Heft 3/ 2016 (Mai 2016)

Abhandlungen

P. Huber:
Das Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen 197

Der Artikel gibt eine Einführung in das Haager Übereinkommens über Gerichtsstandsvereinbarungen von 2005, das am 1.10.2015 in Kraft getreten ist.

Der Artikel gibt eine Einführung in das Haager Übereinkommens über Gerichtsstandsvereinbarungen von 2005, das am 1.10.2015 in Kraft getreten ist.

R. Schaub:
Kollisionsrechtliche Probleme bei Vorsorgevollmachten 207

Mit der zunehmenden praktischen Relevanz von Vorsorgevollmachten mit Auslandsbezug steigt auch die Bedeutung der hierfür existierenden Kollisionsnormen. In dem Beitrag wird ein Überblick über die von deutschen Gerichten oder Behörden anzuwendenden relevanten Regelungen des Internationalen Privatrechts, insbesondere diejenigen des ErwSÜ, gegeben. Offene Fragen, die sich seit Inkrafttreten des Übereinkommens ergeben haben, werden herausgearbeitet, Lösungsvorschläge unterbreitet und dabei vor allem Möglichkeiten und Grenzen der Rechtsgestaltung bei grenzüberschreitenden Fällen aufgezeigt.

Entscheidungsrezensionen

Th. Rauscher:
Unterhaltzuständigkeit zwischen Sorgerechts- und Ehesachenverbund 215
Im besprochenen Urteil entscheidet der EuGH über konkurrierende internationale Annexzuständigkeiten in Kindesunterhaltssachen. Annexzuständigkeit bestehe nach Art. 3 EuUnterhVO nur für die in einem Verfahren über die elterliche Verantwortung zuständigen Gerichte (Art. 3 lit. d). Die Gerichte, bei denen eine Ehescheidungssache zwischen den Kindeseltern anhängig ist, seien hingegen nicht nach Art. 3 lit. c EuUnterhVO zuständig, auch wenn nach nationalem Verfahrensrecht eine solche Annexzuständigkeit bestehe. Entgegen dieser Ansicht ist eine Annexzuständigkeit nach Art. 3 EuUnterhVO nur mittels Bezugnahme auf nationales Verfahrensrecht zu beurteilen, zumal Art. 3 lit. d der Verordnung eine internationale Zuständigkeit nicht bereitstellt, soweit sie im nationalen Verfahrensrecht nicht vorgesehen ist. Konkurrierende Zuständigkeiten sind ausschließlich nach Art. 12, 13 EuUnterhVO zu beurteilen und das Gericht eines Mitgliedstaates ist nicht verpflichtet, die internationale Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Mitgliedstaates zu prüfen.
A. Piekenbrock:
Zur praktischen Anwendung von Art. 13 EuInsVO 219
Art. 13 EuInsVO enthält für den Bereich der Insolvenzanfechtung einen Vorbehalt gegenüber der Grundregel in Art. 4 Abs. 2 S. 2 lit. m EuInsVO. Danach bestimmt sich auch die Frage, ob eine Rechtshandlung nichtig, anfechtbar oder unwirksam ist, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligt, zwar grundsätzlich nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung, der lex fori concursus. Zu seinem Schutz kann der Anfechtungsgegner jedoch einwenden, dass die Handlung nach der maßgeblichen lex causae eines anderen Mitgliedstaates „in keiner Weise angreifbar ist“. Der EuGH hatte sich 2015 erstmals mit der Auslegung dieses Vorbehalts auseinanderzusetzen. In der Rechtssache Lutz hat der EuGH in einem deutsch-österreichischen Fall entschieden, dass Art. 13 EuInsVO auch anwendbar ist, wenn der Anfechtungsgegner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus der Verwertung eines Sicherungsrechts befriedigt wird, dass der Anfechtungsgegner auch die Verfristung des Anfechtungsrechts einwenden kann und dass sich auch die Voraussetzungen für die Wahrung der Anfechtungsfrist nach der lex causae richtet. In der Rechtssache Nike hat der EuGH in einem finnisch-niederländischen Fall entschieden, dass Art. 13 EuInsVO nur anwendbar ist, wenn der Anfechtungsgegner darlegt und beweist, dass die Rechtshandlung nach den Umständen des Einzelfalls nicht nur nach dem Insolvenzrecht, sondern nach sämtlichen Vorschriften der lex causae unangreifbar ist. Der Beitrag analysiert diese Entscheidungen genauer und nimmt dazu kritisch Stellung.
W. Hau:
Zur internationalen Entscheidungszuständigkeit kraft inländischer Vermögensbelegenheit: maßgeblicher Zeitpunkt und Vermögensbegriff 230
Die Klage einer in Deutschland tätigen Handelsvertreterin gegen ihre frühere Vertragspartnerin, ein US-Unternehmen, hat dem OLG München Anlass gegeben, sich in seiner Entscheidung vom 29.4.2015 (7 U 185/15) mit Grundfragen der internationalen Entscheidungszuständigkeit der deutschen Gerichte zu befassen. Im Mittelpunkt stehen interessante Aspekte des Vermögensgerichtsstands im Sinne von § 23 S. 1 Var. 1 ZPO. Zum einen geht es darum, zu welchem Zeitpunkt das fragliche Vermögen des Beklagten im Inland vorhanden sein muss: zwingend bereits bei Klageerhebung oder womöglich erst zum Schluss der mündlichen Verhandlung? Zum anderen werden die Anforderungen diskutiert, die an das zuständigkeitsbegründende Vermögen zu stellen sind: Muss sein Wert in angemessenem Verhältnis zum Streitwert stehen, schadet es dem Kläger, wenn er selbst die Berechtigung des Beklagten bestreitet, und inwieweit können für § 23 ZPO auch zukünftige inländische Rechte des Beklagten genügen? Abschließend wird dargelegt, dass es sich für den Senat angeboten hätte, auch den Vertragsgerichtsstand (§ 29 ZPO) näher zu betrachten.
G. Schulze:
You’ll never walk alone? Verstoß gegen Unionsrecht und Rechtsbehelfsobliegenheit in der Urteilsanerkennung 234
Der EuGH (Urteil v. 16.7.2015 – Rs. C-681/13 – Diageo Brands BV) bestätigt, dass auch Unionsrecht als Bestandteil der Rechtsordnung der Mitgliedstaaten im Rahmen der ordre-public-Prüfung Beachtung zu finden hat. In diesen Fällen obliegt dem EuGH nicht nur die Bestimmung der begrifflichen Grenzen, sondern auch die des materiellen Inhalts des ordre public. Eine fehlerhafte Anwendung des europäischen Markenrechts rechtfertigt die Versagung der Anerkennung nicht. Der EuGH bestätigt seine Rechtsprechung, wonach derjenige, der seiner Rechtsmittelobliegenheit im Erststaat nicht nachkommt, auch mit dem ordre-public-Einwand präkludiert ist. Dies gilt im Hinblick auf Art. 267 AEUV erst recht für Verstöße gegen das Unionsrecht. Kritik verdient, dass sich der EuGH (im Gegensatz etwa zum EGMR zu Art. 35 Abs. 1 EMRK) nicht mit der Zumutbarkeit der Rechtsmittel befasst und den Verlierer auf die Grundsätze der unionsrechtlichen Staatshaftung gegen den Erststaat verweist.
S. Mock:
Zur Qualifikation der insolvenzrechtlichen Gläubigerschutzinstrumente des Kapitalgesellschaftsrechts 237
Seit der Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit in den Rechtssachen Centros, Überseering und Inspire Art besteht, für nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründete Gesellschaften, im europäischen Binnenmarkt eine weitgehende Mobilität, da auf diese Gesellschaften auch bei einer Verlegung des Verwaltungssitzes in einen anderen Mitgliedstaat im Grundsatz das Recht des Mitgliedsstaates Anwendung findet, in dem diese Gesellschaften gegründet wurden. Der damit verbundene Übergang von der Sitz- zur Gründungstheorie im Internationalen Gesellschaftsrecht der meisten Mitgliedstaaten stand dabei aber von Anfang an in einem gewissen Spannungsverhältnis zum europäischen Insolvenzrecht, da dieses im Rahmen der auch für die Bestimmung des anwendbaren Insolvenzrechts maßgeblichen internationalen Zuständigkeit im Wesentlichen auf den Verwaltungssitz (Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen) abstellt. Dieses Spannungsverhältnis zeigt sich vor allem bei den Gläubigerschutzinstrumenten des Kapitalgesellschaftsrechts, da sich diese nicht eindeutig dem Gesellschafts- oder dem Insolvenzstatut zuordnen lassen. Durch die vorliegende Entscheidung hat der EuGH zu dieser Frage im Rahmen einer durch den II. Zivilsenat des BGH initiierten Vorabentscheidung nun erstmals Stellung genommen.
M. Andrae:
Vollstreckung einer polnischen Unterhaltsentscheidung gegenüber einem in Paraguay lebenden Schuldner 243
Eine in einem Mitgliedstaat ab dem 18.6.2011 ergangene Entscheidung unterliegt der Vollstreckbarerklärung nach Kapitel IV Abschnitt 2 EuUnterhVO, wenn das Verfahren vor diesem Datum eingeleitet wurde. Dies ist im Vollstreckungsmitgliedstaat durch das angerufene Gericht zu prüfen. Ein durch das Ursprungsgericht unter Verwendung des Formblatts in Anhang II erstellter Auszug beweist nicht, dass die Entscheidung dem Vollstreckbarerklärungsverfahren unterliegt. Ist die Entscheidung zum Kindesunterhalt im Eheverfahren ergangen, so ist das Kind im Vollstreckbarerklärungsverfahren nur antragsberechtigt, wenn die Entscheidung über den Unterhalt nach dem Recht des Entscheidungsstaates für und gegen das Kind Wirkung entfaltet. Die Frist für den Rechtsbehelf nach Art. 32 Abs. 5 EuUnterhVO beträgt 30 Tage, wenn die Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat hat. Für die Auslegung von Art. 24 lit. b HS. 2 EuUnterhVO kann neben der Rechtsprechung zu Art. 34 Nr. 2 EuGVVO die Regelung zum autonomen Rechtsbehelf in Art. 19 EuUnterhVO herangezogen werden.
G. Hohloch:
Ablehnung der Kindesrückführung trotz „Widerrechtlichkeitsbescheinigung“ wegen überwiegenden Kindesinteresses 248
Rückführung eines entführten Kindes nach dem HKÜ bedarf eines beschleunigten Verfahrens und ebenso dezidierten Verhaltens des die Rückführung betreibenden Elternteils. Je länger die „Entführung“ sich unsanktioniert hinzieht, desto älter wird das Kind und desto bedeutsamer wird seine Einstellung zu seinem neuen Aufenthaltsort. Art. 13 HKÜ berücksichtigt diese Entwicklung, wie die Entscheidung des OLG Hamburg und der Fall, zu dem die Entscheidung des OGH ergangen ist, zeigen. Den insofern begrenzten Nutzen einer „Widerrechtlichkeitsbescheinigung“ nach Art. 15 HKÜ macht die Entscheidung des OLG Hamburg zutreffend deutlich. Verdienst der Entscheidung des OGH ist insbesondere, im österreichischen Ausführungsrecht zum HKÜ – 26 Jahre nach dem Inkrafttreten des HKÜ für Österreich – sichere eine Rechtsgrundlage für die „Widerrechtlichkeitsbescheinigung“ und für die behördliche Zuständigkeit dafür geschaffen zu haben. Anders als in Deutschland, wo § 41 IntFamRVG gerichtliche Zuständigkeit statuiert hat, ist in der Sicht des OGH in Österreich dessen „Zentrale Behörde“, d.h. das dortige Bundesministerium für Justiz, mit solcher Zuständigkeit ausgestattet. Der Beitrag schließt mit Darstellung der Folgen für den Rechtshilfeverkehr mit Österreich.
F. Wedemann:
Die Qualifikation von (Ehegatten-)Innengesellschaften, ehebezogenen Zuwendungen und familienrechtlichen Kooperationsverträgen 252
Die Qualifikation von Ehegatteninnengesellschaften wirft schwierige Fragen auf: Wie sind Innengesellschaften grundsätzlich zu qualifizieren? Gelten dieselben Regeln auch für Ehegatteninnengesellschaften oder bedarf es hier vielmehr einer eigenständigen familienrechtlichen Qualifikation? Während der BGH sich zu der ersten Frage bereits wiederholt geäußert hat, bildet die zweite nun erstmals den Gegenstand seiner Judikatur. Der vorliegende Beitrag setzt sich mit beiden Fragestellungen eingehend auseinander. Die Analyse erstreckt sich zudem auf die streitige Qualifikation ehebezogener Zuwendungen und familienrechtlicher Kooperationsverträge. Ehegatteninnengesellschaft, ehebezogene Zuwendung und familienrechtlicher Kooperationsvertrag begründen güterrechtliche Korrekturmechanismen, deren materiell-rechtliche Grundlage sich außerhalb des Familienrechts, nämlich im Schuld- bzw. Gesellschaftsrecht findet. Bei allen drei Rechtsfiguren lassen sich die Qualifikationsschwierigkeiten damit auf eine identische Ursache zurückführen: Die Zwitterstellung zwischen Familienrecht einerseits und Schuld- bzw. Gesellschaftsrecht andererseits. Diese Gemeinsamkeit gibt Anlass zu einer übergreifenden Untersuchung.

Rezensierte Entscheidungen

16 EuGH 16.7.2015 Rs. C-184/14 Unterhaltzuständigkeit zwischen Sorgerechts- und Ehesachen- verbund [Th. Rauscher, S. 215] 257
17, 18 EuGH 16.4.2015, 15.10.2015 Rs. C-557/13, Rs. C-310/14 Zur praktischen Anwendung von Art. 13 EuInsVO [A. Piekenbrock, S. 219] 260, 263
19 OLG München 29.4.2015 7 U 185/15 Zur internationalen Entscheidungszuständigkeit kraft inländischer Vermögensbelegenheit: maßgeblicher Zeitpunkt und Vermögensbegriff [W. Hau, S. 230] 267
20 EuGH 16.7.2015 Rs. C-681/13 You’ll never walk alone? Verstoß gegen Unionsrecht und Rechtsbehelfsobliegenheit in der Urteilsanerkennung [G. Schulze, S. 234] 270
21 EuGH 10.12.2015 Rs. C-594/14 Zur Qualifikation der insolvenzrechtlichen Gläubigerschutzinstrumente des Kapitalgesellschaftsrechts [S. Mock, S. 237] 276
22 OLG Nürnberg 10.7.2014 7 UF 694/14 Vollstreckung einer polnischen Unterhaltsentscheidung gegenüber einem in Paraguay lebenden Schuldner [M. Andrae, S. 243] 278
23, 24 OGH, OLG Hamburg 15.5.2014, 25.6.2014 6 Ob 79/14g, 12 UF 111/13 Ablehnung der Kindesrückführung trotz „Widerrechtlichkeitskeitsbescheinigung“ wegen überwiegenden Kindesinteresses [G. Hohloch, S. 248] 280, 284
25 BGH 10.6.2015 IV ZR 69/14 Die Qualifikation von (Ehegatten-)Innengesellschaften, ehebezogenen Zuwendungen und familienrechtlichen Kooperationsverträgen [F. Wedemann, S. 252] 287

Blick ins das Ausland

J. Samtleben:
Neukodifikation des Internationalen Privatrechts in Argentinien 289
Am 1.10.2015 ist in Argentinien ein neues „Zivil- und Handelsgesetzbuch“ in Kraft getreten, das auch das Internationale Privatrecht umfasst. Während in Argentinien lange der Plan verfolgt wurde, das Internationale Privatrecht in einem eigenen Gesetz zu regeln, setzte sich schließlich die Auffassung durch, diese Materie im Rahmen des neuen Zivilgesetzbuchs zu behandeln. Daraus ergeben sich substantielle Beschränkungen; so wurden in das Gesetz keine Vorschriften über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen aufgenommen. Anderseits enthält das Gesetz nicht nur Vorschriften über das anwendbare Recht, sondern auch über die internationale Zuständigkeit. Ein eigener Abschnitt umfasst dazu die allgemeinen Grundsätze, während die einzelnen Gerichtsstände für die jeweiligen Materien zusammen mit dem anwendbaren Recht geregelt werden. Das Gesetz zielt darauf ab, die bisher im Zivilgesetzbuch verstreuten kollisionsrechtlichen Vorschriften und die dazu ergangene Rechtsprechung systematisch zu ordnen und zu modernisieren. Dabei wurden auch ausländische Gesetze und die internationalen Verträge auf diesem Gebiet umfassend berücksichtigt.

Mitteilungen

Jayme:
Wilhelm Wengler (1907-1995): Internationales Privatrecht – Völkerrecht – Zeitgeschichte Tagung zur Eröffnung der Wengler-Bibliothek an der Humboldt-Universität zu Berlin 299

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