Heft 2/2026 (März 2026)

Aktuelles Heft (zum Probeabo)

Abhandlungen

B. Heiderhoff/C. Rüsing:
Der Umgang mit Parallelverfahren in Drittstaaten – von Deutschland über Brüssel nach Den Haag? 221

Die Frage, inwieweit die Rechtshängigkeit eines Zivilverfahrens in einem Drittstaat einer Klage im Inland entgegensteht, beantworten einzelne Rechtsordnungen sehr unterschiedlich. Das autonome deutsche Recht zeigt mit seiner Prioritätslösung großen Respekt vor früher eingeleiteten drittstaatlichen Verfahren. Andere Rechtsordnungen sind deutlich zurückhaltender, namentlich common law-Jurisdiktionen, die auf die forum non conveniens-Lehre zurückgreifen. Art. 33 EuGVVO reagiert auf diese verschiedenen Ansätze, indem er die Berücksichtigung früherer drittstaatlicher Rechtshängigkeit zumindest bei bestimmten Zuständigkeitstatbeständen erlaubt und in das Ermessen der mitgliedstaatlichen Gerichte stellt. Gemeinsam ist dem autonomen deutschen und dem europäischen Recht, dass beide der Priorität und der internationalen Zuständigkeit eine zentrale Bedeutung beimessen.

Vor diesem Hintergrund hat die Haager Konferenz für Internationales Privatrecht den Entwurf eines Übereinkommens zu Parallelverfahren vorgelegt. Er versucht, zuständigkeits- und prioritätsorientierte Ansätze mit der forum non conveniens-Doktrin zu verbinden. Der Beitrag nimmt dies zum Anlass, einmal wieder grundlegend darüber nachzudenken, wie auf Parallelprozesse reagiert werden sollte. Er stellt zunächst den deutschen und den europäischen Ansatz gegenüber und zeigt auf, warum de lege lata eine analoge Anwendung des Art. 33 EuGVVO im autonomen deutschen Recht ausscheidet. Darauf aufbauend wird der Entwurf eines Haager Übereinkommens eingeordnet und in seiner Grundtendenz bewertet.

L. d´Avout:
Trojan nach Coman, Pancharevo und Mirin: Ein weiterer Schritt oder ein redaktioneller Fehlschlag? 229

Laut Trojan ist kraft EU-Rechts und trotz verfassungsrechtlichem Verbot ein Mitgliedstaat gezwungen, eine im anderen Mitgliedstaat gültig geschlossene, gleichgeschlechtige Ehe direkt anzuerkennen, und dies ohne Begrenzung in Bezug auf die Zwecke und Reichweite der Direktanerkennung (freier Genuss der EU-Bürgerrechte). Hier geht der EuGH, dem Anschein nach, einen Schritt weiter. Die Motivation des Anerkennungsbefehls ist innovativ; jedoch wirkt der Richterspruch in Wirklichkeit als ein rein verstärkendes Echo von der EGMR-Judikatur in Sachen defektives nationales Personen- bzw. Familienrecht. Omnis interpretatio sub lege europae periculosa est.

Entscheidungsrezensionen

K. A. Prinz von Sachsen Gessaphe:
Keine Zuständigkeit deutscher Gerichte zur Ermittlung der Erben von Papst Benedikt XVI. 233

Das OLG München befasst sich in dieser Entscheidung mit der internationalen Zuständigkeit für die Bestellung eines Nachlasspflegers zum Zwecke der Bestimmung unbekannter Erben des 2022 gestorbenen emeritierten Papstes Benedikt XIV. Da dieser jedenfalls seit seiner Wahl zum Papst 2005 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Staat der Vatikanstadt hatte, wo er auch gestorben ist, schied eine Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 4 EuErbVO aus. Das OLG verneinte auch eine subsidiäre Zuständigkeit nach Art. 10 EuErbVO, da kein Nachlassvermögen des Erblassers in Deutschland belegen ist. Die Voraussetzungen einer Notzuständigkeit nach Art. 11 EuErbVO sah es ebenfalls als nicht gegeben an, da weder eine Unmöglichkeit noch eine Unzumutbarkeit der Verfahrenseinleitung oder -durchführung vor den Gerichten des Staates der Vatikanstadt anzunehmen sei. Auf die naheliegende Frage, ob die Maßnahme nicht auf Art. 19 EuErbVO gestützt werden könne, ging das Gericht hingegen nicht ein. Im Ergebnis ist dem OLG zuzustimmen, wenngleich die Begründung in einigen Punkten zu vertiefen gewesen wäre; vor allem hätte es auf die Zuständigkeit nach Art. 19 EuErbVO eingehen sollen, die aber hier gleichfalls abzulehnen war, weil es an einer realen Verknüpfung zwischen der beantragten Maßnahme und der gebietsbezogenen Zuständigkeit deutscher Gerichte fehlt.

M. Gebauer:
Renvoi im Erbrecht und die Folgen: Qualifikation im fremden Recht, Substitution, Vorfrage und Anpassung 238

Die der Entscheidung zugrunde liegende Konstellation erweist sich als Prototyp für komplexere Folgefragen, die sich an einen Renvoi nach der Europäischen Erbrechtsverordnung anschließen: Qualifikation im drittstaatlichen IPR nach dessen eigenen Kriterien, Teilrückverweisung und Nachlassspaltung, sekundäre Qualifikation von Sachnormen der lex fori, auf welche das drittstaatliche IPR zurückverweist, ehegüterrechtliche Vorfragen in erbrechtlichen Sachnormen, Substitution und Anpassung. Schließlich ergibt sich eine typische Herausforderung für die Verfahrenskoordinierung, wenn der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers in einem Drittstaat lag, da die weitreichende subsidiäre Zuständigkeit mittgliedstaatlicher Gerichte häufig zu Parallelverfahren in Drittstaaten führt.

B. Heiderhoff:
Statutenwechsel als Störung der Geschäftsgrundlage? 243

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der vereinbarte Betrag einer nach iranischem Recht vereinbarten Brautgabe nach einem Statutenwechsel zum deutschen Recht gemäß § 313 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage herabgesetzt werden kann. Denn die Ehefrau habe nach dem nun anwendbaren deutschem Recht – anders als nach iranischem Recht – einen Anspruch auf Versorgungsausgleich. Die Verfasserin zeigt, dass man § 313 BGB nicht vorschnell anwenden sollte. Sie erläutert außerdem, dass es bei unter die EuGüVO fallenden Brautgabevereinbarungen durch die Einbürgerung iranischer Staatsbürger nicht mehr zum Statutenwechsel kommen wird. Denn die EuGüVO sieht eine Unwandelbarkeit des Güterrechtsstatuts vor.

F. Berner:
Grenzüberschreitende Gefälligkeiten 248

Der Hinweisbeschluss des OLG München behandelt eine grenzüberschreitende Gefälligkeit. Obwohl das OLG im Einzelfall zutreffend zur Anwendung deutschen Sachrechts kommt, wirft der Beschluss die Frage auf, wie Ansprüche aufgrund Sorgfaltspflichtverletzungen eines Gefälligen eigentlich zu qualifizieren sind. So stellt sich die Frage, ob sachrechtliche deliktische Ansprüche in diesem Zusammenhang stets unter die Rom II-VO fallen oder aufgrund der gebotenen europäisch-autonomen Auslegung nicht doch – zumindest teilweise – unter die Rom I-VO. Ebenso problematisch ist die kollisionsrechtliche Einordnung des „Gefälligkeitsverhältnisses“ als Kategorie zwischen Vertrag und Delikt. Interessant ist der Hinweisbeschluss schließlich auch wegen seiner Behandlung eines rechtsvergleichenden Arguments.

 

M. Stürner:
Zwischen lex fori und lex causae: Minderung bei Werkmangel nach italienischem Recht 251

Das OLG Dresden hatte sich mit einer Gewährleistungsklage zu befassen, der italienisches Recht zugrunde lag, weil der Beklagte Werkunternehmer seinen Sitz in Italien hatte. Das klägerische Begehren wurde dabei vom Senat unter Anwendung der lex fori als Minderungserklärung ausgelegt, obwohl die lex causae nach Art. 12 Abs. 1 lit. c) Rom I-VO auch über die Frage bestimmt, welche Konsequenzen die (teilweise) Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtung nach sich zieht. Auch wenn dies im Ergebnis unschädlich blieb, zeigt es doch einmal mehr die Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen beiden Kategorien.

C. Thole
Rechtliches Gehör und ordre public bei der Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche nach § 1061 ZPO 254

Das BayObLG hatte über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung zu befinden, gegen den sich der Antragsgegner u.a. mit der Berufung auf eine Gehörsverletzung wandte. Die zusprechende Entscheidung beruht maßgebend auf Umständen des Einzelfalls und den nicht hinreichend substantiierten Einwendungen des Antragsgegners, deutet aber an mehreren Stellen auch auf nicht abschließend geklärte Rechtsfragen hin, die über den Fall hinaus Bedeutung haben.

 

Rezensierte Entscheidungen

(s. Seite III) S. 257

Blick in das Ausland

G. Freise/L. Vollert:
Gerichtsstandsvereinbarungen und Eingriffsnormen: Lässt Art. 25 EuGVVO Raum für lois de police? 286

Mehrere EU-Verordnungen lassen die Anwendung von Eingriffsnormen explizit zu. Die französische Cour de cassation entschied in ihrem Urteil vom 2. April 2025 über die Frage, ob Artikel 25 EuGVVO ebenfalls einen Vorbehalt zugunsten von lois de police kennt. Die Cour de cassation lehnte dies ab. Nach der hier vertretenen Auffassung ist die Entscheidung in Zusammenhang mit der jüngeren Rechtsprechung des EuGH zu bewerten. Der EuGH hatte die nationalen Kontrollmöglichkeiten für Gerichtsstandsvereinbarungen, die unter Artikel 25 EuGVVO fallen, zuletzt erheblich eingeschränkt. Im Ergebnis dürfte es daher überzeugen, Eingriffsnormen innerhalb von Artikel 25 EuGVVO unberücksichtigt zu lassen. Bedenken hinsichtlich des Rechts auf ein faires Verfahren verbleiben gleichwohl.

A. Spickhoff:
Die Medizinproduktehaftung im internationalen Zuständigkeits- und Kollisionsrecht 291

Die Medizinproduktehaftung im internationalen Zuständigkeits- und Kollisionsrecht weist aufgrund diverser Akteure auf der Produktionsseite bestimmte Besonderheiten auf. Das führt dazu, dass im Internationalen Privatrecht insbesondere der Kreis der unter Art. 5 Rom II-VO fallenden Passivlegitimierten näher zu untersuchen ist. Zuvor aber ist der zuständigkeitsbegründende Tatort im Sinne des Handlungs- oder Erfolgsortes ubiquitär zu konkretisieren; aus österreichischer Sicht ist im Falle des Distanzdeliktes allein der Verhaltensort maßgeblich.

S. Vuattoux-Bock:
Das auf den Direktanspruch des Letzterwerbers (action directe) anwendbare Recht 296

In grenzüberschreitenden Lieferketten können sich Mängel erst nach dem Weiterverkauf der Waren zeigen, was zu komplexen Haftungsfragen über mehrere Glieder der Kette hinweg führt. Nach französischem Recht haben spätere Käufer einen direkten vertraglichen Anspruch („action directe“) gegen alle früheren Verkäufer, einschließlich des Herstellers. Das anwendbare Recht für derartige Ansprüche in internationalen Ketten war jedoch bisher unklar. In zwei Grundsatzentscheidungen vom 28. Mai 2025 entschied die französische Cour de Cassation, dass die „action directe“ der Verordnung Rom II unterfällt. Damit wurde die frühere vertragsrechtliche Qualifikation zugunsten eines deliktsrechtlichen Ansatzes für das internationale Privatrecht verworfen. Diese Entscheidungen haben erhebliche Auswirkungen, insbesondere für deutsche Hersteller, da sie die Vorhersehbarkeit des Haftungsrisikos in der Lieferkette erheblich verringern. Letztlich stärken die Urteile die Position französischer, belgischer oder luxemburgischer Endabnehmer in internationalen Lieferketten, werfen aber erhebliche Bedenken hinsichtlich der Rechtssicherheit und Haftungsrisiken für Hersteller und Zwischenhändler auf. Dieser Artikel setzt sich kritisch mit diesen Urteilen auseinander und verdeutlicht das Spannungsverhältnis zwischen EU-weiter Kohärenz und Rechtssicherheit. Außerdem werden mögliche alternative Ansätze erörtert, einschließlich der Anwendung von Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO, um ein besseres Gleichgewicht zwischen der Vorhersehbarkeit der Haftung für Lieferanten und dem Schutz der Endabnehmer herzustellen.

M. Weller:
Governmental Interest Analysis und NS-Raubkunst 300

Das zu besprechende Urteil setzt die Maßgaben der vorangegangenen Entscheidung des U.S. Supreme Court um, bei Klagen gegen Staaten und deren Funktionseinheiten z.B. auf Herausgabe NS-verfolgungsbedingt entzogener Kunstwerke, die auf den Federal Sovereign Immunities Act („FSIA“) gestützt sind, das Kollisionsrecht des Sitzstaates des angegangenen Bundesstaates (hier Kalifornien) anzuwenden und nicht etwa Bundeskollisionsrecht. Nach dieser Maßgabe gelangte der U.S. Court of Appeals for the Ninth Circuit hier unter der in Kalifornien praktizierten governmental interest analysis aber auch wieder zur Anwendung spanischen Ersitzungsrechts und damit zur Klageabweisung zugunsten des staatlichen Museo Thyssen Bornemisza in Madrid, wie zuvor nach Bundeskollisionsrecht. Kalifornien nahm dies zum Anlass, in direkter Reaktion auf das Urteil durch Gesetz in Fällen wie dem vorliegenden die Anwendung kalifornischen Sachrechts anzuordnen. Dies bewog den Kläger, seine Klage mit weiteren auf Wiederaufnahme gerichteten Rechtsbehelfen, aktuell mit einem writ of certiorari zum U.S. Supreme Court, weiter zu verfolgen. Die Entscheidung hierzu steht noch aus. Das hier zu besprechende Urteil zeigt Funktionsweise und Schwächen der governmental interest analysis nachgerade exemplarisch auf. Zugleich offenbart sich gleichermaßen exemplarisch, dass sich – nach nunmehr über 20 Jahren Verfahrensdauer – die Aufarbeitung historischen Unrechts vor staatlichen Gerichten nach geltendem Recht nicht empfiehlt. Die USA sollten ihrem eigenen internationalen Appell folgen und für derartige Klagen alternative Streitbeilegungsmechanismen bereitstellen, wie dies beispielsweise Deutschland seit 2003 tut.

Materialien
303
Mitteilungen
309
Internationale Abkommen
314
Schriftumshinweise
314
Neueste Informationen
II, VIII ff.