Heft 2/2019 (März 2019)
Abhandlungen
H.-P. Mansel/K. Thorn/R. Wagner:
|
Europäisches Kollisionsrecht 2018: Endspurt! | 85 |
Dieser Artikel gibt einen Überblick über die Brüsseler Entwicklungen auf dem Gebiet der Justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen in der Zeit von Januar 2018 bis Dezember 2018. Er gibt einen Überblick über die neu erlassenen Rechtsakte und berichtet über aktuelle Projekte sowie neue Instrumente, die sich zurzeit im EU-Gesetzgebungsverfahren befinden und informiert über die deutsche Begleit- und Durchführungsgesetzgebung zu neuen EU-Instrumente. Des Weiteren werden die Bereiche angesprochen, in welchen die EU von ihrer Außenkompetenz Gebrauch gemacht hat. Ausführlich wird die Rechtsprechung des EuGH zum Europäischen internationalen Privat- und Verfahrensrechts des Jahres 2018 analysiert. Auch werden aktuelle Projekte und die neuesten Entwicklungen bei der Haager Konferenz für internationales Privatrecht skizziert. |
Entscheidungsrezensionen
C. Kohler:
|
Zur Rechtshängigkeit eines von der Zivilpartei vor dem Untersuchungsrichter geltend gemachten Ersatzanspruchs (EuGH, S. 147) | 120 |
In der Rechtssache C-523/14, Aannemingsbedrijf Aertssen ging es um die Frage, ob ein von einer Zivilpartei vor dem Untersuchungsrichter geltend gemachter Ersatzanspruch Rechtshängigkeit im Sinne von Art. 27 EuGVVO a.F. gegenüber einer später in einem anderen Mitgliedstaat wegen desselben Anspruchs erhobenen Klage begründet. Mit Urteil v. 22.10.2015 entschied der EuGH zunächst, dass die Geltendmachung eines solchen Anspruchs bei dem Untersuchungsgericht in den Anwendungsbereich der EuGVVO fällt, soweit sie die finanzielle Entschädigung für den vom Kläger behaupteten Schaden zum Gegenstand hat. Sodann urteilte er, dass eine „Klage“ im Sinne von Art. 27 EuGVVO a.F. „anhängig“ ist, wenn sie durch die Zivilpartei bei einem Untersuchungsgericht eingereicht worden ist, obwohl die gerichtliche Voruntersuchung der betreffenden Rechtssache noch nicht abgeschlossen ist. Ferner entschied der EuGH in Auslegung von Art. 30 EuGVVO a.F., dass in einem solchen Fall, wenn die Klage nach dem anwendbaren nationalen Recht vor der Einreichung nicht zugestellt zu werden braucht, das Gericht als zu dem Zeitpunkt „angerufen“ anzusehen ist, zu dem die Klage eingereicht wurde. Gegen die Auslegung der EuGVVO durch den EuGH ist nach Ansicht des Verfassers nichts einzuwenden. Die Rechtssache rückt aber die Problematik der Regelung von Adhäsionsklagen in der EuGVVO und im LugÜ ins Bewusstsein. Die Regelung privilegiert die Zivilpartei und bringt die Gefahr mit sich, dass die Gegenpartei exorbitanten Zuständigkeiten ausgesetzt ist. Dass dies dem EuGH zufolge der Anerkennung eines in einem solchen Forum erwirkten Adhäsionsurteils nicht entgegen gehalten werden kann, sollte kritisch überprüft werden. |
||
S. Kurth:
|
Wechselleben zwischen der spanischen Costa Brava und der ostwestfälischen Provinz – Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Erblassers, der sich in zwei Staaten abwechselnd aufhält | 123 |
Der Verfasser beschäftigt sich mit der Entscheidung des OLG Hamm vom 02.01.2018 (10 W 35/17; IPRax 2018, ...) zu der internationalen Zuständigkeit nach Art. 4 EuErbVO bei einem Erbfall mit Auslandsbezug. Vorliegend verbrachte der deutsche Erblasser in den letzten Jahrzehnten vor seinem Tod abwechselnd erhebliche Zeit in Deutschland sowie in Spanien und gründete in beiden Staaten Familien. Nach Eintritt des Erbfalls beantragten zwei seiner Abkömmlinge die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins bei dem AG Bad Oeynhausen, das den Antrag mangels internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte zurückwies. Den angefochtenen Beschluss des Nachlassgerichts hob das OLG Hamm unter Bejahung der internationalen Zuständigkeit auf. Der Autor beleuchtet die Ausführungen des Senats zur Auslegung und Anwendung des Anknüpfungspunkts in Art. 4 EuErbVO. Kritisch betrachtet er den Rückgriff des OLG auf Literatur zu § 343 FamFG und spricht sich für eine autonome Auslegung der Verordnung aus. Zugleich vermisst er eine Auseinandersetzung des Senats mit der Frage, ob der gewöhnliche Aufenthalt in der EuErbVO erbrechtsspezifisch oder verordnungsübergreifend einheitlich auszulegen ist. Unter Rückgriff auf die klassischen Auslegungsmethoden spricht sich der Verfasser zudem abweichend vom OLG dafür aus, den Anknüpfungspunkt in Art. 4 EuErbVO rein objektiv zu definieren. Danach setzt der gewöhnliche Aufenthalt die Integration des Erblassers und dessen regelmäßige sowie beständige Anwesenheit im fraglichen Staat voraus. Schließlich hinterfragt der Beitrag den Ansatz des Senats im Zusammenhang mit der Heranziehung von Indizien bei der Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts. |
||
D. Coester-Waltjen:
|
Minderjährigenehen – wider den „gesetzgeberischen Furor“ (BGH, S. 152, OLG Oldenburg, S. 160, AG Frankenthal, S. 161 und AG Nordhorn, S. 162) | 127 |
Einige deutsche Gerichte mussten sich nunmehr auch mit dem „Kinderehengesetz” beschäftigen. Der BGH, der eine nach dem neuen Gesetz unwirksame Eheschließung in Syrien zu beurteilen hatte, bezweifelt die Vereinbarkeit des Gesetzes mit der Verfassung unter mehreren Gesichtspunkten. Weil das Gesetz sowohl den verfassungsrechtlich garantierten Eheschutz (Art. 6 Abs. 1 GG) als auch den aus Art. 2 Abs. 1, Art. Abs. 1 GG verbürgten Schutz des konkreten Kindeswohls, den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) und das Rückwirkungsverbot(Art. 20 Abs. 3 GG hier i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG) verletze, hat der BGH den Fall dem BVerfG vorgelegt. Im Übrigen betrafen die Sachverhalte der hier zu besprechenden Entscheidungen aber - statt der im Gesetzgebungsverfahren immer wieder hervorgehobenen Kinderehen von Flüchtlingen - Ehen, die von EU-Bürgern in ihrem Heimatstaat nach dortigem Recht wirksam geschlossen worden waren. Da die Braut zur Zeit der Eheschließung jeweils zwar das 16., noch nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet hatte, fühlten sich die Verwaltungsbehörden verpflichtet, einen Antrag auf Aufhebung der jeweiligen Ehe zu stellen. Die Gerichte lehnten mit teilweise unterschiedlichen Begründungen, aber in vernünftiger Weise auf die Probleme des jeweiligen Falles eingehend die Eheaufhebung im Ergebnis ab. Zentrale Diskussionspunkte waren dabei die Möglichkeit einer europarechtskonformen Anwendung der deutschen Regelungen und die Bedeutung der „Härteklausel“. Die nachfolgenden Ausführungen analysieren die Schwierigkeiten, die durch die unklaren gesetzlichen Regelungen verursacht sind, und versuchen Wege aufzuzeigen, wie man trotz der Schwächen des Gesetzes im Falle der Aufhebbarkeit der Ehe zu akzeptablen Ergebnissen kommen kann. Für das äußerst problematische Unwirksamkeitsverdikt des Gesetzes bleibt nur die Hoffnung auf eine Verfassungswidrigkeitserklärung durch das BVerfG. |
||
C. Benicke:
|
Anpassungsproblematik beim Zusammentreffen deutschen Erbrechts mit englischem Eltern-Kind-Statut (OLG München, S. 162) | 132 |
Die Entscheidung des OLG München wirft die Frage nach dem Umfang der Vertretungsmacht des Vaters für seinen minderjährigen Sohn nach englischem Recht auf, wenn dieser den Anteil an einer deutschen Personengesellschaft mit Grundvermögen veräußert, den der Sohn nach deutschem Recht geerbt hat. Durch die parallele Anwendbarkeit des englischen Rechts als Sorgerechtsstatut auf der einen Seite und des deutschen Rechts als Erbstatut für den Erwerb des Gesellschaftsanteils auf der anderen Seite kommt es zu einem Normenmangel. Das deutsche Recht schützt die vermögensrechtlichen Interessen des Kindes durch Beschränkungen der elterlichen Vertretungsmacht, während das englische Recht den Schutz durch die Regelungen über die Nachlassverwaltung sicherstellt. Da somit keine dieser Regelungen durch das Kollisionsrecht zur Anwendung berufen werden, stellt sich die Frage der Anpassung, um den von beiden Rechtsordnungen vorgesehenen Schutz des Kindes bei der Vermögensverwaltung durch den Vater sicherzustellen. |
||
L. Rademacher:
|
Favor laesi und renvoi: Verweisungsart bei Distanzdelikten (OLG Hamm, S. 165) | 140 |
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart legt § 109 Abs.1 Nr.2 FamFG in Anlehnung an die Parallelvorschrift von § 328 Abs.1 Nr.2 ZPO aus. Danach bilden ordnungsgemäße Zustellung und ausreichende Wahrnehmung der Verteidigungsmöglichkeit des Beteiligten kumulative Erfordernisse für die Anerkennung. Der Beschluss orientiert sich mit Recht nicht an den abweichenden Modellvorstellungen europäischen Sekundärrechts, wie etwa Art. 45 Abs.1 lit. b EuGVVO 2015. |
Rezensierte Entscheidungen
10 | EuGH | 22.10.2015 | C-523/14 | Zur Rechtshängigkeit eines von der Zivilpartei vor dem Untersuchungsrichter geltend gemachten Ersatzanspruchs [C. Kohler, S. 120] | 147 |
11 | OLG Hamm | 2.1.2018 | 10 W 35/17 | Wechselleben zwischen der spanischen Costa Brava und der ostwestfälischen Provinz – Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Erblassers, der sich in zwei Staaten abwechselnd aufhält [S. Kurth, S. 123] | 151 |
12, 13, 14, 15 | BGH, OLG Oldenburg, AG Frankenthal, AG Nordhorn | 14.11.2018, 18.4.2018, 15.2.2018, 29.1.2018 | XII ZB 292/16, 13 UF 23/18, 71 F 268/17, 11 F 855/17 E1 | Minderjährigenehen – wider den „gesetzgeberischen Anpassungsproblematik beim Zusammentreffen deutschen Erbrechts mit englischem Eltern-Kind-Statut [D. Coester-Waltjen, S. 127] | 152, 160, 161, 162 |
16 | OLG München | 10.2.2017 | 34 Wx 175/16 | Anpassungsproblematik beim Zusammentreffen deutschen Erbrechts mit englischem Eltern-Kind-Statut [C. Benicke, S. 132] | 162 |
17 | OLG Hamm | 3.5.2017 | 3 U 30/17 | Favor laesi und renvoi: Verweisungsart bei Distanzdelikten [L. Rademacher, S. 140] | 165 |
Blick in das Ausland
P. Hay:
|
Berücksichtigung von Aussagen ausländischer Regierungen zum eigenen Recht im US-amerikanischen Zivilprozess – U.S. Supreme Court, 14.6.2018 – Animal Science Products, Inc., et al. v. Hebei Welcome Pharmaceutical Co. Ltd. et al., __U.S.__, 138 S.Ct. 1865 (2018) | 169 |
Im U.S.-amerikanischen Bundeszivilverfahrensrecht ist ausländisches Recht Tatsache, nicht Recht. Der U.S. Supreme Court bestätigt in einer einstimmig ergangenen Entscheidung diese traditionelle Tatsachen-Orientierung zur Bestimmung des Inhalts und der Bewertung des in einer Rechtssache anzuwendenen ausländischen Rechts. Nach Rule 44.1 der Federal Rules of Civil Procedure berücksichtigen die Gerichte dafür alle relevanten Materialien. Stellungnahmen einer ausländischen Regierung zum eigenen Recht sind unvoreingenommen zu berücksichtigen, sie sind aber nicht entscheidungsbestimmend. Deshalb wurde eine Entscheidung zurückverwiesen, in der das Untergericht sich verpflichtet gefühlt hatte, der Stellungnahme der chinesischen Regierung zum im Fall einschlägigen chinesischen Recht zu folgen. |
||
M. Stürner/A. Hemler:
|
Zur Anerkennungsfähigkeit einer französischen astreinte in Kalifornien sowie der Einordnung ausländischen Rechts nach Rule 44.1 FRCP – U.S. Court of Appeals for the Ninth Circuit, 9.5.2016 – No. 14-15790 | 170 |
Die astreinte französischen Rechts ist eine an den Gläubiger zahlbare Privatstrafe, welche zur Beugung des Schuldnerwillens eingesetzt wird. Der U.S. Court of Appeals for the Ninth Circuit setzt sich in der besprochenen Entscheidung mit der Anerkennung eines französischen Urteils auseinander, in welchem der kalifornische Kunstbuchherausgeber Wofsy zur Zahlung einer astreinte zugunsten des französischen Verlagsinhabers de Fontbrune verurteilt wurde. Der Court of Appeals betrachtet zunächst die Ermittlung ausländischen Rechts nach Rule 44.1 FRCP, welche die Entscheidung über ausländisches Recht mithilfe „jeglicher relevanten Materialien oder Quellen“ erlaubt und als question of law einordnet. Angesichts dieser eindeutigen Abkehr von der traditionellen question of fact-Doktrin hält der Court of Appeals die Berücksichtigung fremden Rechts auch außerhalb der pleading stage für zulässig. Da ausländische Strafurteile nach kalifornischem Recht nicht anerkennungsfähig sind, untersucht der Court of Appeals die gegenständliche astreinte außerdem auf einen pönalen Charakter. Angesichts ihrer vorrangig interindividuellen Zweckrichtung und dem Bezug auf die Verwirklichung der Hauptleistungspflicht kommt der Court of Appeals zu dem zustimmungswürdigen Ergebnis, dass der astreinte die Anerkennung mangels Strafcharakter nicht zu versagen sei. |
Mitteilungen
M. Coester:
|
Grußwort zum 85. Geburtstag von Hans Jürgen Sonnenberger | 176 |
E. Jayme/C.F. Nordmeier:
|
Vergleichendes und Internationales Zivilverfahrensrecht: Erfahrungen aus den Ländern portugiesischer Sprache – Jahrestagung der Deutsch-Lusitanischen Juristenvereinigung in Porto am 2. und 3.11.2018 | 177 |
J.H. Haas:
|
„The Export of American Values“ und der SPEECH Act | 178 |
Internationale Abkommen | 180 |
Schrifttumshinweise | 180 |
Neueste Informationen | |
Veranstaltungen |