Heft 3 / 2015 (Mai 2015)

Abhandlungen

J. Hoffmann:
Die Buttonlösung bei grenzüberschreitenden Vertragschlüssen 193
Durch die sog. „Buttonlösung“ in § 312j Abs. 3 und 4 BGB hat der Gesetzgeber nicht nur versucht, die Problematik der sog. „Abofallen“ im Internet im Sinne eines wirksamen Verbraucherschutzes zu lösen, sondern zugleich die Vorgabe des Art. 8 Abs. 3 der Verbraucherrechte-Richtlinie umgesetzt. Nach der Regelung kommt im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmer und Verbraucher schon kein Vertrag zustande, wenn der Unternehmer den Bestellvorgang nicht so gestaltet hat, dass der Verbraucher bei Vertragsschluss eindeutig auf die Kostenpflichtigkeit der Leistung hingewiesen wird, im Internet insbesondere durch eine eindeutig beschriftete Schaltfläche. Da die Regelung auf alle Vertragsschlüsse im elektronischen Geschäftsverkehr anwendbar ist, erfasst sie nicht nur Kostenfallen, sondern auch die seriöse Geschäftstätigkeit im Internet. Der nachfolgende Beitrag zeigt die Probleme auf, die mit Blick auf das Kollisionsrecht bei grenzüberschreitenden Verträgen auftreten können.

Entscheidungsrezensionen

J. von Hein:
Betreuungsrechtliche Genehmigungserfordernisse zur Veräußerung von Immobilien – Internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht (EuGH, S. 235) 198
Der EuGH hat in der Rechtssache C-386/12 – Siegfried Janós Schneider die Anwendbarkeit der EuGVVO auf das Erfordernis einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung zur Veräußerung einer Immobilie verneint, weil der sachliche Anwendungsbereich der Verordnung (Art. 1 Abs. 2 lit. a EuGVVO) insoweit nicht eröffnet ist. Von Hein stimmt dieser Entscheidung zu, weil das Genehmigungserfordernis im vorliegenden Fall die Hauptfrage des Verfahrens bildete. Wenn eine solche Genehmigung aber lediglich als Vorfrage relevant werde, sei die Verordnung – und gegebenenfalls der dingliche Gerichtsstand – durchaus sachlich anwendbar. Im Anschluss daran untersucht der Verfasser im Lichte des autonomen deutschen Rechts (§ 104 FamFG, Art. 24 EGBGB) und des Haager Erwachsenenschutzübereinkommens (ErwSÜ), wo eine internationale Zuständigkeit zur Erteilung einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung der Veräußerung einer Immobilie besteht und welches Recht auf diese Frage anzuwenden ist. Hierbei zeigen sich erhebliche Divergenzen zwischen dem autonomen IZVR/IPR und dem ErwSÜ sowie eine stark differenzierende Behandlung der Genehmigungserfordernisse im Rahmen des ErwSÜ.
A. Stadler:
Die Einheitlichkeit des Verbrauchervertragsbegriffs im Europäischen Zivil- und Zivilverfahrensrecht – Zu den Grenzen rechtsaktübergreifender Auslegung (EuGH, S. 237) 203
In „Vapenik“ musste der EuGH darüber entscheiden, ob Art. 6 Abs. 1 lit. d der Verordnung 805/2004 der Bestätigung eines Versäumnisurteils als Europäischer Vollstreckungstitel entgegensteht, wenn dieses in einem Verfahren zwischen zwei Verbrauchern zu Stande kam und der Kläger nicht am Wohnsitz des beklagten Verbrauchers geklagt hatte. Es kam daher darauf an, ob diese Schutzvorschrift auch auf c2c-Verträge Anwendung findet. Der EuGH verneint die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 lit d EuVTVO, da der Beklagte gegenüber dem Kläger hier nicht die „schwächere Partei“ sei. Er begründet dies mit einer rechtsaktübergreifenden Auslegung unter Heranziehung der ratio des Verbraucherschutzes in der EuGVVO, der Rom I VO und der RiLi 93/13. Die Anmerkung hält dem entgegen, dass es an einer genauen Analyse der Verbraucherschutzrichtungen der verschiedenen Rechtsakte fehle. Der materiell-rechtliche und kollisionsrechtliche Schutzzweck unterscheidet sich von der Schutzrichtung der europäischen Zuständigkeitsregimes für Verbraucher. Gerade im Hinblick auf die EuVTVO bedarf es einer genaueren Abwägung der Interessen von Kläger und Beklagtem. Hätte man die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 lit. d EuVTVO bejaht, hätte dies die Position des klagenden Verbrauchers nur unwesentlich beeinträchtigt, während der EuGH so den Beklagten dem Risiko einer fehleranfälligen grenzüberschreitenden Zustellung mit unmittelbarer Vollstreckung aussetzt, der der Beklagte keine Anerkennungsversagungsgründe mehr entgegen halten kann.
J. Pirrung:
EuEheVO und HKÜ: Steine statt Brot? – Eilverfahren zur Frage des gewöhnlichen Aufenthalts eines vier- bis sechsjährigen Kindes (EuGH, S. 239) 207
Nach zwölf zumeist überzeugenden Entscheidungen zur Auslegung der EuEheVO in Bezug auf Fälle zur elterlichen Verantwortung hat der EuGH ein Urteil erlassen, das die ihm vom irischen Supreme Court vorgelegten Fragen nur alternativ beantwortet. Es war nicht sachgerecht, hier das Eilvorabentscheidungsverfahren anstelle des beschleunigten Verfahrens anzuwenden. In der Sache legt der EuGH Art. 2 Abs. 11 und Art. 11 EuEheVO dahin aus, dass dann, wenn ein Kind in Übereinstimmung mit einem – später durch ein Berufungsurteil, das den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes (nunmehr) beim im Urteilsstaat lebenden Elternteil bestimmt, aufgehobenen – Urteil in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wurde, das Zurückhalten des Kindes entgegen dem späteren Urteil widerrechtlich ist, wenn entschieden wird, dass das Kind sich unmittelbar vor dem Zurückhalten noch im Ursprungsstaat gewöhnlich aufhielt, wobei das spätere Rechtsmittel und ferner zu berücksichtigen ist, dass das ein Verbringen gestattende Urteil vorläufig vollstreckbar war. Wird dagegen entschieden, dass sich das Kind zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Ursprungsmitgliedstaat gewöhnlich aufhielt, steht die eine Rückgabe ablehnende Entscheidung der Anwendung von Kapitel III der EuEheVO nicht entgegen. Insgesamt erscheint die Stellungnahme von Generalanwalt Szpunar überzeugender, der ausdrücklich betont, dass es auf die Anhängigkeit eines Verfahren über die elterliche Sorge im Ursprungsstaat nicht ankommt, da der gewöhnliche Aufenthalt als tatsächlicher Begriff nicht davon beeinflusst wird, ob ein Verfahren anhängig ist.
M. Andrae:
Erste Entscheidungen des EuGH zu Art. 12 Abs. 3 EuEheVO (EuGH, S. 244 und EuGH, S. 247) 212
Art. 12 Abs. 3 EuEheVO findet auf isolierte Verfahren zur elterlichen Verantwortung Anwendung. Der EuGH sieht in ihm eine Vorschrift, die die Zuständigkeitsvereinbarung der Träger der elterlichen Verantwortung regelt. Dagegen werden im Beitrag verschiedene Argumente vorgetragen. Diese Zuständigkeit wird stets für einen konkreten Antrag begründet und sie endet, wenn das Verfahren hierzu endgültig abgeschlossen ist. Die Akzeptanz muss zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts bezogen auf den konkreten Verfahrensgegenstand vorliegen. Ein Einverständnis nach Anhängigkeit begründet die Zuständigkeit nicht. Dieses enge Zeiterfordernis ist auch auf die Zuständigkeit nach Art. 8 Abs. 1 EuEheVO zu übertragen. Eine stärker am Kindeswohl orientierte Lösung, wonach es ausreicht, dass die Voraussetzungen für die Zuständigkeit noch nach Anhängigkeit eintreten können, ist einer Änderung der Verordnung vorbehalten.
T. Helms:
Selbständige Anfechtbarkeit einer Zwischenentscheidung über die internationale Zuständigkeit in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (OLG Stuttgart, S. 251) 217
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in seiner Entscheidung vom 6.5.2014 zu Recht dargelegt, dass entgegen der gesetzlichen Systematik eine selbständig anfechtbare Zwischenentscheidung über die internationale Zuständigkeit auch in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergehen kann. Dieses Ergebnis wird man – vor dem Hintergrund der Gesetzgebungsgeschichte des FamFG – richtigerweise durch eine analoge Anwendung von § 280 ZPO begründen können. Beizupflichten ist dem Oberlandesgericht auch insoweit, als nach den Umständen des konkreten Falles der gewöhnliche Aufenthalt von zwei Kindern im Vorschulalter nach einem fast einjährigen Aufenthalt in Deutschland unabhängig davon, was die weiteren Pläne ihrer Eltern sind, im Inland zu verorten war. Ebenfalls zutreffend ist es, dass die Zustellung einer Entscheidung ohne Übersetzung und ohne die nach Art. 8 Abs. 1 und 4 EuZVO erforderliche Belehrung nicht rückwirkend geheilt werden kann, soweit es um die Ingangsetzung der Rechtsmittelfrist geht.
R. Hüßtege:
Grenzüberschreitende Wohngeldzahlungen (LG Frankfurt a.M., S. 254) 220
Das LG Frankfurt a.M. befasst sich in seiner Entscheidung mit der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen in London lebenden, ehemaligen Wohnungseigentümer auf Zahlung rückständigen Wohngeldes für ein in Deutschland belegenes Wohnungseigentum. Das Gericht verneint zu Recht einen ausschließlichen Gerichtsstand für die Klage auf Zahlung des Wohngeldes am Lageort der Immobilie, bejaht aber im Ergebnis zutreffend die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach der Tessili-Regel am Erfüllungsort der streitigen Verbindlichkeit, ohne jedoch näher darauf einzugehen, nach welchem Recht sich der Erfüllungsort für eine Wohngeldzahlung bestimmt.
W.-H. Roth:
Maßgebliche Kollisionsnormen im deutsch-dänischen Rechtsverkehr (OLG Koblenz, S. 255) 222
Das Urteil des OLG Koblenz betrifft die bisher ungeklärte Frage, ob deutsche Gerichte bei Verträgen mit Bezug zu Dänemark aufgrund des dänischen opt-out aus dem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts die Kollisionsnormen der Rom I-Verordnung anwenden können. Diese Frage wird vom Gericht unter Hinweis auf Art. 1 Abs. 4 Rom I-VO mit der Begründung verneint, dass Dänemark kein „Mitgliedstaat“ i.S.v. Art. 24 (1) Rom I-VO sei. Stattdessen wird, da die Art. 27 ff. EGBGB a.F. aufgehoben worden sind, das (von Deutschland nicht gekündigte) Römische Übereinkommen über Schuldverträge von 1980 angewendet, obwohl (im Urteil unerwähnt) dessen unmittelbare Anwendung im deutschen Transformationsgesetz ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.
M. Kramme:
Die kollisionsrechtliche Behandlung der Erwerberhaftung bei Firmenfortführung vor und nach Inkrafttreten der Rom-Verordnungen (BGH, S. 257) 225
In seiner Entscheidung vom 23.10.2013 hat sich der BGH gleich mit mehreren aktuellen Fragestellungen des Kollisionsrechts befasst. Zum einen hat er Stellung bezogen, wie der Haftungsanspruch gegen den Erwerber bei Firmenfortführung anzuknüpfen ist, der im deutschen Recht in § 25 Abs. 1 S. 1 HGB geregelt ist. Daneben hat sich der BGH zum anwendbaren Recht zur Bestimmung der Verjährung und Verwirkung eines dem UN-Kaufrecht unterliegenden Anspruchs geäußert. Da die Entscheidung zum alten Recht – vor Einführung der Rom-Verordnungen – erging, stellt sich aus kollisionsrechtlicher Sicht vor allem die Frage, wie der Fall unter Anwendung des jetzt geltenden Rechts zu beurteilen wäre. Dabei zeigt sich, dass die beiden Verordnungen „Rom I“ und „Rom II“ ihrem Anspruch, das schuldrechtliche Kollisionsrecht abschließend zu regeln, nicht gerecht werden.
D. Henrich:
Leihmütterkinder: Wessen Kinder? (BGH, S. 261) 229
Die Leihmutterschaft ist in Deutschland verboten, in anderen Ländern erlaubt. Wird im Ausland mit Hilfe einer Leihmutter ein Kind geboren, stellt sich die Frage der Anerkennung der Elternschaft. Der BGH hat sich für die Anerkennung ausgesprochen, wenn die Elternschaft durch ein Gericht festgestellt worden ist, sich dagegen eine Entscheidung vorbehalten, wenn lediglich eine Geburtsurkunde vorgelegt wird. Die Unterscheidung rechtfertigt der BGH damit, dass der anerkennungsrechtliche ordre public „großzügiger“ sei als der nationale ordre public. Liegt keine Entscheidung vor, ist die Anerkennung der Elternschaft eine Frage des anwendbaren Rechts und bei Unvereinbarkeit mit dem deutschen ordre public ausgeschlossen. Maßstab für die Vereinbarkeit mit dem ordre public ist das Kindeswohl. Grundsätzlich sollte die Elternschaft anerkannt werden, wenn die Wunscheltern zugleich auch die genetischen Eltern des Kindes sind, die Anerkennung ist auszuschließen, wenn das Kind von keinem Wunschelternteil abstammt. Bei Abstammung von einem Elternteil ist von Fall zu Fall zu entscheiden.

Rezensierte Entscheidungen

18 EuGH 3.10.2013 Rs. C-386/12 Betreuungsrechtliche Genehmigungserfordernisse zur Veräußerung von Immobilien – Internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht [J. von Hein, S. 198] 235
19 EuGH 5.12.2013 Rs. C-508/12 Die Einheitlichkeit des Verbrauchervertragsbegriffs im Europäischen Zivil- und Zivilverfahrensrecht – Zu den Grenzen rechtsaktübergreifender Auslegung [A. Stadler, S. 203] 237
20 EuGH 9.10.2014 Rs. C-376/14 EuEheVO und HKÜ: Steine statt Brot? – Eilverfahren zur Frage PPU des gewöhnlichen Aufenthalts eines vier- bis sechsjährigen Kindes [J. Pirrung, S. 207] 239
21, 22, 23 EuGH, EuGH, OLG Stuttgart 1.10.2014, 12.11.2014, 6.5.2014 Rs. C-436/13, Rs. C-656/13, 17 UF 60/14 Erste Entscheidungen des EuGH zu Art. 12 Abs. 3 EuEheVO [M. Andrae, S. 212] 244
24 LG Frankfurt a.M. 25.3.2014 2-09 S 63/12 Grenzüberschreitende Wohngeldzahlungen [R. Hüßtege, S. 220] 254
25 OLG Koblenz 19.9.2012 2 U 1050/11 Maßgebliche Kollisionsnormen im deutsch-dänischen Rechtsverkehr [W.-H. Roth, S. 222] 255
26 BGH 23.10.2013 VIII ZR 423/12 Die kollisionsrechtliche Behandlung der Erwerberhaftung bei Firmenfortführung vor und nach Inkrafttreten der Rom-Verordnungen [M. Kramme, S. 225] 257
27 BGH 10.12.2014 XII ZB 463/13 Leihmütterkinder: Wessen Kinder? [D. Henrich, S. 229] 261
28 OLG Frankfurt a.M. 13.1.2014 20 W 397/12 Verfassungsrechtlicher Schutz „hinkender Ehen“ und der Annäherungsgrundsatz [S.L. Gössl, S. 233] 267
29 Schweiz. BGer 12.5.2014 4A_522/2013 Erfüllungsortsvereinbarungen und Konzentrationsprinzip beim Vertragsgerichtsstand unter dem System von Brüssel und Lugano [A.R. Markus, S. 277] 271

Blick in das Ausland

S.L. Gössl:
Materiellprivatrechtliche Angleichung der personenstandsrechtlichen Eintragung bei hinkenden Statusverhältnissen (Schweiz. VG St. Gallen, 19.8.2014 – B 2013/158) 273
Der Beitrag behandelt die personenstandsrechtliche Erfassung eines durch eine Leihmutter in Kalifornien geborenen Kindes und die Eintragung der Elternschaft in das Personenstandsregister nach deutschem und schweizerischem Recht. Wie die deutsche verbietet auch die schweizerische Rechtsordnung die Leihmutterschaft. Beide Staaten sind sowohl verfassungs- wie auch völkerrechtlich dem Kindeswohl und dem Recht des Kindes auf Kenntnis der Abstammung verpflichtet. Der grenzüberschreitende Sachverhalt führt zu einem ungewollten inländischen Normenmangel bezogen auf die Beurkundung der Geburt, der durch Angleichung der Eintragungsvorschriften beseitigt werden kann, ohne dass es auf die in Deutschland hauptsächlich thematisierte Frage eines ordre public-Verstoßes ankommt.
A.R. Markus:
Erfüllungsortsvereinbarungen und Konzentrationsprinzip beim Vertragsgerichtsstand unter dem System von Brüssel und Lugano (Schweiz. BGer, S. 271) 277
Gemäß einer teleologischen Auslegung des Vertragsgerichtsstands unter Art. 5 Ziff. 1 lit. b LugÜ durch das Schweizerische Bundesgericht können Parteien als Erfüllungsort einer vertraglichen Verpflichtung nur einen möglichen Erfüllungsort der charakteristischen Leistung des Vertrags gerichtsstandswirksam vereinbaren. Vereinbarungen eines Erfüllungsorts für die nicht-charakteristische Leistung sind zuständigkeitsrechtlich unbeachtlich.
J. Griebel:
Investitionsschiedsurteile in US-amerikanischen Aufhebungsverfahren – Überprüfbarkeit von investitionsrechtlichen Klauseln zur Erschöpfung des nationalen Rechtswegs (US Supreme Court, 5.3.2014 – No. 12-138) 282
Investitionsschiedsurteile sind immer häufiger Gegenstand von Aufhebungsverfahren vor nationalen Gerichten. Dies erklärt sich bereits aus der rein zahlenmäßigen Zunahme von Investitionsschutzverfahren. Investitionsschiedsurteile, die nicht im ICSID-System ergehen, werden regelmäßig solchen nationalen Aufhebungsverfahren (setting aside proceedings) unterzogen. Die Entscheidung des US Supreme Court behandelt dabei die Frage, ob die völkervertragsrechtliche normierte Pflicht zu einer dem Schiedsverfahren vorgeschalteten Beschreitung des nationalen Rechtswegs im Rahmen eines Aufhebungsverfahrens überprüft werden kann. Der US Supreme Court kommt zu dem Ergebnis, dass insoweit keine Prüfungskompetenz im Rahmen des Aufhebungsverfahrens besteht.

Mitteilungen

C. Steger:
(Investitions-)Schiedsgerichtsbarkeit in der Kritik – Eine Veranstaltung zur Versachlichung der Debatte 285
J. Ungerer:
The Evolution of European Private International Law – Coherence, Common Values and Consolidation – Tagung des British Institute of International and Comparative Law und der Queen Mary University, London 286

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