Heft 6 / 2016 (November 2016)

Abhandlungen

U. Magnus:
Sonderkollisionsnorm für das Statut von Gerichtsstands-und Schiedsgerichtsvereinbarungen? 521

Der Beitrag untersucht, ob der deutsche Gesetzgeber eine eigenständige Kollisionsnorm schaffen sollte, die das Recht festlegt, das auf das Zustandekommen und die Gültigkeit von Gerichtsstands- und Schiedsgerichtsvereinbarungen anzuwenden ist. Für Gerichtsstandsklauseln ist der Spielraum des nationalen Gesetzgebers wegen der Regelung in Art. 25 EuGVVO und in Art. 5 des Haager Übereinkommens über Gerichtsstandsvereinbarungen von 2005 ohnehin sehr eingeschränkt. Ein echter Bedarf für eine nationale Kollisionsnorm ist nicht zu erkennen, zumal die Auslegung und Reichweite der neuen Kollisionsnorm in Art. 25 Abs. 1 EuGVVO noch der abschließenden Klärung durch den EuGH harrt. Nach Abwägung aller Gründe für und gegen eine eigenständige nationale Kollisionsregel über das auf Gerichtsstandsvereinbarungen anwendbare Recht empfiehlt der Beitrag, keine entsprechende Vorschrift zu erlassen. Zum gleichen Ergebnis führt die Untersuchung für Schiedsgerichtsvereinbarungen. Hier sollte die in der Praxis befolgte Lösung, mangels Rechtswahl das Recht des Schiedsortes anzuwenden, auf internationaler oder europäischer Ebene fixiert werden.

K. Bälz:
Zerfallende Staaten im internationalen Rechtsverkehr:Völkerrecht und Internationales Privatrecht 531

Im Nachgang zum Arabischen Frühling sind eine ganze Reihe zerfallender Staaten in unmittelbarer Nachbarschaft zu Europa entstanden. Ausgehend von der Libyen-Rechtsprechung des Londoner High Court erörtert der Beitrag die Praxisfragen, die wirtschaftsrechtliche Streitigkeiten mit zerfallenden Staaten aufwerfen. Zentral ist die Frage, wie die völkerrechtlichen Prinzipien betreffend Regimewechsel und Erosion staatlicher Gewalt im internationalen Privat- und Verfahrensrecht operabel gemacht werden können.

U.P. Gruber:
Die neue Anknüpfung des Versorgungsausgleichs: Eine Bestandsaufnahme 539

Aktuell ist die Anknüpfung des Versorgungsausgleichs in Art. 17 Abs. 3 EGBGB geregelt. Diese Vorschrift enthält im Ausgangspunkt eine Verweisung auf das Recht, das auch für die Scheidung maßgeblich ist. Art. 17 Abs. 3 EGBGB wurde durch das Gesetz vom 23.1.2013 zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Rom III-VO und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts geändert. Die zentrale Änderung durch dieses Gesetz besteht darin, dass der in Art. 17 Abs. 3 S. 1 EGBGB enthaltene Verweis auf die vormalige autonome deutsche Scheidungskollisionsnorm (Art. 17 Abs. 1 EGBGB a.F.) durch einen Verweis auf das von der Rom III-VO bestimmte Scheidungsrecht ersetzt worden ist. Diese Lösung kann nicht überzeugen. Die Schwächen der Rom III-VO werden in die Anknüpfung des Versorgungsausgleichs hineingetragen; sie wirken sich dort sogar noch stärker aus, weil die scheidungsspezifischen Ziele, die der EU-Gesetzgeber mit der Rom III-VO verfolgt, für den Versorgungsausgleich irrelevant sind. Der deutsche Gesetzgeber hätte daher besser daran getan, den alten Rechtszustand zu konservieren. Nach der Auffassung des Autors bietet sich mittelfristig eine noch bessere Lösung an: Die Grundanknüpfung des internationalen Versorgungsausgleichs in Art. 17 Abs. 3 S. 1 EGBGB könnte in Anlehnung an die Regelungen im Vorschlag für eine Verordnung über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstandes ausgestaltet werden, der (mittlerweile) im Verfahren über die verstärkte Zusammenarbeit verwirklicht werden soll. Hiernach käme es im Ausgangspunkt bei objektiver Anknüpfung auf das Recht des Staates an, in dem die Ehegatten nach Eheschließung ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt begründet haben. Diese Lösung wäre in jedem Fall interessengerechter als die aktuelle Verwendung der Rom III-VO als Bezugsstatut.

Entscheidungsrezensionen

C. Heinze/B. Steinrötter:
Wann fällt ein Vertrag in den Bereich der ausgerichteten Tätigkeit des Unternehmers i.S.d. Art. 17 Abs. 1 lit. c EuGVVO? (EuGH, S. 583) 545

Der Beitrag befasst sich mit der Entscheidung des EuGH in der Rs. Hobohm (C-297/14), welche eine Frage des Verbrauchergerichtsstands des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO 2001 bzw. Art. 17 Abs. 1 lit. c EuGVVO zum Gegenstand hatte. Namentlich ging es darum, wann ein „Vertrag in den Bereich dieser [= der seitens des Unternehmers auf den Mitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichteten] Tätigkeit fällt“. Der EuGH entschied, dass der Schutzgerichtsstand selbst dann Anwendung findet, wenn der in Rede stehende Vertrag als solcher nicht zur ausgerichteten Tätigkeit des Unternehmers zählt. Voraussetzung dafür sei jedoch, dass die Abrede eine „enge Verbindung“ zu einem zuvor geschlossenen Vertrag aufweise, der seinerseits das Kriterium des Ausrichtens erfülle. Die Verfasser analysieren das Judikat – insbesondere das Merkmal der „engen Verbindung“ – und ordnen es in den Gesamtkontext des Verbraucherzuständigkeitsrechts auch im Lichte (u.a.) der – allesamt das Ausrichtungskriterium konturierenden – Rs. Pammer (C-585/08; C-144/09), Mühlleitner (C-190/11) und Emrek (C-218/12) ein. Dabei werden auch die Reichweite und Bedeutung der ratio decidendi für weitere, von Hobohm selbst nicht erfasste Konstellationen ausgelotet.

T. Lutzi:
Die Qualifikation des Anspruchs auf Zahlung einer Privatkopievergütung und das Merkmal der „Schadenshaftung“ im Rahmen des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO 2001 (Art. 7 Abs. 2 EuGVVO) (EuGH, S. 586) 550

Ausgehend von der Frage, ob die Klage auf Zahlung der „Leerkassettenvergütung“ gemäß § 42b des österreichischen Urheberrechtsgesetzes (die Art. 5 Abs. 2 lit. b der EU Urheberrechtsrichtlinie umsetzt) als deliktisch im Sinne von Art. 5 Nr. 3 EuGVVO 2001 (nun Art. 7 Abs. 2 EuGVVO) zu qualifizieren ist, hat sich der EuGH erneut mit der in der Entscheidung Kalfelis entwickelten Formel auseinandergesetzt, nach der eine Klage dann unter Art. 5 Nr. 3 fällt, wenn mit ihr „eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird“ und sie „nicht an einen ‚Vertrag‘ im Sinne von Artikel 5 Nr. 1 [anknüpft]“. Im vorliegenden Fall erkannte der Gerichtshof die Geltendmachung einer Schadenshaftung, da sich die Klage „auf einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Urhebergesetzes“ stützte. Er scheint sich damit von seiner früheren, restriktiveren Auslegung des Merkmals zu entfernen. Angesichts der erheblichen Folgen, die ein weiteres Verständnis von Art. 5 Nr. 3 nicht zuletzt für die Qualifikation von Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung hätte, ist indes auf eine zurückhaltende Lektüre des Urteils zu hoffen.

L. Hübner:
Auswirkungen einer grenzüberschreitenden Verschmelzung auf Anleiheverträge (EuGH, S. 589) 553

Der Beitrag behandelt das komplexe Zusammenspiel von Internationalem Vertragsrecht und Internationalem Gesellschaftsrecht anhand der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache KA Finanz. Den Schwerpunkt der Entscheidung bilden drei Fragenkreise: (1) Welches Recht ist auf einen Anleihevertrag anwendbar, wenn einer der beiden Vertragspartner auf eine andere Gesellschaft verschmolzen wird? (2) Welches Recht findet auf die Rechtwirkungen der Verschmelzung (Rechtsnachfolge und Gläubigerschutz) Anwendung? (3) Welche Wertpapiere sind mit Sonderrechten i.S.v. Art. 15 der Richtlinie 78/855/EWG ausgestattet?

C. Thomale:
Sekundärinsolvenzverfahren mit Drittstaatenbezug bei multinationalen Unternehmensgruppeninsolvenzen (EuGH, S. 594) 558

In seiner Vorabentscheidung zur Insolvenz der multinationalen Nortel Networks Gruppe hat der EuGH bedeutende Feststellungen zu den prozeduralen und materiell-rechtlichen Aspekten von Sekundärinsolvenzverfahren sowie ihrer Koordinierung mit dem Hauptinsolvenzverfahren und ihrer extraterritorialen Reichweite getroffen. Damit heizt die Entscheidung zugleich die allgemeine Regulierungsdebatte um Unternehmensgruppeninsolvenzen weiter an. Die Besprechung analysiert die Entscheidung und entwickelt davon ausgehend einige Gegenüberlegungen.

D.-C. Bittmann:
Anforderungen an einen Rechtsbehelf i.S.v. Art. 19 EuVTVO und Kompetenz zur Bestätigung gerichtlicher Ent- scheidungen als Europäische Vollstreckungstitel (EuGH, S. 598) 563

Mit der hier besprochenen Entscheidung hat der EuGH gleich mehrere Auslegungsfragen zur EuVTVO für die Rechtspraxis geklärt: Dies betrifft zum einen die Anforderungen an das von Art. 19 EuVTVO vorgesehene Überprüfungsverfahren für Fälle der unverschuldeten Säumnis des Schuldners. Der Gerichtshof konkretisiert diese dahingehend, dass der betreffende nationale Rechtsbehelf in beiden in dieser Vorschrift genannten Fällen (Abs. 1 lit. a und lit. b) eine vollständige Überprüfung der Entscheidung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erlauben muss und dass die Möglichkeit der Fristverlängerung bzw. Wiedereinsetzung nicht nur im Fall höherer Gewalt, sondern auch dann eröffnet ist, wenn sonstige außergewöhnliche Umstände unabhängig vom Willen des Schuldners ihn daran gehindert haben, der in Rede stehenden Forderung zu widersprechen (Abs. 1 lit. b). Ferner entschied der Gerichtshof die lange umstrittene Frage, ob die Bestätigung einer gerichtlichen Entscheidung als EuVT von einem Richter erfolgen muss, indem er dies bejahte und der lediglich die Ausstellung des Formblatts nach Art. 9 EuVTVO durch einen Beamten des Gerichts für zulässig erklärte, nicht jedoch die eigentliche Erteilung der Bestätigung.

S. Arnold:
Rechtswahl und Verbraucherschutz im internationalen Vertragsrecht bei Auslandsreisen und „Kundenschleusung“ (OLG Stuttgart, S. 601) 567

Der Verbraucherschutz gehört ebenso zu den Grundpfeilern des Europäischen Rechts wie die Parteiautonomie. Auch in Verbraucherverträgen kann das anwendbare Recht grundsätzlich gewählt werden. Die Rechtswahl soll den Verbraucher aber nicht zum Nachteil gereichen können – darin liegt der Kerngedanke des Art. 6 Abs. 2 Rom I-VO. Das OLG Stuttgart befasste sich mit der Reichweite dieser Zentralnorm des kollisionsrechtlichen Verbraucherschutzes. Während einer Pauschalreise in der Türkei hatte eine 85-jährige Käuferin einen Teppich gekauft. Nach türkischem Sachrecht war der Vertrag nicht widerrufbar, wohl aber nach deutschem Recht. Das OLG Stuttgart kam zu dem Ergebnis, dass die Touristin den Vertrag auf der Grundlage der deutschen Widerrufsvorschriften wirksam widerrufen hatte. Entscheidend war, dass der türkische Verkäufer zur Überzeugung des Gerichts mit dem deutschen Reiseveranstalter zusammengearbeitet hatte, um die Touristen in Absprache programmgemäß in sein Geschäft zu führen („Kundenschleusung“).

C. Wendelstein:
Die internationale Prozessaufrechnung mit einer dem italienischen Recht unterstehenden Gegenforderung (BGH, S. 606) 572

Der BGH hatte sich im Zusammenhang mit einer internationalen Prozessaufrechnung mit Fragen des internationalen Zivilprozessrechts sowie des Kollisionsrechts zu beschäftige. Erstmals hatte er dabei die Frage der bisher kaum diskutierten kollisionsrechtlichen Qualifikation des Liquiditätserfordernisses des italienischen Sachrechts für die compensazione legale bzw. giudiziale zu beantworten. Der BGH gelangt zu dem Ergebnis, dass das Liquidationserfordernis dem Aufrechnungsstatut zuzuordnen sei. Der Autor stimmt diesem Ergebnis zu.

G. Schulze:
Das Personalstatut bei ineffektiver Mehrstaatigkeit (BGH, S. 609) 575

Der seit seiner Geburt in Deutschland lebende Antragsteller möchte seinen in Spanien eingetragenen Doppelnamen auch in Deutschland führen. Das wirft die Frage auf, wie das Personalstatut des spanisch-marokkanischen Mehrstaaters zu bestimmen ist, der keine seiner Staatsangehörigkeiten „gelebt“ hat. Der BGH stellt ersatzweise auf das Recht seines gewöhnlichen Aufenthalts, mithin auf deutsches Recht ab. Der dadurch entstehende unionsrechtlich hinkende Name verstoße auch nicht gegen EU-Recht. Hiergegen bestehen Bedenken. Die nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB zu ermittelnde Effektivität gehört tatbestandlich nicht zum Anknüpfungsmerkmal der Staatsangehörigkeit. Sie dient nur zur Konkretisierung im Rahmen der vorgegebenen Anknüpfungspunkte, d.h. zur Auswahl unter mehreren Staatsangehörigkeiten oder zur Bestimmung des (engeren) gewöhnlichen Aufenthalts im Rahmen des Art. 5 Abs. 2 EGBGB. Die hier erfolgte Abkehr von der Staatsangehörigkeitsanknüpfung ist de lege lata nicht überzeugend begründet. Der allgemeine Trend zur Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt genügt jedenfalls nicht für eine Analogie des Art. 5 Abs. 2 EGBGB. Die Vorschrift zu einer Ausweichklausel für den Fall ineffektiver Mehrstaatigkeit weiterzuentwickeln scheidet jedenfalls bei Mehrstaatern mit EU-Staatsangehörigkeit aus. Ein Verstoß gegen Art. 18 AEUV (Diskriminierung) und Art. 21 AEUV (Freizügigkeit) wird durch eine den Eltern nicht bekannte Rechtswahlbefugnis nicht ausgeräumt.

M. Andrae:
Güterrechtsstatut ehemals jugoslawischer Staatsangehöriger (OLG Stuttgart, S. 611) 578

Für die Bestimmung des Güterrechtsstatuts bezogen auf Ehegatten, die zum Zeitpunkt der Eheschließung die jugoslawische Staatsangehörigkeit hatten, sind zwei Grundsätze von besonderer Bedeutung: 1. Das Recht des früheren Jugoslawiens findet keine Anwendung, einschließlich seines interlokalen und internationalen Privatrechts. 2. Ein automatischer Wechsel des maßgeblichen Rechts, soweit ihn die Ehegatten nicht durch Rechtswahl herbeiführen, ist möglichst zu vermeiden. Vorrang kommt dem ersten Grundsatz zu. Das Anknüpfungskriterium der gemeinsamen Staatsangehörigkeit gemäß Art. 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB muss ergänzt werden. Hierfür eignet sich der Grundsatz der engsten Verbindung in Analogie zu Art. 4 Abs. 3 S. 2 EGBGB. Verwiesen wird auf das Recht eines Nachfolgestaates, wenn die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung die jugoslawische Staatsangehörigkeit und eine gemeinsame engste Verbindung zu einem Gebiet Jugoslawiens hatten, das nunmehr Territorium eines Nachfolgestaates ist. Fehlt es, daran, dann ist das anwendbare Recht nach Art 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2, notfalls nach Nr. 3 EGBGB zu bestimmen.

Rezensierte Entscheidungen

43 EuGH 23.12.2015 Rs. C-297/14 Wann fällt ein Vertrag in den Bereich der ausgerichteten Tätigkeit des Unternehmers i.S.d. Art. 17 Abs. 1 lit. c EuGVVO? [C. Heinze/B. Steinrötter, S. 545] 583
44 EuGH 21.4.2016 Rs. C-572/14 Die Qualifikation des Anspruchs auf Zahlung einer Privatkopievergütung und das Merkmal der „Schadenshaftung“ im Rahmen des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO 2001 (Art. 7 Abs. 2 EuGVVO) [T. Lutzi, S. 550] 586
45 EuGH 7.4.2016 Rs. C-483/14 Auswirkungen einer grenzüberschreitenden Verschmelzung auf Anleiheverträge [L. Hübner, S. 553] 589
46 EuGH 11.6.2015 Rs. C-649/13 Sekundärinsolvenzverfahren mit Drittstaatenbezug bei multinationalen Unternehmensgruppeninsolvenzen [C. Thomale, S. 558] 594
47 EuGH 17.12.2015 Rs. C-300/14 Anforderungen an einen Rechtsbehelf i.S.v. Art. 19 EuVTVO und Kompetenz zur Bestätigung gerichtlicher Entscheidungen als Europäische Vollstreckungstitel [D.-C. Bittmann, S. 563] 598
48 OLG Stuttgart 18.5.2015 5 U 147/14 Rechtswahl und Verbraucherschutz im internationalen Vertragsrecht bei Auslandsreisen und „Kundenschleusung“ [S. Arnold, S. 567] 601
49 BGH 14.5.2014 VIII ZR 266/13 Die internationale Prozessaufrechnung mit einer dem italienischen Recht unterstehenden Gegenforderung [C. Wendelstein, S. 572] 606
50 BGH 24.6.2015 XII ZB 273/13 Das Personalstatut bei ineffektiver Mehrstaatigkeit [G. Schulze, S. 575] 609
51 OLG Stuttgart 9.2.2015 17 WF 172/14 Güterrechtsstatut ehemals jugoslawischer Staatsangehöriger [M. Andrae, S. 578] 611
52 Corte d‘Appello di Trento - Außenstelle Bozen 25. 1.2016 Az. 91/2015 Der Eröffnungsbeschluss auf Eigenverwaltung nach § 270a InsO ist kein Insolvenzverfahren im Sinne von Art. 1 EuInsVO 2002 [A. Reinstadler/A. Reinalter, S. 614] 612

Blick ins das Ausland

A. Reinstadler/A. Reinalter:
Der Eröffnungsbeschluss auf Eigenverwaltung nach § 270a InsO ist kein Insolvenzverfahren im Sinne von Art. 1 EuInsVO 2002 (Corte d’Appello di Trento – Außenstelle Bozen, S. 612) 614

Das OLG Trient, Außenstelle Bozen (Italien) hatte über die Frage zu befinden, ob das Verfahren auf Eigenverwaltung nach § 270a InsO als Eröffnungsbeschluss eines Insolvenzverfahrens nach Art. 16 EuInsVO 2002 qualifiziert werden kann, und, folglich, ipso iure von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaates anerkannt werden muss. Die berichterstattende Richterin Elisabeth Roilo kam, unter implizitem Verweis auf die Eurofood-Formel, zum Schluss, dass der konkrete, vom deutschen Amtsgericht gefasste Beschluss auf Eröffnung eines Verfahrens auf Eigenverwaltung gemäß § 270a InsO weder in Anhang A der EuInsVO 2002 aufgelistet noch der ernannte vorläufige Sachwalter in Anhang C der EuInsVO 2002 genannt sei. Da im Beschluss, weiter, weder ein Vermögensbeschlag gegen den Schuldner verfügt noch dessen Befugnisse zur Verwaltung seines Vermögens eingeschränkt worden seien, lägen die im Eurofood-Urteil genannten Kriterien nicht vor. Deswegen könne der Beschluss nicht als Eröffnungsbeschluss eines Insolvenzverfahrens nach Maßgabe von Art. 16 EuInsVO 2002 qualifiziert werden.

Mitteilungen

J. von Hein/Mansel:
Deutscher Rat für Internationales Privatrecht: IPR und Vereinheitlichung des Stoffs der staatlichen Pflichtfachprüfung 619

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