Heft 5 / 2017 (September 2017)
Abhandlungen
D. Coester-Waltjen:
|
Kinderehen – Neue Sonderanknüpfungen im EGBGB | 429 |
Der Artikel beschäftigt sich mit dem am Ende der Legislaturperiode verabschiedeten Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen. Er stellt die neuen materiell-rechtlichen und kollisionsrechtlichen Regelungen kurz dar und analysiert ihre Probleme. Herausgearbeitet wird, dass der Gesetzgeber mit der generellen politischen Vorgabe „Nichtehe für alle“ weit über das Ziel hinausgeschossen ist und gerade den Minderjährigenschutz, aber auch Eheschutz und Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. |
||
C. F. Nordmeier:
|
Neuerungen im deutschen IZVR durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts | 436 |
Mit dem jüngst verabschiedeten Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts hat der deutsche Gesetzgeber verschiedene Neuerungen für Zivilverfahren mit grenzüberschreitenden Bezügen geschaffen. Der vorliegende Beitrag stellt diese Änderungen vor und durchleuchtet sie kritisch. Aus dem Themenbereich der Zustellung sind das Verbot der Anordnung, im Anwendungsbereich der EuZustVO einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, die Zuweisung eingehender Zustellungsersuchen an den Rechtspfleger sowie die Schaffung neuer Monatsfristen bei Zustellung im Ausland Gegenstand der Untersuchung. Zudem werden die Aufhebung des Europäischen Zahlungsbefehls bei Nichtbenennung des zuständigen Gerichts und die Ermächtigung, auf Ebene der Bundesländer EuBagatellVO-Verfahren durch Rechtsverordnung zu konzentrieren, behandelt. Schließlich geht der Beitrag auf die unterbliebene Zulassung der Rechtshilfe zu einer pre-trial discovery ein. |
Entscheidungsrezensionen
F. Maultzsch:
|
Die internationale Zuständigkeit bei arbeitsteilig verwirklichten Kapitalanlagedelikten (Art. 5 Nr. 3 LugÜ 2007/EuGVVO 2001, Art. 7 Nr. 2 EuGVVO, BGH, S. 480) | 442 |
Der BGH hat bei arbeitsteilig und grenzüberschreitend verwirklichten Kapitalanlagedelikten eine Handlungszurechnung im Rahmen der internationalen Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ 2007/EuGVVO 2001, Art. 7 Nr. 2 EuGVVO abgelehnt. Der Beitrag beleuchtet das Urteil des BGH kritisch. Dies beruht zum einen darauf, dass bereits die Grundtendenz der Melzer-Rechtsprechung des EuGH, auf die der BGH sich maßgeblich stützt, problematisch erscheint. Zum anderen lässt das Urteil des BGH außer Acht, dass die Rechtsprechung des EuGH anhand anderer Konstellationen herausgebildet worden ist, als sie vorliegend in Rede standen. Richtigerweise sollte die Frage der Handlungszurechnung differenziert und mit Blick auf die Pflichtenstruktur des jeweils in Rede stehenden Delikts erfolgen. Daher kann, trotz des grundsätzlich berechtigten Anliegens einer möglichst autonomen Auslegung der europäischen Zuständigkeitsvorschriften, gerade bei der Verletzung von Schutzgesetzen ein Rückgriff auf die lex causae zur Beantwortung der Zurechnungsfrage geboten sein. |
||
W.-H. Roth:
|
Datenschutz, Verbandsklage, Rechtswahlklauseln in Verbraucherverträgen: Unionsrechtliche Vorgaben für das Kollisionsrecht (EuGH, S. 483) | 449 |
Das Urteil des EuGH in der Rs. C-191/15, Amazon, spricht im Wesentlichen drei unterschiedliche kollisionsrechtliche Fragenkreise an. Zum einen wird der von der Datenschutz-Richtlinie 95/46/EWG umrissene internationale Anwendungsanspruch des nationalen Datenschutzrechts dahingehend konkretisiert und beschränkt, dass ein Mitgliedstaat die auf sein Gebiet ausgerichtete Geschäftstätigkeit eines Datenverarbeiters nur dann erfassen kann, wenn die Datenverarbeitung im Rahmen einer Tätigkeit einer Niederlassung vorgenommen wird, die sich in dem betreffenden Mitgliedstaat befindet. Zum anderen klärt das Urteil Fragen des anwendbaren Rechts für eine Verbandsunterlassungsklage, die sich gegen die Verwendung von missbräuchlichen Klauseln in AGB im grenzüberschreitenden Verkehr richtet: Es handelt sich dabei um eine nicht-vertragliche Streitigkeit, bei der für die Modalitäten des Unterlassungsanspruchs das vom Wettbewerbsstatut des Art. 6 Abs. 1 Rom II-VO berufene Recht zur Anwendung kommt, während die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer AGB-Klausel getrennt angeknüpft wird und nach dem durch die Rom I-VO zu bestimmenden Vertragsstatut zu beurteilen ist. Schließlich soll zur Beurteilung von Rechtswahlklauseln in vorformulierten Verträgen Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG zur Anwendung kommen: Eine Rechtswahlklausel soll dann als missbräuchlich bewertet werden können, wenn sie den Verbraucher hinsichtlich der anwendbaren Rechtsnormen in die Irre führt. |
||
C. Thomale:
|
Internationale Rechtskraft und nationale Kognition (BGH, S. 488) | 463 |
Der BGH hat einem aus einem italienischen Adhäsionsverfahren stammenden Titel die Vollstreckung im Inland mit der Begründung verweigert, er sei mit einer inländischen zivilgerichtlichen Entscheidung zwischen denselben Parteien unvereinbar. Der Fall veranschaulicht die besondere Rechtsunsicherheit, die bei der Subsumtion unter den Begriff der Unvereinbarkeit besteht. Die Besprechung plädiert für eine restriktive Auslegung, um die Entscheidungsfreizügigkeit im europäischen Rechtsraum zu stärken. |
||
U. P. Gruber:
|
Die Anerkennung einstweiliger Maßnahmen in der EuEheVO (BGH, S. 491) | 467 |
In der Entscheidung Purrucker hat der EuGH grundlegende Maßstäbe für die Anerkennung einstweiliger Maßnahmen nach der EuEheVO aufgestellt. Einstweilige Maßnahmen von Gerichten, die sich auf eine Zuständigkeit in der Hauptsache gestützt haben, sind gemäß den Art. 21 ff. EuEheVO anzuerkennen. Einstweilige Maßnahmen von Gerichten, deren Zuständigkeit aus Art. 20 EuEheVO folgte, sind zwar nicht nach den Art. 21 ff. EuEheVO in den anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen; nach dem EuGH besteht aber die Möglichkeit, diese Entscheidungen nach Maßgabe der staatsvertraglichen oder nationalen Vorschriften anzuerkennen. Für die Anerkennung kommt es also maßgeblich darauf an, ob das Gericht eine Zuständigkeit in der Hauptsache in Anspruch genommen hat oder aber die Voraussetzungen von Art. 20 EuEheVO gegeben waren. Der BGH wendet die vom EuGH aufgestellten Grundsätze auf eine polnische Entscheidung an. Er geht hierbei davon aus, dass sich das polnische Gericht nicht auf eine Zuständigkeit in der Hauptsache gestützt habe; ferner seien die Voraussetzungen des Art. 20 EuEheVO (insb. eine Dringlichkeit und der Aufenthalt des Kindes in Polen) nicht erfüllt. Deshalb sei die polnische Entscheidung in Deutschland nicht anzuerkennen. |
||
W. Hau:
|
Umgangsrechtsverwirklichung durch Zwangsgeld im europäischen Rechtsraum (EuGH, S. 493) | 470 |
Der zum EuGH gelangte Streit um die Durchsetzung einer zwangsgeldbewehrten belgischen Umgangsrechtsregelung in Finnland offenbart eine bislang kaum beachtete Regelungslücke im Europäischen Zivilverfahrensrecht: Die EuGVVO 2001 befasst sich mit den Voraussetzungen der Vollstreckung ausländischer Zwangsgeldanordnungen, betrifft aber nur Zivil- und Handelssachen unter Ausschluss des Familienrechts, während es sich mit der EuEheVO gerade umgekehrt verhält, die umgangsrechtliche Auseinandersetzungen erfasst, aber zum Zwangsgeld schweigt. Anders als in vergleichbaren früheren Konstellationen, in denen ein zaudernder EuGH lieber die Interessenlage ausblendete, statt sich zu einer Analogiebildung durchzuringen, bekennt er sich im vorliegenden Fall beherzt zu einer sachgerechten, verordnungsübergreifend stimmigen Lösung. |
||
P.-A. Brand:
|
Zuständigkeit und anwendbares Recht bei Kartellschadensersatzklagen (LG Düsseldorf, S. 403) | 366 |
Durch die Verabschiedung der Europäischen Kartellschadensersatzrichtlinie und deren Umsetzung in nationales Recht in den Mitgliedstaaten ist davon auszugehen, dass sich die Zahl der Kartellschadensersatzklagen vor Unionsgerichten weiter erhöhen wird. Dabei stehen häufig neben Kartellrechtsfragen Probleme der gerichtlichen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts im Fokus. Das Landgericht Düsseldorf hat in einer erstinstanzlichen Entscheidung zum Autoglas-Kartell, insbesondere zur internationalen Zuständigkeit für Klagen gegen gesamtschuldnerisch haftende Kartelltäter sowie zur Frage des anwendbaren Rechts vor und nach Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle zum 1.7.2005 Stellung genommen. Die Entscheidung liefert einen wichtigen Beitrag zur Klärung von in Kartellschadensersatzverfahren häufig heftig umstrittenen Fragen des internationalen Zivilprozessrechts und des Internationalen Privatrechts. Dies betrifft insbesondere die Definition des Sachzusammenhangs im Sinne von Art. 6 EuGVVO a.F. (nunmehr Art. 8 EuGVVO n.F.) für die Feststellung der Gerichtszuständigkeit bei mehreren Beklagten und in Bezug auf das anwendbare Recht die Ablehnung des „Mosaikprinzips“ im Kartellschadensersatzrecht. |
||
R. Geimer:
|
Der ordre public attenué de la reconnaissance im Adoptionsrecht (OLG Hamm, S. 497) | 472 |
Der Anerkennung einer griechischen Adoptionsentscheidung nach §§ 108, 109 FamFG steht im Einzelfall mit Blick auf das Recht eines Kindes auf Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung der ordre public nicht entgegen, wenn es zwar im Rahmen des griechischen Adoptionsverfahrens an einer Eignungsprüfung der Adoptionseltern nach deutschen Maßstäben gefehlt hat, im Zusammenhang mit dem Verfahren aber Ermittlungen zur Elterneignung erfolgt sind und über mehrere Jahre ein intensives Eltern-Kind-Verhältnis tatsächlich gelebt wurde. |
||
C. A. Kern:
|
Die Vollstreckbarkeit ausländischer familienrechtlicher Zahlungstitel (BGH, S. 499 und BGH, S. 501) | 475 |
Unter welchen Voraussetzungen ausländische familienrechtliche Zahlungstitel in Deutschland vollstreckbar sind, kann nicht einheitlich beantwortet werden. Neben dem traditionellen Weg, der heute in § 110 Abs. 2 FamFG verankert ist, sind die Vollstreckbarerklärung im einseitigen Verfahren (z.B. EuGVVO 2001, LugÜ 2007, HUntGÜ 2007) und die unmittelbare Vollstreckbarkeit (EuGVVO, EuUnterhVO) getreten. Je nachdem, welches Regime zur Anwendung kommt, gelten zudem auch unterschiedliche Regeln für den Instanzenzug und die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Rechtsmittel. Die Komplexität der Rechtslage illustrieren zwei Beschlüsse des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom September 2015. Misslich erscheint, dass der XII. Zivilsenat das Risiko gerichtlicher Verfahrensfehler – konkret einer irrtümlich unterlassenen Zulassungsentscheidung – den Parteien aufbürdet. Jedenfalls soweit nationale Ausführungsvorschriften zur Anwendung kommen, empfiehlt sich eine Vereinheitlichung. |
Rezensierte Entscheidungen
27 | BGH | 18.10.2016 | VI ZR 618/15 | Die internationale Zuständigkeit bei arbeitsteilig verwirklichten Kapitalanlagedelikten (Art. 5 Nr. 3 LugÜ 2007/EuGVVO 2001, Art. 7 Nr. 2 EuGVVO) [F. Maultzsch, S. 442] | 480 |
28 | EuGH | 28.7.2016 | Rs. C-191/15 | Datenschutz, Verbandsklage, Rechtswahlklauseln in Verbraucherverträgen: Unionsrechtliche Vorgaben für das Kollisionsrecht [W.-H. Roth, S. 449] | 483 |
29 | BGH | 20.10.2016 | IX ZB 11/16 | Internationale Rechtskraft und nationale Kognition [C. Thomale, S. 463] | 488 |
30 | BGH | 10.2.2016 | XII ZB 38/15 | Die Anerkennung einstweiliger Maßnahmen in der EuEheVO [U. P. Gruber, S. 467] | 491 |
31 | EuGH | 9.9.2015 | Rs. C-4/14 | Umgangsrechtsverwirklichung durch Zwangsgeld im europäischen Rechtsraum [W. Hau, S. 470] | 493 |
32 | OLG Hamm | 17.2.2015 | 11 UF 222/14 | Der ordre public attenué de la reconnaissance im Adoptionsrecht [R. Geimer, S. 472] | 497 |
33 | BGH | 2.9.2015 | XII ZB 75/13 | Die Vollstreckbarkeit ausländischer familienrechtlicher Zahlungstitel [C.A. Kern, S. 475] | 499 |
34 | BGH | 23.9.2015 | XII ZB 234/15 | Die Vollstreckbarkeit ausländischer familienrechtlicher Zahlungstitel [C.A. Kern, S. 475] | 501 |
35, 36 | OGH | 21.10.2015 | 2 Ob 35/15h, 2 Ob 40/15v | Schadensregulierung bei Verkehrsunfällen mit Auslandsbezug – Regelungsgeflecht und Grenzen der Rechtsangleichung – [R. Schaub, S. 521] | 503, 507 |
37 | OGH | 27.5.2015 | 6 Ob 29/15f | Erneut zum Begriff „eheliche Güterstände“ [M. Andrae, S. 526] | 515 |
38 | BGH | 14.1.2014 | II ZR 192/13 | Unterschiede im Umgang mit ausländischem Recht in deutscher und italienischer höchstrichterlicher Rechtsprechung [L. M. Kahl, S. 530] | 517 |
Rechtsprechungsübersicht
39 | OLG Karlsruhe | 25.8.2016 | 18 UF 197/15 | EuEheVO Art. 19; EuUnterhVO, Art. 1 Abs. 1, 3 lit. a, Art. 5, 9, 10, 12, 75, 76; HUPArt. 3, Abs. 1, 2, 5; GG Art. 20 Abs. 3, 103; BGB §§ 1361 Abs. 1, 3, 1570 Abs. 1 S. 1, 1579 Nr. 3, 5, 8; serb. FamG Art. 151. Abs. 3, 207, 279 Abs. 2 und 3 [E. Jayme] | 519 |
40 | OLG Karlsruhe | 10.2.2017 | 18 UF 197/15 | EuUnterhVO Art. 3 lit. a, 12 (analog); HUP Art. 3 Abs. 1; ZPO § 261; serb. FamG Art. 279 Abs. 2 [E. Jayme] | 519 |
41 | OLG Nürnberg | 1.2.2016 | 7 AR 67/16, 7 AR 78/16 | FamFG §§ 3 Abs. 3 S. 2, 5 Abs. 1 Nr. 4, 108, 187 [F. Eichel] | 520 |
Blick in das Ausland
R. Schaub:
|
Schadensregulierung bei Verkehrsunfällen mit Auslandsbezug – Regelungsgeflecht und Grenzen der Rechtsangleichung – (OGH, S. 503 und OGH, S. 507) | 521 |
Schadensersatzansprüche infolge von Verkehrsunfällen mit Auslandsbezug sind in Zeiten zunehmender Mobilität keine Seltenheit. Gleichwohl werfen sie eine Reihe von Fragen in Bezug auf das im Einzelfall anwendbare Recht auf. Im europäischen Recht existieren eine Reihe von Rechtsangleichungsregeln zur Erleichterung des Schadensausgleichs in derartigen Fällen. Sie dienen vor allem dem Schutz Geschädigter und werden flankiert durch Vorschriften zur versicherungstechnischen Regulierung von Schäden. Das komplexe Regelungsgeflecht von europäischem und nationalem Recht, Sachrecht und Internationalem Privatrecht wird an zwei Fällen deutlich, über die der OGH im Oktober 2015 zu entscheiden hatte und die Gegenstand der vorliegenden Urteilsanmerkung sind. |
||
M. Andrae:
|
Erneut zum Begriff „eheliche Güterstände“(OGH, S. 515) | 526 |
Der Artikel beschäftigt sich mit der Qualifikation von Forderungen zwischen Ehegatten bei Getrenntleben, die sich auf die im Miteigentum stehende Ehewohnung und ihre Finanzierung durch Kredit beziehen. Es geht um: (1) den Ausgleich zwischen den Ehegatten, wenn sie gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten aus dem Vertrag haften; (2) den Ersatz von Aufwendungen für die Ehewohnung, wenn ein Ehegatte die Ehewohnung allein nutzt, und (3) die Forderung des anderen Ehegatten auf Vergütung für die Nutzung der Ehewohnung. Hauptproblem ist, ob diese Ansprüche unter den Begriff „Schuldverhältnisse aus ehelichen Güterständen“ zu subsumieren sind, mit der Folge, dass sie vom Anwendungsbereich der Rom I- und Rom II-VO bzw. des EVÜ ausgenommen sind. Hierfür werden in der Besprechung verschiedene Argumente vorgetragen. Abschließend wird die Lösung erörtert, soweit die EuGVVO für die Zuständigkeit und die Rom I- und Rom II-VO bezogen auf das Kollisionsrecht keine Anwendung finden. |
||
L. M. Kahl:
|
Unterschiede im Umgang mit ausländischem Recht in deutscher und italienischer höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, S. 517 und Corte di Cassazione, 30.9.2015 – n. 21712/15) | 530 |
Der Beitrag vergleicht zwei Fälle, in denen der BGH und die Corte di Cassazione über die Anforderungen an den Umgang mit ausländischem Recht zu entscheiden hatten. Während der BGH nur prüft, ob das Instanzgericht das ausländische Recht nach § 293 ZPO richtig ermittelt hat, will die Corte die Cassazione prüfen, ob das Instanzgericht das ausländische Recht nach Art. 15 IPR-Gesetz (legge numero 218/1995) richtig angewendet hat. Tatsächlich ist der BGH strenger und verlangt, dass die Instanzgerichte beim Umgang mit ausländischem Recht auch die ausländische Rechtsprechung und Lehre beachten, während die Corte di Cassazione von den Instanzgerichten nicht fordert, von sich aus zu ermitteln. Die Anforderungen des BGH fördern den internationalen Entscheidungseinklang. |
Internationale Abkommen | 534 |
Schrifttumshinweise | 535 |
Vorschau | |
Neueste Informationen | |
Veranstaltungshinweise |