Heft 2/ 2016 (März 2016)
Abhandlungen
R. Wagner:
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Ein neuer Anlauf zu einem Haager Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen | 97 |
Die Haager Konferenz für Internationales Privatrecht hat sich lange Zeit mit der Ausarbeitung eines Übereinkommens zur internationalen Zuständigkeit und zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen befasst. Die jahrelangen Verhandlungen sind im Jahre 2001 insbesondere deshalb gescheitert, weil man sich nicht auf einheitliche Zuständigkeitsregeln einigen konnte. Das große Ziel eines weltweit konzipierten Zuständigkeits-, Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommens hat man seitdem jedoch nicht aus den Augen verloren. Im Jahre 2013 hat sich eine Arbeitsgruppe der Haager Konferenz der Sache wieder angenommen. Um den damaligen Problemen bei der Vereinheitlichung der Zuständigkeitsregeln aus dem Wege zu gehen, hat sich Arbeitsgruppe in der Folgezeit auf die Ausarbeitung eines Entwurf für ein Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen konzentriert. Im März 2016 wird der Rat für allgemeine Fragen und Politik der Haager Konferenz insbesondere darüber entscheiden, ob auf der Basis dieses Entwurfs eine Spezialkommission einberufen werden soll. Der Beitrag informiert über die Geschichte und den Inhalt des Entwurfs der Arbeitsgruppe. | ||
M.-Th. Ziereis/S. Zwirlein:
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Das Verhältnis von Art. 17 Abs. 2 EGBGB zur Rom III-Verordnung | 103 |
Die Frage nach der Anwendbarkeit von Art. 17 Abs. 2 EGBGB als nationaler Norm neben der Rom III-Verordnung ist seit deren Geltungsbeginn noch nicht abschließend geklärt worden. Das Verhältnis der beiden Normen ist deswegen relevant, weil das in Art. 17 Abs. 2 EGBGB geregelte Scheidungsmonopol deutscher Gerichte im Falle seiner Anwendbarkeit der Wirksamkeit von in Deutschland vorgenommenen Privatscheidungen im Wege steht. Diese Abhandlung zeigt, dass Art. 17 Abs. 2 EGBGB sowohl Formkollisionsnorm mit Exklusivnormcharakter als auch materielle Formvorschrift ist. Zudem wird dargelegt, dass die Rom III-Verordnung zwar grundsätzlich auf Privatscheidungen anwendbar ist, aber nicht die Scheidungsform regelt. Der Normgehalt von Art. 17 Abs. 2 EGBGB ist somit nicht von der vorrangigen Rom III-Verordnung umfasst, so dass die Vorschrift neben der Verordnung anwendbar ist. |
Entscheidungsrezensionen
A. Staudinger/C. Bauer:
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Der Vertragsbegriff des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO 2001 (Art. 17 Abs. 1 lit. c EuGVVO) in typischen „Vermittlerkonstellationen“ – eine Abgrenzung von Pauschalreise- zu Kapitalanlageverträgen | 107 |
Der Beitrag befasst sich mit einer Entscheidung des EuGH zum internationalzivilverfahrens-rechtlichen Vertragsbegriff i.S.d. Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO 2001 (Art. 17 Abs. 1 lit. c EuGVVO n.F.). Das Urteil erging zur Haftung der emittierenden Bank aus einem Kapitalan-lagevertrag. Neben einer Besprechung der aktuellen Judikatur bietet es ebenso Anlass, ver-gleichbare (pauschal-)reiserechtliche Vermittlerkonstellationen in den Blick zu nehmen, ins-besondere die Rechtssache Maletic. Diese Rechtsprechung ist jedenfalls nicht als „overruled“ anzusehen. Die unionsrechtliche Qualifikation des Verhältnisses zwischen Verbraucher und Vermittler wird auch zukünftig vom Einzelfall abhängen, es zeichnet sich jedoch eine Tendenz zur vertraglichen Einordnung ab. Die Entscheidung hebt ferner die Arbeitsteilung zwischen europäischen und nationalen Richtern hervor und verdeutlicht, dass es für den Kläger bzw. das einschlägige Forum von Bedeutung ist, ob er in einer Vermittlerkonstellation beide Vertragspartner oder nur einen der Beteiligten gerichtspflichtig macht. Insofern zeigt sich im Lichte der aktuellen sowie der Maletic-Judikatur die wechselseitige Einflussnahme der jeweiligen rechtlichen Beziehungen in Bezug auf die Anwendbarkeit der EuGVVO n.F. bzw. des Verbrauchergerichtsstandes. | ||
Th. Pfeiffer:
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Deliktsrechtliche Ansprüche als Vertragsansprüche im Brüsseler Zuständigkeitsrecht – vorfragenakzessorische Qualifikation der Hauptfrage? | 111 |
Dieser Beitrag befasst sich mit der kürzlich ergangenen Brogsitter- Entscheidung des EuGH. Er führt aus, dass nach der bisherigen Rechtsprechung zu Art. 5 Nr. 1 EuGVVO 2001 für eine Anwendung dieser Vorschrift vorausgesetzt wurde, dass der Anspruch, welcher der Klage zu Grunde liegt, selbst auf einer vertraglichen Verpflichtung beruht, wohingegen nach der Brogsitter-Entscheidung auch ausreichen soll, wenn eine Auslegung des zwischen den Parteien bestehenden Vertrags für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit des geltend gemachten deliktischen Handelns unverzichtbar ist. Der Beitrag weist hierzu darauf hin, dass dieses neue Konzept zu einer Qualifikation der Hauptfrage nach Maßgabe einer Vorfrage führt. Insbesondere befasst sich der Text mit den Vor-und Nachteilen dieser neuen Ansicht des EuGH unter besonderer Berücksichtigung der Fragen der Konkurrenz vertraglicher und deliktischer Ansprüche. Im Ergebnis spricht sich der Beitrag – gegen die bisherige Rechtsprechung des EuGH – dafür aus, die besonderen Gerichtsstände des Art. 5 EuGVVO 2001 dahin auszulegen, dass sie dem zuständigen Gericht ermöglichen, auch über konkurrierende Ansprüche aufgrund desselben Sachverhalts zu entscheiden, selbst wenn sie aufgrund ihrer Rechtsnatur von der maßgebenden Zuständigkeitsregel in Art. 5 EuGVVO 2001 nicht erfasst werden. | ||
P. Kindler:
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Internationale Zuständigkeit bei der Geschäftsführerhaftung gegenüber der Gesellschaft | 115 |
In der Rechtssache C-47/14, Holterman Ferho Exploitatie u.a. ./. Spies von Büllesheim, entschied der EuGH mit Urteil vom 10.9.2015, dass für die Schadensersatzklage einer Gesellschaft gegen ihren früheren Geschäftsführer aus dem Gesichtspunkt der Pflichtverletzung nach Art. 22 Abs. 1 EuGVVO 2015 (Art. 20 EuGVVO 2001) ausschließlich die Gerichte im Wohnsitzstaat des Geschäftsführers zuständig sind, sofern diese Person in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer während einer bestimmten Zeit der Gesellschaft nach deren Weisung Leistungen erbrachte und dafür als Gegenleistung eine Vergütung erhielt. Zudem werden derartige Haftungsklagen vertraglich eingeordnet (Art. 5 Nr. 1 EuGVVO 2001/Art. 7 Nr. 1 EuGVVO 2015); konkurrierende Klagen aus dem Gesichtspunkt der außervertraglichen Haftung sind gleichfalls im Vertragsgerichtsstand zu erheben, wenn das dem Geschäftsführer zur Last gelegte Verhalten als Verletzung seiner vertraglichen Verpflichtungen angesehen werden muss. Der Verfasser begrüßt die Entscheidung, die wichtige Aussagen zur prozessualen Arbeitnehmereigenschaft der Organmitglieder von Gesellschaften enthält. Unklar sind die Ausführungen des EuGH zur Verortung des deliktischen Gerichtsstands. | ||
M.-P. Weller/C. Harms:
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Die Vorbelastungshaftung in der GmbH zwischen EuGVVO und EuInsVO | 119 |
Die Gesellschafter einer GmbH haften nach ständiger Rechtsprechung für alle zwischen Errichtung und Eintragung der Gesellschaft entstehenden Verbindlichkeiten (sog. Vorbelastungshaftung). Welche Gerichte für Klagen der Gesellschaft gegen ihre Gesellschafter aus einer solchen Vorbelastungshaftung international zuständig sind, ist kontrovers und bildet den Untersuchungsgegenstand des folgenden Beitrages. | ||
M.-P. Weller/I. Hauber/A. Schulz:
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Gleichstellung im Internationalen Scheidungsrecht – talaq und get im Licht des Art. 10 Rom III-VO | 123 |
Der nachfolgende Beitrag setzt sich mit der Gleichstellung im Internationalen Scheidungsrecht auseinander und nimmt dabei insbesondere den umstrittenen Art. 10 Rom III-VO in den Blick. Diskutiert wird die Frage, ob schon eine bei abstrakter Betrachtung vorliegende Ungleichbehandlung von Mann und Frau in der ausländischen Rechtsordnung ausreicht, um die Anwendung der lex fori herbeizuführen oder ob sich die Anwendung des ausländischen Rechts auch im konkreten Einzelfall diskriminierend auswirken muss. Die Beantwortung dieser Frage ist namentlich für die Bewertung ausländischer Rechtsinstitute wie z.B. das islamische Verstoßungsrecht (talaq)und die jüdische get-Scheidung von großer Bedeutung. | ||
D. Coester-Waltjen
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Die Mitmutterschaft nach südafrikanischem Recht im deutschen Geburtsregister | 132 |
Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit der Entscheidung des Kammergerichts, in der dieses die Zuordnung eines Kindes zur registrierten Lebenspartnerin der Geburtsmutter nach südafrikanischem Recht für wirksam hält, wodurch dem Kind wegen der auch deutschen Staatsangehörigkeit der Lebenspartnerin (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit (nach § 4 StAG) vermittelt wird. Dabei ist das Kammergericht auf die Frage, ob hier eine Anerkennung der in Südafrika geschaffenen Rechtslage in Betracht kommt, nicht näher eingegangen. Im Mittelpunkt der Entscheidung und des Beitrags steht daher die Frage, nach welchem Recht die Eltern-Kind-Zuordnung zu beurteilen ist, ob die Anwendung südafrikanischen Rechts über Art. 17 b Abs. 4 EGBGB beschränkt werden muss oder ob ihr der deutschen ordre public entgegensteht. Auch für eine nicht auf einer genetischen Verbindung bestehende Eltern-Kind-Zuordnung ist Art. 19 EGBGB die maßgebliche Kollisionsnorm. Im Hinblick auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in Südafrika erfolgt die Berufung südafrikanischen Rechts nach Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB. Andere Rechtsordnungen kamen für eine Eltern-Kind-Zuordnung im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Der Beitrag legt dar, warum die Kappungsgrenze des Art. 17 Abs. 4 EGBGB nicht eingreift und die Anwendung des südafrikanischen Rechts nicht den deutschen ordre public verletzt. | ||
A. Dutta:
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Trusts in Schleswig-Holstein? – ein Lehrstück zum Testieren unter falschem Recht | 139 |
Die Entscheidungsrezension geht der Frage nach, wie die testamentarische Errichtung eines trust nach englischem Recht in das anwendbare deutsche Erbrecht zu übersetzen ist. Ferner wird in einem Ausblick die Rechtslage unter der Erbrechtsverordnung gestreift und über mögliche Auswirkungen der europäischen Grundfreiheiten auf die Anerkennung von trusts nachgedacht. |
Rezensierte Entscheidungen
6 | EuGH | 28.1.2015 | Rs. c-375/13 | Der Vertragsbegriff des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO 2001 (Art. 17 Abs. 1 lit. c EuGVVO) in typischen „Vermittlerkonstellationen“ – eine Abgrenzung von Pauschalreise- zu Kapitalanlageverträgen [A. Staudinger, S. 107] | 143 |
7 | EuGH | 13.3.2014 | Rs. C-548-12 | Deliktsrechtliche Ansprüche als Vertragsansprüche im Brüsseler Zuständigkeitsrecht – vorfragenakzessorische Qualifikation der Hauptfrage? [Th. Pfeiffer, S. 111] | 149 |
8 | EuGH | 10.9.2015 | Rs. c-47/14 | Internationale Zuständigkeit bei der Geschäftsführerhaftung gegenüber der Gesellschaft [P. Kindler, S. 115] | 151 |
9 | OLG Rostock | 4.6.2014 | 1 U 51/11 | Die Vorbelastungshaftung in der GmbH zwischen EuGVVO und EuInsVO [M.-Ph. Weller/C. Harms, S. 119] | 156 |
10 | OLG München | 2.6.2015 | 34 Wx 146/14 | Gleichstellung im Internationalen Scheidungsrecht – talaq und get im Licht des Art. 10 Rom III-VO [M.-Ph. Weller/I. Hauber/ A. Schulz, S. 123] | 158 |
11 | KG Berlin | 2.12.2014 | 1 W 562/13 | Die Mitmutterschaft nach südafrikanischem Recht im deutschen Geburtsregister [D. Coester-Waltjen, S. 132] | 160 |
12 | OLG Schleswig-Hostein | 9.7.2014 | 3 Wx 15/14 | Trusts in Schleswig-Holstein? – ein Lehrstück zum Testieren unter falschem Recht [A. Dutta, S. 139] | 164 |
13 | Bundesgericht Schweiz | 21.5.2015 | 5A_748/2014 | Anerkennung kalifornischer Leihmutterschaftsdekrete in der Schweiz [C. Thomale, S. 177] | 167 |
14 | OGH | 27.9.2013, 25.11.2014 | 9 ObA 54/13a, 8 Ob 34/14d | Zur Qualifizierung des österreichischen Kündigungsschutzes gem. §§ 105, 107 öst. ArbVG – endlich Bewegung in der Rechtsprechung des OGH? [F. Temming, S. 181] 173 | 174 |
Blick ins das Ausland
C. Thomale:
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Anerkennung kalifornischer Leihmutterschaftsdekrete in der Schweiz | 177 |
Das schweizerische Bundesgericht hat einer kalifornischen Entscheidung, welche die Vaterschaft eines nicht genetisch verwandten Leihmutterschaftsbestellers aussprach, die Anerkennung verweigert. Die Entscheidungsbegründung gibt der laufenden Leihmutterschaftsdebatte und insbesondere der Rolle des Kindeswohls darin neue Impulse. Der Beitrag analysiert das Judikat und stellt auf dieser Grundlage einen grenzübergreifenden Reformbedarf fest. | ||
F. Temming:^
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Zur Qualifizierung des österreichischen Kündigungsschutzes gem. §§ 105, 107 öst. ArbVG – endlich Bewegung in der Rechtsprechung des OGH? | 181 |
Die zwei Entscheidungen des OGH vom 27.9.2013 und 25.11.2014 thematisieren Fragen des präventiven kollektivarbeitsrechtlichen und repressiven individualarbeitsrechtlichen Kündigungsschutzes. Hervorgerufen werden sie dadurch, dass in Österreich der Kündigungsschutz von Arbeitnehmern gegen Arbeitgeberkündigungen in den §§ 105 bis 107 Arbeitsverfassungsgesetz niedergelegt ist. Dort sind Kündigungsschutz und Betriebsverfassungsrecht eng miteinander verwoben. Im IPR und IZVR führt das zu Qualifikationsproblemen. Die Österreichische Rechtsprechung muss sich wiederholt mit Kündigungen von Arbeitgebern mit Sitz in Deutschland beschäftigen, die sich von ihren in Österreich tätigen Außendienstmitarbeitern trennen. Ein deutscher Betriebsrat ist in diesen Fällen häufig gar nicht oder, wenn überhaupt, fehlerhaft beteiligt worden. Die beiden anzumerkenden Entscheidungen sind deshalb von Interesse, weil der OGH den materiellen Kündigungsschutz nicht mehr dem Betriebsverfassungsstatut, sondern dem Arbeitsvertragsstatut überantwortet. Das ist zu begrüßen. Das betriebsverfassungsrechtliche Anhörungserfordernis zur Kündigung wird wohl weiterhin als arbeitsvertraglich qualifiziert und ggf. als Frage des Vorliegens einer Eingriffsnorm angesehen, was dogmatisch weniger überzeugt. Die Urteile bieten gleichzeitig die Gelegenheit, sich mit den Voraussetzungen der Betriebszugehörigkeit von im Ausland tätigen Außendienstmitarbeitern zu beschäftigen. | ||
M. Dregelies:
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Das Vollmachtsstatut im polnischen und deutschen Recht | 187 |
Obwohl die Vollmacht in einem auf Arbeitsteilung basierendem Wirtschaftssystem immanent ist, fehlt es an einer einheitlichen Anknüpfung im Internationalen Privatrecht. Die Rom I-Verordnung nimmt die Vollmacht ausdrücklich aus ihrem Anwendungsbereich aus und das Haager Übereinkommen über das auf die Stellvertretung anwendbare Recht ist bis jetzt erst von wenigen Staaten ratifiziert worden, sodass das Vollmachtsstatut den nationalen Gesetzgebern überlassen ist. Dieser Aufsatz beschreibt zunächst die Vollmacht im materiellen polnischen Recht. Anschließend wird die polnische Kodifikation von 2011 dargestellt und mögliche Probleme aufgezeigt. Auf dieser Grundlage werden die deutsche Rechtsprechung, sowie die Ansätze der Literatur bewertet und mit der polnischen Lösung verglichen. Der Beitrag zeigt dabei, warum der Ansatz der herrschenden Meinung fehl geht, diskutiert Alternativlösungen und fordert eine neue Debatte über eine einheitliche europäische Lösung in einer revidierten Rom I-Verordnung. |
Internationale Abkommen | 194 |
Schrifttumshinweise | 195 |
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