Heft 3 / 2017 (Mai 2017)

Abhandlungen

C. Thole:
Die neue Europäische Insolvenzverordnung 213

Mit Wirkung zum 26.6.2017 treten die meisten Regelungen der Neufassung der Europäischen Insolvenzverordnung (VO 2015/848) in Kraft. Die EuInsVO erfährt nicht nur redaktionelle Änderungen, sondern sie wird um einige neue „Features“ ergänzt und insgesamt erheblich erweitert. Der Beitrag stellt die Eckpunkte der Neufassung vor und identifiziert erste Anwendungsfragen.

M.-P. Weller:
Die Reform der EuEheVO 222

Am 30.6.2016 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Neufassung der EuEheVO vorgelegt, der sich im Wesentlichen auf das Verfahren mit Blick auf die elterliche Verantwortung bezieht. Der Beitrag stellt die zentralen Änderungsvorschläge des Entwurfs dar und erörtert ihre Vorzüge und Unzulänglichkeiten. Darüber hinaus wird der von der Kommission vernachlässigte Reformbedarf in Ehesachen einer kritischen Prüfung unterzogen.

B. Heiderhoff:
Vorschläge zur Durchführung der EU-Güterrechtsverordnungen 231

Der Beitrag macht Vorschläge für die Anpassung des deutschen Rechts an die EU-Güterschaftsverordnungen - EuGüVO (Ehe) und der EuGüVO (Lebenspartnerschaft). Die in den Verordnungen vorgesehenen Kollisionsnormen sollten danach auch für die allgemeinen Ehewirkungen übernommen werden. Die verfahrensrechtliche Durchführung sollte in einem neuen Gesetz (IntGüterRVG) erfolgen.

M. Rohls/M.C. Mekat:
Das Zusammenspiel der Vorschriften der EuZustVO und der ZRHO bei der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke an fremde Staaten 239

Die Autoren untersuchen das Zusammenspiel der Vorschriften der EuZustVO und ZHRO im Bereich der Zustellung gerichtlicher Dokumente an auswärtige Staaten. Die Autoren kommen zu dem Ergebnis, dass die von der EuZustVO eingeräumten Zustellungswege – im Rahmen ihres Anwendungsbereichs – nicht durch das administrative Innenrecht der ZRHO beschränkt werden können. Vor diesem Hintergrund plädieren die Autoren für eine vorrangige Anwendbarkeit der in der EuZustVO vorgesehenen Zustellungswege, soweit in Deutschland (und anderen Mitgliedsstaaten der EU) entgegenstehende nationale Vorschriften eine Zustellung an fremde Staaten beschränken.

G. Kühne:
Einige Bemerkungen zur IPR-Reform von 1986 243

Die Reform des deutschen Internationalen Privatrechts des Jahres 1986 ist in jüngster Zeit Gegenstand von Tagungsbeiträgen und Abhandlungen in dieser Zeitschrift gewesen. Der Autor dieses Aufsatzes hatte zur Reform von 1986 einen eigenen Entwurf, den sog. Kühne-Entwurf von 1980, beigetragen. Im Folgenden fügt er der Diskussion einige zusätzliche Bemerkungen über einzelne besondere Aspekte seines damaligen Entwurfs hinzu, insbesondere zur Parteiautonomie im internationalen Ehe- und Erbrecht, wo seine Vorschläge von denen des Deutschen Rates für Internationales Privatrecht abwichen.

Entscheidungsrezensionen

O.L. Knöfel:
Zustellung privater Schriftstücke über die Europäische Zustellungsverordnung? (EuGH, S. 272) 245

Rein private Schriftstücke wie z.B. Anspruchsschreiben sind keine „außergerichtlichen Schriftstücke“ i.S. des Art. 16 EuZustVO. Der Begriff „außergerichtliche Schriftstücke“ stammt aus dem Haager Rechtshilferecht. Dort bezieht er sich auf Eigenheiten vor allem des französischen Rechts, ohne allerdings andere als staatlich oder amtlich verantwortete Schriftstücke zu erfassen. Diese Auslegung ist auch Art. 16 EuZustVO zugrunde zu legen. Umso mehr gilt dies, als auch die Grundkonzeption der internationalen Rechtshilfe in Zivilsachen grundsätzlich nur gegenseitige Hilfe der Staaten zu staatlich (mit-)verantworteten Maßnahmen einschließt. Sieht man dies anders, bedeutet dies einen Bruch mit angestammten Begrifflichkeiten und zugleich mit der Einheit der Interpretation im Rechtshilferecht. Zudem entstehen übersteigerte Erwartungen. Parteien und ihre Anwälte werden die EuZustVO für private Schriftstücke aller Art nutzen, sofern nur durch die Übermittlung Rechtsfolgen ausgelöst werden. Den zuständigen Stellen stehen Überbeanspruchung und Überlastung bevor.

S. Burrer:
Die Frage der Prozesskostensicherheit bei auslandsdeutschen Klägern und das Haager Übereinkommen über den Zivilprozess (OLG München, S. 276) 254

Nach der bereits 1998 erfolgten Reformierung der Verpflichtung zur Leistung einer Ausländersicherheit in § 110 ZPO zur Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit durch einen Kläger ohne Wohnsitz in der EU/im EWR stellte sich die neue Frage der Behandlung von auslandsdeutschen Klägern mit Wohnsitz in einem der außereuropäischen Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess (HZPÜ), welche indessen über Jahre weder erörtert noch gelöst wurde. Nach ersten Stimmen in der Rechtsprechung und der Literatur, welche eine Befreiung solcher auslandsdeutscher Kläger im Vergleich zu Angehörigen der anderen Vertragsstaaten ablehnten, hat 2014 das Oberlandesgericht München entschieden, dass auch deutschen Klägern die Befreiung von der Pflicht, cautio judicatum solvi zu leisten, im Geltungsbereich des HZPÜ aufgrund des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes in Art. 3 Abs. 1 GG zukomme. Der Beitrag bespricht sowohl die gegenteilige Ansicht als auch den Begründungsansatz des OLG München kritisch und zeigt durch die Analyse der historischen Quellen, den Vergleich zur Rechtslage in der Schweiz sowie die teleologische Auslegung des HZPÜ auf, dass die Freiheit von der Sicherstellungspflicht im Geltungsbereich des HZPÜ zwar im Ergebnis zutreffend, jedoch nicht über den Befreiungstatbestand des Art. 17 HZPÜ i. V. m. § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet ist, sondern allein aufgrund der Vollstreckungszusage des Art. 18 HZPÜ i. V. m. § 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

U.P. Gruber:
Die Überleitung eines europäischen Mahnverfahrens in ein Erkenntnisverfahren (EuGH, S. 277) 259

 Art. 17 Abs. 1 der europäischen Mahnverordnung (EuMahnVO) legt fest, dass dann, wenn ein fristgerechter Einspruch gegen einen im europäischen Mahnverfahren ergangenen Europäischen Zahlungsbefehl (EZB) vorliegt und der Antragsteller nicht die Beendigung des Verfahrens beantragt hat, das Verfahren vor den zuständigen Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats gemäß den Regeln eines ordentlichen Zivilprozesses weitergeführt wird. Die verfahrensrechtlichen Einzelheiten der Überleitung werden durch die nationalen (Durchführungs-)Bestimmungen der Mitgliedstaaten festgelegt.

In der Entscheidung vom 10.3.2016 (Rs. C-94/14; Flight Refund) hat der EuGH bestätigt, dass sich die Überleitung des Verfahrens nach dem nationalen Recht richtet. Das nationale Recht lege fest, durch welches Gericht die internationale Zuständigkeit des Mitgliedstaates zu prüfen sei; das nationale Recht habe grundsätzlich auch festzulegen, welches Gericht für die Durchführung des ordentlichen Zivilverfahrens sachlich und örtlich zuständig sei. Aus dem europäischen Recht ergeben sich nach dem EuGH insoweit lediglich bestimmte Mindestanforderungen, die von den nationalen Durchführungsbestimmungen einzuhalten seien. So müsse bei Prüfung der internationalen Zuständigkeit dem Antragsgegner rechtliches Gehör gewährt werden. Zudem müsse sichergestellt sein, dass – sofern die internationale Zuständigkeit des Mitgliedstaats gegeben sei – auch ein Gericht örtlich zuständig sei, um die Durchführung eines ordentlichen Zivilverfahrens zu gewährleisten. Das deutsche Recht genügt diesen europäischen Minimalanforderungen.

Auch im Übrigen sind die deutschen Durchführungsbestimmungen mit den Vorgaben der EuMahnVO vereinbar. § 1090 ZPO verlangt vom Antragsteller, dass er das örtlich und sachlich zuständige Gericht bezeichnet, bevor es zu einer Abgabe des Verfahrens an dieses Gericht kommt. Diese sachgerechte Regel steht nicht in Widerspruch zu der im 24. Erwägungsgrund zur EuMahnVO enthaltenen Vorgabe, dass die Überleitung in ein ordentliches Zivilverfahren „automatisch“ nach Einlegung des Einspruchs erfolgen müsse. Diese Regel besagt nur, dass die Überleitung in ein ordentliches Zivilverfahren keinen förmlichen Antrag voraussetzt, schließt aber eine Mitwirkung des Antragstellers bei der Überleitung des Verfahrens im Übrigen nicht aus.

B. Rentsch/M.-P. Weller:
Urteilsanerkennung im Internationalen Sorgerecht: Regelungsebenen der EuEheVO gegen Wertungsebenen des ordre public (EuGH, S. 282) 262

Die Art. 60 ff. EuEheVO verdeutlichen, dass der Europäische Verordnungsgeber um eine bestmögliche Koordination von europäischen und internationalen Instrumenten auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts bemüht ist. Das Urteil P./Q. verdeutlicht, welche Auswirkungen die Trennung zwischen internationaler und unionsrechtlicher Regelungsebene im Rahmen der Rechtsbehelfe und der internationalen Zuständigkeit auf den verfahrensrechtlichen ordre public-Vorbehalt hat und welche Rolle ein Verstoß gegen Zuständigkeitsvorschriften bei der Verweigerung einer Urteilsanerkennung spielen kann.

P.F. Schlosser:
Unklare formularmäßige Rechtswahlklauseln (LG Nürnberg-Fürth, S. 284) 267

Für das internationale Privatrecht macht das Gericht drei Aussagen von allgemeinem Interesse:

1. Die Frage, ob die Anwendbarkeit eines nationalen Rechts wirksam vereinbart wurde, richtet sich nach dem anscheinend vereinbarten Recht.

2. Diese Regel betrifft auch die Frage der Behandlung einer unklaren Ausdrucksweise. Nach § 305c BGB gilt das Recht, das dem Verwendungsgegner am günstigsten ist.

3. In vorliegendem Fall fühlte sich das Gericht an die gemeinsame Ansicht der Prozessparteien gebunden, dass das deutsche Recht dem Verwendungsgegner am günstigsten war. Das Gericht ließ die Frage offen, wie zu entscheiden ist, wenn die Unklarheit ein Geflecht von Regelungen betrifft, die dem Verwendungsgegner zum Teil günstiger, zum Teil ungünstiger sind.

P. Huber:
UN-Kaufrecht: Bewährtes zu den Leistungsstörungen und Neues zur Aufrechnung (BGH, S. 287) 268

Der Aufsatz bespricht eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum UN-Kaufrecht (VIII ZR 394/12), die im Wesentlichen zwei Bereiche betrifft, nämlich die Vertragsaufhebung wegen nicht vertragsgemäßer Lieferung und die Aufrechnung. In Bezug auf ersteres Thema bietet die Entscheidung eine klare und insgesamt zutreffende Darstellung der Lehre von der wesentlichen Vertragsverletzung (Art. 49 Abs. 1 lit. a, 25 CISG). Außerdem stellt der BGH zu Recht fest, dass der Käufer im Rahmen des CISG ein Selbstvornahmerecht in Bezug auf die Reparatur vertragswidriger Ware hat. Diesem steht zwar grundsätzlich die Heilungsmöglichkeit des Verkäufers nach Art. 48 CISG entgegen. Diese wiederum setzt aber nach zutreffender und jetzt vom BGH gebilligter Ansicht voraus, dass der Verkäufer den Käufer vorab über seine Heilungsabsicht in Kenntnis setzt. In Bezug auf die Frage der Aufrechnung betritt der BGH insofern Neuland, als er dem UN-Kaufrecht allgemeine Grundsätze über die Aufrechnung für diejenigen Fälle entnimmt, in denen sich Forderungen aus einem einheitlichen Vertragsverhältnis gegenüber stehen, welches dem UN-Kaufrecht unterliegt. Dies kritisiert der Autor; er spricht sich dafür aus, die Frage der Aufrechnung komplett dem anwendbaren (nationalen) Recht zu überlassen.

Rezensierte Entscheidungen

9 EuGH 11.11.2015 Rs. C-223/14 Zustellung privater Schriftstücke über die Europäische Zustellungsverordnung? [O.L. Knöfel, S. 245] 272
10 OLG München 27.11.2014 7 W 2290/14 Die Frage der Prozesskostensicherheit bei auslandsdeutschen Klägern und das Haager Übereinkommen über den Zivilprozess [S. Burrer, S. 254] 276
11 EuGH 10.3.2016 Rs. C-94/14 Die Überleitung eines europäischen Mahnverfahrens in ein Erkenntnisverfahren [U.P. Gruber, S. 259] 277
12 EuGH 19.11.2015 Rs. C-455/15 Urteilsanerkennung im Internationalen Sorgerecht: Regelungsebenen der EuEheVO gegen Wertungsebenen des ordre public [B. Rentsch/M.-P. Weller, S. 262] 282
13 LG Nürnberg-Fürth 22.4.2016 16 O 8856/12 Unklare formularmäßige Rechtswahlklauseln [P.F. Schlosser, S. 267] 284
14 BGH 24.9.2014 VIII ZR 394/12 UN-Kaufrecht: Bewährtes zu den Leistungsstörungen und Neues 394/12 zur Aufrechnung [P. Huber, S. 268] 287
15 OGH 17.8.2016 8 Ob 68/16g Zur Reichweite der Immunität der Schweizerischen Nationalbank vor österreichischen Zivilgerichten sowie von Zentralbanken im Allgemeinen [A. Reinisch, S. 298] 196

Blick in das Ausland

A. Reinisch:
Zur Reichweite der Immunität der Schweizerischen Nationalbank vor österreichischen Zivilgerichten sowie von Zentralbanken im Allgemeinen (OGH, S. 296) 298

Der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) hatte in dieser Causa erstmalig Gelegenheit, zu einer neuartigen Frage der Immunität ausländischer Zentralbanken Stellung zu nehmen. Er entschied, dass öffentliche Statements von Zentralbankfunktionären zur Unterstützung und Erklärung ihrer Wechselkurspolitik so eng mit den hoheitlichen Aufgaben letzterer verbunden sind, dass sie ebenfalls als nicht-kommerzielle Iure imperii-Aktivitäten zu werten sind und damit nach den allgemeinen Prinzipien der Staatenimmunität der gerichtlichen Überprüfung entzogen sind. In diesem Zusammenhang bestätigte der OGH die ständige österreichische Rechtsprechung, wonach ausländische Staaten nur eine beschränkte, restriktive Immunität für Iure imperii-Akte genießen, und dass dieser Standard im Anwendungsbereich des Europarats-Übereinkommens über die Staatenimmunität aus 1972 auch explizit für ausländische Zentralbanken relevant ist.

S. Corneloup:
Wirksamkeit und Drittwirkung von Gerichtsstandsvereinbarungen – Die Cour de Cassation zwischen europäischer Auslegung und Versuchung des nationalen Alleingangs 309

Die nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten schwanken oft zwischen einerseits der Notwendigkeit, die vom EuGH vorgegebene autonome Auslegung des EU-Rechts zu beachten, andererseits der Versuchung, eigene Vorstellungen unter Berücksichtigung nationaler Besonderheiten zu verwirklichen. Dieses Spannungsverhältnis wurde in der jüngeren Rechtsprechung der französischen Cour de cassation über die Wirksamkeit und Drittwirkung von Gerichtsstandsvereinbarungen besonders deutlich. Während die Cour de cassation bei der Drittwirkung von Gerichtsstandsvereinbarungen die restriktiven Vorgaben des EuGH in Bezug auf internationale Vertragsketten umsetzt, obwohl diese den Regeln des französischen Zivilrechts widersprechen, definiert sie für asymmetrische Gerichtsstandsvereinbarungen eigene Wirksamkeitsvoraussetzungen, ohne sich dabei um die europäische Harmonisierung zu sorgen. Zu beiden Themen wird die aktuelle französische Rechtsprechung kritisch untersucht.

S. Krebber:
Internationale Zuständigkeit bei Klagen des Arbeitnehmers gegen den Dritten in arbeitsrechtlichen Drittbeziehungen 313

Das Verhältnis des Arbeitnehmers zum Dritten in arbeitsrechtlichen Drittbeziehungen wird rechtsvergleichend materiell-rechtlich zwei Grundmustern folgend bewertet: Arbeitgeberlösungen und rechtliche Konstruktionen, die sich dogmatisch präzise konkreten Einzelfragen widmen und es hierbei aber vermeiden, den Dritten zum Arbeitgeber zu machen. Wird der Dritte Arbeitgeber, entsteht zwar ein Arbeitsverhältnis zum Arbeitnehmer, doch wird dieses nicht rechtsgeschäftlich begründet. Bei dem Alternativmodell ohne Arbeitgeberstellung des Dritten fehlt es bereits an einem Arbeitsverhältnis. Beiden rechtlichen Mustern nach geht es im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Drittem jedoch um arbeitsrechtliche Rechte und Pflichten, die ihre Grundlage in dem Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Vertragsarbeitgeber finden. Das Sonderregime der Art. 20 ff. EuGVVO knüpft dem Wortlaut nach zwar an das Bestehen eines Arbeitsvertrags an. Entscheidend für die Existenz der Art. 20 ff. EuGVVO ist jedoch nicht das vertragliche Zustandekommen des rechtlichen Bandes zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, sondern seine arbeitsrechtliche Natur. Art. 20 ff. EuGVVO sind daher auf das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Drittem unabhängig davon anwendbar, wie dieses im Einzelnen materiell-rechtlich erfasst wird. Es ist für die internationale Zuständigkeit ausreichend, dass der klagende Arbeitnehmer seine Arbeitnehmereigenschaft sowie die zusätzlichen Voraussetzungen für das Bestehen arbeitsrechtlicher Ansprüche gegen den Dritten behauptet.

K. Bälz:
Ist die Gegenseitigkeit nach § 328 ZPO im Verhältnis zu den VAE jetzt verbürgt? – die Gerichte des Dubai International Financial Centre als „Conduit Jurisdiction“ 318

Eine neue Entscheidung des DIFC-Appellationsgerichts eröffnet die grundsätzliche Möglichkeit, deutsche Zivilurteile in den Vereinigten Arabischen Emiraten zu vollstrecken. Die Anerkennung erfolgt über die Gerichte der Finanzfreizone DIFC, deren Entscheidungen wiederum im Rest der VAE anerkannt werden (Anerkennung über sog. „Conduit Jurisdiction“). Damit ist die Gegenseitigkeit im Sinne von § 328 ZPO jetzt jedenfalls im Verhältnis zum Emirat Dubai verbürgt.

Mitteilungen

C. Kohler:
Eine europäische Verordnung über das auf Gesellschaften anzuwendende Recht – Tagung der Europäischen Gruppe für Internationales Privatrecht in Mailand 323

Mitteilungen

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