Heft 5/2020 (September 2020)

Abhandlungen

D. Coester-Waltjen:
Einige Überlegungen zum Gebot der übergreifenden systematischen Auslegung nach Erwägungsgrund 7 Rom I-VO 385

Einige EuGH-Entscheidungen aus den letzten Jahren geben Anlass dazu, über die Grenzen und Leitgedanken einer rechtsgebietsübergreifenden systematischen Auslegung der Bestimmungen der Rom I-VO und der Zuständigkeitsregelungen der Brüssel Ia-VO nachzudenken. Die Analyse dieser Entscheidungen zeigt, dass die zuständigkeitsrechtlichen Interpretationen nur nach einer genauen Betrachtung von Motivlage, Normengenese und Schutzfunktion auf das Kollisionsrecht übertragen werden sollte und umgekehrt. 

U.P. Gruber/L. Möller:
Die Neufassung der EuEheVO 393

Für Verfahren, die ab dem 1.8.2022 eingeleitet werden, wird die bisherige Brüssel IIa-VO durch die Brüssel IIb-VO ersetzt. Wie die bisherige Verordnung bezieht sich die neue Verordnung auf Verfahren betr. die elterliche Verantwortung sowie Ehesachen (Scheidung, Ungültigerklärung der Ehe, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes).

Die Neuerungen betreffen vor allem die Vorschriften zur elterlichen Verantwortung. Neben einzelnen Vorschriften zur internationalen Zuständigkeit wurden in erster Linie die Regeln über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen geändert. Vor allem wurde – in Anlehnung an die Brüssel Ia-VO – das Vollstreckbarerklärungsverfahren abgeschafft. Im Gegenzug bekommt der Vollstreckungsmitgliedstaat nach Art. 56 und Art. 57 Brüssel IIb-VO neue Möglichkeiten, die Vollstreckung abzulehnen oder zumindest auszusetzen.

Mehrere Änderungen beziehen sich schließlich auf den Bereich der Kindesentführung. Hier wurde die privilegierte Anerkennung und Vollstreckung von Rückgabeanordnungen des Mitgliedstaates, in dem das Kind vor der Entführung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, an strengere Voraussetzungen geknüpft als bisher.

Bei den Ehesachen wird Privatscheidung auf der Ebene der Anerkennung einer gerichtlichen oder behördlichen Scheidung weitgehend gleichgestellt. Öffentliche Urkunden und Vereinbarungen, die als solche das Eheband auflösen oder lockern, sind nunmehr ebenfalls Gegenstand einer „Anerkennung" in den anderen Mitgliedstaaten.

Entscheidungsrezensionen

C. Kohler:
Gegenseitiges Vertrauen und Verfahrensgrundrechte im Rahmen der Amtshilfe zwischen EU-Mitgliedstaaten und darüber hinaus 405

In der Rechtssache C-34/17, Donnellan, entschied der EuGH, dass die Beitreibung einer Geldbuße im Wege der Amtshilfe zwischen EU-Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2010/24 von der ersuchten Behörde abgelehnt werden kann, wenn die zugrunde liegende Entscheidung der ersuchenden Behörde dem Betroffenen nicht zugestellt wurde und damit das in Art. 47 der Grundrechtecharta verbürgte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verletzt wurde. Der Gerichtshof schränkt insoweit den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens ein, der nach dem Gutachten 2/13 die ersuchte Behörde grundsätzlich daran hindert, die Verletzung eines Unionsgrundrechts durch den ersuchenden Mitgliedstaat zu prüfen. Das Urteil des EuGH berücksichtigt die Rechtsprechung des EGMR und stärkt mit der Zulassung des „zweiten Blicks" den Schutz der Grundrechte sowohl im Binnenmarkt als auch im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen.

S. Huber:
Das weite Verständnis des Verbrauchergerichtsstands im Europäischen Zuständigkeitssystem 408

Der Verbrauchergerichtsstand des europäischen Zuständigkeitssystems (Art. 17 bis 19 Brüssel Ia-VO und Art. 15 bis 17 LugÜ) wirft in der Praxis immer wieder die Frage auf, wann ein Unternehmer seine Tätigkeit auf den Staat des Verbraucherwohnsitzes ausrichtet. Der BGH war mit dieser Frage zuletzt in einer Reihe von gleichgelagerten Fällen befasst, bei denen Schweizer Rechtsanwälte mit in Deutschland ansässigen Personen Verträge zur Wahrnehmung von deren Interessen geschlossen hatten. Entscheidend war, ob ein Schreiben, das die Schweizer Rechtsanwälte diesen Personen über deren deutsche Rechtsanwälte zugeleitet hatten, einen ausreichenden Anhaltspunkt für die Bereitschaft darstellte, mit Verbrauchern in Deutschland Verträge abzuschließen.

In diesem Kontext stellt der BGH (bspw. in IX ZR 9/16) in Konkretisierung der EuGH-Rechtsprechung klar, dass ein Ausrichten der Tätigkeit auf einen ausländischen Markt keine Marketingmaßnahmen erfordert, die an die Allgemeinheit gerichtet sind. Der BGH lässt vielmehr auch invitationes ad offerendum, die an mehrere Einzelpersonen versandt werden, genügen. Die Argumentation des BGH lässt überdies eine gewisse Sympathie für die Annahme erkennen, dass sogar eine einzelne invitatio ad offerendum, die nur an eine bestimmte Person gerichtet ist, für ein Ausrichten der Tätigkeit im Sinne des Verbrauchergerichtsstands genügen kann; allerdings kam es darauf in den vorliegenden Fällen, in denen das Dokument an 60 bis 100 Personen übermittelt wurde, nicht an. Dass die invitatio ad offerendum auf Veranlassung des Verbrauchers auf den Weg gebracht wird, soll den Verbrauchergerichtsstand auch dann nicht ausschließen, wenn die invitatio ad offerendum der einzige Ausdruck der Unternehmerbereitschaft ist, Verträge mit Verbrauchern des Empfängerstaates abzuschließen.

Ergänzend führt der BGH aus, dass das Verhalten der deutschen Rechtsanwälte den Schweizer Rechtsanwälten zuzurechnen sei, weil die beiden Kanzleien bewusst zusammengearbeitet hätten, um Vertragsabschlüsse zwischen den Schweizer Rechtsanwälten und Verbrauchern mit deutschem Wohnsitz zu generieren. Abschließend leitet der BGH her, dass der Rechtsnachfolger des Unternehmers sich ebenfalls im Verbrauchergerichtsstand verantworten muss; dies gilt selbst dann, wenn neben dem Rechtsnachfolger der Unternehmer, der den Verbrauchervertrag geschlossen hat, weiterhin in die Haftung genommen werden kann.

Die vom BGH formulierten Konkretisierungen der EuGH-Vorgaben sind zu begrüßen. Sie ermöglichen eine Handhabung des Verbrauchergerichtsstands, die den Zweck des Verbraucherschutzes klar im Blick hat, auf der Grundlage allgemeiner Grundsätze von Zuständigkeitsgerechtigkeit zugleich aber auch die Unternehmerinteressen angemessen berücksichtigt und im gebotenen Maß Rechtssicherheit gewährleistet.

K. Duden:
Amazon Dash Buttons und Verbandsklagen im e-Commerce: fliegender Gerichtsstand und eigenständige Vorfragenanknüpfung 414

Die Entscheidung des OLG München betrifft die vorbeugende Unterlassungsklage eines Verbraucherverbandes gegen die sog. Amazon Dash Buttons. Das Urteil stützt sich auf die Amazon-Entscheidung des EuGH aus dem Jahre 2016 (Rs. C-191/15) entwickelt diese jedoch weiter. Sie trifft umfangreiche Aussagen, die für den e-Commerce sowie das Internet der Dinge von entscheidender Bedeutung sind. Materiellrechtlich erklärt das OLG verschiedene Aspekte der Ausgestaltung der Dash Buttons für verbraucherrechtswidrig, was dazu führte, dass Amazon den Vertrieb und die Unterstützung der Dash Buttons einstellte. Auf internationalpri-vat- sowie zivilverfahrensrechtlicher Ebene, die hier im Vordergrund steht, erkennt das OLG zunächst zurecht einen bundesweiten Deliktsgerichtsstand gem. Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO für vorbeugende Unterlassungsklagen von Verbraucherverbänden an. Da der Verband die Kollektivinteressen aller Verbraucher geltend macht, ist der potenzielle Erfolgsort einer Schädigung durch Verbraucher-rechtsverletzungen schließlich überall dort, wo ein potenzieller Verbraucher geschädigt zu werden droht. Bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts differenziert das OLG zwischen der Hauptfrage des Unterlassungsanspruchs und der Vorfrage der Verbraucherrechtsverletzung, die es eigenständig anknüpft. Die vorvertraglichen Pflichten des § 312j BGB werden dabei jedoch direkt dem Vertragsstatut unterworfen, obwohl eine Qualifikation nach Art. 12 Rom II-VO eher überzeugt. Das OLG hat zwar keine Revision zugelassen. Wegen der möglichen Bedeutung der enthaltenen Aussagen für das Geschäftsmodell von Amazon, ist es jedoch zu erwarten, dass Amazon sein Möglichstes tun wird, dass es nicht bei dieser Entscheidung bleibt.

L. Kuschel:
Zur inhaltlichen und räumlichen Reichweite von Anordnungen gegenüber Hosting-Providern 419

In seiner jüngsten Entscheidung zur Haftung von Hosting-Providern (C-18/18) äußert sich der EuGH zur inhaltlichen und territorialen Reichweite gerichtlicher Anordnungen bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts nach Maßgabe der E-Commerce-RL. Die Entscheidungsbesprechung unterzieht den weiten inhaltlichen Umfang potenzieller Sperrverfügungen und, vor allem, die Möglichkeit weltweiter Verfügungen einer kritischen Würdigung. Dabei wird auf einen scheinbaren Widerspruch zur der kurz zuvor ergangenen Entscheidung i. S. Google ./. CNIL, die zwingenden Vorgaben des europäischen Zuständigkeitsrechts, die nach Vorgabe des EuGH zu berücksichtigenden internationalen Regeln, die Begrenzungen durch das Herkunftslandprinzip sowie etwaige Vollstreckungsschwierigkeiten eingegangen. Der Beitrag schließt mit einem Plädoyer für einen international abgestimmten oder jedenfalls nuancierten Umgang mit weltweiten Sperrverfügungen, den der EuGH in dieser Entscheidung vermissen lässt.

L. Colberg:
Schadensersatz wegen Verletzung einer Gerichtsstandsvereinbarung 426

Der Bundesgerichtshof hat in einem kürzlich ergangenen Urteil erstmals entschieden, dass die Verletzung einer Gerichtsstandsvereinbarung Schadenersatzansprüche nach sich ziehen kann. Zuvor war die Frage in der wissenschaftlichen Literatur bereits intensiv diskutiert worden. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall verstieß eine US-amerikanische Partei gegen eine Gerichtsstandsklausel zugunsten der Bonner Gerichte, indem sie bei einem US-amerikanischen Gericht klagte. Aufgrund der wirksamen und eindeutigen Gerichtsstandsvereinbarung erklärte sich das US-Gericht für unzuständig und wies die Klage ab. Da US-Gerichte nach der American rule of costs der obsiegenden Partei keinen Kostenersatz zusprechen, musste die deutsche Partei jedoch ihre eigenen Anwaltskosten tragen. Als die US-Partei anschließend in Deutschland klagte, erhob die deutsche Partei Widerklage und verlangte Schadenersatz wegen des Verstoßes gegen die Gerichtsstandsvereinbarung. Der Bundesgerichtshof urteilte, dass Parteien, die im Ausland entgegen einer Gerichtsstandsvereinbarung verklagt werden, grundsätzlich einen Anspruch auf Schadenersatz haben können. Die genauen Voraussetzungen, unter denen solche Ansprüche bestehen, sind indes auch nach dieser Grundsatzentscheidung unklar. Der Beitrag arbeitet die offenen Fragen heraus und macht Lösungsvorschläge.

J.D. Lüttringhaus:
Treu und Glauben und Rechtsmissbrauch im Internationalen Zivilverfahrensrecht 433

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe wirft die prinzipielle Frage auf, inwieweit der Grundsatz von Treu und Glauben herangezogen werden kann, um eine rügelose Einlassung unter dem Zuständigkeitsregime von LugÜ und EuGVVO zu begründen. Unter Verweis auf § 242 BGB will das OLG eine Zuständigkeitsrüge des Beklagten im Rahmen von Art. 26 LugÜ vollständig außer Acht lassen. Dabei stützt das OLG Karlsruhe den Vorwurf des widersprüchlichen und rechtsmissbräuchlichen Prozessverhaltens entscheidend darauf, dass der Beklagte vorprozessual ein selbstständiges Beweisverfahren im Inland beantragt hatte. Dieser Ansatz ist nicht zuletzt deshalb kritisch zu hinterfragen, weil im System von LugÜ und EuGVVO durchaus Divergenzen zwischen der Zuständigkeit für das selbstständige Beweisverfahren einerseits und derjenigen für das Hauptverfahren andererseits angelegt sind.

Rezensierte Entscheidungen

33 EuGH 26.4.2018 Rs. C-34/17 Gegenseitiges Vertrauen und Verfahrensgrundrechte im Rahmen der Amtshilfe zwischen EU-Mitgliedstaaten und darüber hinaus [C. Kohler, S. 405] 438
34 BGH 9.2.2017 IX ZR 9/16 Das weite Verständnis des Verbrauchergerichtsstands im Europäischen Zuständigkeitssystem [S. Huber, S. 408] 442
35 OLG München 10.1.2019 29 U 1091/18 Amazon Dash Buttons und Verbandsklagen im e-Commerce: fliegender Gerichtsstand und eigenständige Vorfragenanknüpfung [K. Duden, S. 414] 449
36 EuGH 3.10.2019 Rs. C-18/18 Zur inhaltlichen und räumlichen Reichweite von Anordnungen gegenüber Hosting-Providern [L. Kuschel, S. 419] 455
37 BGH 17.10.2019 III ZR 42/19 Schadensersatz wegen Verletzung einer Gerichtsstandsvereinbarung [L. Colberg, S. 426] 459
38 OLG Karlsruhe 20.12.2018 4 U 31/18 Treu und Glauben und Rechtsmissbrauch im Internationalen Zivilverfahrensrecht [J.D. Lüttringhaus, S. 433] 465
39 OGH 26.6.2019 7 Ob 4/19t Internationale Zuständigkeit und Klagezustellung bei grenzüberschreitenden Kapitalanlagedelikten nach LugÜ 2007/EuGVVO [F. Maultzsch, S. 469] 468

Blick ins Ausland

F. Maultzsch:
Internationale Zuständigkeit und Klagezustellung bei grenzüberschreitenden Kapitalanlagedelikten nach LugÜ 2007/EuGVVO 469

Der vorliegende, letztinstanzlich durch den OGH entschiedene, Fall warf verschiedene Fragen der internationalen Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden Kapitalanlagedelikten auf. Neben grundlegenden Problemen der Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ 2007/Art. 7 Nr. 2 EuGVVO (Relevanz sog. doppelrelevanter Tatsachen, Konkretisierung des Erfolgsorts bei reinen Vermögensschäden) betraf die Entscheidung insbesondere das Verhältnis zwischen einer Verfahrenseröffnung durch Klagezustellung und einer möglichen Zuständigkeit infolge rügeloser Einlassung gemäß Art. 24 LugÜ 2007/Art. 26 EuGVVO. Der Beitrag stimmt der Einschätzung des OGH zu, dass eine mögliche Zuständigkeit infolge rügeloser Einlassung nicht durch eine vorangehende Versagung der Klagezustellung unterbunden werden darf. Diese Lösung harmoniert sowohl mit der Gesamtsystematik des LugÜ 2007/der EuGGVO als auch mit der Rechtsnatur der rügelosen Einlassung als funktionales Äquivalent einer nachträglichen Gerichtsstandsvereinbarung und Gesichtspunkten der Prozessökonomie.

J. Rapp:
Die gerichtliche Zuständigkeit für Rückforderungsklagen des Versicherers unter der EuGVVO 476

In einem der vermutlich letzten Verfahren zur EuGVVO hatte der UK Supreme Court die Gelegenheit, zu drei grundlegenden Fragen des europäischen Zuständigkeitsrechts zu judizieren: 1. In welchem Umfang ist ein Zessionar und Zahlungsempfänger von Versicherungsleistungen an die zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer getroffene Gerichtsstandsvereinbarung gem. Art. 25 EuGVVO gebunden? 2. Handelt es sich bei der Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Versicherungsleistungen um eine „Klage in Versicherungssachen", weshalb ausschließlich auf die besonderen Zuständigkeitsanordnungen in Art. 10 ff. EuGVVO abzustellen ist? Und schließlich: 3. Kann sich ein aus dem Versicherungsvertrag Begünstigter auch dann auf Art. 14 EuGVVO berufen, wenn er sich gegenüber dem Versicherer in keiner wirtschaftlich schwächeren Position befindet? Nach Ansicht des UK Supreme Court ist ein Zessionar regelmäßig nicht an die zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer getroffene Gerichtsstandsvereinbarung gebunden. Vielmehr kann der Versicherer gem. Art. 14 Abs. 1 EuGVVO ausschließlich vor den Gerichten des Staates, in dem der Zessionar seinen Wohn- oder Geschäftssitz hat, Rückforderungsklage erheben, unabhängig von einer tatsächlichen wirtschaftlichen Unterlegenheit des Beklagten.

C. Madrid Martínez:
The political situation in Venezuela and the Conventions of the Inter-American Specialized Conference on Private International Law of the OAS 481

The government of Nicolás Maduro withdraws Venezuela from the OAS and it has an impact on the Venezuelan system of Private International Law, particularly in the application of Inter-American conventions. In this article, we want to show the erratic way the Case Law has taken and the dire consequences that a political decision has had on the Venezuelan Private International Law.

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