Heft 6/2022 (November 2022)
Abhandlungen
U. Janzen/R. Wagner:
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Die IntFamRVG-Novelle nach der Neufassung der EuEheVO | 545 |
Als die Ursprungsfassung der EuEheVO im Jahre 2000 verabschiedet worden ist, war man sich nicht sicher, ob diese Verordnung erfolgreich sein würde. Mittlerweile ist die Verordnung zu einem der wichtigsten Rechtsinstrumente der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen geworden. Jüngst wurde die Verordnung zum zweiten Mal revidiert. Der folgende Beitrag stellt die deutschen Durchführungsvorschriften zu dieser Neufassung vor. |
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R. Magnus:
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Die Neuregelung des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts der Adoption | 552 |
Durch das Stiefkindadoptions- und das Adoptionshilfegesetz hat sich das für Adoptionen geltende Internationale Privat- und Verfahrensrecht sehr weitreichend verändert. Art. 22 Abs. 1 S. 1 EGBGB n.F. verweist für alle inländischen Verfahren als zentrale Grundanknüpfung nunmehr auf die lex fori und § 1 Abs. 2 AdWirkG n.F. führt für viele Auslandsadoptionen ein obligatorisches Anerkennungsfeststellungsverfahren ein. Die Auswirkungen dieser und weiterer Neuerungen werden in diesem Beitrag untersucht und bewertet. |
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H.-P. Mansel:
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Zur Liberalisierung des internationalen Ehe- und Lebenspartnerschaftsrechts des EGBGB: Bemerkungen zum Ort der Eheschließung und Registerort als Anknüpfungspunkte | 561 |
Nach dem neuen Vorschlag des Deutschen Rates für Internationales Privatrecht soll für die Begründung einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft das Recht des "Eheschließungsortes" maßgeblich sein. Der Artikel befasst sich mit diesem Vorschlag und geht der Frage nach, wie dieser Ort im Falle einer Online-Ehe zu bestimmen ist. Er plädiert für die Anwendung des Rechts des Staates, in dem das Register geführt wird. |
Entscheidungsrezensionen
B. Laukemann:
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Prozessualer Vertrauensschutz gegen die Insolvenzmasse? (EuGH, Rs. C-724/20, S. 621) | 567 |
Die Wirkungen eines Insolvenzverfahrens auf anhängige Rechtsstreite unterstellt das Unionsrecht der lex fori – und damit nicht dem Recht des Eröffnungsmitgliedstaates (s. Art. 18 EuInsO, Art. 292 RL 2009/138/EG, Art. 32 RL 2001/24). Auf den ersten Blick bereitet die hiermit aufgeworfene Abgrenzung von Forum- und Insolvenzstatut keine größeren Auslegungsprobleme. Kann aber die lex fori und das durch ihre Geltung verbürgte Regelungsziel, Vertrauensschutz und Rechtssicherheit im Zivilverfahren zu gewähren, auch gegen die Haftungsordnung ausländischer Insolvenzverfahren in Stellung gebracht werden? Gerade ein Blick auf Art. 7 II 2 lit. c) EuInsVO, der die prozessualen Befugnisse von Schuldner und Verwalter wiederum der lex fori concursus unterstellt, offenbart die Schwierigkeiten einer trennscharfen Abgrenzung von Forum- und Insolvenzstatut. Dieser dogmatisch wie rechtspraktisch bedeutsamen Qualifikationsfrage will der vorliegende Beitrag für die einschlägigen Sekundärrechtsakte nachgehen. Gestellt hat sie sich jüngst auch dem EuGH – aufgrund der Liquidation eines Versicherungsunternehmens im Anwendungsbereich der Solvabilität II-RL. Die Entscheidung gibt Anlass, den von ihr verfolgten Abgrenzungsansatz kritisch zu beleuchten und allgemein zu fragen, wie prozessualer Vertrauensschutz und insolvenzbezogene Haftungsinteressen der Gläubiger in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden können. |
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J. Kondring:
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Die internationale Zustellung per WhatsApp: Betrachtungen zum HZÜ und zum deutsch-britischen Abkommen von 1928 im Urteils- und Anerkennungsverfahren (OLG Frankfurt a.M., S. 625) | 577 |
In Zeiten elektronischer Kommunikation stellt sich auch die Frage, ob eine grenzüberschreitende Zustellung mittels elektronischer Kommunikation möglich ist. Das OLG Frankfurt a.M. hatte diese Frage im Anerkennungsverfahren für eine kanadisch-deutsche Zustellung per WhatsApp zu entscheiden. Weder das Haager Zustellungsübereinkommen noch bilaterale Übereinkommen wie das deutsch-britische Abkommen von 1928 lassen jedoch eine Zustellung per WhatsApp zu. Der Beitrag untersucht insoweit auch das Zusammenspiel von § 189 ZPO und Art. 15 HZÜ im Urteils- und Anerkennungsverfahren einschließlich des Verhältnisses zum parallel geltenden deutsch-britischen Abkommen von 1928. Art. 15 HZÜ überdeckt und „neutralisiert“ dabei in einigen Fällen § 189 ZPO und die sich aus dieser Norm ergebenden Rechtsfolgen. Für das Anerkennungsverfahren wird in diesem Rahmen Art. 15 HZÜ auch im Rahmen der Prüfung Ordnungsmäßigkeit der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks zu berücksichtigen sein. |
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S. Arnold:
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Verbraucherschutz im internationalen Zuständigkeitsrecht bei Wegzug des Verbrauchers (EuGH, Rs. C-296/20, S. 627) | 585 |
Der EuGH hat in seinem Urteil C-296/20 auf eine Vorlagefrage des BGH entschieden, dass Artikel 15 Abs. 1 lit. c LugÜ 2007 (und somit auch der korrespondierende Artikel 17 Abs. 1 lit. c EuGVVO) in solchen Verbraucher-Unternehmer-Konstellationen anwendbar ist, in denen der Verbraucher erst nach Vertragsschluss in einen anderen Vertragsstaat umzieht. Ein grenzüberschreitender Bezug, bzw. eine Auslandstätigkeit des Unternehmens muss noch nicht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegen. Die Entscheidung hat erfreuliche Folgen für Verbraucher. Sie können so auch in zunächst reinen Inlandsfällen nach einem Umzug in einen anderen Vertragsstaat den ausschließlichen Passivgerichtsstands des Art. 16 Abs. 2 LugÜ 2007 sowie den fakultativen Aktivgerichtsstands des Art. 16 Abs. 1 LugÜ 2007 an ihrem Wohnsitz nutzen. Die Entscheidung verdient im Ergebnis und im Wesentlichen auch in der Begründung Zustimmung. |
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A. Staudinger/F. Scharnetzki:
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Regressstatut beim Innenausgleich zwischen zwei Haftpflicht-versicherern eines Gespannes – Karlsruhe locuta, causa non finita. (BGH, S. 631) | 589 |
FAO Sofern bei einem Gespann keine Personenidentität der Halter in Bezug auf die Zugmaschine sowie den Anhänger besteht und gleichermaßen zwei verschiedene Haftpflichtversicherer das jeweilige Betriebsrisiko decken, ergibt sich mit Blick auf den Innenausgleich zwischen den beiden Haftpflichtversicherern zunächst die kollisionsrechtliche Fragestellung, anhand welcher Rechtsquelle das einschlägige Statut für den Regress zu ermitteln ist. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 3.3.2021 einen alternativen Begründungsansatz gestützt auf Art. 19 Rom II-VO sowie Art. 7 IV lit. b) Rom I-VO in Verbindung mit Art. 46d II EGBGB für die Konstellation bejaht, dass ein deutscher Haftpflichtversicherer der Zugmaschine hälftigen Ersatz gegenüber einem tschechischen Anhängerversicherer begehrt. Nach Ansicht der Autorin sowie des Autors traf den IV. Zivilsenat auch im Lichte der EuGH-Entscheidung vom 21.1.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-359/14 sowie C-475/14 eine Vorlagepflicht nach Art. 267 I lit. b), III AEUV gegenüber dem Gerichtshof in Luxemburg. So erscheint der Lösungsansatz über Art. 19 Rom II-VO kaum überzeugend, allenfalls eine Sonderanknüpfung kraft Art. 7 IV lit. b) Rom I-VO. Ob und inwieweit sich allerdings der Art. 7 Abs. 4 lit. b) Rom I-VO dafür instrumentalisieren lässt, über Art. 46d II EGBGB den § 78 II VVG a.F. durchzusetzen, hätte abschließend der Europäische Gerichtshof klären müssen. So erscheint insbesondere zweifelhaft, ob die im nationalen Recht eröffnete Sonderanknüpfung, die auf Art. 7 IV lit. b) Rom I-VO zurückgeht, es erlaubt, eine Vorschrift wie § 78 II VVG a.F. als bloße Regressregel zwischen zwei Versicherern zur Anwendung zu bringen. Dies gilt umso mehr, als hier keine besonderen öffentlichen Interessen bzw. schutzwürdigen Belange von Geschädigten betroffen sind. |
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C. Mayer:
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Relevanz des Orts der Eheschließung für die Bestimmung des Formstatuts bei der doppelten Handschuhehe und Online-Ehe (BGH, S. 635 und VG Düsseldorf, S. 638) | 594 |
Die zu besprechenden Entscheidungen des BGH und des VG Düsseldorf betreffen eine doppelte Stellvertreterehe in Mexiko und eine Online-Eheschließung per Videokonferenz mit einem Beamten des US-Bundesstaats Utah. Die Ehegatten hielten sich in beiden Fällen selbst in Deutschland auf. In rechtlicher Hinsicht kam es auf die kollisionsrechtliche Bestimmung des anwendbaren Rechts betreffend die Formerfordernisse der Ehe an. Aufgrund der deutschen Kollisionsnormen in Art. 11 und Art. 13 Abs. 4 EGBGB ist der Ort der Eheschließung maßgebend. Während der BGH zu dem Ergebnis kam, dass die doppelte Stellvertreterehe in Mexiko stattfand, weshalb die Eheschließung nach geltendem Landesrecht formgültig sei, kam das VG Düsseldorf zu dem Schluss, dass die Online-Ehe in Deutschland geschlossen wurde, sodass ausschließlich deutsches Recht anwendbar und die Ehe folglich mangels Mitwirkung eines Standesbeamten formungültig sei. Beide Fälle offenbaren Unstimmigkeiten im deutschen Kollisionsrecht. |
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S. Deuring:
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Kauf von in Brasilien wachsenden Bäumen: kein Vertrag über dingliches Recht an unbeweglichen Sachen bzw. keine Pacht unbeweglicher Sachen (EuGH, Rs. C-595/20, S. 640) | 600 |
ShareWood, ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, und ein in Österreich ansässiger Verbraucher hatten einen Rahmenvertrag und vier Kaufverträge über den Erwerb von Teak- und Balsaholzbäumen in Brasilien geschlossen. Als der Verbraucher die Rückabwicklung der Kaufverträge verlangte, stellte sich die Frage, ob dieses Verlangen auf österreichisches Recht gestützt werden konnte, obwohl die Parteien die Geltung Schweizer Rechts vereinbart hatten. Der EuGH entschied zugunsten des Verbrauchers, dass vertragliche Vereinbarungen wie die vorliegenden nicht als Verträge über ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache oder als Pacht einer unbeweglichen Sache im Sinne von Art. 6 Abs. 4 lit. c) der Rom I-VO anzusehen sind. Die Nichtanwendbarkeit dieser Bestimmung führt zu Anwendung von Art. 6 Abs. 2 S. 2 der Rom I-VO: Hiernach darf eine Rechtswahl nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. Daher konnte der Verbraucher seine Klage tatsächlich auf österreichisches Recht stützen. |
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C. Benicke/N. Suchocki:
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Die Genehmigung der Erbausschlagung durch deutsche Gerichte bei polnischen Erbfällen (OLG Hamm, S. 643) | 604 |
Polnische Nachlassgerichte verlangen für eine wirksame Erbausschlagung, welche die Eltern für ihre minderjährigen Kinder erklären, regelmäßig eine gerichtliche Genehmigung, unabhängig davon, ob das nach Art. 17 KSÜ für diese Frage anwendbare Recht ein solches Genehmigungserfordernis vorsieht. Wenn daher aufgrund von Art. 17 KSÜ deutsches Recht anwendbar ist und nach § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB, wie in den meisten Fällen, eine gerichtliche Genehmigung für die Ausschlagung nicht erforderlich ist, kann das deutsche Familiengericht an sich nur ein sogenanntes Negativattest, aber keine Genehmigung erteilen. Es stellt sich daher die Frage, ob in solchen Fällen ein deutsches Familiengericht aufgrund von Art. 15 Abs. 2 KSÜ ausnahmsweise unter Anwendung oder Berücksichtigung des polnischen Rechts doch eine Genehmigung erteilen darf. Während das OLG Koblenz sich in einem ähnlich gelagerten Fall für die Erteilung einer Genehmigung aufgrund der Anwendung von polnischem Recht nach Art. 15 Abs. 2 KSÜ aussprach, hält das OLG Hamm eine solche Genehmigung aufgrund einer bloßen Berücksichtigung des polnischen Rechts nach Art. 15 Abs. 2 KSÜ für möglich. Dem OLG Hamm ist im Ergebnis, nicht aber in der dogmatischen Begründung zuzustimmen. Auch bei einer Berücksichtigung des polnischen Rechts über Art. 15 Abs. 2 KSÜ muss es materiellrechtlich bei der Genehmigungsfreiheit der Erbausschlagung nach dem aufgrund von Art. 17 KSÜ anwendbaren deutschen Recht bleiben. Art. 15 Abs. 2 KSÜ erlaubt eine Korrektur nur im Hinblick auf die nach Art. 15 Abs. 1 KSÜ berufene lex fori. Versteht man Art. 15 Abs. 2 KSÜ auch als eine Norm, die dem Gericht erlaubt, Anpassungslagen in einem weiten Sinn durch eine sachrechtliche Anpassung zu lösen, lässt sich begründen, dass das deutsche Familiengericht trotz bestehender Genehmigungsfreiheit ausnahmsweise eine (deklaratorische) Genehmigung der Erbausschlagung erteilen kann. |
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R. Hüßtege:
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Das Verfahren zur Erteilung einer Widerrechtlichkeitsbescheinigung – de lege lata und de lege ferenda (KG, S. 645) | 613 |
Das Verfahren zur Erteilung einer Widerrechtlichkeitsbescheinigung nach Art. 15 HKÜ ist in § 41 IntFamRVG nur unvollständig geregelt. So ist das statthafte Rechtsmittel unklar; ferner ist nicht geregelt, ob von einer Anhörung des Antragsgegners in erster Instanz abgesehen werden kann. Das KG hat in seinem Beschluss vom 4.6.2021 die Beschwerde nach § 40 Abs. 1 IntFamRVG als statthaftes Rechtsmittel gegen eine in erster Instanz erteilte Widerrechtlichkeitsbescheinigung angesehen. Dies ist jedoch nicht zwingend. Auch diskutiert das KG nicht die Frage, ob der Antragsgegner in erster Instanz vor Erlass der Entscheidung anzuhören ist. Zu Recht hat jedoch der Gesetzgeber anlässlich der Reform des IntFamRVG auf Grund des Inkrafttretens der Brüssel IIb-VO zum 1.8.2022 diese offenen verfahrensrechtlichen Fragen klarstellend beantwortet und die Beschwerde nach §§ 567 ff als statthaftes Rechtsmittel vorgesehen. Ebenso wurde geregelt, dass von einer Anhörung des Antragsgegners in erster Instanz abgesehen werden kann. Auch wird einem entsprechenden Wunsch der Praxis, das Verfahren zur Erteilung der Widerrechtlichkeitsbescheinigung dem jeweiligen Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts übertragen. |
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P. Schlosser:
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Anerkennungsversagung nach Haager Unterhaltsübereinkommen zwingend? (BGH, S. 648) | 615 |
In einem Unterhaltsprozess in den USA war die Klageschrift dem Beklagten nicht zugestellt worden. Deshalb wurde die Anerkennung des gegen ihn ergangenen Versäumnisurteils verweigert. Der Autor weist dem gegenüber darauf hin, dass das Zustellungserfordernis das rechtliche Gehör des Beklagten sichern soll. Wenn dieser aber in der Anerkennungssituation keine wirksame Verteidigung nennen kann, die er im Primärprozess hätte vorbringen können, muss die Anerkennung gleichwohl gewährt werden, um den Kläger – besonders einem Unterhaltskläger – nicht rechtlos zu stellen. |
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B. Heiderhoff:
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Geflüchtete und HKÜ (EuGH, Rs. C-262/21, S. 651) | 617 |
Der EuGH hat entschieden, dass das Verbringen eines Kindes nicht rechtswidrig im Sinne von Art. 2 Nr. 11 EuEheVO 2003 (Art. 2 Abs. 2 Nr. 11 EuEheVO n.F.) sein kann, wenn der Elternteil einer ausländerrechtlichen Anordnung nach der Dublin III-VO durch Verlassen des Landes nachgekommen ist. Diese Entscheidung hat ihre Berechtigung, scheint aber zu allgemein gefasst zu sein und dadurch letztlich zu weit zu gehen. Der Beitrag zeigt, dass das Zusammenspiel von Familien- und Ausländerrecht unzureichend ist, und drängt auf eine bessere Kommunikation zwischen den beteiligten Akteuren, um einen besseren Schutz des Kindes zu erreichen. |
Rezensierte Entscheidungen
Heft
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5/2022 | |
41 EuGH – 13.1.2022 – Rs. C-724/20 Prozessualer Vertrauensschutz gegen die Insolvenzmasse [B. Laukemann, S. 567] #621
42 OLG Frankfurt a.M. – 22.11.2021 – 28 VA 1/21 Die internationale Zustellung per WhatsApp: Betrachtungen zum HZÜ und zum deutsch-britischen Abkommen von 1928 im Urteils- und Anerkennungsverfahren [J. Kondring, S. 577] #625
43 EuGH – 30.9.2021 – Rs. C-296/20 Die internationale Zustellung per WhatsApp: Betrachtungen zum HZÜ und zum deutsch-britischen Abkommen von 1928 im Urteils- und Anerkennungsverfahren [S. Arnold, S.585] #627
44 BGH – 3.3.2021 – IV ZR 312/19 Regressstatut beim Innenausgleich zwischen zwei Haftpflicht-versicherern eines Gespannes – Karlsruhe locuta, causa non finita. [A. Staudinger/F. Scharnetzki, S. 589] #631
45 BGH – 29.9.2021 – XII ZB 309/21 46 VG Düsseldorf – 15.2.2022 – 7 L 122/22 Relevanz des Orts der Eheschließung für die Bestimmung des Formstatuts bei der doppelten Handschuhehe und Online-Ehe [C. Mayer, S. 594] #635 u 638
47 EuGH – 10.2.2022 – Rs. C-595/20 Kauf von in Brasilien wachsenden Bäumen: kein Vertrag über dingliches Recht an unbeweglichen Sachen bzw. keine Pacht unbeweglicher Sachen [S. Deuring, S. 600] #640
48 OLG Hamm – 4.5.2020 – 13 WF 66/20 Die Genehmigung der Erbausschlagung durch deutsche Gerichte bei polnischen Erbfällen [C. Benicke/N. Suchocki, S. 604] #643
49 KG – 4.6.2021 – 16 UF 40/21 Das Verfahren zur Erteilung einer Widerrechtlichkeitsbescheinigung – de lege lata und de lege ferenda [R. Hüßtege, S. 613] #645
50 BGH– 9.6.2021 – XII ZB 416/19 Anerkennungsversagung nach Haager Unterhaltsübereinkommen zwingend? [P. Schlosser, S. 615] #648 51 EuGH – 2.8.2021 – Rs. C-262/21 Geflüchtete und HKÜ [B. Heiderhoff, S. 617] #651 |
Blick ins Ausland
T. Frantzen:
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Norwegisches internationales Erbrecht | 655 |
In Norwegen wurde 2019 ein neues Gesetz über das Erbrecht und die Nachlassverwaltung (das Erbgesetz) verabschiedet. Das Gesetz ist am 1.1.2021 in Kraft getreten. Das Erbgesetz ersetzt das Gesetz über die Nachlassverwaltung von 1930 und das Erbgesetz von 1972. Das neue Erbgesetz bringt wenige umfassende Änderungen. Der überlebende Ehegatten kann entweder die gesetzliche Erbquote, oder er kann das Recht auf Verschiebung der Auseinandersetzung (Uskifte) beanspruchen. Das Pflichtteilsrecht der Abkömmlinge beträgt, wie vorher, zwei Drittel des Nachlasses. Neu ist aber, dass das Pflichtteilsrecht der Abkömmlinge auf den fünfzehnfachen Grundbetrag der Volksversicherung pro Kind begrenzt ist, etwa 150 000 Euro. Im alten Gesetz war der Pflichtteil auf eine Million Kronen begrenzt, etwa 100 000 Euro. Das internationale Erbrecht Norwegens bestand bis Inkrafttreten des neuen Erbgesetz im Wesentlichen aus Gewohnheitsrecht. Das Wohnsitz (Domisil) galt als Personalstatut. Eine Folge davon war, dass im Erbrecht das Recht des letzten Wohnsitzes des Erblassers angewandt wurde. Es war fraglich, ob der Erblasser das Erbstatut wählen durfte. Im neuen Erbgesetz ist der letzte gewöhnliche Aufenthalt, und nicht länger das Wohnsitz, das zentrale Anknüpfungsmoment. Der letzte gewöhnliche Aufenthalt ist folglich entscheidend für sowohl die internationale Zuständigkeit als auch die Rechtswahl. Der Erblasser kann das Staatsangehörigkeitsrecht anstelle des Rechts des letzten gewöhnlichen Aufenthalts wählen. |
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C. Jessel-Holst:
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Reform des internationalen Privatrechts in Nordmazedonien | 656 |
Nordmazedonien hat im Jahre 2020 ein neues Gesetz über internationales Privatrecht verabschiedet, das an die Stelle des gleichnamigen Gesetzes von 2007 getreten ist und ab dem 18.2.2021 Anwendung findet. Die Neuregelung beinhaltet eine grundlegende Reform, die sich hauptsächlich am Acquis communautaire orientiert. Auch bezieht sie sich auf einige Haager Übereinkommen. Das Gesetz enthält Regeln für die Bestimmung des anwendbaren Rechts sowie zum Verfahren. Eine ganze Reihe von Gegenständen wird erstmals normiert. Das Konzept des renvoi wird beibehalten, aber mit stark eingeschränktem Anwendungsbereich. Als Voraussetzung für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen wurde das Spiegelbildprinzip eingeführt. Wie schon bisher, gibt es kein Gegenseitigkeitserfordernis. |
Mitteilungen
H.-P. Mansel:
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Beschlüsse des Deutschen Rates für Internationales Privatrecht zur Reform des internationalen Ehe- und Lebenspartnerschaftsrechts 2021 - Vorschlag der Ersten Kommission des Deutschen Rats für Internationales Privatrecht zur Reform der Art. 13, 14, 17, 17b EGBGB | 657 |
Internationale Abkommen | 661 |
Schrifttumshinweise | 662 |
Neueste Informationen | II, ff. |
Jetzt mit Beiträgen zum IPRax-Selbststudium nach § 15 FAO | 589 |
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