Heft 5/2019 (September 2019)
Abhandlungen
E. Jayme:
|
Zur Rechtsstellung indigener Völker in deutschen Kulturgutverfahren | 377 |
Der Sachverhalt der hier veröffentlichten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Baden-Württemberg betrifft das aktuelle Thema der Restitution von Kolonialgut in die jeweiligen Herkunftsländer. Die Nama Association wollte die geplante Rückgabe von Gegenständen, die einst Hendrik Witbooi gehörten und die sich heute im Linden-Museum in Stuttgart befinden, durch die Landesregierung Baden-Württemberg an die Regierung von Namibia vorläufig verhindern. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde zwar durch den Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen; es fehlte an einem Verfahren in der Hauptsache. Der Sachverhalt zeigt aber auf, welche Fragen des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts, aber auch des Völkerrechts, solche Restitutionen aufwerfen. Hierzu gehört z.B. die Rechtsstellung indigener Völker in deutschen Kulturgutverfahren, d.h. ihre Parteifähigkeit und ihre Prozessfähigkeit sowie ihre Vertretung. Hinzu tritt die Bestimmung des anwendbaren Rechts für entsprechende Vereinbarungen, wenn Rechte von Privatpersonen, hier der Angehörigen eines Volksstammes, betroffen sind. Schließlich stellt sich die allgemeine Frage, an wen solche Restitutionen erfolgen sollen, an die heutigen Staaten oder an die indigenen Völker, denen jene Gegenstände einst gehörten. |
||
M. Drehsen:
|
Zustellung gerichtlicher Schriftstücke im Rahmen der EuMahnVO | 378 |
Im Schnittpunkt der EuMahnVO und der EuZustVO steht die Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls. Auch wenn die Artt. 12 Abs. 5, 13 bis 15 EuMahnVO Regelungen zur Zustellung desselben enthalten, sind diese bei näherer Betrachtung nicht vollständig, sodass nach der zustimmungswürdigen Entscheidung des EuGH vom 6.9.2018 auf die EuZustVO und insbesondere auf Art. 8 EuZustVO und die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH zurückgegriffen werden darf. Auch wenn danach für die Nichtbeifügung des Formblatts nach Anhang II der EuZustVO grundsätzlich dieselben Rechtsfolgen wie für das Fehlen einer entsprechenden Übersetzung gelten sollen, ergibt sich für die Einspruchsfrist nach Art. 16 Abs. 2 EuMahnVO dass jene bei diesen beiden zu unterscheidenden Zustellungsmängeln zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnen kann. |
Entscheidungsrezensionen
S. Arnold/T. Garber:
|
Ein vermeintlicher Pyrrhussieg für Griechenland: Die Grenzen staatlicher Souveränität im Internationalen Zivilverfahrensrecht (EuGH, S. 417 und öOGH, S. 419) | 385 |
2012 erfolgte eine Umstrukturierung griechischer Staatsanleihen, die zu massiven Verlusten privater Anleger führte. In der Folge kam es zu einer Klagewelle, unter anderem vor deutschen und österreichischen Gerichten. Auf Vorlage des österreichischen OGH hat der EuGH nun entschieden, dass Klagen privater Anleger gegen die Hellenische Republik nicht vom Anwendungsbereich der Brüssel Ia-VO erfasst sind. Der österreichische OGH hat daraufhin für das Ausgangsverfahren auch die internationale Zuständigkeit nach autonomem österreichischen Recht verneint. Beide Entscheidungen können weder in ihren Begründungen noch in ihren Ergebnissen überzeugen. Der folgende Beitrag begründet dies und nimmt auch die Konsequenzen der Entscheidungen in den Blick. |
||
Q.C. Lobach:
|
Internationale Zuständigkeit der Gerichte am Erfüllungsort des Beförderungsvertrags für Ausgleichsansprüche des Fluggasts aus der Fluggastrechte-VO gegen einen vertragsfremden Teilstreckenbeförderer (EuGH, S. 421) | 391 |
In der Rs. Rehder/Air Baltic hatte der EuGH geurteilt, dass Erfüllungsorte eines Beförderungsvertrags gem. Art. 7 Nr. 1 lit. b 2. Gedankenstrich EuGVVO sowohl der Abflug- als auch der Ankunftsort sind, sodass Ausgleichsansprüche aus der FluggastrechteVO nach Wahl des Fluggasts vor den Gerichten eines dieser beiden Orte geltend gemacht werden können. Umstritten war bislang, ob dies auch dann gilt, wenn sich eine Flugreise aus mehreren Teilstrecken zusammensetzt und sich der Vertragspartner des Fluggasts für eine Teilstrecke aufgrund des Codesharings eines vertragsfremden ausführenden Luftfahrtunternehmens bedient. In einer solchen Konstellation stellt sich die Frage, ob gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen, das den Fluggast lediglich auf einer Teilstrecke befördert hat, vor den Gerichten am Abflug- oder Ankunftsort ebendieser Teilstrecke oder am Abflugort und Endziel der gesamten Flugreise ein Gerichtsstand eröffnet ist. In der besprochenen Entscheidung befasst sich der EuGH mit diesen sowie einigen weiteren Fragen der internationalen Zuständigkeit für die Geltendmachung etwaiger Ausgleichsansprüche des Fluggasts aus der FluggastrechteVO. |
||
H. Roth:
|
Vereinbarungen über die internationale Zuständigkeit nach Art. 25 EuGVVO und Prüfung von Amts wegen im deutschen Zivilprozess (BGH, S. 426) | 397 |
Die internationale Zuständigkeit wird auch nach der EuGVVO von Amts wegen geprüft. Dabei lässt die EuGVVO Raum für die Anwendung der jeweiligen nationalen Rechte. Daher hat der Kläger nach deutschem Prozessrecht die Tatsachen schlüssig vorzutragen, welche die internationale Zuständigkeit begründen sollen. Bestreitet der Beklagte die vorgebrachten Tatsachen, so hat das Gericht Beweis zu erheben. Das Gesagte gilt auch, wenn ein internationaler Handelsbrauch nach Art. 25 Abs. 1 Satz 3 lit. c EuGVVO behauptet wird. |
||
V. Lipp:
|
Statut des Kindesunterhalts nach Aufenthaltswechsel (EuGH, S. 430) | 400 |
Diese Entscheidung des EuGH ist die erste Entscheidung zur Auslegung des HUP, das seit dem 18.6.2011 das Kollisionsrecht des Unterhalts für alle Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme Dänemarks und des Vereinigten Königreiches regelt. Der EuGH hat deshalb den Geltungsgrund des HUP in der EU und seine Kompetenz zur Auslegung klargestellt. Als sekundäres Unionsrecht ist es Teil der Unionsrechtsordnung. Dementsprechend sind die Gerichte der EU-Mitgliedstaaten nach Art. 267 zur Vorlage an den EuGH berechtigt und auch verpflichtet. Kollisionsrechtlich hat der EuGH die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 2 HUP zutreffend konkretisiert. Diese Vorschrift kann auch bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des unterhaltsberechtigten Kindes anwendbar sein. Verlangt das Kind Unterhalt für die Zeit vor dem Aufenthaltswechsel, ist nach Art. 3 Abs. 1 und 2 HUP primär das Recht des damaligen gewöhnlichen Aufenthalts berufen. Versagt dieses Recht den Unterhalt, kommt nach Art. 4 Abs. 2 HUP subsidär die lex fori zum Zuge. Dafür genügt es, wenn im konkreten Fall eine der rechtlichen Voraussetzungen für den Unterhaltsanspruch nicht erfüllt sind. Nach einem Aufenthaltswechsel darf die lex fori für die Zeit davor jedoch nur angewandt werden, wenn es einen sachlichen Bezug dieses Gerichtsstaats zur Unterhaltsverpflichtung gab und der Unterhaltsverpflichtete deren Anwendung vorhersehen konnte. Das ist zu bejahen, wenn das jetzt angerufene Gericht auch für die damalige Zeit international zuständig gewesen wäre, ein Gericht in der EU also nach Maßgabe der EuUnterhVO. Art. 4 Abs. 2 HUP ist deshalb teleologisch entsprechend einzuschränken. |
||
J. Antomo:
|
Internationale Kindesentführung oder Rückkehr in die Heimat: das HKÜ zwischen Kindeswohl und Generalprävention (OLG Stuttgart, S. 434) | 405 |
Im Falle einer Kindesentführung will das HKÜ durch die Anordnung der sofortigen Rückgabe des Kindes den status quo ante wiederherstellen. Die Gerichte im Verbringungsstaat haben die Rückgabe grundsätzlich anzuordnen und können sie nur in engen Ausnahmefällen verweigern. Diesem Regelungsprinzip liegt die Annahme zugrunde, dass die Rückkehr des Kindes in sein gewohntes Lebensumfeld dem Kindeswohl grundsätzlich am besten entspricht. Außerdem sollen durch die zu erwartende Rückführungsanordnung die Anreize für eine Kindesentführung minimiert werden. Ändert sich der Aufenthalt des Kindes häufig, ist aber zweifelhaft, ob die Rückführung dem Kindeswohl tatsächlich dienlich ist. Dennoch ordnet das OLG Stuttgart in einem Fall, in dem zwei Kinder lediglich ein halbes Jahr in der Slowakei gelebt hatten und dann von der Mutter in ihre frühere deutsche Heimat zurückgebracht wurden, die Rückführung in die Slowakei an. Der Artikel untersucht, ob in einem solchen Fall der Rückkehr in die frühere Heimat dem individuellen Kindeswohl Vorrang vor dem generalpräventiven Ziel des Übereinkommens eingeräumt werden sollte. Aus Sicht der Verfasserin könnten die mit dem HKÜ-Verfahren einhergehenden Belastungen für die beteiligten Kinder vor allem durch eine Förderung von Mediation und gütlicher Einigung reduziert werden. |
Rezensierte Entscheidungen
35 | VerfGH Baden-Württemberg | 21. 2.2019 | 1 VB 14/19 | Zur Rechtsstellung indigener Völker in deutschen Kulturgutverfahren [E. Jayme, S. 377] | 413 |
36 | EuGH | 6.9.2018 | Rs. C-21/17 | Zustellung gerichtlicher Schriftstücke im Rahmen der EuMahnVO [M. Drehsen, S. 378] | 414 |
37, 38 | EuGH, öOGH | 15.11.2018, 22.1.2019 | Rs. C-308/17, 10 Ob 103/18x | Ein vermeintlicher Pyrrhussieg für Griechenland: Die Grenzen staatlicher Souveränität im Internationalen Zivilverfahrensrecht [S. Arnold/T. Garber, S. 385] | 417, 419 |
39 | EuGH | 7.3.2018 | verb. Rs. C-274/16, C-447/16, C-448/16 | Internationale Zuständigkeit der Gerichte am Erfüllungsort des , Beförderungsvertrags für Ausgleichsansprüche des Fluggasts aus und der Fluggastrechte-VO gegen einen vertragsfremden Teilstreckenbeförderer [Q.C. Lobach, S. 391] | 421 |
40 | BGH | 26.4.2018 | VII ZR 139/17 | Vereinbarungen über die internationale Zuständigkeit nach Art. 25 EuGVVO und Prüfung von Amts wegen im deutschen Zivilprozess [H. Roth, S. 397] | 426 |
41 | EuGH | 7.6.2018 | Rs. C-83/17 | Statut des Kindesunterhalts nach Aufenthaltswechsel [V. Lipp, S. 400] | 430 |
42 | OLG Stuttgart | 30.1.2017 | 17 UF 274/16 | Internationale Kindesentführung oder Rückkehr in die Heimat: das HKÜ zwischen Kindeswohl und Generalprävention [J. Antomo, S. 405] | 434 |
43 | öOGH | 21.3.2018 | 1 Ob 24/18p | EuInsVO: Die Reichweite der lex fori concursus bei Pachtverträgen über Unternehmen mit Grundstücken [I. Schneider, S. 446] | 437 |
Blick ins Ausland
B. Hess:
|
Keine juristische Fußnote: Klagen aus „9/11" vor luxemburgischen Gerichten | 442 |
Mit Urteil vom 27. März 2019 versagte der Tribunal d’Arondissement de Luxembourg zwei Versäumnisurteilen des Federal District Court of the Southern District of New York in Höhe von 2,1 Milliarden US-Dollar die Anerkennung. Diese Urteile hatten Angehörigen von 92 Opfern der Terroranschläge vom 11. September 2001 erstritten. Zu den insgesamt 16 Beklagten zählten die Islamische Republik Iran, deren früherer Staats- und der frühere Regierungschef, mehrere Ministerien sowie weitere iranische Staatsorgane und Staatsunternehmen. Das 160 Seiten umfassende Urteil des luxemburger Gerichts stellte im Hinblick auf die staatlichen Beklagten fest, dass die völkergewohnheitsrechtliche Staatenimmunität der Eröffnung des Exequaturverfahrens entgegensteht. Das Gericht verwies dabei auf das Urteil des IGH aus 2012 zur Staatenimmunität und stellte klar, dass im vorliegenden Fall weder eine „terrorists exception“ noch die sog. non-commercial tort exception eine Ausnahme von der Immunität eröffnen. Die gegen die nichtstaatlichen Beklagten ergangenen Urteile wurden wegen der Verletzung von Verfahrensrechten (fair trial) nicht anerkannt. Konkret ging es darum, dass im Ausgangsverfahren (wesentliche) Klageänderungen den Beklagten nicht zugestellt worden waren. Das Urteil der Luxemburger Richter enthält eine umfassende Auswertung der aktuellen Entwicklungen im Bereich der völkergewohnheitsrechtlichen Staatenimmunität. Es bestätigt zudem das luxemburger Recht zur Urteilsanerkennung. |
||
I. Schneider:
|
EuInsVO: Die Reichweite der lex fori concursus bei Pachtverträgen über Unternehmen mit Grundstücken (öOGH, S. 437) | 446 |
In seiner Entscheidung in der Sache 1 Ob 24/18 P vom 21. März 2018 behandelt der Oberste Gerichtshof von Österreich verschiedene Fragen der Europäischen Insolvenzverordnung (EuInsVO). Das Gericht deutet eine Stellungnahme zu den aufgeworfenen Fragen oft nur an, da ihre Klärung nicht für die Entscheidung in der Sache notwendig war. Dieser Beitrag ver-sucht, Lösungen für die im Urteil aufgeworfenen Fragen zu finden, die bei der Anwendung der EuInsVO noch ungeklärt sind. Erstens wird die Frage nach der Auslegung des Begriffs des unbeweglichen Gegenstandes in Art. 11 Abs. 1 EuInsVO aufgeworfen. Nach Auffassung des Gerichts hat sie autonom im Wege einer europäischen Durchschnittsbetrachtung zu erfolgen. Nach der hier vertretenen Gegenauffassung setzt die autonome Auslegung den Begriffsrahmen; ob ein bestimmter Gegenstand als unbeweglich zu qualifizieren ist, entscheidet dann die lex rei sitae. Zweitens behandelt das Gericht die Relevanz der Rechtswahl der Parteien und lehnt sie zu Recht ab. De lege lata wäre es aber nach hier vertretener Auffassung sinnvoll, eine Rechts-wahl für die Beurteilung von Verträgen über unbewegliche Gegenstände zu beachten. Drittens befasst sich das Gericht damit, wie weit ein ordre public-Einwand im Rahmen des Anwendungsbereichs der EuInsVO berücksichtigt wird. Das Gericht sieht den Anwendungsbereich der ordre public-Klausel in Art. 33 EuInsVO mit Recht beschränkt auf Anerkennung und Vollstreckung. |
||
P.A. Nielsen:
|
EU PIL and Denmark 2019 | 449 |
The author explains the reasons for Denmark’s reservation from 1992 towards EU cooperation in civil and commercial matters and its “opt-out” nature as well as the failed attempt in 2015 to change it to an opt-in mechanism identical to the British and Irish reservations. Furthermore, the author examines the existing parallel agreements from 2005 between the EU and Denmark in respect of originally the Brussels I Regulation and the Service Regulation and gives an account of which EU instruments Denmark is bound by. |
||
A. Wohlgemuth:
|
Zum Internationalen Familienrecht Indonesiens | 453 |
Indonesien, dessen nationale Rechtspluralität eines internen Zuweisungsrechts bedarf, besitzt nach nahezu einem Jahrhundert Unabhängigkeit immer noch kein IPR-Gesetz, dessen letzter Entwurf von 2015 datiert. Im Kollisionsrecht weist Indonesien nur eine Handvoll von Regeln aus der niederländischen Kolonialära auf. Diese Normen haben ihrerseits ihre Wurzeln im französischen Zivilgesetzbuch von 1804. Das internationale Familienrecht, insbesondere das der sog. gemischten Ehen, wird vom Ehegesetz Nr. 1/1974 geregelt. Das Folgende bietet einen Überblick über die spärliche veröffentlichte Rechtsprechung der indonesischen Gerichte und das ergiebigere indonesische Schrifttum auf diesem Rechtsgebiet. |
Mitteilungen
L. Rademacher:
|
Politisches Kollisionsrecht – Sachnormzwecke, Hoheitsinteressen, Kultur: Symposium zum 85. Geburtstag von Erik Jayme, Tübingen, 7./8.6.2019 | 461 |
C. Kohler:
|
Anerkennung außergerichtlicher Scheidungen in Europa – Internationales Sachenrecht – Tagung der Europäischen Gruppe für Internationales Privatrecht in Antwerpen | 462 |
M. Akbaba/C. Lasthaus:
|
Aktuelle Entwicklungen im Internationalen Zivilverfahrensrecht – Tagung der Wissenschaftlichen Vereinigung für Internationales Verfahrensrecht e.V. | 465 |
J. Hirsch:
|
Aktuelles zum Europäischen Familienrecht – Jahrestagung der Europäischen Rechtsakademie (ERA) in Trier | 468 |
C. Kohler:
|
Eine Enzyklopädie für das Internationale Privatrecht der Gegenwart – Zum Erscheinen der Encyclopedia of Private International Law | 469 |
Internationale Abkommen | 472 |
Schrifttumshinweise | 473 |
Neueste Informationen | |
Jetzt mit Beiträgen zum IPRax-Selbststudium nach § 15 FAO | |
Veranstaltungen |