Heft 6 / 2017 (November 2017)

Abhandlungen

P. Mankowski:
Das Gesetz über die „Ehe für alle“, seine Folgen und sein europäisches Umfeld im Internationalen Privat- und Prozessrecht 541

Das Gesetz über die „Ehe für alle“ stellt gleichgeschlechtliche Ehen im deutschen Sachrecht verschiedengeschlechtlichen Ehen gleich, im deutschen IPR dagegen über Art. 17b IV EGBGB eingetragenen Lebenspartnerschaften. Auf diese Weise soll die für gleichgeschlechtliche Paare günstige Registerortsanknüpfung des Art. 17b I 1 EGBGB zum Zuge kommen. Jedoch entstehen so Friktionen und Unklarheiten in der deutschen Rechtsordnung, was der Begriff der „Ehe“ denn in weiteren Normen meint. Konsequenzen in anderen Normen des deutschen IPR (insbesondere im Internationalen Abstammungs- oder Adoptionsrecht) oder im deutschen IZPR werden nicht ausgeführt. Im europäischen IPR und IZPR gelten die Rom III-VO und die EuGüVO sowie (über Art. 15 UnthVO) das HUP auch für die gleichgeschlechtliche Ehe. Richtigerweise ist qua dynamischer, nicht auf den Entstehungszeitpunkt fixierter Auslegung auch die EuEheVO anwendbar.

Entscheidungsrezensionen

P. Schlosser:
EuGVVO, Selbständiges Beweisverfahren und entsprechende ausländische Verfahren (EuGH, S. 602) 551

Das unmittelbare Auslegungsergebnis ist ziemlich eng. Der Antrag auf ein Selbständiges Beweisverfahren ist in Bezug auf die spätere Hauptsache nicht gleichbedeutend mit einem „verfahrenseinleitenden oder gleichwertigen Schriftstück“ im Sinne von Art. 32 EuGVVO. Der Kommentator betont, dass diese Lösung nicht dem geringsten Zweifel unterliegen kann. Er nimmt jedoch die Gelegenheit wahr, einiges Weiteres zum Stellenwert des Selbständigen Beweisverfahrens im Rahmen des EuGVVO auszuführen. Entgegen der mitunter zu hörenden Behauptung, dass diese Verordnung nur bezüglich der Regeln über die Zuständigkeit anwendbar sei, nicht aber hinsichtlich der Vorschriften über die Anerkennung, vertritt er die These, dass das Ergebnis eines ausländischen Selbständigen Beweisverfahrens genauso im Inland anerkannt werden müsse wie das Ergebnis eines inländischen Gegenstücks. Das bedeutet vor allem, dass das ausländische Beweisergebnis nicht wie ein Privatvortrag, insbesondere ein Sachverständigengutachten nicht wie ein Privatgutachten behandelt werden darf. Es ist vielmehr unter Erweiterung des Grundsatzes vom numerus clausus der Beweismittel als ein den anderen anerkannten Beweismitteln ebenbürtiges zu behandeln. Insbesondere ist ein im ausländischen Selbständigen Beweisverfahren erstelltes Sachverständigengutachten wie ein vom inländischen Gericht bei einem Sachverständigen in Auftrag gegebenen Gutachten zu verwerten.

T. Lutzi:
Gerichtsstand am Schadensort und Mosaikbetrachtung bei Wettbewerbsverletzungen im Internet (EuGH, S. 605) 552

Erneut hat sich der EuGH zur Ermittlung des Schadensorts i.S.v. Art. 5 Nr. 3 EuGVVO 2001 (nun Art. 7 Abs. 2 EuGVVO) bei Rechtsverletzungen über das Internet geäußert. Die Entscheidung kann einerseits für ihre unkritische Übernahme der Mosaikbetrachtung und andererseits für deren Anwendung auf den konkreten Fall einer Wettbewerbsverletzung durch Verkaufsangebote auf im Ausland betriebenen Websites kritisiert werden. Gleichwohl zementiert sie den Status der Mosaikbetrachtung als Grundregel für die Bestimmung des Schadensorts bei über das Internet begangenen Rechtsverletzungen.

K. Hilbig-Lugani:
EuEheVO und posthume Eheungültigerklärungsverfahren Dritter (EuGH, S. 607) 556

Der EuGH befasst sich mit der Frage, ob postmortale Eheaufhebungsverfahren Dritter dem Anwendungsbereich der EuEheVO unterfallen. Dies bejaht er. Die Folgefrage, ob sich bejahendenfalls der Dritte auf die Antragstellergerichtsstände des Art. 3 Abs. 1 lit. b EuEheVO berufen kann, verneint der EuGH. Er vermischt die Frage nach den postmortalen Eheaufhebungsverfahren und die nach den Eheaufhebungsverfahren Dritter. Es stellen sich aufgrund der Entscheidung erhebliche Folgefragen für die Anwendung von Art. 3 EuEheVO, die die Verfasserin zu beantworten sucht.

J. Pirrung:
Forum (non) conveniens – Art. 15 EuEheVO vor zwei obersten Common law-Gerichten (EuGH, S. 610) 562

Zu einem Vorabentscheidungsersuchen des irischen Supreme Court hat der EuGH Art. 15 EuEheVO auf öffentlich-rechtliche Klagen einer Behörde für anwendbar erklärt, die Maßnahmen zur elterlichen Verantwortung betreffen, auch wenn das Gericht des Mitgliedstaats, an das die Sache verwiesen werden soll, sich erst nach Einleitung eines neuen Verfahrens wegen eines anderen Sachverhalts für zuständig erklären kann. Um beurteilen zu können, ob ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats, zu dem das Kind eine besondere Bindung hat, den Fall besser beurteilen kann, muss das an sich zuständige Gericht sich vergewissern, dass die Verweisung der Sache unter Berücksichtigung der im anderen Mitgliedstaat geltenden Verfahrensvorschriften geeignet ist, einen konkreten Mehrwert zu erbringen, und dem Wohl des Kindes entspricht, vor allem nicht die Gefahr nachteiliger Auswirkungen auf seine Lage birgt. Nach Art. 15 Abs. 1 EuEheO darf das Gericht Auswirkungen einer möglichen Verweisung auf das Recht anderer Beteiligter als des Kindes selbst auf Freizügigkeit nicht berücksichtigen, es sei denn, sie seien geeignet, sich (auch) auf das Kind nachteilig auszuwirken. Dem Urteil wird die zuvor verkündete Entscheidung des UK Supreme Court in Re N gegenübergestellt, einem Fall der Anwendung von Art. 15 EuEheVO ohne Freizügigkeitsfragen. Beide Verfahren haben zu zutreffenden Ergebnissen geführt, wobei das zügig erlassene Urteil des UKSC einige Verfahrensfragen vielleicht etwas großzügig entschieden hat. Inhaltlich sind die obersten Gerichte mit den Fragen zu Art. 15 EuEheVO gut zurechtgekommen.

A.-R. Börner:
Neues zur Kompetenz-Kompetenz der Schiedsgerichte nach deutschem Recht (BGH, S. 614) 568

1. Der BGH hat entschieden, dass eine Schiedsklausel ungeachtet zwischenzeitlicher Insolvenz grundsätzlich weiter gilt, sofern die Schiedsabrede nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht oder eigene Nichtigkeits- oder Beendigungsgründe aufweist oder sich solche aus dem Hauptvertrag auf die Schiedsabrede erstrecken.

2. Nach § 1040 III 2 ZPO ist der Antrag auf Feststellung durch das staatliche Gericht (OLG), dass ein Schiedsgericht entgegen dessen eigener Ansicht keine Kompetenz hat, in der kurzen Ausschlussfrist von einem Monat zu stellen. Der BGH hat bisher entschieden, dass bei Entscheidung des Schiedsgerichts zeitlich noch vor der Entscheidung des staatlichen Gerichts das Verfahren über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts vor dem staatlichen Gericht endet und die Einrede mangelnder Zuständigkeit im Rahmen der Verfahren auf Aufhebung (§ 1059) oder Prüfung der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs vor dem staatlichen Gericht erneut zu erheben ist. Der Kritik der Wissenschaft, dass durch die Beendigung des Feststellungsverfahrens die anfechtende Partei übermäßig belastet wird, hat sich der BGH nun angeschlossen und entschieden, dass das Verfahren zur Anfechtung der Vollstreckbarkeit ruht, bis das Verfahren über die Zuständigkeit beendet wurde.

B. Köhler:
Verbrauchereigenschaft bei Verträgen mit gemischter Zwecksetzung und keine Zurechnung der Verbrauchereigenschaft eines Dritten (BGH, S. 617) 570

Die Bestimmung der Reichweite der Zuständigkeit bei Verbrauchersachen ist eines der umstrittensten Probleme des internationalen Verfahrensrechts. Der Bundesgerichtshof behandelt diesbezüglich in seiner hier besprochenen Entscheidung zwei Probleme. Die erste Frage betrifft die Bestimmung der Verbrauchereigenschaft bei Verträgen zu sowohl beruflichen als auch privaten Zwecken (sog. dual-use Verträge). Hierzu hat der EuGH im Jahr 2005 in der Rechtssache Gruber entschieden, dass ein Verbrauchervertrag nur anzunehmen ist, wenn der berufliche Zweck gänzlich nebensächlich erscheint und eine ganz untergeordnete Rolle spielt. Mittlerweile findet sich allerdings in Erwägungsgrund 17 der Verbraucherrechterichtlinie (2011/83/EU) für die Bestimmung der Verbrauchereigenschaft bei Verträgen mit gemischter Zwecksetzung das Kriterium des überwiegenden Zweckes. Der Bundesgerichtshof hat hier leider eine Gelegenheit verstreichen lassen, diesen (scheinbaren) Widerspruch aufzulösen. Der neunte Senat wendet das Kriterium aus der Entscheidung Gruber an, ohne sich mit Erwägungsgrund 17 der Verbraucherrechterichtlinie auseinanderzusetzen. Die zweite Frage betrifft die Zurechnung der Verbrauchereigenschaft eines nicht am Prozess beteiligten Dritten. Eine solche Zurechnung im Rahmen des Art. 16 Abs. 2 EuGVVO 2001 lehnt der Senat mit überzeugenden Argumenten ab.

L. Hübner:
Die Restgesellschaft der gelöschten Limited (BGH, S. 619, OLG Brandenburg, S. 621 und BGH, S. 623) 575

Der Beitrag setzt sich mit den Konsequenzen der registerrechtlichen, konstitutiven Löschung von Kapitalgesellschaften aus dem Common Law auseinander, die über Vermögen im Inland verfügen. In diesen Fällen behilft sich die Rechtsprechung mit dem Institut der Restgesellschaft. Anhand dreier Entscheidungen des BGH und des OLG Brandenburg behandelt der Beitrag die kollisionsrechtlichen Lösungen der Gerichte und spricht sich für eine Anwendung deutschen Gesellschaftsrechts auf die Restgesellschaft aus. Zudem beleuchtet er die sachrechtlichen Folgefragen nach der Rechtsform und der Vertretung der Restgesellschaft sowie die Auswirkungen einer Wiedereintragung der Gesellschaft in das ausländische Register.

D. Looschelders:
Zeitlicher Anwendungsbereich der EuErbVO und Qualifikation des Verbots von gemeinschaftlichen Testamenten im polnischen Recht (Schleswig-Holsteinisches OLG, S. 626) 580

Das gemeinschaftliche Testament wird in vielen ausländischen Rechtsordnungen nicht anerkannt. In Fällen mit Auslandsberührung bereitet seine Verwendung daher häufig Probleme. Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen OLG betrifft die Beerbung eines polnischen Staatsangehörigen, der am 15.10.2014 in Deutschland verstorben ist und kurz vor seinem Tod zusammen mit seiner deutschen Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament errichtet hatte. Problematisch war, dass gemeinschaftliche Testamente nach polnischem Erbrecht unwirksam sind. Das Gericht hat sich zunächst damit auseinandergesetzt, ob der Sachverhalt bereits nach der EuErbVO oder noch nach dem früheren deutschen und polnischen Internationalen Privatrecht zu beurteilen ist. Dabei ist es mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der zeitliche Anwendungsbereich der EuErbVO in Deutschland nicht durch Art. 25 EGBGB n.F. auf Altfälle ausgeweitet wird. Im Weiteren legt das Gericht dar, dass das Verbot des gemeinschaftlichen Testaments im polnischen Recht nicht auf inhaltlichen Gründen beruht, sondern eine Formfrage betrifft. Das gemeinschaftliche Testament sei daher nach dem Haager Testamentsformübereinkommen von 1961 wirksam. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen. Die Argumentation des Gerichts kann aber nicht in jeder Hinsicht überzeugen.

C. Thomale:
Das Kinderwohl ex ante – Straßburger zeitgemäße Betrachtungen zur Leihmutterschaft (EGMR, S. 631) 583

Der EGMR hat seine Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK revidiert. Der darin statuierte Schutz der Familie und des Privatlebens von Eltern unterliegt in größerem Maße als bisher gedacht der Ausgestaltung durch den konventionsstaatlichen Gesetzgeber. Damit nimmt der EGMR zugleich eine kritische Haltung zur modernen Fortpflanzungsmethode der Leihmutterschaft ein: Indem das menschenrechtlich garantierte Recht auf Fortpflanzung und Familienbildung beschränkt wird, wird es dem Gesetzgeber freigestellt, im Interesse des Kindeswohls Vorkehrungen zur Durchsetzung des Verbots internationaler Leihmutterschaften zu treffen. Der Beitrag beleuchtet einige Weiterungen dieser neuen Leitentscheidung und ordnet sie in die laufenden Debatten zur internationalen Leihmutterschaft ein.

K. Thorn/P. Paffhausen:
Eine Ehe ist keine Ehe ist eine Ehe – Zur Qualifikation gleichgeschlechtlicher Ehen nach altem und neuem Kollisionsrecht (BGH, S. 631) 590

In seiner Entscheidung vom 20.4.2016 (XII ZB 15/15) hat der BGH die Co-Mutterschaft eines gleichgeschlechtlichen Paares gegenüber eines während ihrer Ehe geborenen Kindes an-erkannt. Während die Autoren das Ergebnis der Entscheidung – die Anerkennung der Elternschaft – begrüßen, zeigen sie auf, dass jedoch die Begründung des Gerichts nicht überzeugen kann. So war nach ihrer Auffassung die in Südafrika geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe der beiden Frauen als Ehe nach Art. 13 EGBGB zu qualifizieren und nicht – wie der BGH entschied – als Eingetragene Lebenspartnerschaft nach Art. 17b EGBGB a.F. Auch kritisieren sie die Auslegung des Gerichts zur Reichweite der Kappungsgrenze in Art. 17b Abs. 4 EG-BGB a.F. sowie die Begründung der Anwendung von Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB. Ihrer Auffassung nach hätte das Gericht die Elternschaft im Einzelfall wegen Art. 8 EMRK anerkennen müssen. Mit der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Partner und den damit verbundenen Änderungen des internationalen Eherechts haben sich die aufgezeigten Probleme zum großen Teil erledigt. Auch hierzu nehmen die Autoren Stellung und zeigen auf, welche (verfassungsrechtlichen) Fragen die nun ausdrückliche Kollisionsregel für gleichgeschlechtliche Ehen in Art. 17b EGBGB aufwirft.

D. Martiny:
Abänderung und Bindungswirkung polnischer Unterhaltsurteile (OLG Bremen, S. 637 und OLG Frankfurt, S. 640) 596

Beide Entscheidungen (OLG Bremen, 17.10.2016 – 4 UF 99/16, 4 WF 74/16, OLG Frankfurt, 20.5.2016 – 4 UF 333/15) betreffen die alltägliche Problematik der Abänderung von im Zusammenhang mit polnischen Scheidungsurteilen ergangenen Kindesunterhaltsentscheidungen. In beiden Fällen wurde die Ehe der Eltern durch polnische Bezirksgerichte geschieden, die dabei die Väter zu Unterhaltsleistungen für ihre zu diesem Zeitpunkt bereits in Deutschland lebenden Kinder verurteilt hatten. Eine Begründung enthielten die Urteile weder in kollisionsrechtlicher noch in sachrechtlicher Hinsicht. Im Rahmen der Abänderungsverfahren prüften die Oberlandesgerichte die Voraussetzungen und die Durchführung einer Abänderung, einschließlich der Anerkennung der ausländischen Urteile. Die Oberlandesgerichte verneinten einen Statutenwechsel. Ferner nahmen sie eine Bindungswirkung der polnischen Urteile hinsichtlich des zugrunde gelegten Rechts an. Dabei kamen sie allerdings zu unterschiedlichen Ergebnissen, ob die Auslandsurteile nach deutschem oder polnischem Recht ergangen waren. Soweit die Beachtlichkeit der – wenngleich zu Unrecht erfolgten – Anwendung polnischen Rechts angenommen wurde, wurde auch auf die Anwendung polnischen Unterhaltsrechts eingegangen.

Rezensierte Entscheidungen

42 EuGH 4.5.2017 Rs. C-29/16 EuGVVO, Selbständiges Beweisverfahren und entsprechende ausländische Verfahren [P.F. Schlosser, S. 551] 602
43 EuGH 21.12.2016 Rs. C-618/15 Gerichtsstand am Schadensort und Mosaikbetrachtung bei Wettbewerbsverletzungen im Internet [T. Lutzi, S. 552] 605
44 EuGH 13.10.2016 Rs. C-294/15 EuEheVO und posthume Eheungültigerklärungsverfahren Dritter [K. Hilbig-Lugani, S. 556] 607
45 EuGH 27.10.2016 Rs. C-428/15 Forum (non) conveniens – Art. 15 EuEheVO vor zwei obersten Common law-Gerichten [J. Pirrung, S. 562] 610
46 BGH 9.8.2016 I ZB 1/15 Neues zur Kompetenz-Kompetenz der Schiedsgerichte nach deutschem Recht [A.-R. Börner, S. 568] 614
47 BGH 13.10.2016 IX ZB 9/16 Verbrauchereigenschaft bei Verträgen mit gemischter Zwecksetzung und keine Zurechnung der Verbrauchereigenschaft eines Dritten 617
48, 49, 50 BGH, OLG Brandenburg, BGH 27.7.2016, 19.1.2017 VII ZR 112/14 Die Restgesellschaft der gelöschten Limited [L. Hübner, S. 575] 619, 621, 623
51 OLG Schleswig-Holstein 25.4.2016 3 Wx 122/15 Zeitlicher Anwendungsbereich der EuErbVO und Qualifikation des Verbots von gemeinschaftlichen Testamenten im polnischen Recht [D. Looschelders, S. 580] 626
52 EGMR 24.1.2017 Nr. 25358/12 Das Kinderwohl ex ante – Straßburger zeitgemäße Betrachtungen zur Leihmutterschaft [C. Thomale, S. 583] 631
53 BGH 20.4.2016 XII ZB 15/15 Eine Ehe ist keine Ehe ist eine Ehe – Zur Qualifikation gleichgeschlechtlicher Ehen nach altem und neuem Kollisionsrecht [K. Thorn/P. Paffhausen, S. 590] 631
54, 55 OLG Frankfurt a.M. 20.5.2016 4 UF 333/15 Abänderung und Bindungswirkung polnischer Unterhaltsurteile [D. Martiny, S. 596] 637, 640

Rechtsprechungsübersicht

56 AG Frankenthal 30.6.2017 3a C 278/16 nicht rechtskräftig- 1. Hatten bei einem Verkehrsunfall zweier Fahrzeuge in Frankreich (Pfalz) beide Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so ist deutsches Haftungsrecht anwendbar. 2. Die Vorschrift des Art. 17 Rom II-VO verpflichtet das Gericht lediglich dazu, die am ausländischen Unfallort geltenden Sicherheits- und Verhaltensregeln als Tatsachen zu berücksichtigen, nicht aber sie als Rechtsnormen anzuwenden. 3. Geht es um die Haftung des „Türöffners“ und weichen bei der gebotenen rechtsvergleichenden Betrachtung die französischen Sicherheits- und Verhaltensregeln nicht evident von § 14 Abs. 1 StVO ab, so ergibt sich keine Korrektur im Wege der teleologischen Reduktion der deutschen Haftungsnormen. 4. Zur „Datum-Theorie“ und zur „Zwei-Stufen-Theorie“ im Internationalen Privatrecht. [E. Jayme] 644

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