Heft 4/2018 (Juli 2018)

Abhandlungen

A. Dickinson:
Tough Assignments: the European Commission’s Proposal on the Law Applicable to the Third-Party Effects of Assignments of Claims 337

Im März 2018 veröffentlichte die europäische Kommission den langerwarteten Vorschlag bezüglich des anwendbaren Rechts auf die Drittwirkung von Forderungsabtretungen. Der Vorschlag zielt darauf ab, die nach dem Erlass der Rom I-VO bestehende Lücke im Internationalen Privatrecht der EU zu schließen, denn bisher war es nicht möglich, eine Lösung für dieses schwierige und kontroverse Thema zu finden. Es ist also ein willkommener und überfälliger Schritt.Mit diesem Artikel sollen zwei Aspekte des Kommissionsvorschlags angesprochen werden, die zu Problemen von einiger Komplexität führen.Der erste Punkt betrifft Fragen der Charakterisierung und der zweite Punkt betrifft Fragen zur Definition des Anknüpfungsfaktors. Leider geben weder der Vorschlag noch die begleitende Folgenabschätzung einen eindeutigen Hinweis auf die redaktionellen Absichten der Kommission in Bezug auf diese Fragen.

M. Gebauer:
Das deutsch-türkische Nachlassabkommen im Sog des Europäischen Kollisionsrechts 345

Die Europäische Erbrechtsverordnung räumt in ihrem Art. 75 Abs. 1 internationalen Übereinkommen den Vorrang ein, denen Mitgliedstaaten der EU zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung angehörten und die das Internationale Erbrecht betreffen. Praktische Bedeutung hat in Deutschland in letzter Zeit vor allem das Deutsch-Türkische Nachlassabkommen aus dem Jahre 1929 erlangt. Seine Kollisionsnormen weichen von denen der EuErbVO deutlich ab. Der Beitrag legt den Schwerpunkt auf das Zusammenspiel des Europarechts mit dem Abkommen und möchte zeigen, dass entgegen dem ersten Anschein europarechtliche Normen in Erbrechtfällen mit Bezug zur Türkei sehr häufig und in wichtigen Fragen zur Anwendung gelangen. Der Grund hierfür liegt in dem beschränkten Anwendungsbereich des bilateralen Abkommens. Deutlich wird das Problem im Verhältnis zwischen Ehegüterrecht und Erbrecht, bei deutsch-türkischen Paarbeziehungen sowie bei Doppelstaatern. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage nach der Existenzberechtigung des bilateralen Abkommens.

Entscheidungsrezensionen

B. Hess:
Abgrenzung der acta iure gestionis und acta iure imperii: Der BGH verfehlt die völkerrechtliche Dimension der Staatenimmunität (BGH, S. 401) 351
P. Mankowski:
Orthodoxes und Häretisches zum Umfang der ausschließlichen Zuständigkeiten aus Art. 24 Nr. 4 und Nr.3 EuGVVO bei registrierten IP-Rechten mit Blick auf Prätendentenstreitigkeiten (EuGH, S. 405) 355

Prätendentenstreitigkeiten um Immaterialgüterrechte fallen nicht unter Art. 24 Nr. 4 EuGVVO. Das ist seit Duijnstee ./. Goderbauer Orthodoxie, vom EuGH jetzt nochmals bestätigt. Allerdings hat sich das Umfeld seit GAT ./. LuK verändert. Insbesondere ist aber Art. 24 Nr. 3 EuGVVO einen Blick wert, ob er nicht eine Heimstatt für Prätendentenstreitigkeiten bieten könnte. Der ihm bisher zugeschriebene Anwendungsbereich, Kontrollstreitigkeiten mit der registerführenden Stelle, erscheint nämlich im Lichte von Art. 1 Abs. 1 EuGVVO mehr als nur zweifelhaft, sodass der effet utile gebietet, für Art. 24 Nr. 3 EuGVVO neue, bisher häretische Wege zu suchen.

D. Looschelders:
Internationale Zuständigkeit für Klagen gegen ausländische Entschädigungsstellen und Grüne Karte-Büros (LG Darmstadt, S. 407) 360

Seit dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Odenbreit ist anerkannt, dass der Geschädigte seinen Direktanspruch gegen den Versicherer des Schädigers nach der EuGVVO am seinem eigenen inländischen Wohnsitzgerichtsstand geltend machen kann. Bei Verkehrsunfällen mit Auslandsberührung kann der Geschädigte sich darüber hinaus auch an eine nach der Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie eingerichtete Entschädigungsstelle im eigenen Wohnsitzstaat oder an das „Behandelnde Büro“ im Unfallstaat nach dem Grüne-Karte-System halten. Vor dem Hintergrund eines Urteils des LG Darmstadt beschäftigt der Beitrag sich mit der Frage, ob der Geschädigte darüber hinaus auch eine ausländische Entschädigungsstelle oder ein ausländisches Grüne-Karte-Büro nach der EuGVVO vor dem Gericht am eigenen Wohnsitz verklagen kann.

V. Pickenpack/A.-G. Zimmermann:
Übersetzungserfordernis bei Zustellungen gerichtlicher Schriftstücke an juristische Personen (AG Berlin-Mitte, S. 408) 364

Art. 8 Abs. 1 lit. a der EuZustVO gewährt dem Empfänger eines gerichtlichen Schriftstücks ein Annahmeverweigerungsrecht für den Fall, dass das Schriftstück nicht in einer Sprache abgefasst ist, die er versteht. Die Verordnung regelt allerdings selbst nicht, wer der maßgebliche Empfänger des Schriftstücks ist. Besonders bei der Zustellung an juristische Personen und Gesellschaften stellt sich daher die Frage, auf wessen Sprachkenntnisse es ankommt. Ebenfalls ungeregelt ist, ob der Zustellungsempfänger selbst darüber befinden darf, ob er über entsprechende Sprachkenntnisse verfügt, oder ob das Gericht darüber aufgrund von Indizien und Anhaltspunkten zu entscheiden hat. Über das Annahmeverweigerungsrecht nach Art. 8 Abs. 1 lit. a EuZustVO bei der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke an juristische Personen hat das AG Berlin-Mitte mit Urteil vom 8.3.2017 entschieden. Es hat das Annahmeverweigerungsrecht des Zustellungsempfängers, der in Irland ansässigen Facebook Ireland Limited, anhand objektiver Kriterien beurteilt und aus Anhaltspunkten und Indizien auf die tatsächlichen Sprachkenntnisse der in der Organisation tätige „rechtlich bewanderte Mitarbeiter“ abgestellt. Die Kriterien und deren Anwendung überzeugen zwar. Eine konkretere gesetzliche Regelung wäre dennoch wünschenswert, weil sie die bestehenden Unsicherheiten bei der Anwendung der Zustellungsvorschriften durch den Absender des Schriftstücks – insbesondere bei Zustellungen an juristische Personen – vermeiden würde. Unnötige Übersetzungen sowie damit einhergehender Zeit- und Kostenaufwand entfielen dann.

A. Staudinger/S. Friesen:
Forum und ius bei einem Verkehrsunfall im Ausland sowie Schuldnern aus unterschiedlichen Staaten (OLG Brandenburg, S. 409) 366

Der vorliegende Beitrag befasst sich mit dem Urteil des OLG Brandenburg vom 18.2.2016 (Az.: 12 U 118/15). Die Entscheidung betrifft einen Verkehrsunfall im Ausland. Zu erörtern waren neben dem allgemeinen Gerichtsstand (Art. 2 Abs. 1 EuGVVO 2001), die Möglichkeit einer Zusammenhangs- (Art. 6 Nr. 1 EuGVVO 2001) und Direktklage (Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO 2001) sowie die Reichweite des Verbraucherschutzgerichtsstandes (Art. 16 Abs. 2 i.V.m. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO 2001). Der Aufsatz veranschaulicht zugleich die Vorteile des supranationalen Zuständigkeitsregimes für den Fall der unmittelbaren Inanspruchnahme eines Haftpflichtversicherers durch den Geschädigten.

Kollisionsrechtlich verhält sich der Richterspruch zwar noch zur Rechtslage vor der Vereinheitlichung des Internationalen Deliktsrechts durch die Rom II-VO. Die Aussagen der Berufungsinstanz lassen sich jedoch mit Bedacht auf diesen Rechtsakt übertragen. Vor allem zeigt der Anlassstreit, dass nicht sämtliche Ansprüche eines Geschädigten gegen verschiedene Fahrer und Halter zwangsläufig einem einheitlichen Deliktsstatut unterstehen müssen, auch wenn der Auslöser ein einziges Unfallgeschehen ist.

Y. Diehl:
Internationalprivatrechtliche Aspekte des grenzüberschreitenden Skiunfalles (OLG München, S. 414) 371

Der Beitrag beleuchtet das Urteil des OLG München zur Einbeziehung der FIS-Verhaltensregeln bei einem internationalen Skiunfall. Das Urteil betrifft den Skiunfall zweier Deutscher in einem österreichischen Skigebiet, auf den deutsches Recht anwendbar ist. Art. 17 Rom II-VO bestimmt in solchen Fällen, dass die lokalen Sicherheits- und Verhaltensregeln des Handlungsortes zu berücksichtigen sind. Das Oberlandesgericht stützt den Schuldvorwurf gegen den Schädiger daher auf Regel 3 der FIS-Regeln, die in Österreich Geltung beanspruche.

Neben komplizierten methodischen Problemen hinsichtlich der „Berücksichtigung“ von Regeln und Normen wirft Art. 17 Rom II-VO die Frage auf, was unter dem Begriff der „Sicherheits- und Verhaltensregeln“ zu verstehen ist. Die herrschende Meinung folgt einem weiten Begriffsverständnis und sieht auch rein private Normen wie etwa Vereinssatzungen umfasst.

Der Beitrag erörtert zunächst die Rechtsnatur der FIS-Regeln und kommt zu dem Ergebnis, dass keine Bindungswirkung gegenüber jedermann besteht. In einem zweiten Schritt wird untersucht, ob die FIS-Regeln gleichwohl gem. Art. 17 Rom II-VO als „Sicherheits- und Verhaltensregeln“ zu berücksichtigen sind. Im Ergebnis wird eine solche Berücksichtigungsfähigkeit verneint, da hierfür weder die rechtliche Möglichkeit, noch ein praktischer Bedarf bestehen. Die FIS-Regeln sind daher lediglich als Auslegungshilfe in den Generalklauseln des materiellen Rechts zur Bestimmung des konkreten Verhaltensmaßstabes im Einzelfall heranzuziehen.

S.L. Gössl:
Ein weiterer Mosaikstein bei der Anerkennung ausländischer Status-Änderungen in der EU oder: Wann ist ein Name „rechtmäßig erworben“? (EuGH S. 416) 376

In der Entscheidung „Freitag“ beschäftigte der EuGH sich zum wiederholten Mal mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein in einem anderen Mitgliedstaat erworbener Name anzuerkennen ist. Die Entscheidung klärt ein weiteres Element in dem Fragenkreis, nämlich unter welchen Voraussetzungen ein anerkennungsfähiger Name im Ausland „erworben“ wurde – der Erwerb muss rechtmäßig sein, was durch eine Blockverweisung auf die Ursprungsrechtsordnung festzustellen ist. Auch gibt das Gericht einen indirekten Hinweis, dass ausnahmsweise ein Name wegen Missbrauch oder Umgehung nicht anerkannt werden muss, wenn überhaupt keine Verbindung zum Ursprungsstaat besteht.

M. Andrae/U. Ising:
Modalitäten der Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB (OLG Nürnberg, S. 419 und KG, S. 421) 381

Nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB können die Ehegatten das auf den Ehenamen anwendbare Recht bestimmen. Sie können das Heimatrecht eines Ehegatten oder deutsches Recht wählen, wenn es das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts eines Ehegatten ist. Für einige Modalitäten der Rechtswahl sind Regelungen getroffen, so zu dem Zeitpunkt der Rechtswahl, zu ihrer Form sowie dass sie gegenüber dem Standesamt zu erklären ist. Für andere, die auch für die Entscheidungen des KG Berlin und des OLG Nürnberg relevant sind, fehlt es an einer normativen Bestimmung. Das betrifft: die Zulässigkeit und die Anforderungen an eine stillschweigende Rechtswahl, das auf die Wirksamkeit der Rechtswahl anwendbare Recht, die Zulässigkeit der Aufhebung der Rechtswahl oder ihrer Änderung ex nunc sowie die Möglichkeit der Anfechtung seitens der Ehegatten. Diese Probleme bilden die Schwerpunkte der Besprechung.

C. Thole:
Die Einrede des Anfechtungsgegners gemäß Art. 16 EuInsVO 2017 (Art. 13 EuInsVO 2002) zwischen lex causae und lex fori concursus (EuGH, S. 422) 388

Mit seinem Urteil hat der EuGH die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten bei der Behandlung des Einwands des Anfechtungsgegners gemäß Art. 16 EuInsVO 2017 (Art. 13 EuInsVO 2002) gestärkt. Zugleich hat er die Frage beantwortet, ob im Rahmen der Ermittlung des auf die angefochtene Rechtshandlung anwendbaren Rechts (lex causae) die Rechtswahl über Art. 3 Abs. 1 Rom I-VO möglich ist und ob die Beschränkungen des Art. 3 Abs. 3 Rom I-VO im Kontext des Art. 16 EuInsVO 2017 beachtlich sind. Christoph Thole hält das Urteil nur teilweise für überzeugend.

A. Piekenbrock:
Auslandsvermögen in inländischen Insolvenzverfahren (BGH, S. 427 und S. 430) 392

Der Beitrag bespricht zwei jüngere Entscheidungen des BGH zu Vermögenswerten des deutschen Insolvenzschuldners im Ausland. Darin hat der BGH zutreffend angenommen, dass sich die dingliche Berechtigung des deutschen Insolvenzschuldners an einem in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Grundstück ungeachtet Art. 7 EuInsVO 2015 nach der lex rei sitae richtet. Bei Rentenansprüchen in der Schweiz hat der BGH dagegen zutreffend angenommen, dass sich die Frage der Pfändbarkeit und damit der Massezugehörigkeit nach der lex fori concursus richtet. Leider hat er die Frage aber ausschließlich nach deutschem Kollisionsrecht beantwortet. Vorrangig war aber die Frage zu klären, ob Art. 7 EuInsVO auch in Drittstaatenfällen wie hier mit der Schweiz anwendbar ist. Diese Frage hätte dem EuGH vorgelegt werden müssen.

H. Wais:
Schadenersatz wegen mutwilliger Klage nach italienischem Recht und deutscher ordre public (BGH, S. 432) 397

Nach italienischem Recht hat der Richter die Möglichkeit, den Kläger oder den Beklagten wegen mutwilligen Prozessierens zur Zahlung eines von ihm zu bestimmenden Geldbetrages zu verurteilen. Der Antragsteller beantragte in Deutschland die Anerkennung eines auf dieser Grundlage gegen den Antragsgegner ergangenen Zahlungsurteils. Der Antragsgegner wandte ein, dass das Urteil mit dem deutschen ordre public unvereinbar sei, da es sich um einen Strafschadenersatz handle und der Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz unzulässig eingeschränkt werde. Der BGH konnte einen ordre public-Verstoß nicht feststellen.

Rezensierte Entscheidungen

24 BGH 19.12.2017 XI ZR 796/16 Abgrenzung der acta iure gestionis und acta iure imperii: Der BGH verfehlt die völkerrechtliche Dimension der Staatenimmunität [B. Hess, S. 351] 401
25 EuGH 5.10.2017 Rs. C-341/16 Orthodoxes und Häretisches zum Umfang der ausschließlichen Zustän- digkeiten aus Art. 24 Nr. 4 und Nr. 3 EuGVVO bei registrierten IP-Rechten mit Blick auf Prätendentenstreitigkeiten [P. Mankowki, S. 355] 405
26 LG Darmstadt 13.10.2016 3 O 349/14 Internationale Zuständigkeit für Klagen gegen ausländische Entschädigungsstellen und Grüne-Karte-Büros [D. Looschelders, S. 360] 407
27 AG Berlin-Mitte 8.3.2017 Rs. 15 C 364/16 Übersetzungserfordernis bei Zustellungen gerichtlicher Schriftstücke an juristische Personen [V. Pickenpack/A.-G. Zimmermann, S. 364] 408
28 OLG Brandenburg 18.2.2016 12 U 118/15 Forum und ius bei einem Verkehrsunfall im Ausland sowie Schuldnern aus unterschiedlichen Staaten [A. Staudinger/S. Friesen, S. 366] 409
29 OLG München 30.11.2016 3 U 2750/16 Internationalprivatrechtliche Aspekte des grenzüberschreitenden Skiunfalles [Y. Diehl, S. 371] 414
30 EuGH 8.6.2017 Rs. C-541/15 Ein weiterer Mosaikstein bei der Anerkennung ausländischer Status-Änderungen in der EU oder: Wann ist ein Name „rechtmäßig erworben“? [S.L. Gössl, S. 376] 416
31, 32 OLG Nürnberg, KG 23.2.2017 1 W 111/16 Modalitäten der Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB [M.Andrae/U. Ising, S. 382] 419, 421
33 EuGH 8.6.2017 Rs. C-54/16 Die Einrede des Anfechtungsgegners gemäß Art. 16 EuInsVO 2017 (Art. 13 EuInsVO 2002) zwischen lex causae und lex fori concursus [C.Thole, S. 388] 422
34, 35 BGH 20.7.2017 IX ZB 69/16 Auslandsvermögen in inländischen Insolvenzverfahren [A. Piekenbrock, S. 392] 427, 430
36 BGH 22.6.2017 IX ZB 61/16 Schadenersatz wegen mutwilliger Klage nach italienischem Recht und deutscher ordre public [H.Wais, S. 397] 432
37 OGH 30.3.2016 6 Ob 26/16s Grenzüberschreitender Rechtsschutz gegen die Autocomplete-Funktion von Suchmaschinen [O.L. Knöfel, S. 439] 434

Blick in das Ausland

P. Franzina/E. Jayme:
Zum Schutz der Reproduktionsrechte von Museen an ihren Kunstwerken im internationalen Rechtsverkehr: Betrachtungen zu der Entscheidung des Tribunale di Firenze vom 26.10.2017 in Sachen des „David“ von Michelangelo 437

Reproduktionsrechte der Museen an den ihnen gehörenden, urheberrechtlich gemeinfreien Kunstwerken beginnen sich immer mehr durchzusetzen. Die Anspruchsgrundlagen sind verschieden, im deutschen Recht das Eigentum (§ 1004 BGB), im italienischen Recht die Spezialvorschrift des Art. 108 Codice dei beni culturali e del paesaggio. Die Besonderheit der Entscheidung des Trib. Firenze vom 26.10.2017, welche der Galleria dell’Accademia in Florenz einen Unterlassungsanspruch gegen ein Reiseunternehmen bezüglich der Verwendung der Reproduktion des „David“ von Michelangelo zusprach, liegt darin, dass das Gericht – ohne nähere Begründung – diesen Schutz nicht nur für Italien, sondern auch für das gesamte europäische Territorium anordnete. Eine solche Ausweitung des Schutzes lässt sich nach Ansicht der Autoren rechtfertigen. Sie entwickeln insoweit für die Reproduktionsrechte an Kunstwerken eine Kollisionsnorm, die auf das Recht des Ortes abstellt, an dem sich das Kunstwerk dauerhaft befindet. Maßgebend ist also, ähnlich wie bei der Person, das Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kunstwerks.

O.L. Knöfel:
Grenzüberschreitender Rechtsschutz gegen die Autocomplete-Funktion von Suchmaschinen (OGH, S. 434) 439

Zivilprozesse um die Auswirkungen der Autocomplete-Funktion von Suchmaschinen richten sich nach dem nationalen Verfahrens- und Kollisionsrecht. In der besprochenen Rechtssache hat der Oberste Gerichtshof der Republik Österreich (östOGH) die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte aus einer sehr weiten Auslegung des § 83c JN hergeleitet. Die Sichtweise des östOGH überzeugt nicht, da sie mit der bisherigen Judikatur zu § 83c Abs. 3 JN und mit dem Normzweck, Klagemöglichkeiten vor allem bei rechtsverletzender Import- oder Transitware zu eröffnen, nicht im Einklang steht. Im Ergebnis läuft die Lösung des östOGH auf einen exorbitanten Kompetenztitel für Prozesse gegen Drittstaatenansässige hinaus. Haben Suchwortergänzungsvorschläge konkreten Bezug zu Österreich, stellt österreichisches Recht das Deliktsstatut (§ 48 Abs. 2 östIPRG,). In sachrechtlicher Hinsicht ist auch in Autocomplete-Fällen das vieldiskutierte „Recht auf Vergessen“ bedeutsam.

L. Hübner:
Substitution im französischen Hypothekenrecht (Cour de cassation, 14.4.2016 – Nr. 15-18157) 447

Der Beitrag setzt sich mit den Voraussetzungen der Substitution im französischen und deutschen IPR auseinander. In dem konkreten Fall wendet die Cour de cassation die Methode der équivalence an. Die Entscheidung betrifft die Ersetzung eines französischen Notars durch einen australischen notary public im Zusammenhang mit der formbedürftigen Bevollmächtigung zur Bestellung einer Hypothek. Der Sachverhalt bietet es an, nicht nur die kollisionsrechtliche Herangehensweise, sondern auch die sachrechtlichen Lösungen in der deutschen und französischen Rechtsordnung zu skizzieren.

Odendahl:
Die Bedeutung neuer internationaler IPR-Normen im Familien- und Erbrecht für Fälle mit Türkeibezug 459

Auf internationaler Ebene sind in den letzten sechs Jahren eine Reihe von neuen Normensystemen in Kraft getreten. Sie betreffen u.a. das IPR des Scheidungsrechts, des Sorgerechts, des Unterhaltsrechts des Güterrechts und des Erbrechts. Auch soweit die Türkei nicht direkt gebunden ist, gibt es -besonders im Bereich das materiellen IPR- Auswirkungen auf die Türkei und türkische Staatsangehörige. Jedes Migrationsereignis in die eine oder andere Richtung kann Anlass sein, die Folgen der Änderungen festzustellen.

Materialien

Mitteilung

E. Jayme:
Aktuelle Entwicklungen im Internationalen Kunstrecht, Tagung der Forschungsgesellschaft Kunst & Recht im Kunsthistorischen Museum in Wien 455

© Verlag Ernst und Werner Gieseking GmbH, 2024