Heft 4 / 2015 (Juli 2015)
Abhandlungen
H. Jacobs:
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Die Notwendigkeit der Wahl des auf außervertragliche Ansprüche anwendbaren Rechts in internationalen Wirtschaftsverträgen | 293 |
Internationale Wirtschaftsverträge enthalten regelmäßig Rechtswahlklauseln, in denen die Parteien das anwendbare Vertragsrecht bestimmen. Häufig erfolgt jedoch keine Wahl des auf außervertragliche Ansprüche anwendbaren Rechts. Der Beitrag zeigt auf, dass mangels ausdrücklicher Rechtswahl weder vor staatlichen Gerichten noch vor Schiedsgerichten eine vertragsakzessorische Anknüpfung vertragsnaher außervertraglicher Ansprüche gewährleistet ist. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf Art. 4 und Art. 12 Rom-II-VO und deren Konkurrenzverhältnis. Da ein Auseinanderfallen von vertraglichem und außervertraglichem Schuldrecht zu zeit- und kostenintensiven Rechtsstreitigkeiten sowie zu Rechtsunsicherheiten führen kann, sollten außervertragliche Ansprüche ausdrücklich in die Rechtswahl einbezogen werden. |
Entscheidungsrezensionen
L. Hübner:
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Kollisions- und europarechtliche Einordnung von § 64 S. 1 GmbHG | 297 |
Der Beitrag behandelt die Anwendung der Haftung aus § 64 S. 1 GmbHG auf europäische Auslandsgesellschaften mit inländischem Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen. Zunächst erläutert er, dass die Norm dem Insolvenzstatut i.S.v. Art. 4 EuInsVO zuzuordnen ist. Für die Zwecke der Untersuchung zieht er die bisherige Rechtsprechung des EuGH und die Rechtsfolgen der Qualifikation heran. Auf zweiter Stufe zeigt der Beitrag auf, dass die Anwendung der Norm auf Auslandsgesellschaften mit der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49, 54 AEUV vereinbar ist. | ||
F. Koechel:
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Zur (rügelosen) Einlassung des Abwesenheitskurators | 303 |
Arbeitsverträge haben sich längst als einer der Prüfsteine für Wertungen im modernen IPR erwiesen. Namentlich ihre Kündigung berührt ein ganzes Bündel von Fragen. Die Schlussentscheidung des BAG im Fall Mahamdia entfaltet ein wahres Panorama. Im Internationalen Schuldvertragsrecht gibt sie Anlass zu vertiefenden Überlegungen über die stillschweigende Rechtswahl (insbesondere durch prozessrechtlich unwirksame Gerichtsstandsvereinbarungen), zu Konstruktion und Handhabung des Günstigkeitsvergleichs unter Art. 8 II 2 Rom I-VO und zur Möglichkeit einer Sonderanknüpfung für das allgemeine Kündigungsschutzrecht. | ||
P. Mankowski:
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Stillschweigende Rechtswahl, Günstigkeitsvergleich und Anknüpfung von Kündigungsschutzrecht im Internationalen Arbeitsvertragsrecht | 309 |
Arbeitsverträge haben sich längst als einer der Prüfsteine für Wertungen im modernen IPR erwiesen. Namentlich ihre Kündigung berührt ein ganzes Bündel von Fragen. Die Schlussentscheidung des BAG im Fall Mahamdia entfaltet ein wahres Panorama. Im Internationalen Schuldvertragsrecht gibt sie Anlass zu vertiefenden Überlegungen über die stillschweigende Rechtswahl (insbesondere durch prozessrechtlich unwirksame Gerichtsstandsvereinbarungen), zu Konstruktion und Handhabung des Günstigkeitsvergleichs unter Art. 8 II 2 Rom I-VO und zur Möglichkeit einer Sonderanknüpfung für das allgemeine Kündigungsschutzrecht. | ||
C. A. Kern:
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Richterrechtlicher Torpedoschutz | 318 |
In der Rechtssache Weber gegen Weber hatte der EuGH entschieden, dass das später angerufene Gericht das Verfahren dann nicht aussetzen muss, wenn es eine ausschließliche Zuständigkeit für sich in Anspruch nehmen kann. Der BGH wendet diesen richterrechtlich entwickelten Schutz vor Torpedoklagen auf einen ähnlich gelagerten Fall an und kritisiert dabei zu Recht die Vorinstanz, die angesichts evidenten Missbrauchs mithilfe einer „wertenden Betrachtung“ die Identität des Streitgegenstands und der Parteien verneint hatte. Der anhaltende untergerichtliche Widerstand belegt indes das Gewicht des Gerechtigkeitsdefizits, zu dem die schematische Anwendung des Prioritätsgrundsatzes führen kann. Unter der reformierten EuGVVO, die das Urteil in der Rechtssache Gasser gegen Misat korrigiert, ließe sich ein Schutzkonzept entwickeln, das danach fragt, ob den Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung möglich war. | ||
T. Pfeiffer:
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AGB-Kontrolle von Rechtswahlvereinbarungen und Fehlverständnisse beim Günstigkeitsvergleich (LG Hamburg, S. 348) | 320 |
J. Griebel:
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Fragen des Rechtsschutzbedürfnisses in Verfahren nach § 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO anlässlich der Überprüfung von Investitionsschiedssprüchen zur Zuständigkeit | 324 |
§ 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO sieht losgelöst von der generellen Regelung zur Aufhebung von Schiedssprüchen in § 1059 ZPO vor, dass „Zwischenentscheide“, zu denen auch Zuständigkeitsschiedssprüche in internationalen Investitionsschiedsverfahren gezählt werden können, bereits nach ihrem Erlass auf Antrag in einem gerichtlichen (Aufhebungs-)Verfahren angefochten werden können. Geschieht dies nicht fristgerecht, so ist eine spätere Rüge der fehlenden Zuständigkeit im Aufhebungsverfahren gem. § 1059 ZPO präkludiert. Die BGH-Entscheidung befasst sich vor diesem Hintergrund in einem solchen Verfahren nach § 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO mit der Frage, inwieweit ein Rechtsschutzbedürfnis fortbesteht, wenn in der Zwischenzeit der Schiedsspruch in der Hauptsache, welcher einem Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO unterzogen werden kann, ergangen ist. | ||
B. Heiderhoff:
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Keine Rückwirkung des Art. 16 Abs. 3 KSÜ | 326 |
Art. 21 EGBGB knüpft das Eltern-Kind-Verhältnis an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, ein Statutenwechsel soll beachtlich sein. Zieht ein Kind nach Deutschland, kann es daher vorkommen, dass ein Vater, der im Ausland die elterliche Sorge ex lege innehatte, diese verliert. Art. 16 I KSÜ knüpft zwar ebenfalls an den gewöhnlichen Aufenthalt an, die einmal begründete elterliche Sorge bleibt aber nach Art. 16 III KSÜ von einem Statutenwechsel unberührt. In diesem Sinne hätte nach Ansicht der Autorin auch Art. 21 EGBGB ausgelegt werden müssen. Für eine Rechtsprechungsänderung wäre es aber zu spät. Diese würde bei den Betroffenen zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen, da die Norm nur noch Anwendung findet, wenn die Kinder bereits vor über vier Jahren nach Deutschland gezogen sind. Ein weiteres Problem stellen Übergangsfälle dar. Die Verfasserin stimmt der Ansicht des OLG Karlsruhe zu, dass Art. 16 KSÜ nicht rückwirkend angewendet werden kann, wenn das Kind vor dem 1. Januar 2011 nach Deutschland gezogen ist. |
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H. Roth:
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Rechtskrafterstreckung auf Vorfragen im internationalen Zuständigkeitsrecht | 329 |
Das europäische Prozessrecht der EuGVVO trifft keine Aussagen über den Umfang der materiellen Rechtskraft der nationalen Urteile. Jedoch hat der EuGH die Wirkungen der materiellen Rechtskraft auf die Vorfrage der Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung erstreckt und insoweit eine europäische Konzeption der Rechtskraft bejaht (EuGH, 15.11.2012 – Rs. C 456/11 – Gothaer Allgemeine Versicherung AG ./. Samskip GmbH, IPRax 2014, 163 Nr.10 mit Anmerkung H. Roth 136). Das vorliegende Berufungsurteil des OLG Bremen musste das Urteil des EuGH beachten und stellt die abschließende Folgeentscheidung zu diesem Verfahren dar. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte wurde daher zugunsten der internationalen Zuständigkeit isländischer Gerichte verneint, obwohl die Beklagte ihren Sitz in Bremen hatte.Das LG Frankfurt a.M. befasst sich in seiner Entscheidung mit der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen in London lebenden, ehemaligen Wohnungseigentümer auf Zahlung rückständigen Wohngeldes für ein in Deutschland belegenes Wohnungseigentum. Das Gericht verneint zu Recht einen ausschließlichen Gerichtsstand für die Klage auf Zahlung des Wohngeldes am Lageort der Immobilie, bejaht aber im Ergebnis zutreffend die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach der Tessili-Regel am Erfüllungsort der streitigen Verbindlichkeit, ohne jedoch näher darauf einzugehen, nach welchem Recht sich der Erfüllungsort für eine Wohngeldzahlung bestimmt. | ||
M. Gebauer:
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Legalzession zwischen Vertrags- und Deliktsstatut – Zum Quotenvorrecht des Geschädigten gegenüber dem inländischen Vollkaskoversicherer bei Klage gegen den ausländischen Haftpflichtversicherer im Inland | 331 |
Die Entscheidung des AG Köln betrifft die Legalzession einer dem italienischen Recht unterliegenden, deliktischen Forderung nach Maßgabe des deutschen Quotenvorrechts. Dabei begrenzt das Quotenvorrecht den Forderungsübergang auf den Vollkaskoversicherer zu Gunsten des Geschädigten. Dies kann zu einer Gläubigermehrheit führen. Während die Legalzession und ihre Reichweite nach deutschem Recht zu beurteilen sind, unterliegen die Existenz und die Höhe der legalzedierten Forderung als Vorfrage dem italienischen Recht. Nur für die Klage des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Geschädigten sind die deutschen Gerichte international zuständig, nicht hingegen für eine eventuelle Klage des Legalzessionars. Darunter können Verfahrenskoordinierung und Entscheidungseinklang leiden.Das Urteil des OLG Koblenz betrifft die bisher ungeklärte Frage, ob deutsche Gerichte bei Verträgen mit Bezug zu Dänemark aufgrund des dänischen opt-out aus dem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts die Kollisionsnormen der Rom I-Verordnung anwenden können. Diese Frage wird vom Gericht unter Hinweis auf Art. 1 Abs. 4 Rom I-VO mit der Begründung verneint, dass Dänemark kein „Mitgliedstaat“ i.S.v. Art. 24 (1) Rom I-VO sei. Stattdessen wird, da die Art. 27 ff. EGBGB a.F. aufgehoben worden sind, das (von Deutschland nicht gekündigte) Römische Übereinkommen über Schuldverträge von 1980 angewendet, obwohl (im Urteil unerwähnt) dessen unmittelbare Anwendung im deutschen Transformationsgesetz ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. |
Rezensierte Entscheidungen
30 | BGH | 2.12.2014 | II ZR 119/14 | Kollisions- und europarechtliche Einordnung von § 64 S. 1 GmbHG [L. Hübner, S. 297] | 334 |
31 | EuGH | 11.9.2014 | Rs. C-112/13 | Zur (rügelosen) Einlassung des Abwesenheitskurators [F. Koechel, S. 303] | 337 |
32 | BAG | 10.4.2014 | 2 AZR 741/13 | Stillschweigende Rechtswahl, Günstigkeitsvergleich und Anknüpfung von Kündigungsschutzrecht im Internationalen Arbeitsvertragsrecht [P. Mankowski, S. 309] | 342 |
33 | BGH | 13.8.2014 | V ZB 163/12 | Richterrechtlicher Torpedoschutz [C.A. Kern, S. 318] | 347 |
34 | LG Hamburg | 2.9.2014 | 327 O 187/14 | AGB-Kontrolle von Rechtswahlvereinbarungen und Fehlverständnisse beim Günstigkeitsvergleich [T. Pfeiffer, S. 320] | 348 |
35 | BGH | 19.9.2013 | III ZB 37/12 | Fragen des Rechtsschutzbedürfnisses in Verfahren nach § 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO anlässlich der Überprüfung von Investitionsschiedssprüchen zur Zuständigkeit [J. Griebel, S. 324] | 350 |
36 | OLG Karlsruhe | 5.3.2013 | 18 UF 298/12 | Keine Rückwirkung des Art. 16 Abs. 3 KSÜ [B. Heiderhoff, S. 326] | 351 |
37 | OLG Bremen | 25.4.2014 | 2 U 102/13 | Rechtskrafterstreckung auf Vorfragen im internationalen Zuständigkeitsrecht [H. Roth, S. 329] | 354 |
38 | AG Köln | 29.4.2014 | 268 C 89/11 | Legalzession zwischen Vertrags- und Deliktsstatut – Zum Quotenvorrecht des Geschädigten gegenüber dem inländischen Vollkaskoversicherer bei Klage gegen den ausländischen Haftpflichtversicherer im Inland [M. Gebauer, S. 331] | 358 |
Blick in das Ausland
A. Anthimos:
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Zum verbleibenden Wert des Deutsch-Griechischen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrages von 1961 | 361 |
Griechenland hat seit Ende der 50er Jahre starke Handelsbeziehungen mit Deutschland geknüpft. Gleichzeitig sind viele griechische Bürger aus dem Norden des Landes auf der Suche nach einer besseren Zukunft nach Deutschland eingewandert. Die Notwendigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zu vereinfachen, führte zum Abschluss des bilateralen Abkommens vom 1961, das fast 30 Jahren auf dem Gebiet vorherrschte. Nach dem Brüsseler Übereinkommen von 1968 und den darauf folgenden einschlägigen EG-Verordnungen, wurde seine Bedeutung allmählich verringert. Nichtsdestotrotz wird der Staatsvertrag noch in Bezug auf diejenigen Fälle angewandt, welche vom Gemeinschaftsrecht bzw. multilateralen Übereinkommen nicht gedeckt werden. Es soll noch unterstrichen werden, dass der Staatsvertrag in Bezug auf die Mehrheit deutscher Urteile zum Zuge kommt, deren Anerkennung in Griechenland beantragt werden. Das gilt insbesondere für Scheidungsurteile, die vor 2001 erlassen wurden, sowie Adoptions-, Vaterschafts-, Betreuungs-, sowie weitere Familien- und Personenstandssachen. Ziel dieser Arbeit ist, die Bedeutung des Staatsvertrags aus griechischer Sicht nachzuweisen, und über dessen Anwendungsbereich sowie seine Auslegung von griechischen Gerichten kurz zu berichten. | ||
D. B. Adler:
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Schritt in Richtung Beilegung des deutsch-amerikanischen Justizkonflikts? – Zur geplanten Einschränkung des Totalvorbehalts gegenüber exterritorialer discovery-Anfragen US-amerikanischer Gerichte | 364 |
Zwischen der deutschen und US-amerikanischen Jurisprudenz ist von je her streitig, ob ein US-amerikanisches Gericht bei grenzüberschreitender Beweisermittlung zwischen Vertragsstaaten des Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen („HBÜ“) die Durchführung von Aufklärungsmaßnahmen auch dann auf nationale discovery-Regelungen stützten kann, wenn die Informationen, wie beispielsweise Dokumente, außerhalb der USA belegen sind, oder ob in diesen Fällen das HBÜ vorrangig, wenn nicht sogar exklusiv anzuwenden ist. Viele US-amerikanische Gerichte stützen entsprechende exterritoriale Vorlageanordnungen schlicht auf die US-amerikanischen Regelungen, allen voran die Federal Rules of Civil Procedure. Das HBÜ hat daher in Rechtshilfeverfahren zwischen den USA und der Bundesrepublik Deutschland, zumindest für Anfragen aus den USA, massiv an Bedeutung eingebüßt. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz („BMJV“) will durch eine Änderung im Rechtshilfeverkehr mit den USA bei der Dokumentenvorlage im Stadium der „pretrial discovery“ nach dem Haager Übereinkommen die seit Jahrzehnten verhärteten Fronten aufweichen. Das BMJV plant durch eine Änderung des § 14 Ausführungsgesetz zum HBÜ, den Totalvorbehalt gegenüber Dokumentenvorlageersuchen US-amerikanischer Gerichte und Parteien im Rahmen des discovery-Verfahrens, abzubauen, sodass aus den USA kommende Dokumentenvorlageanfragen zukünftig, bei vorliegen strenger Voraussetzungen, von deutscher Seite nachgekommen werden kann. Dadurch soll nicht zuletzt auch dem HBÜ-Verfahren zwischen Deutschland und den USA wieder neues Leben eingehaucht werden. Der vorliegende Beitrag unterzieht den Änderungsvorschlag, insbesondere hinsichtlich der Spezifizierungsanforderung des Informationsersuchens, als auch des Konkretisierungserfordernis hinsichtlich der ersuchten Dokumente einer kritischen Würdigung und untersucht, ob die geplante Neuerung angesichts der weitreichenden Zugeständnisse der amerikanischen Prozessregeln gegenüber Parteien eines US-amerikanischen Zivilverfahrens im Hinblick auf die Informationsgewinnung, von den dortigen Verfahrensbeteiligten überhaupt als wirkliche Alternative der exterritorialen Beweisgewinnung wahr- und ernstgenommen werden kann. |
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S. Leithold/S. Wainwright:
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Die joint tenancy im (Kollisions-)Recht der US-Bundesstaaten | 374 |
In den USA ist die joint tenancy ein verbreitetes Instrument der Nachlassplanung. Dem deutschen Recht ist die joint tenancy hingegen fremd. Der Beitrag erläutert einführend die – im Wesentlichen in allen US-Bundesstaaten einheitlichen – Grundzüge der joint tenancy und zeigt auf, was bei der Verwendung im Rahmen der Nachlassplanung und Nachlassabwicklung zu beachten ist. Zum besseren Verständnis der kollisionsrechtlichen Einordnung erfolgt zunächst eine kurze Einführung in das Internationale Privatrecht der USA. | ||
T. Kutzi:
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Der gleichberechtigte Zugang zur Ehe als Teil des französischen ordre public international | 381 |
Am 28. Januar hat die französische Cour de cassation das hoch umstrittene Urteil der Cour d’appel de Chambéry bestätigt, demzufolge der gleichberechtigte Zugang zur Ehe für homosexuelle Paare Teil des französischen ordre public international sei. Das Gericht konnte daher das marokkanische Verbot gleichgeschlechtlicher Ehen entgegen dem Franko-Marokkanischen Übereinkommen vom 10. August 1981 unbeachtet lassen und stattdessen Art. 202-1(2) des französischen Code civil auf die Heirat eines homosexuellen Franko-Marokkanischen Paares anwenden. Die Cour de cassation hat die Entscheidung ausdrücklich bestätigt, in einer gleichzeitig veröffentlichten Pressemitteilung aber auch mögliche Einschränkungen angedeutet. |
Mitteilungen
G. Mäsch:
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Dagmar Coester-Waltjen zum 70. Geburtstag | 382 |
S. Nietner:
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„Grenzen überwinden – Prinzipien bewahren“, Gedenkfeier zu Ehren von Professor Dr. Bernd von Hoffmann am 28./29.11.2014 in Trier | 383 |
S. Reinhold/D.E. Serbu:
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Tagungsbericht zum zweiten Kolloquium des „Forum für Forschung und Wissenschaft zu Mediation und außergerichtlicher Konfliktlösung“ – Verbraucher-ADR | 385 |
Internationale Abkommen | 386 |
Schrifttumshinweise | 387 |
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