Heft 1 / 2016 (Januar 2016)

Abhandlungen

H.-P. Mansel/K. Thorn/R. Wagner:
Europäisches Kollisionsrecht 2015: Neubesinnung 1
Dieser Artikel gibt einen Überblick über die Brüsseler Entwicklungen auf dem Gebiet der Justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen in der Zeit von November 2014 bis Oktober 2015. Er berichtet über aktuelle Projekte sowie neue Instrumente, die sich zur Zeit im EU-Gesetzgebungsverfahren befinden und informiert über die deutsche Begleit- und Durchführungsgesetzgebung zu neuen EU-Instrumente wie zB der EuErbVO. Des Weiteren werden die Bereiche angesprochen, in welchen die EU von ihrer Außenkompetenz Gebrauch gemacht hat.Ausführlich wird die Rechtsprechung des EuGH zum Europäischen internationalen Privat- und Verfahrensrechts des Jahres 2015 analysiert. Auch werden aktuelle Projekte und die neuesten Entwicklungen bei der Haager Konferenz für internationales Privatrecht skizziert.
K. Kroll-Ludwigs:
Das Verhältnis von Haager Unterhaltsprotokoll (2007) und Haager Unterhaltsübereinkommen (1973): lex posterior derogat legi priori? 34
In der EU richtet sich das auf unterhaltsrechtliche Sachverhalte mit grenzüberschreitendem Bezug anwendbare Recht seit dem 18. Juni 2011 nach dem Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht vom 23. November 2007 („HUP“). Dieser Rechtsakt, der EU-weit anwendbar ist, hat das Haager Unterhaltsübereinkommen von 1973 („HUÜ“) ersetzt und das Unterhaltskollisionsrecht in der EU auf eine neue, einheitliche Grundlage gestellt. Bei den Vorschriften des HUP handelt es sich um sog. lois universelles, die unabhängig davon gelten, welche Staatsangehörigkeit die unterhaltsberechtigte bzw. die unterhaltsverpflichtete Person haben. Zu beachten ist aber, dass die Bundesrepublik Deutschland ebenso wie die Türkei, die Schweiz, Japan und Albanien das HUÜ ratifiziert hatten. Für die Nicht-EU-Staaten besteht aber keine Bindung an die Vorschriften des HUP, so dass sich im Verhältnis zu ihnen die Frage stellt, ob das HUÜ weiterhin Anwendung finden kann. Die Problematik ist gerade im Hinblick auf die erweiterten Rechtswahlmöglichkeiten des HUP von erheblicher praktischer Relevanz.
F. M. Wilke:
Urteilsvervollständigung nach dem AVAG n.F. für die Geltendmachung im Ausland 41
Auch nach der Abschaffung des Exequaturs durch die Neufassung der EuGVVO 2001 kann es für Anerkennung und Vollstreckung nötig sein, Tatbestand und/oder Entscheidungsgründe eines Urteils aus einem Mitgliedstaat der EU zu kennen. Entsprechend dürfen deutsche Entscheidungen, die im Ausland geltend gemacht werden sollen, nach §§ 313a, 313b ZPO schon gar nicht in abgekürzter Form erlassen werden. Für Fälle, in denen sich die Geltendmachung im Ausland erst im Nachhinein ergibt, gibt es Vervollständigungsansprüche. Für die Fälle des § 313b ZPO findet sich solch ein Anspruch in § 30 AVAG. Das AVAG freilich ist auf die Brüssel I-VO mittlerweile nicht mehr anwendbar. Hält man die daraus resultierende Lücke im Bereich der Urteilsvervollständigung mit dem Autor für ein Versehen des Gesetzgebers, stellt sich die Frage der Lückenschließung de lege lata. Man könnte den Anwendungsbereich des AVAG bei § 30 AVAG schlicht ignorieren, wofür sogar der Wortlaut selbst einen Anhaltspunkt enthält. Ansonsten erscheint eine Analogie gerechtfertigt. De lege ferenda sollte eine Integration in die ZPO erfolgen, womit auch gewisse andere Unstimmigkeiten der bisherigen Lösung mit einem Schlag behoben wären.

Entscheidungsrezensionen

S. Kröll:
Zur kollisionsrechtlichen Behandlung von Schiedsvereinbarungen – Rechtsfragen der subjektiven Reichweite (BGH, S. 63) 43
Die Bestimmung der an eine Schiedsvereinbarung gebundenen Parteien, insbesondere wenn sie die entsprechende Vereinbarung nicht unterzeichnet haben, gehört zu den Standardfragen der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit. Mit einigen der damit verbundenen kollisionsrechtlichen Fragestellungen hat sich der BGH in seiner Entscheidung vom 8 Mai 2014 auseinandersetzen müssen. Er hat dabei klargestellt, dass die Berufung einer Partei auf die „groups of companies doctrine“ die Gerichte nicht davon entbindet, die einzelnen Rechtsverhältnisse auf eine möglicherweise gestufte Bindung hin zu untersuchen. In den meisten Fällen bestimmt das auf die Schiedsvereinbarung anwendbare Recht auch ihre subjektive Reichweite.
M. Weller:
Keine Berücksichtigung ausländischer Eingriffsnormen bei der Wirksamkeitsprüfung der Schiedsvereinbarung nach § 1030 ZPO (OLG München, S. 66) 48
Die sachliche Reichweite von Schiedsvereinbarungen, insbesondere hinsichtlich deliktischer Ansprüche, ist ein ständiger Streitpunkt vor staatlichen Gerichten. In der Besprechung des hierzu ergangenen Urteils des OLG München zeigt der Beitrag gegenläufige Tendenzen in der einschlägigen deutschen und europäischen Rechtsprechung auf. Das Urteil bietet zudem Anlass, sich mit der Wirkung ausländischer Eingriffsnormen, der Schiedsfähigkeit nach ausländischem Recht und des ausländischen ordre public auf Schiedsvereinbarungen zu beschäftigen.
C. Althammer/J. Wolber:
Grenzüberschreitende Vollstreckung deutscher Ordnungsgeldbeschlüsse in Europa und nationale Voll- streckungsverjährung (BGH, S. 69) 51
Der EuGH stellte in der Rechtssache Realchemie Nederland BV ./. Bayer CropScience AG klar, dass Ordnungsgeldbeschlüsse unter den Anwendungsbereich der EuGVVO 2001 fallen und machte damit den Weg frei für eine grenzüberschreitende Vollstreckung solcher Beschlüsse. Der BGH hatte im Anschluss daran darüber zu entscheiden, ob Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bzw. das vorgelagerte Vollstreckbarerklärungsverfahren im EU-Ausland Auswirkungen auf die Vollstreckungsverjährung nach nationalem Recht haben, und ob umgekehrt die festgestellte Vollstreckungsverjährung im Inland der Vollstreckbarerklärung gem. Art. 38 EuGVVO 2001 entgegensteht. Die Entscheidung offenbart ein überkommenes Verständnis des Internationalen Zwangsvollstreckungsrecht – es drängt sich die Frage auf, ob dieser Ansatz für die grenzüberschreitende Zwangsvollstreckung innerhalb der EU noch zeitgemäß ist. Der Beitrag untersucht die Auswirkungen nationaler Vollstreckungshindernisse auf die Voraussetzungen der grenzüberschreitenden Vollstreckbarkeit einer Entscheidung und erforscht so ein bisher wenig diskutiertes Zusammenspiel von nationalem Zwangsvollstreckungsrecht und europäischen Vollstreckungsvoraussetzungen, das durch die Abschaffung des Exequaturverfahrens im Rahmen der seit 10.1.2015 anwendbaren EuGVVO weitere Brisanz gewinnt.
P. Mankowski:
Verbot von Zwangsvollstreckung oder Arrest in Schiffe im Ausland innerhalb oder außerhalb einer Insolvenz? (AG Hamburg, S. 72) 57
Scheinbar “technische” Fälle vor Instanzgerichten werfen oft eine Fülle von Fragen auf, die an Grundlage des Internationalen Verfahrensrechts rühren. Ein Verbot, die Zwangsvollstreckung in Schiffe im Ausland zu betreiben, ist ein solcher Fall. Er wirft die Frage nach anti-enforcement injunctions auf und verlangt eine spezifische Antwort im Kontext einer vorläufigen Insolvenz. Außerdem zwingt er, sich darüber zu vergewissern, in welchem Ausmaß und in welchen Rechtsgebieten eingetragene Schiffe Immobilien gleich gestellt werden.

Rezensierte Entscheidungen

1 BGH 8.5.2014 III ZR 371/12 Zur kollisionsrechtlichen Behandlung von Schiedsvereinbarungen – Rechtsfragen der subjektiven Reichweite [S. Kröll, S. 43] 63
2 OLG München 7.7.2014 34 SchH 18/13 Keine Berücksichtigung ausländischer Eingriffsnormen bei der Wirksamkeitsprüfung der Schiedsvereinbarung nach § 1030 ZPO [M. Weller, S. 48] 66
3 BGH 7.3.2013 IX ZR 123/12 Grenzüberschreitende Vollstreckung deutscher Ordnungsgeld- beschlüsse in Europa und nationale Vollstreckungsverjährung [C. Althammer/J. Wolber, S. 51] 69
4 AG Hamburg 3.3.2015 67a IN 400/14 Verbot von Zwangsvollstreckung oder Arrest in Schiffe im Ausland innerhalb oder außerhalb einer Insolvenz? [P. Mankowski, S. 57] 72
5 OGH 21.8.2014 3 Ob 228/13w Der unbekannte Geschäftsherr: Erbensuche in Österreich [F. Heindler, S. 79] 73

Blick ins das Ausland

D. Otto:
Internationale Zuständigkeit indischer Gerichte bei Markenverletzungen 77
F. Heindler:
Der unbekannte Geschäftsherr: Erbensuche in Österreich (OGH, S. 73) 79
Mit der Entscheidung 3 Ob 228/13w änderte der OGH seine mit der Entscheidung 1 Ob 2168/96x begründete Judikatur zum Entgeltanspruch auftragsloser Erbensucher. Anstatt wie bisher dem Erben – auch bei wirksamen Rücktritt vom Vertrag nach Verbraucherschutzvorschriften – ein Entgelt in Höhe eines Anteils von ca. 1/3 des Erbteils vorzuschreiben, gewährt die Rechtsprechung nun lediglich noch einen Ersatzanspruch in Höhe des tatsächlichen nützlichen Aufwands, also einen Stundensatz zuzüglich Barauslagen. Der Erbensucher darf übrigens nur solange Entgelt verlangen, wie es der Notwendigkeit auftragsloser Tätigkeit entspricht. Ist ihm die Person des Erben bekannt, muss er an diesen herantreten und sich um eine vertragliche Grundlage für sein weiteres Einschreiten bemühen.

Mitteilungen

E. Jayme:
Menschenrechte, Universelle Zivilgerichtsbarkeit bei Kriegsverbrechen, Haftungsfragen bei Staatensukzession – Tagung des Institut de Droit International in Tallinn 82
A.-S. Pues:
Neues Regime für die Nachlassplanung in Fällen mit Auslandsbezug – Konferenz der Europäischen Rechtsakademie (ERA) in Trier 83

Materialien

Première Commission / First Commission – Résolution / Resolution
La compétence universelle civile en matière de réparation pour crimes internationaux – Universal Civil Jurisdiction with regard to Reparation for International Crimes – Institut Droit International, Session de Taillinn – 2015 85

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