeit aufgrund des Vorhandenseins einer „Betriebsstätte“ in einem bestimmten Mitgliedstaat vorsehen, in Bezug auf diesen Begriff in Übereinstimmung mit der Auslegung des Begriffs „Zweigniederlassung, Agentur oder Niederlassung“ durch den Gerichtshof der Europäischen Union auszulegen sind?
- Ist Art. 7 Nr. 5 EuGVVO dahin auszulegen, dass er zur Bestimmung der Zuständigkeit für Klagen gegen eine Zweigniederlassung, Agentur oder Niederlassung nicht nur die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sondern auch die Aufteilung der örtlichen Zuständigkeiten zwischen den Gerichten jedes einzelnen Staates regelt?
Art. 21 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 EuVTVO: Gerichtliche Prüfungsbefugnis
Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) 15.1.2025 – C-14/25
Ist Art. 21 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 EuVTVO dahin auszulegen, dass eine von der zuständigen Stelle im Ursprungsmitgliedstaat – unter Verwendung des Formblatts in Anhang III der Verordnung – erteilte Bestätigung einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde (hier eines vollstreckbaren Notariatsakts eines deutschen Notars) als Europäischer Vollstreckungstitel im Vollstreckungsmitgliedstaat auch dann nicht nachgeprüft werden darf, wenn – ausgehend vom Datum der Errichtung der öffentlichen Urkunde – der zeitliche Anwendungsbereich der Verordnung offensichtlich nicht eingehalten ist?
Art. 68 lit. l) EuErbVO und Grundbucheintragung
Vorabentscheidungsersuchen des BGH 17.12.2024 – C-873/24
- Ist Art. 68 lit. l) EuErbVO dahin auszulegen, dass das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) die nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des Belegenheitsstaats für eine Eintragung des Erben als Eigentümer in das Grundbuch erforderlichen Angaben hinsichtlich eines zum Nachlass gehörigen, in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der Ausstellungsbehörde belegenen Grundstücks enthalten muss, wenn der Erbe die Aufnahme dieser Angaben in das ENZ zum Zweck seiner Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch des Belegenheitsstaats beantragt hat und die Eintragung in das Grundbuch des Belegenheitsstaats nach dem innerstaatlichen Recht des Belegenheitsstaats in dem Fall, dass das ENZ als einziges Schriftstück zur Stützung des Eintragungsantrags vorgelegt wird, nur dann erfolgen kann, wenn das ENZ diese Angaben enthält?
- Ist es für die Antwort auf die Frage 1 von Bedeutung, ob sich nach dem anwendbaren Erbrecht der Übergang der Erbschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge vollzieht?
- Ist es für die Antwort auf die Frage 1 von Bedeutung, ob die in Frage 1 genannte Eintragung in das Grundbuch des Belegenheitsstaats nach dem innerstaatlichen Recht des Belegenheitsstaats anstelle der Vorlage eines die in Frage 1 genannten Angaben enthaltenden ENZ auch dadurch erwirkt werden kann, dass der Erbe oder nach dessen Ableben der Erbeserbe neben der Vorlage eines die in Frage 1 genannten Angaben nicht enthaltenden ENZ gegenüber dem Grundbuchamt des Belegenheitsstaats ein weiteres Dokument vorlegt, das eine Erklärung des Erben oder nach dessen Ableben des Erbeserben enthält?
KSÜ: Kindeswohl und Elterngrundrecht
BVerfG 9.4.2025 – 1 BvR 1618/24
- Nehmen fachgerichtliche Entscheidungen in der Anwendung völkerrechtlicher Vereinbarungen einem Elternteil die Möglichkeit, über den Aufenthaltsort des betroffenen Kindes zu bestimmen, ist das Elterngrundrecht berührt.
- Das Elterngrundrecht gem. Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG ist regelmäßig dann verletzt, wenn die Entscheidung, nach Auslegung und Anwendung des KSÜ, mit dem Wohl des Kindes nicht zu vereinen ist.
- Verfahren in Kindschaftssachen müssen von den Gerichten so gestaltet werden, dass diese möglichst zuverlässig die Grundlagen einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können. Das gilt auch hinsichtlich der Auslegung und Handhabung völkerrechtlicher Verträge.
- Auch wenn das Unterbleiben einer Kindesanhörung bezüglich der für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 lit. b) KSÜ maßgeblichen Umstände fachrechtlich nicht ohne Bedenken sein mag, besteht darin jedoch kein Verkennen der Bedeutung des Elterngrundrechts
(Leitsätze v. Leonard Faust, Köln)
- 1032 Abs. 2 ZPO und Rechtsschutzbedürfnis
BGH 6.11.2025 – I ZB 33/25
- Ein Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO ist nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Oberlandesgericht bereits ein Hauptsacheverfahren vor dem staatlichen Gericht anhängig ist. Das gilt auch dann, wenn im staatlichen Verfahren bereits die Einrede des Schiedsverfahrens erhoben worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9.5.2018 – I ZB 53/17, WM 2019, 79 [juris Rn. 9] – Skatgericht; Beschluss vom 19.9.2019 – I ZB 4/19, SchiedsVZ 2020, 50 [juris Rn. 13]).
- Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt in einem solchen Fall auch nicht allein deshalb, weil der Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO erst längere Zeit - hier: rund zwei Jahre - nach Klageerhebung und Erhebung der Schiedseinrede nach § 1032 Abs. 1 ZPO gestellt worden ist, soweit es im konkreten Einzelfall keine weiteren Umstände gibt, die für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen sprechen können.
- Gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO kann die Feststellung beantragt werden, dass ein bestimmter Rechtsstreit von der Schiedsvereinbarung (nicht) erfasst wird. Im Rahmen dieser Feststellung wird nicht abstrakt über die Reichweite der Schiedsvereinbarung, sondern darüber entschieden, ob der konkrete Streitgegenstand des (beabsichtigten) Rechtsstreits von der Schiedsvereinbarung erfasst wird.
Brexit und Art. 18 Abs. 1 EuGVVO
BGH 7.10.2025 – II ZR 112/24
Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Abl. vom 12.11.2019/C 384 I./01) in Verbindung mit Art. 216 AEUV steht nach dem Ablauf der Übergangsfrist (Art. 126 AA) der Anwendung des Art. 18 Abs. 1 EuGVVO im Klageverfahren gegen einen Beklagten mit Sitz in Großbritannien nicht entgegen.
Brexit und intertemporaler Anwendungsbereich der EuGVVO
BGH 7.10.2025 – II ZR 109/24
- Die Anwendbarkeit der EuGVVO in den Mitgliedstaaten wird durch den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union grundsätzlich nicht berührt.
- Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Austrittsabkommen mit dem Vereinigten Königreich, insbesondere sollen Verbraucher mit Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union gegenüber Gewerbetreibenden mit Sitz im Vereinigten Königreich nicht schlechter stehen als gegenüber jedem anderen Drittstaat, weil die Regelungen der EuGVVO in den Mitgliedstaaten zu Gunsten der Verbraucher im Gegensatz zu allen anderen Drittstaaten nicht anwendbar seien.
(Leitsätze v. Leonard Faust, Köln)
EU-Blocking-Verordnung und drohende US-Sekundärsanktionen
BGH 18.3.2025 – XI ZR 59/23
- Eine nicht mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit ausgestattete deutsche Zweigniederlassung einer Bank mit Sitz im Iran ist keine Person im Sinne von Art. 11 VO (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22.11.1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen und damit nicht berechtigt, nach Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung Schadensersatz zu beanspruchen.
- Das Einfrieren von im Inland und Ausland verwahrten Wertpapieren durch die Zentralverwahrerin von Wertpapieren (Wertpapiersammelbank) auf einem Sperrkonto stellt eine Eigentumsverletzung bzw. Verletzung eines sonstigen Rechts im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB dar. Die Rechtfertigung einer solchen Rechtsgutsverletzung mit drohenden US-Sekundärsanktionen setzt voraus, dass die wirtschaftliche Tätigkeit der Wertpapiersammelbank außerhalb der Europäischen Union Sanktionen der Vereinigten Staaten ausgesetzt ist, die für die Wertpapiersammelbank unverhältnismäßige Auswirkungen haben können. Dabei ist im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Interessenabwägung vorzunehmen.
- 293 ZPO: Ausländisches Recht im Beschwerdeverfahren nach der CPC-Verordnung
BGH 20.2.2025 – I ZB 26/24
- Die Rechtmäßigkeit einer von der zuständigen deutschen Behörde (hier: dem Umweltbundesamt) auf Ersuchen einer für die Verfolgung irreführender Angaben gegenüber Verbrauchern zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (hier: der belgischen Generaldirektion Wirtschaftsinspektion, ADEI) auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (ABl. EU 2017 L 345 S. 1, – CPC-Verordnung) gegen ein in Deutschland ansässiges Unternehmen erlassenen Untersagungsanordnung setzt nicht voraus, dass eine den innerstaatlichen Anforderungen des belgischen Rechts genügende "Grundverfügung" der ADEI als ersuchende Behörde vorliegt. Die Befugnisse der ersuchenden Behörde ergeben sich vielmehr ebenso wie diejenigen der ersuchten Behörde unmittelbar aus den Bestimmungen der CPC-Verordnung.
- Die gegen die im Rahmen eines Verfahrens gemäß der CPC-Verordnung ergangene Beschwerdeentscheidung erhobene Rechtsbeschwerde kann nicht auf eine Verletzung von ausländischem Recht gestützt werden. An die Feststellungen des Beschwerdegerichts, die das Bestehen und den Inhalt des materiellen ausländischen Rechts betreffen, ist das Rechtsbeschwerdegericht vielmehr gebunden. Auch die Anwendung ausländischen Rechts durch das Tatgericht kann durch das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich nicht nachgeprüft werden.
- Allerdings kann mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden, das ausländische Recht sei unter Verletzung der Maßstäbe des § 293 ZPO unzureichend oder fehlerhaft ermittelt worden. Diese Rügemöglichkeit ist indessen beschränkt. Sie besteht nicht, wenn mit ihr in Wirklichkeit die Nachprüfung irrevisiblen ausländischen Rechts bezweckt wird. Außerdem überprüft das Rechtsbeschwerdegericht lediglich, ob das Tatgericht das ihm eingeräumte pflichtgemäße Ermessen fehlerfrei ausgeübt, insbesondere die sich anbietenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft hat. Dabei werden die Grenzen der Ermessensausübung des Tatgerichts durch die jeweiligen Umstände des Einzelfalls gezogen.
- An die Ermittlungspflicht des deutschen Tatgerichts sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je komplexer oder fremder im Vergleich zum eigenen das anzuwendende ausländische Recht ist, während es im umgekehrten Fall, in dem eine Norm des ausländischen Rechts – etwa aufgrund einer unionsrechtlichen Harmonisierung – mit einer Vorschrift des inländischen Rechts übereinstimmt, nicht selten naheliegt, dem ausländischen Rechtssatz dieselbe Bedeutung wie der entsprechenden inländischen Vorschrift beizumessen.
- Bei der für die Irreführungsverbote gemäß Art. 6 und 7 der Richtlinie 2005/29/EG maßgeblichen Frage, wie der angesprochene Durchschnittsverbraucher die angegriffenen Angaben versteht, geht es nicht um eine reine Tatsachenfeststellung im eigentlichen Sinne, sondern um eine Rechtsfrage, die dem Anwendungsbereich von § 293 ZPO unterfällt. Da die nationalen Gerichte wegen des harmonisierten Begriffs des Durchschnittsverbrauchers in der Regel in gleicher Weise beurteilen dürfen, ob eine Werbeaussage irreführend ist (vgl. EuGH, Urteil vom 16.7.1998 – C-210/96, WRP 1998, 848 [juris Rn. 32] – Gut Springenheide und Tusky), genügt es grundsätzlich den Anforderungen des § 293 ZPO, wenn das Tatgericht zum einen die Anschauung des deutschen Durchschnittsverbrauchers feststellt und zum anderen die Feststellung trifft, dass sich die Anschauungen des Durchschnittsverbrauchers in einem anderen Mitgliedstaat davon nicht entscheidungserheblich unterscheiden.
Anwendbares Recht bei Aufenthaltswechsel während des Betreuungsverfahrens
BGH 12.2.2025 – XII ZB 128/24
- Wechselt der gewöhnliche Aufenthalt des die deutsche Staatsangehörigkeit besitzenden Betroffenen während des Betreuungsverfahrens von Deutschland in einen Nichtvertragsstaat des Haager Erwachsenenschutzübereinkommens, ergibt sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte jedenfalls aus § 104 FamFG.
- Auch nach dem Aufenthaltswechsel findet in diesem Fall auf die Anordnung der Betreuung deutsches Recht als lex fori Anwendung.
- Das Betreuungsgericht darf das Verfahren nicht allein deswegen einstellen, weil der Betroffene eine Anhörung im Wege der Rechtshilfe verweigert und im Ausland keine Möglichkeit von dessen notfalls zwangsweiser Vorführung besteht. Vielmehr hat es zur Wahrung eines effektiven Erwachsenenschutzes auf Grundlage der im Übrigen umfassenden Aufklärung zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang es einer rechtlichen Betreuung für den Betroffenen bedarf.
Schiedsrechtlicher Anerkennungs-Ordre-Public bei willkürlichem Schiedsspruch
BGH 5.2.2025 – I ZB 78/24
- Eine (schieds-)gerichtliche Entscheidung ist dann willkürlich, wenn sie anhand objektiver Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist, insbesondere dann, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt in krasser Weise missverstanden oder in sonst nicht nachvollziehbarer Weise angewendet wird. Eine bloße fehlerhafte Rechtsanwendung begründet noch keine objektive Willkür.
- Die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG gelten für ein staatliches Gericht ebenso wie für ein Schiedsgericht.
- Verletzt die Anerkennung oder Vollstreckung eines Schiedsspruchs einen wesentlichen Grundsatz des deutschen Rechts bzw. elementare Grundlagen der Rechtsordnung, liegt ein Verstoß gegen den ordre public vor, nicht aber bereits bei jedem Widerspruch der Schiedsgerichtsentscheidung zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts.
(Leitsätze von Leonard Faust, Köln)
Erhebung der Schiedsklage präkludiert Schiedsklage mit Antrag i.S.v. § 1032 Abs. 2 ZPO
BGH 9.1.2025 – I ZB 48/24
- Die (vorbehaltlose) Erhebung der Schiedsklage präkludiert den Schiedskläger jedenfalls nicht, mit einem statthaften Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO die Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens wegen anderer Mängel als einem Formmangel im Sinne des § 1031 Abs. 6 ZPO geltend zu machen. In der Anrufung des Schiedsgerichts kann kein Verzicht darauf erkannt werden, vor dem staatlichen Gericht die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts geltend zu machen (Fortführung von BGH NJW 2019, 857).
- Die Schiedsvereinbarung ist grundsätzlich unabhängig von der Wirksamkeit vertraglicher Vereinbarungen der Parteien über das Schiedsverfahren.
Erfolgsort i.S.v. Art. 5 Nr. 3 LugÜ 2007 bei reinen Vermögensschäden: Ort des Vertragsschlusses
BGH 17.12.2024 – VIII ZR 213/23
- Die Auslegung des LugÜ 2007 erfolgt nach denselben Auslegungsgrundsätzen wie die Auslegung der EuGVVO 2001, die wiederum in Teilen Grundlage der Auslegung der EuGVVO ist.
- Erfolgsort i.S.d. Art. 5 Nr. 3 LugÜ 2007 ist nach übereinstimmender Auffassung des EuGH und des BGH bei reinen Vermögensschäden in Folge einer unerlaubten Handlung derjenige Ort, an dem das behauptete Fehlverhalten seine erste Wirkung entfaltet, dementsprechend am Ort des Vertragsschlusses.
- Es ist Aufgabe des nationalen Gerichts, eine Vereinbarung über die internationale Zuständigkeit auszulegen, die sich bei umfassenden Vereinbarungen in der Regel nach dem für den zugrunde liegenden Vertrag geltenden Recht richtet.
(Leitsätze v. Leonard Faust, Köln)
Auslandsbezug i.S.d. EuGVVO schon bei Gerichtsstandsabrede zugunsten ausländischen Gerichts
BAG 27.3.2025 – 8 AZR 139/24
Die internationale Zuständigkeit für eine arbeitsgerichtliche Streitigkeit richtet sich nach der EuGVVO, sofern ein Auslandsbezug gegeben ist. Ein solcher Auslandsbezug kann sich daraus ergeben, dass zwei in demselben Mitgliedstaat ansässige Parteien eines Vertrags die Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren.
EuErbVO und Beweiskraft des Europäischen Nachlasszeugnisses in Grundbuchverfahren
OLG Brandenburg 11.11.2025 – 5 W 110/24
- In einem Grundbuchverfahren geht die Beweiskraft des Europäischen Nachlasszeugnisses nicht über die vom europäischen Gesetzgeber bestimmten Wirkungen hinaus, vor allem der Vermutung des Art. 69 Abs. 2 S. 2 EuErbVO.
- Eine Einziehung des Europäischen Nachlasszeugnisses passiert im Gegensatz zum deutschen Erbschein nicht, der Rechtsverkehr soll insbesondere durch die Gültigkeitsfrist von sechs Monaten gem. Art. 70 Abs. 3 S. 1 EuErbVO geschützt werden.
- Voraussetzungen für die Verlängerung der Gültigkeit nach Ablauf der sechsmonatigen Laufzeit sind, dass die Tatsachen noch aktuell sind, ein direkter Anschluss an den bisherigen Geltungszeitraum sowie ein weiterhin bestehendes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Verwendung des Europäischen Nachlasszeugnis.
(Leitsätze v. Leonard Faust, Köln)
Art. 17 ff. EuGVVO bei stiller Sicherungszession an Prozessfinanzierer
OLG Brandenburg 15.10.2025 – 12 U 39/25
- Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach den Art. 17 ff. EuGVVO scheidet nicht bereits deshalb aus, weil der an dem Verbrauchervertrag betreffende Kläger den Anspruch im Wege einer stillen Sicherungszession an einen Prozessfinanzierer abgetreten hat.
- Der Verbraucher hat trotz Abtretung ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Erfolg der Klage, denn die Abtretung dient lediglich der Absicherung der Ansprüche des Finanzierers.
(Leitsätze v. Leonard Faust, Köln)
Rechtswirkungen der Brautgabeabrede nach irakischem Recht und deutsche lex fori I
OLG Stuttgart 23.9.2025 – 17 UF 73/25
- Das Zustandekommen und die Wirksamkeit eines im Irak zwischen vormals irakischen Staatsangehörigen, die nunmehr die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, beurkundetes Brautgabeversprechen beurteilt sich nach irakischem Recht.
- Die rechtlichen Wirkungen der Brautgabevereinbarung im Übrigen und damit insbesondere auch die Frage einer etwaigen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß Art. 14 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB in der ab dem 29.1.2019 geltenden Fassung richten sich bei einem Statutenwechsel nach deutschem Recht ("Wandelbarkeit des Brautgabeversprechens").
- Soweit das Brautgabeversprechen auf die Leistung von 500 goldenen Lira gerichtet ist, ist diese Vereinbarung aus maßgeblich irakischer Sicht einer näheren Präzisierung zugänglich.
- Das Brautgabeversprechen ist nach deutschem Recht an die geänderten Verhältnisse gemäß § 313 Abs. 1 BGB dergestalt anzupassen, dass die Brautgabeverpflichtung um den der Ehefrau im Rahmen des Versorgungsausgleichs zustehenden Saldo aus dem Wertausgleich nach §§ 10 ff. VersAusglG gekürzt wird.
Notarhaftung und ausländisches Recht
OLG Düsseldorf 27.8.2025 – 18 U 58/24
- Ein Notar muss das ausländische Recht, zu dem das ausländische Kollisionsrecht zählt, nicht kennen, haftet jedoch bei Auskunft darüber für dessen Richtigkeit.
- Er muss dann Nachforschungen zum anwendbaren Recht anstellen, wenn objektiv erkennbare Anhaltspunkte einer Auslandsberührung vorliegen, wie etwa beim Erwerb inländischen Grundbesitzes eines ausländischen Ehepaares.
- Die Pflicht zur Nachforschung erstreckt sich nicht auf die ausländische Rechtsordnung, umfasst aber das (deutsche) Internationale Privatrecht, die anwendbaren bi- oder multilateralen Abkommen und primäre sowie sekundäre EU-Vorschriften.
- Bei einer möglichen oder tatsächlichen Anwendung ausländischen Rechts hat der Notar die Beteiligten darüber zu informieren, insbesondere über die Möglichkeit einer Rückverweisung.
(Leitsätze v. Leonard Faust, Köln)
Nachweis der Vertretungsberechtigung des Directors einer englischen Limited im Grundbuchverfahren
KG 1.7.2025 – 1 W 140/25
Im Grundbuchverfahren kann die Vertretungsberechtigung des Directors einer englischen Limited auch durch die Bestätigung eines deutschen Notars gem. § 24 Abs. I BNotO nachgewiesen werden, wenn er seine Erkenntnisse zusätzlich durch Einsicht in die beim Companies House vorhandenen Unterlagen (memorandum, articles of association, minute book) gewonnen hat und nachvollziehbare Angaben zu den tatsächlichen Grundlagen seiner Feststellung macht (entgegen OLG Düsseldorf NZG 2015, 199).
Eigenständigkeit der Schiedsklausel gegenüber Hauptvertrag
BayObLG 5.6.2024 – 102 SchH 42/24e
Die Schiedsklausel stellt eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung dar, deren Wirksamkeit unabhängig vom Bestand des Hauptvertrags zu beurteilen ist. Daher teilt in der Regel weder die Schiedsvereinbarung das Schicksal des Hauptvertrags noch umgekehrt der Hauptvertrag das Schicksal der Schiedsvereinbarung.
Keine Substitution bei einem Estate Trustee with a Will
OLG Hamm 23.4.2025 – 10 W 49/25
- Die Rechtsposition eines Estate Trustee with a Will ist nicht mit der eines Testamentsvollstreckers gleichzusetzen, weshalb von ersterem kein Erbscheinsantrag aus eigenem Recht gestellt werden kann. Möglich ist jedoch eine Antragsberechtigung ausgehend von einer Bevollmächtigung.
- Obwohl eine rechtskräftige Entscheidung des Superior Court of Justice von Ontario/Kanada ergangen ist, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Erteilung eines auf den inländischen Nachlass beschränkten Erbennachweises in Form eines Fremdrechterbscheins.
- Liegt ein rechtskräftiges Urteil des Superior Court of Justice von Ontario/Kanada vor und ist dieses, insbesondere mangels eines Ausschlusses gem. § 109 FamFG, anzuerkennen, ist das deutsche Nachlassgericht an den Inhalt des Urteils gebunden.
- Da die Rechtsfigur des Estate Trustee with a Will keinem deutschen Rechtsinstitut entspricht, kann ein solcher Zusatz nicht in einen deutschen Erbschein aufgenommen werden.
(Leitsätze v. Leonard Faust, Köln)
Kartellverbotsklagen und Derogationsverbot I
OLG Frankfurt 22.4.2025 – 11 U 68/23
Hinsichtlich Kartellverbotsklagen besteht ein Derogationsverbot, das eine Zuständigkeit deutscher Gerichte begründet, wenn das prorogierte Gericht ein Gericht außerhalb der Europäischen Union ist.
(Leitsatz v. Leonard Faust, Köln)
Kartellverbotsklagen und Derogationsverbot II
OLG Schleswig 25.2.2025 – 20 U 2/24 Kart
In einem Rechtsstreit wegen eines behaupteten Kartellrechtsverstoß steht einer ursprünglich wirksam vereinbarten Gerichtsstandsvereinbarung ein ungeschriebenes Derogationsverbot entgegen, wenn der Rechtsstreit, selbst wenn die Anwendung materiellen deutschen und europäischen Kartellrechts sichergestellt wäre, an ein Gericht eines Staates prorogiert wird, das infolge des Austritts dieses Staates aus der Europäischen Union nicht mehr berechtigt ist, zur Auslegung von Gemeinschaftsrecht ein Verfahren zur Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 2 AEUV einzuleiten.
Art. 7 ff. EuEheVO 2019: Keine perpetuatio fori
OLG Stuttgart 21.11.2024 – 15 WF 140/24
- Bei einem Abänderungsantrag nach § 54 Abs. 2 FamFG entfällt die vormalig bestehende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Im Lichte der Zuständigkeitsvorschriften der Art. 7 ff. EuEheVO 2019 ist von einem neu eingeleiteten Verfahren auszugehen.
- Bei einem nicht mehr existierenden gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland kann sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte unter Umständen aus Art. 11 EuEheVO 2019 (schlichter Aufenthalt) ergeben.
- Hat das Kind allerdings in einem Mitgliedstaat einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt erlangt, entfällt eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, sofern sich deren Zuständigkeit ausschließlich auf den schlichten Aufenthalt des Kindes gegründet hat (keine perpetuatio fori).
Art. 71b Abs. 1 Nr. 2 EuGVVO i.V.m. Art. 7 Nr. 2, Art. 8 EuGVVO: Einheitliches Patentgericht (EPG) als gemeinsames Gericht
Court of First Instance, LD Hamburg 14.5.2025 – UPC_CFI_387/2025
- Das Einheitliche Patentgericht (EPG) ist als gemeinsames Gericht ungeachtet des Wohnsitzes des Beklagten für alle Patentverletzungen zuständig, die in einem Mitgliedsstaat des EPG begangen wird (Art. 71b Abs. 1 Nr. 2 EuGVVO in Verbindung mit Art. 7 Nr. 2 EuGVVO).
- Wenn ein Beklagter seinen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat, dessen örtliches Gericht angerufen wird, und dort auch nicht tätig ist, wenn er aber Teil derselben Unternehmensgruppe wie weitere Beklagte ist, und wenn die angegriffenen Gegenstände übereinstimmen, sind die Ansprüche eng verbunden im Sinne von Art. 8 Nr. 1 EuGVVO.
- Um die internationale Zuständigkeit für die mutmaßliche Verletzung des nationalen Teils eines europäischen Patents außerhalb der Mitgliedsstaaten des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) zu bestimmen, bedarf es mindestens einer plausiblen Behauptung über Verletzungshandlungen durch diese Partei im infragestehenden Staat (hier in Spanien).
- Da es für Hersteller mit Sitz außerhalb der EU nicht möglich ist, in der EU elektronische Produkte ohne einen Bevollmächtigten in der EU (Authorised Representative, AR) zu verkaufen (Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit und Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten), erhebt der rechtliche Rahmen den Bevollmächtigten in die Stellung eines unentbehrlichen Akteurs im Vertrieb von elektronischen Produkten. Somit kann ein Bevollmächtigter als Ankerbeklagter in Bezug auf Art. 8 Abs. 1 EuGVVO gelten.
- Ein Bevollmächtigter in der EU (Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit und Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten) ist eine Mittelsperson, gegen die gemäß Art. 63 Abs. 1 S. 2 EPGÜ Verfügungen erlassen werden können.
(Übersetzung durch die Redaktion)
Art. 29 bis 31 EuGVVO und Streitgegenstand und Art. 76 Abs. 1 EPGÜ
Court of First Instance, LD Paris 17.1.2025 – UPC_CFI_230/2023
- Der Umfang des vorgebrachten Rechtsstreits unterliegt unstreitig dem Grundsatz, dass die Parteien den Streitgegenstand bestimmen, einem Rechtsgrundsatz, der in Art. 76 Abs. 1 EPGÜ wiederholt wird, und der zusätzlich dem Kläger im Hauptanspruch erlaubt, bestimmte Rechtsverletzungen auszuschließen, um die Unannehmlichkeit einer parallelen Zuständigkeit des EPG und nationalen Gerichten während des in Art. 83 EPGÜ bestimmten Übergangszeitraums zu vermeiden (sog. Carve-out). Jedoch kann dieser Grundsatz einen Beklagten nicht in seiner Anfechtung der Gültigkeit eines gegen ihn geltend gemachten europäischen Patents einschränken, da kein für das Recht des EPG verbindlicher rechtlicher Text eine solche Einschränkung explizit bestimmt.
- Es ist nicht erforderlich, Art. 71c EPGÜ anzuwenden, um das EPG der EuGVVO zu unterwerfen. Art. 29 bis 30 EuGVVO sind auf das EPG unmittelbar anwendbar. Hinzu kommt, dass Art. 31 EPGÜ über die internationale Zuständigkeit eindeutig festlegt: „Die internationale Zuständigkeit des Gerichts wird im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 […] bestimmt.“
(Übersetzung durch die Redaktion)
Zuständigkeit wegen Verletzung eines europäischen Patents
Court of Appeal, Luxembourg 16.1.2025 – UPC_CoA_30/2024
- Die Zuständigkeit des Gerichts besteht auch für eine selbständige Klage auf Festsetzung von Schadenersatz, nachdem ein Gericht eines Vertragsmitgliedstaates die Verletzung eines europäischen Patents und eine Verpflichtung des Verletzers dem Grunde nach zur Zahlung von Schadenersatz festgestellt hat.
- Die Zuständigkeit des Gerichts erfasst Verletzungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des EPGÜ am 1.6.2023 begangen wurden, solange das geltend gemachte europäische Patent zu diesem Zeitpunkt noch nicht erloschen ist.
Art. 29 bis 32 EuGVVO und Art. 71c Abs. 2 EuGVVO: Anderweitige Rechtshängigkeit
Court of Appeal-Luxembourg 17.9.2024 – UPC_CoA_227/2024
- Im Lichte der Zielsetzung der Art. 29 bis 32 EuGVVO ist Art. 71c Abs. 2 EuGVVO dahin auszulegen, dass jene Vorschriften dann anwendbar sind, wenn – während des Übergangszeitraums des Art. 83 EPGÜ – Verfahren beim EPG und einem nationalen Gericht anhängig sind, selbst wenn das Verfahren vor dem nationalen Gericht vor Beginn des Übergangszeitraums eingeleitet wurde.
- Art. 31 EuGVVO weicht nicht von dem Grundsatz des Art. 29 EuGVVO ab, wonach ein [später angerufenes] Gericht seine Zuständigkeit nur dann verneinen muss, wenn ein Verfahren denselben Anspruch zwischen denselben Parteien betrifft.
- Das Ersuchen, ein Verfahren gemäß Art. 30 EuGVVO auszusetzen, ist als vorläufiger Einspruch im Sinne der Regel 19 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts zu betrachten.
(Übersetzung durch die Redaktion)
Art. 19, 20 EuBewVO und § 277 öZPO: Videoeinvernahme von Zeugen
öst OGH 18.9.2025 – 2 Ob 60/25z
Die Voraussetzungen des § 277 öZPO, in Umsetzung der Art. 19, 20 EuBewVO, zur Zeugeneinvernahme per Videokonferenz sind in gleicher Weise auf Einvernahmen von Zeugen im In- und Ausland anzuwenden. Danach ist eine Videokonferenz nur von Gerichtsgebäude zu Gerichtsgebäude zulässig, so dass die Anwesenheit der zu vernehmenden Zeugen im entsprechenden ausländischen Gerichtsgebäude erforderlich ist.
(Leitsatz v. Karin Jackwerth, Köln)
Wirkungen eines ausländischen Insolvenzverfahrens auf anhängige massebezogene Rechtsstreitigkeiten nach österreichischem Recht
öst OGH 5.8.2025 – 5 Ob 186/24z
- Sowohl gemäß österreichischem internationalem Insolvenzrecht aus auch nach der EuInsVO richten sich die Wirkungen eines ausländischen Insolvenzverfahrens auf anhängige massebezogene Rechtsstreitigkeiten nach österreichischem Recht.
- Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers oder Beklagten führt gemäß § 7 Abs. 1 der österreichischen Insolvenzordnung (IO) – vorbehaltlich der in § 6 Abs. 3 IO genannten Ausnahmen – zur Unterbrechung aller anhängigen Rechtsstreitigkeiten. Bei ausländischen Insolvenzverfahren ist dies nur dann der Fall, wenn sie in Österreich anerkannt werden. Für Konkursverfahren in der Schweiz ist dies aufgrund ihrer Ähnlichkeit zu österreichischen Verfahren der Fall. Wenn ein Konkursverfahren in der Schweiz eröffnet wird, führt dies folglich zur Unterbrechung von anhängigen Rechtsstreitigkeiten in Österreich.
(Leitsätze v. Karin Jackwerth, Köln)
- 92a JN: Zuständigkeit nur im Ort des schadensauslösenden Verhaltens
öst OGH 28.5.2025 – 8 Ob 126/24y
Die internationale Zuständigkeit für eine Klage auf Ersatz eines Personenschadens, deren schadensauslösendes Verhalten in den USA erfolgt ist, der Schaden wiederum in Österreich eingetreten ist, liegt nach § 92a der österreichischen Jurisdiktionsnorm (JN) nur im Ort des schadensauslösenden Verhaltens. Die vom EuGH zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ entwickelte Rechtsprechung, wonach die internationale Zuständigkeit auch dem Ort des Schadenseintritts zukommt, ist nicht auf § 92a JN zu übertragen.
(Leitsatz v. Karin Jackwerth, Köln)
Umfang des Vertragsgerichtsstands
Cour de Cassation 18.6.2025 – 23.21709
Gemäß den Grundsätzen der internationalen Zuständigkeit muss der Begünstigte eines Vertrages eine darin vereinbarte Bestimmung, welche die Gerichte eines Staates außerhalb der Europäischen Union für zuständig erklärt, auch in Bezug auf damit untrennbar verbundene andere vertragliche Vereinbarungen gegen sich gelten lassen, vorbehaltlich etwaiger anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zum Schutz einer schwächeren Partei.
(Leitsatz v. Karin Jackwerth, Köln)
Staatenimmunität und ICSID-Schiedsverfahren
UK Court of Appeal, Civil Division 22.10.2024 – EWCA Civ 1257
- Für die Registrierung eines ICSID-Schiedsspruchs gegen einen ausländischen Staat unter dem Arbitration (Investment Disputes) Act 1966 gilt der in Section 1 Abs. 1 State Immunity Act 1978 ausgestaltete Grundsatz der Staatenimmunität samt seiner Bestimmung, dass sich ausländische Staaten in den in diesem Gesetz aufgeführten Ausnahmen der Zuständigkeit von Gerichten im Vereinigten Königreich unterwerfen müssen.
- Durch Unterschreiben der ICSID-Konvention stimmen die Vertragsstaaten schriftlich zu, sich der jeweils einschlägigen Jurisdiktion in Bezug auf die Durchsetzung eines ICSID-Schiedsspruchs zu unterwerfen. So bestimmt Art. 54 der ICSID-Konvention, dass die Vertragsstaaten sämtliche ICSID-Schiedssprüche als verbindlich und durchsetzbar anerkennen müssen. Nach Art. 55 der ICSID-Konvention kommen dabei die nationalen Regeln zur Staatenimmunität zum Tragen. Daher fällt die Durchsetzung von im Vereinigten Königreich anerkannten ICSID-Schiedssprüchen unter die in Section 2 State Immunity Act 1978 bestimmte Ausnahme von der Staatenimmunität.
(Leitsätze v. Karin Jackwerth, Köln)
Immunität eines ausländischen Staates und staatlicher Einsatz von Spyware
UK Court of Appeal, Civil Division 4.10.2024 – EWCA Civ 1158
- Wenn im Ausland ansässige Vertreter eines ausländischen Staates Spyware aus der Ferne auf den Computern von Personen im Vereinigten Königreich installieren, handelt es sich dabei um eine Handlung des ausländischen Staates im Vereinigten Königreich, da der ausländische Staat durch dieses Verhalten in die territoriale Souveränität des Vereinigten Königreichs eingreift.
- Die Immunität eines ausländischen Staates erlischt nicht nur in Fällen, in denen sämtliche Handlungen der Vertreter des ausländischen Staates im Vereinigten Königreich stattfinden. So bestimmt Section 5 State Immunity Act 1978 eindeutig, dass Staaten keine Immunität für Personenschäden durch ein Verhalten im Vereinigten Königreich haben. Eine Ausnahme für Fälle, in denen für den Personenschaden kausale Verhaltensweisen im Ausland erfolgt sind, ist nicht ersichtlich.
- Stress- und Angstzustände, die durch das Hacken des eigenen Computers hervorgerufen wurden, gelten nicht als Personenschaden im Sinne von Section 5 State Immunity Act 1978. Zwar werden anerkannte psychiatrische Verletzungen als Personenschäden im Sinne dieser Norm gewertet. Jedoch handelt es sich bei dem vorgebrachten Leiden nicht um eine solche anerkannte Verletzung.
(Leitsätze v. Karin Jackwerth, Köln)
Veranstaltungshinweise
- Vom 8.-10.4.2026 findet die Annual Conference on European Tort Law (ACET) in Wien statt. Veranstaltet wird die Konferenz vom Institut für Europäisches Schadenersatzrecht und dem Zentrum für Europäisches Schadenersatz- und Versicherungsrecht. Weitere Informationen finden Sie unter http://www.acet.ectil.org.