Heft 1 / 2017 (Januar 2017)

Abhandlungen

H.-P. Mansel/K. Thorn/R. Wagner:
Europäisches Kollisionsrecht 2016: Brexit ante portas! 1

Dieser Artikel gibt einen Überblick über die Brüsseler Entwicklungen auf dem Gebiet der Justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen in der Zeit von Dezember 2015 bis Anfang November 2016. Er berichtet über aktuelle Projekte sowie neue Instrumente, die sich zurzeit im EU-Gesetzgebungsverfahren befinden und informiert über die deutsche Begleit- und Durchführungsgesetzgebung zu neuen EU-Instrumente wie z.B. der EuErbVO. Des Weiteren werden die Bereiche angesprochen, in welchen die EU von ihrer Außenkompetenz Gebrauch gemacht hat. Ausführlich wird die Rechtsprechung des EuGH zum Europäischen internationalen Privat- und Verfahrensrechts des Jahres 2016 analysiert. Auch werden aktuelle Projekte und die neuesten Entwicklungen bei der Haager Konferenz für internationales Privatrecht skizziert.

P. Mankowski:
Die Reaktion des Internationalen Privatrechts auf neue Erscheinungsformen der Migration 40

Migration ist spätestens seit der Flüchtlingskrise in aller Munde. Das IPR muss auf die modernen Formen der Migration und die Entwicklungen im Asyl- und Ausländerrecht reagieren. Sie stellen Fragen an die Staatsangehörigkeits- wie an die Aufenthaltsanknüpfung. Entscheidende Weichenstellung ist, ob jemand materiell Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist. Dann erfolgt ein Übergang zur Wohnsitzanknüpfung. Ein solcher Übergang muss auch erfolgen für die subsidiäre Schutzberechtigung als neuen Typ des internationalen Schutzes kraft EU-Asylrecht. Das Stellen eines Asylantrags allein bewirkt dagegen noch keinen Übergang. Ob jemand legal oder illegal in einem Land lebt, ist für seinen gewöhnlichen Aufenthalt ohne Bedeutung. Die Länge von (angestrebten) Aufenthaltstiteln kann jedoch Indiz sein für Tatbestandsmerkmale des gewöhnlichen Aufenthalts.

C. Mäsch/B. Gausing/M. Peters:
Deutsche Ltd., PLC und LLP: Gesellschaften mit beschränkter Lebensdauer? – Folgen eines Brexits für pseudo-englische Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Deutschland 49

Am 23. Juni 2016 entschieden sich die Bürgerinnen und Bürger des Vereinigten Königreichs in einem Referendum gegen den Verbleib in der Europäischen Union. Das Schicksal, das den bereits in Deutschland ansässigen Unternehmen resp. Briefkastenfirmen in der Rechtsform der Ltd., LLP oder PLC droht, ist hart: Aufgrund der mit dem Brexit nicht länger anwendbaren Niederlassungsfreiheit für die pseudeo foreign corporations müsste nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs kollisionsrechtlich die Sitztheorie greifen, die Gesellschaften gelten fortan als Personengesellschaften in Form der OHG oder GbR – für die Gläubiger der Gesellschaft ein unverdientes Geschenk des Himmels, für die Gesellschafter allein aufgrund des Wegfalls ihres Haftungsausschlusses eine enorme Belastung, für den Rechtsverkehr größtmögliche Unsicherheit. Wie also können diese verschiedenen Interessen kollisionsrechtlich berücksichtigt werden? Da sich der Statutenwechsel primär auf eine Änderung im Tatsächlichen zurückführen lässt, wird eine Lösung über den Rechtsgedanken des Art. 7 Abs. 2 EGBGB vorgestellt, der sich in der vorliegenden Konstellation auf Gesellschaften wie folgt übertragen lässt: Rechtsfähigkeit, Haftungsverfassung und Vertretung müssen weiterhin nach der Gründungstheorie beurteilt werden. Diese Schonfrist sollte auf drei Jahre beschränkt werden, binnen derer sich die Gesellschaften nach dem Recht am Verwaltungssitz neu gründen/umwandeln müssen.

L. Rademacher:
Kodifikation des internationalen Stellvertretungsrechts – Zum Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums 56

Am 1.8.2016 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts vorgelegt. Der Referentenentwurf schlägt u.a. die Einfügung eines Art. 8 EGBGB vor, der das nationale Kollisionsrecht um Regeln zur gewillkürten Stellvertretung ergänzen soll. Der Vorschlag geht in wesentlichen Teilen auf einen Beschluss der Zweiten Kommission des Deutschen Rats für Internationales Privatrecht aus dem Sommer 2015 zurück. Deren Grundlage waren ein vorbereitendes Gutachten von Andreas Spickhoff und die anschließende Diskussion im Deutschen Rat. Der folgende Beitrag möchte eine Orientierung zu Art. 8 EGBGB-E bieten und erste Auslegungsfragen aufwerfen. Die neue Vorschrift wird dabei den bislang praeter legem gefundenen Lösungen gegenübergestellt. Zudem werden Regelungsfragen identifiziert, die auch nach Inkrafttreten des Entwurfs der Beantwortung durch Rechtsprechung und Lehre obliegen. Klärungsbedarf werfen insbesondere der Anwendungsbereich des Statuts sowie die Regelung der einseitigen Rechtswahl auf, ebenso die Abgrenzung der einzelnen objektiven Anknüpfungen untereinander Raum für rechtspolitische Kritik bleibt vor allem wegen des Verzichts auf eine Ausweichklausel und der Sonderanknüpfung für permanent bevollmächtigte Privatpersonen.

Entscheidungsrezensionen

H. Roth:
Regel und Ausnahme bei der Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls nach Art. 20 Abs. 2 EuMahnVO (EuGH, S. 88) 63

Der zusätzliche Rechtsbehelf des Art. 20 Abs. 2 EuMahnVO kann nur in Ausnahmefällen zu einer Überprüfung führen. Darunter fallen Fälle des Prozessbetrugs oder ein sonstiges missbräuchliches Betreiben des Verfahrens. Die bloße Erkennbarkeit von Falschangaben des Antragstellers für den Antragsgegner reicht nicht aus.

M. Pika/M.-P. Weller:
Privatscheidungen zwischen Europäischem Kollisions- und Zivilprozessrecht (EuGH, S. 90 und OLG München, S. 92) 65

Die vorliegende Doppelrezension dreht sich um die Frage, wie mit einer in Latakia (Arabische Republik Syrien) ausgesprochenen und von einem dortigen Scharia-Gericht deklaratorisch bestätigten Privatscheidung in Deutschland umzugehen ist. Der EuGH erachtete sich hinsichtlich des ersten Vorlagebeschlusses des OLG München aus dem Jahr 2015 bezüglich der Rom III-VO für „offensichtlich unzuständig“. Diese Entscheidung weist Privatscheidungen in ihrem obiter dictum u.E. grundsätzlich dem Internationalen Zivilprozessrecht zu. Nur wegen der Drittstaatenkonstellation war die EuEheVO nicht einschlägig. Das OLG München legte dem EuGH daraufhin abermals mit dem hier ebenfalls zu besprechenden Beschluss v. 29.6.2016 die Frage nach der Anwendbarkeit der Rom III-VO vor, diesmal jedoch, weil dieselbige als autonomes Recht anwendbar sei.

A. Spickhoff:
Der Eingehungsbetrug im System der Gerichtsstände – Zur Qualifikation von Anspruchsgründen und zur Annex-zuständigkeit (LG Aachen, S. 96 und OLG Köln, S. 97) 72

Die Manipulation des Kilometerstandes und das Verschweigen von Unfällen gehört geradezu zu den juristischen „Klassikern“ beim Autokauf. Beides indiziert eine arglistige Täuschung, eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung und einen Betrug. Vor dem Hintergrund der neueren Judikatur des EuGH stellt sich neuerdings die Frage, ob solche Verhaltensweisen – wie selbstverständlich im autonomen deutschen Recht – auch als deliktisch im Sinne von Art. 7 Nr. 2 der EuGVVO qualifiziert werden können. Deutsche Gerichte neigen insoweit zunehmend dazu, ihre (deliktische) Zuständigkeit unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH zu verneinen. Diese Haltung kritisiert der Autor.

K. Siehr:
Im Labyrinth des Europäischen IPR – Anerkennung und Vollstreckung einer ausländischen Sorgerechtsentscheidung ohne Bestellung eines Beistands für das Kind im Ausland (BGH, S. 98) 77

Aus der Ehe einer Ungarin und eines Deutschen war im Jahr 2010 ein Kind hervorgegangen. Seit 2012 lebten die Eheleute in Scheidung. Sie hatten vereinbart, dass das Kind bis zum Abschluss des ungarischen Scheidungsverfahrens bei der Mutter lebt und dass der Vater ein Besuchsrecht hat. Als der Vater nach Ausübung seines Besuchsrechts in Deutschland das Kind der Mutter nicht zurückbrachte, beantragte die Mutter die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich allein und verlangte die Rückgabe des Kindes. Das ungarische Gericht entschied antragsgemäß mit einer einstweiligen Maßnahme, deren Vollstreckung in Deutschland nun erbeten wird. Alle drei Instanzen in Deutschland anerkennten und vollstreckten die ungarische einstweilige Maßnahme. Sie wandten Art. 23, 31 Abs. 2 EuEheVO an, weil das ungarische Gericht nach den Art. 8–14 EuEheVO zuständig war, und nicht die Öffnungsklausel des Art. 20 EuEheVO. Die ungarische Maßnahme wurde anerkannt, obwohl das Kind nicht gehört und ihm kein Beistand in Ungarn bestellt worden war; denn auch in einem deutschen Verfahren wäre das nicht möglich und nötig gewesen.

H. Dörner:
Besser zu spät als nie – Zur güterrechtlichen Qualifikation des § 1371 Abs. 1 BGB im deutschen und europäischen IPR (BGH, S. 102) 81

Nach einer mehr als 40jährigen Diskussion hat der BGH endlich (und zutreffend) den § 1371 BGB güterrechtlich qualifiziert. Die Entscheidung kommt aber zu spät, weil seit dem 17. August 2015 die Europäische Erbrechtsverordnung gilt und sich die Frage nach der Qualifikation der Norm jetzt neu stellt. Der Verfasser vertritt die Auffassung, dass auch unter der Herrschaft des europäischen Rechts weiterhin eine güterrechtliche Qualifikation angezeigt ist. Er untersucht zunächst zwei Anpassungsprobleme, die sich aus einer solchen Qualifikation ergeben, und befasst sich mit der Frage, wie das Instrument der Anpassung nach dem Inkrafttreten der Verordnung gehandhabt werden muss. Darüber hinaus tauchen bei einer güterrechtlichen Qualifikation eine Reihe neuer Fragestellungen auf (Nachweis des Ehegattenerbteils im Europäischen Nachlasszeugnis, Berufung unterschiedlicher Ehegüterstatute aus der Sicht der verschiedenen Mitgliedstaaten), für die in naher Zukunft praktikable Lösungen gefunden werden müssen.

Rezensierte Entscheidungen

1 EuGH 22.10.2015 Rs. C-245/14 Regel und Ausnahme bei der Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls nach Art. 20 Abs. 2 EuMahnVO [H. Roth, S. 63] 88
2 EuGH 12.5.2016 Rs. C-281/15 Privatscheidungen zwischen Europäischem Kollisions- und Zivilprozessrecht [M. Pika/M.-P. Weller, S. 65] 90
3 OLG München 29.6.2.2016 34 Wx 146/14 Privatscheidungen zwischen Europäischem Kollisions- und Zivilprozessrecht [M. Pika/M.-P. Weller, S. 65] 92
4 LG Aachen 9.12.2015 9 O 141/15 Der Eingehungsbetrug im System der Gerichtsstände – Zur Qualifikation von Anspruchsgründen und zur Annexzuständigkeit [A. Spickhoff, S. 72] 96
5 OLG Köln 15.2.2016 11 U 6/16 Der Eingehungsbetrug im System der Gerichtsstände – Zur Qualifikation von Anspruchsgründen und zur Annexzuständigkeit [A. Spickhoff, S. 72] 97
6 BGH 8.4.2015 IV ZB 148/14 Im Labyrinth des Europäischen IPR – Anerkennung und Vollstreckung einer ausländischen Sorgerechtsentscheidung ohne Bestellung eines Beistands für das Kind im Ausland [K. Siehr, S.77] 98
7 BGH 13.5.2015 IV ZB 30/14 Besser zu spät als nie – Zur güterrechtlichen Qualifikation des § 1371 Abs. 1 im deutschen und europäischen IPR [H. Dörner, S. 81] 102
8 OGH 11.8.2015 4 Ob 78/15x Arbeitnehmer- und Deliktsgerichtsstand bei treuwidriger Abwerbung von Kunden [T. Lutzi, S. 111] 105

Blick ins das Ausland

H. Buxbaum:
Extraterritoriale Anwendung des RICO act: RJR Nabisco, Inc. v. Europäische Gemeinschaft 106

Im Jahre 2000 klagte die Europäische Gemeinschaft vor einem US-amerikanischen Bundesgericht gegen RJR Nabisco wegen Verstößen gegen die Bestimmungen des Racketeer Influenced and Corrupt Organizations Act (RICO). Nach mehr als fünfzehn Jahren und etlichen gerichtlichen Zwischenentscheidungen kam der Rechtsstreit im Jahr 2016 mit der Entscheidung des U.S. Supreme Court in der Rechtssache RJR Nabisco, Inc. v. European Community zu seinem voraussichtlichen Ende. Das Gericht entschied, dass zivilrechtliche Klagegründe im Rahmen des RICO sich nicht auf Klagen gegen außerhalb der Vereinigten Staaten erlittene Schäden erstrecken würden und verneinte eine Schadensersatzpflicht gegenüber der Europäischen Gemeinschaft. Es war der dritte Fall dieser Art innerhalb der letzten Jahre, in dem der Supreme Court die presumption against extraterritoriality anwandte. Dabei handelt es sich um ein Mittel zur Auslegung eines US-Bundesgesetzes hinsichtlich seiner geografischen Reichweite. Diese Entscheidungsgründe führen zusammen zu einer Änderung der Rechtsprechung in Richtung einer weitreichenderen Anwendung der presumption – eine Änderung, die die deutliche Einschränkung des US-Regulierungsrechts in grenzübergreifenden Fällen zur Folge hat. Die Urteilsbegründung im RJR-Fall erfolgte in zwei Teilen: Der erste Teil beschäftigt sich mit der räumliche Reichweite der materiellen Bestimmungen des RICO, indem untersucht wird, ob ein dort geregeltes Verbot bestimmter Handlungen auf Fälle außerhalb der Vereinigten Staaten angewendet werden kann. Der zweite Teil behandelt den sich durch Gesetz ergebenen zivilrechtlichen Klagegrund und untersucht, ob ein Kläger für Schäden, die sich außerhalb der Vereinigten Staaten ereignet haben, einen Anspruch auf Schadenersatz hat. Nach einer kurzen Erläuterung über das Verfahren, werden beide Teile der Urteilsbegründung eingehend besprochen.

T. Lutzi:
Arbeitnehmer- und Deliktsgerichtsstand bei treuwidriger Abwerbung von Kunden (OGH, S. 105) 111

Eine Klage gegen zwei ehemalige Arbeitnehmerinnen, die treuwidrig Kundendaten der Klägerin weitergegeben haben sollten, und eine Mitbewerberin, die diese zur Abwerbung von Kunden genutzt haben solle, hat dem OGH Gelegenheit gegeben, sich einerseits zum sachlichen Anwendungsbereich der besonderen Zuständigkeitsregeln für Arbeitsverträge in Art. 18–21 EuGVVO 2001 (nun Art. 20–23 EuGVVO) und andererseits zur Bestimmung des Deliktsgerichtsstand in Art. 5 Nr. 3 EuGVVO 2001 (nun Art. 7 Abs. 2 EuGVVO) in einem solchen Fall zu äußern. Auf ersteren wandte er die vom EuGH in der Entscheidung Brogsitter zur Abgrenzung zwischen Art. 5 Nr. 1 und 3 (nun Art. 7 Abs. 1 und 2 EuGVVO) entwickelte Formel an. Letzteren lokalisierte er am Sitzort der in ihren Verdienstmöglichkeiten im Inland beeinträchtigten Klägerin. Beides ist zu begrüßen.

Mitteilungen

E. Jayme/S. Seeger:
Europäisches Internationales Erbrecht – Tagung in Rom 113

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