Heft 1/2014 (Januar 2014)

Abhandlungen

H.-P. Mansel/K. Thorn/R. Wagner:
Europäisches Kollisionsrecht 2013: Atempause im status quo 1
Der Beitrag gibt einen Überblick über die Entwicklungen in Brüssel auf dem Gebiet der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen zwischen November 2012 und November 2013. Er berichtet über laufende Gesetzgebungsprojekte auf europäischer Ebene und bezieht die begleitende deutsche Gesetzgebung mit ein. Der Artikel informiert über die aktuellen rechtspolitischen Entwicklungen und die Entscheidungen, Schlussanträge und Vorlagebeschlüsse in Verfahren vor dem EuGH sowie im europäischen internationalen Privat- und Verfahrensrecht. Eingehender diskutiert werden sowohl einzelne EuGH-Entscheidungen als auch einschlägige Entscheidungen deutscher Gerichte. Auch werden aktuelle Projekte der Haager Konferenz vorgestellt.
C. Schoppe:
Die Übergangsbestimmungen zur Rechtswahl im internationalen Erbrecht: Anwendungsprobleme und Gestaltungspotential 27
Todesfälle ab dem 17.8.2015 fallen unter die neue europäische Erbrechtsverordnung. Die Nachlassplanung der Erblasser fand aber vielleicht wesentlich früher unter einem anderen Recht statt. Um hier interessengerechte Lösungen zu finden, beinhaltet Art. 83 EuErbVO umfassende Übergangsvorschriften. Diese sollen einen effektiven und umfassenden Vertrauensschutz gewähren. Insbesondere in den ersten Jahren werden diese Regelungen die Rechtspraxis beschäftigen. Denn während das intertemporale Recht einige Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet, wird es trotzdem nicht jeden Erbfall erfassen. Dieser Beitrag zeigt, wo gestalterische Spielräume und wo Übergangsrisiken liegen: Denn schon jetzt ist regelmäßig eine präventive Rechtswahl nach der neuen Verordnung ratsam. Andererseits kann auch eine bereits wirksame (Teil-)Rechtswahl nach autonomem Recht fortwirken. In jedem Fall entstehen aber auch im intertemporalen Recht wichtige Rechtsfragen, denen nachzugehen es lohnt.
A. Dutta:
Die Haftung amerikanischer Ratingagenturen in Europa – Die Rolle des internationalen Privatrechts 33
Die Haftung der Ratingagenturen für fehlerhafte Ratings wird überwiegend im Sachrecht diskutiert. Aus der europäischen Perspektive wirft die Haftung der Ratingagenturen jedoch vor allem auch Fragen des internationalen Privatrechts auf, da der Ratingmarkt von den großen drei amerikanischen Agenturen Standard & Poor’s, Moody’s und Fitch Ratings dominiert wird. Es ist deshalb nicht selbstverständlich, dass ein europäisches Haftungsregime – sei es auf der Ebene des mitgliedstaatlichen Rechts oder auf der unionsrechtlichen Ebene wie etwa der neu eingeführte Art. 35a der europäischen Ratingverordnung – die amerikanischen Agenturen und ihre Ratings sachgerecht erfasst, eine Frage, der im vorliegenden Beitrag nachgegangen werden soll.

Entscheidungsrezensionen

G. Rühl:
Kausalität zwischen ausgerichteter Tätigkeit und Vertragsschluss: Neues zum situativen Anwendungsbereich der Art. 15 ff. EuGVVO (EuGH, S. 63) 41
Am 17.10.2013 hat der Gerichtshof der Europäischen Union seine lang erwartete Entscheidung in der Rechtssache Lokman Emrek ./. Vlado Sabranovic erlassen. Das Gericht entschied, dass ein Kausalzusammenhang zwischen ausgerichteter Tätigkeit und Vertragsschluss für die Anwendbarkeit der Art. 15 ff. EuGVVO nicht erforderlich sei. Der Verbraucher könne auch dann vor seinen Heimatgerichten klagen, wenn er keine Kenntnis von der ausgerichteten Tätigkeit gehabt habe. Die Entscheidung ist sowohl in methodischer als auch in inhaltlicher Hinsicht zu kritisieren: Der EuGH setzt sich leichtfertig über den Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO und gefestigte Ansichten in der Literatur hinweg. Er ignoriert den Grundsatz der rechtsaktübergreifenden Auslegung sowie die Bedeutung des 25. Erwägungsgrundes der Rom I-VO. Schließlich überdehnt der EuGH auch den durch Art. 15 ff. EuGVVO gewährten Schutz des Verbrauchers. Denn er gestattet auch dem aktiven Verbraucher, der aus eigenem Antrieb und ohne Veranlassung durch den Unternehmer ins Ausland reist, die Berufung auf Art. 15 ff. EuGVVO.
G. Koutsoukou:
Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl als rügelose Einlassung? (EuGH, S. 64) 44
In seinem Urteil in der Rechtssache Goldbet Sportwetten ./. Massimo Sperindeo nahm der Europäische Gerichtshof Stellung zur Anwendbarkeit des Art. 24 EuGVVO unter der EuMahnVO. Der EuGH hat nämlich entschieden, dass die Einlegung eines Einspruchs gegen den Europäischen Zahlungsbefehl nicht als rügelose Einlassung i.S.v. Art. 24 EuGVVO i.V.m. Art. 6 EuMahnVO anzusehen ist. Dies gilt sowohl bei unbegründetem Einspruch als auch bei begründetem Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl, wenn die fehlende internationale Zuständigkeit nicht gerügt wird. Das Urteil des EuGH steht grundsätzlich im Einklang mit der Struktur der EuMahnVO. Die Verfasserin geht auf die Argumentation des Urteils ein und kommt zum Ergebnis, dass die Begründung des Gerichts zum Verhältnis von Mahnverfahren und streitigem Zivilprozess deutlicher ausfallen könnte.
H. Roth:
Mahnverfahren im System des Art. 34 Nr. 2 EuGVVO (OLG Düsseldorf, S. 67) 49
Der Beschluss des OLG Düsseldorf überträgt die Anforderungen des Art. 34 Nr.2 EuGVVO an die Möglichkeit des Antragsgegners, einen Rechtsbehelf einzulegen, auf Entscheidungen, die in ausländischen Mahnverfahren ergehen. Danach reicht die Kenntnis des Antragsgegners von der Existenz eines Zahlungsbefehls nicht aus. Vielmehr ist entscheidend die Kenntnis vom Inhalt des Zahlungsbefehls, wie sie sich aus dessen Zustellung ergibt. Es ergeben sich jedoch Besonderheiten, weil der nicht begründete Zahlungsbefehl regelmäßig ergeht, ohne dass geprüft wird, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch zusteht. Jedenfalls braucht der Antragsgegner dann keinen Rechtsbehelf einzulegen, wenn der Anspruch nicht ausreichend individualisiert ist. Die Zurückweisung von Anträgen auf Vollstreckbarerklärung kann vermieden werden, wenn das Gericht die Erfordernisse von § 10 Abs.1 AVAG genau beachtet.
T. Rauscher:
Erbstatutswahl im deutsch-italienischen Rechtsverkehr (OLG Frankfurt a.M., S. 69) 51
Für einen Erblasser italienischer Staatsangehörigkeit ergibt sich die Wirksamkeit einer nach Art. 46 (2) itIPRG getroffenen Rechtswahl aus deutscher Sicht ausschließlich über Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 EGBGB. Daneben kann eine Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB sinnvoll sein, weil diese nicht von einer späteren Verlegung der residenza beeinflusst wird. Für die Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB kann sich der Erblasser jedes von Art. 1 HTestFormÜbk berufenen Formstatuts bedienen, insbesondere immer der Formen des deutschen Rechts als Immobiliar-Belegenheitsrecht. Die materiell rechtsgeschäftlichen Voraussetzungen der Rechtswahl unterstehen ebenfalls deutschem Recht als gewähltem Recht. Eine Typenbeschränkung für letztwillige Verfügungen im sonstigen Erbstatut (Art. 25 Abs. 1 EGBGB) ist ohne Bedeutung, gleich, ob sie materieller oder formeller Natur ist.
U.P. Gruber:
Die konkludente Rechtswahl im Familienrecht (KG, S. 71) 53

Der Beitrag behandelt die Problematik der konkludenten Rechtswahl im internationalen Familienrecht am Beispiel einer Entscheidung des KG vom 3.1.2013. Das KG hatte sich in einem Verfahren nach § 107 FamFG mit der Frage zu befassen, ob eine konkludente Wahl ägyptischen Rechts für die allgemeinen Ehewirkungen zustande gekommen war. Die Eheleute, beide islamischen Glaubens, hatten die Ehe in Ägypten geschlossen; sie hatten dort in einer Ehevertragsurkunde eine Morgengabevereinbarung getroffen. In dem Ehevertrag hatten sie sich zudem auf einen gemeinsamen Wohnsitz in Berlin geeinigt.

Das KG hat das Zustandekommen einer konkludenten Rechtswahl verneint. Aus der Vereinbarung einer Morgengabe als solcher war nach dem KG keine konkludente kollisionsrechtliche Rechtswahl abzuleiten. Zwar sei nach Auffassung des BGH die Morgengabe dem allgemeinen Ehewirkungsstatut zuzuordnen Die Vereinbarung einer Morgengabe habe insbesondere symbolische Bedeutung. Zudem könne die Vereinbarung einer Morgengabe auch nach dem (objektiv anwendbaren) deutschen Recht als wirksame ehevertragliche (Zahlungs-)Zusage gewertet werden.

Das KG sieht schließlich auch in der im Ehevertrag enthaltenen Vereinbarung, den zukünftigen Wohnsitz in Berlin zu nehmen, kein hinreichendes Indiz für eine konkludente Rechtswahl. Es kommt damit zu einem anderen Ergebnis als das BayObLG, das in einer ähnlichen Konstellation eine konkludente Rechtswahl angenommen hat (BayObLG, NJW-RR 1998, 1538).

Die Entscheidung des KG scheint insgesamt auf recht dünner Tatsachengrundlage ergangen zu sein. In dem Beschluss fehlen Feststellungen zu dem genauen Inhalt des Ehevertrags, zu den Umständen des Vertragsschlusses sowie der Interessen- und Motivlage der Parteien. Insgesamt, so das Fazit des Autors, bestehe im Bereich der konkludenten Rechtswahl erhebliche Rechtsunsicherheit für die Parteien.
C. Mayer:
Sachwidrige Differenzierungen in internationalen Leihmutterschaftsfällen (KG, S. 72, OLG Düsseldorf, S. 77 und VG Berlin, S. 80) 57
Haben Wunscheltern ihr Kind im Ausland von einer verheirateten Leihmutter zur Welt bringen lassen, so verweigern deutsche Gerichte regelmäßig die Anerkennung der rechtlichen Elternstellung unter Berufung auf den deutschen ordre public. Nach Ansicht der Verfasserin ist es indes nicht gerechtfertigt, zum einen die Einräumung der rechtlichen Elternschaft – im Rahmen der Anerkennung eines ausländischen Urteils oder der Anwendung des ausländischen Sachrechts – vom Personenstand der Leihmutter abhängig zu machen und zum anderen zwischen der rechtlichen Stellung des Wunschvaters und derjenigen der Wunschmutter (bzw. des eingetragenen Lebenspartners) zu differenzieren. Weil es das deutsche Recht im Grundsatz erlaubt, dass der Wunschvater durch Anerkennung die rechtliche Vaterstellung selbst dann einnehmen kann, wenn der Geburt des Kindes eine Leihmutterschaftsvereinbarung zugrunde liegt, kann eine Einräumung der rechtlichen Elternstellung nicht deshalb gegen den deutschen ordre public verstoßen, weil die Leihmutter verheiratet ist oder es um die Stellung der Wunschmutter geht. Die Verfasserin argumentiert, dass das deutsche Verbot der Leihmutterschaft nicht etwa Bestandteil des deutschen ordre public ist, sondern dass dieser umgekehrt im Interesse des Kindeswohls und im Lichte von Art. 8 EMRK die Anerkennung der rechtlichen Elternstellung der Wunscheltern sogar gebietet.

Rezensierte Entscheidungen

1 EuGH 17.10.2013 Rs. C-218/12 Kausalität zwischen ausgerichteter Tätigkeit und Vertragsschluss: Neues zum situativen Anwendungsbereich der Art. 15 ff. EuGVVO [G. Rühl, S. 41] 63
2 EuGH 13.6.2013 Rs. C-144/12 Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl als rügelose Einlassung? [G. Koutsoukou, S. 44] 64
3 OLG Düsseldorf 16.8.2012 I-3 W 53/12 Mahnverfahren im System des Art. 34 Nr. 2 EuGVVO [H. Roth, S. 49] 67
4 OLG Frankfurt a.M. 28.2.2013 20 W 437/11 Erbstatutswahl im deutsch-italienischen Rechtsverkehr [T. Rauscher, S. 51] 69
5 KG 3.1.2013 Rs. 1 VA 9/12 Die konkludente Rechtswahl im Familienrecht [U.P. Gruber, S. 53] 71
6, 7, 8 KG, OLG Düsseldorf, VG Berlin 1.8.2013, 26.4.2013, 5.9.2013 Rs. 1 W 413/12, I-3 Wx 211/12, Rs. 23 L 283.12 Sachwidrige Differenzierungen in internationalen Leihmutterschaftsfällen [C. Mayer, S. 57] 72

Blick in das Ausland

S. Corneloup:
Anerkennung russischer Entscheidungen nach autonomem französischen Recht (zu Cour de cassation, 30.1.2013 – 11-10588) 82
Die Entscheidung der Cour de cassation betrifft zwei russische Urteile, die infolge eines in Russland eröffneten Insolvenzverfahrens bezüglich des russischen Hauptschuldners einen in Frankreich ansässigen Bürgen zur Zahlung eines Betrags von über sechs Millionen Euro zugunsten einer russischen Bank verurteilt haben. Beide Urteile wurden in Frankreich für vollstreckbar erklärt und die Cour de cassation bestätigt, dass alle Anerkennungsvoraussetzungen im vorliegen Fall erfüllt waren: Die internationale Anerkennungszuständigkeit war gegeben, es lag weder ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen noch gegen den materiellrechtlichen ordre public vor und die Anrufung des russischen Gerichts durch den russischen Gläubiger konnte auch nicht als Gesetzesumgehung bezeichnet werden. Die Cour de cassation bestätigt somit die in 2007 neu definierten Anerkennungsvoraussetzungen, deren Anwendung eindeutig die liberale Orientierung des autonomen französischen Rechts aufzeigt.
B. Rudevska:
Zur Frage der Anerkennung und Vollstreckung eines englischen Versäumnisurteils (default judgement) in Lettland (zu Augsta¯ka¯s tiesas Sena¯ts, 13.2.2013 – SKC-1/2013 – Trade Agency Ltd ./. Seramico Investments Ltd.) 85

Der EuGH hat am 6.9.2012 sein Urteil in der Rechtssache Trade Agency Ltd ./. Seramico Investments Ltd erlassen. Es ging um die Auslegung des Art. 34 Nr. 1 und 2 EuGVVO bezüglich eines englischen Versäumnisurteils (default judgment). Der EuGH hat im o.g. Urteil darauf hingewiesen, dass eine Anerkennung und Vollstreckung eines solchen Urteils nicht automatisch versagt werden darf. Zunächst sind gewisse Vorfragen zu überprüfen.

Am 13.2.2013 hat der Augstākās tiesas Senāts der Republik Lettland das Versäumnisurteil in Lettland für vollstreckbar erklärt. Allerdings blieben einige wichtige Fragen im Exequaturverfahren offen. Ziel dieses Artikels ist es, diese Problemfragen in der Rechtssache Trade Agency näher zu analysieren. Gleichzeitig ist auch die Frage über die Auslegung des Art. 34 Nr. 1 und 2 von Bedeutung. Bezüglich der Versäumnisurteile ist Art. 34 Nr. 2 als lex specialis zu betrachten.

Unter anderem zeigt die Rechtssache Trade Agency ziemlich deutlich, dass auch ein unbegründetes Versäumnisurteil eine „Entscheidung“ im Sinne des Art. 32 EuGVVO ist.

Es ist zu bedenken, dass Exequaturfehler, die möglicherweise das Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzen, eventuell zum einen Prozess im Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte führen können.

Mitteilungen

H.-P. Mansel:s
Vereinheitlichung des Kollisionsrechts als Hauptaufgabe – Stellungnahme des Deutsches Rats für Internationales Privatrecht zu dem Discussion paper 1: EU Civil Law (Assises de la Justice) 87
E. Jayme:
Mehrstaater im Europäischen Kollisionsrecht – Tagung der „Europäischen Gruppe für Internationales Privatrecht“ (GEDIP) in Lausanne 89

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