Heft 2 / 2015 (März 2015)
Abhandlungen
M. Brinkmann:
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„Clash of Civilizations“ oder effektives Rechts¬hilfeinstrument? – Zur wachsenden ¬Bedeutung von discovery orders nach Rule 28 U.S.C. § 1782(a) | 109 |
Der Beitrag befasst sich mit zwei Entscheidungen U.S.-amerikanischer Gerichte über Rechtshilfeanträge nach Rule 28 U.S.C. § 1782(a). Die Vorschrift ermöglicht die Anordnung von discovery mit dem Ziel, Beweismittel zu erlangen, die in ausländischen Verfahren verwendet werden sollen. In den behandelten Entscheidungen geht es unter anderem darum, ob Anordnungen nach § 1782(a) ausscheiden, wenn die fraglichen Beweismittel nicht in den USA belegen sind, sowie um die Frage, ob über § 1782(a) auch Rechtshilfe für Schiedsverfahren erlangt werden kann. Die zu besprechenden Urteile klären diese Fragen nicht – jedenfalls nicht endgültig. Die große Unsicherheit im Umgang mit § 1782(a) bleibt somit bestehen. Auch bleibt es bei der Möglichkeit, über § 1782(a) die Regeln der lex fori zur Tatsachenermittlung teilweise zu umgehen. |
Entscheidungsrezensionen
P. Mankowski:
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Internationales ¬Versicherungsprozessrecht: Profes¬sioneller Leasinggeber als Geschädigter und Typisierung statt konkreter -Prüfung der Schutzbedürftigkeit (OLG Frankfurt a.M., S. 148) | 115 |
Professionelle und juristische Personen genießen als Geschädigte das Jurisdiktionsprivileg des Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO/Art. 13 Abs. 2 i.V.m. 11 Abs. 1 lit. b EuGVVO n.F. Eine konkrete Prüfung der Schutzbedürftigkeit im Einzelfall ist abzulehnen. Richtig ist vielmehr ein abstrakter und typisierender Ansatz, auch und gerade beim Versicherungsnehmer. Allerdings wohnt dem Internationalen Versicherungsprozessrecht eine überschießende Tendenz inne, die in einzelnen abstrakt umgrenzbaren Konstellationen zurückzuführen ist. |
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C.F. Nordmeier:
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Verfahrenskoordination nach Art. 27 EuGVVO bei ¬ausschließlichen Gerichtsständen – ¬zugleich zur Reichweite des Art. 22 Nr. 1 EuGVVO (EuGH, S. 150) | 120 |
Zur Koordination von Parallelverfahren stützt sich die EuGVVO auf das Prioritätsprinzip, nach welchem das zuerst angerufene Gericht dazu berufen ist, seine internationale Zuständigkeit zu prüfen. Die hier zu besprechende Entscheidung durchbricht diesen Grundsatz, wenn die Klage vor dem Zweitgericht im Gerichtsstand der Immobilienbelegenheit (Art. 22 Nr. 1 EuGVVO) erhoben wurde. In einem ersten Teil begründet der vorliegende Beitrag, weshalb weder eine Klage auf Bewilligung der Eintragung eines Vorkaufsberechtigten im deutschen Grundbuch noch ein Klage auf Feststellung, dass ein dingliches Vorkaufsrecht deutschen Rechts nicht wirksam ausgeübt worden sei, durch Art. 22 Nr. 1 EuGVVO erfasst wird. In einem zweiten Teil zeigt er, dass die Stärkung des Zweitgerichts, welche auch in Art. 31 Abs. 2 EuGVVO n.F. zum Ausdruck kommt, im Schutz der besonders engen Verbindung von Streitgegenstand und Gerichtsort liegt. Die Zuverlässigkeit einer (Nicht-)Anerkennungsprognose bietet hingegen kein taugliches Abgrenzungskriterium. Andere potentielle Anerkennungshindernisse als die Verletzung einer ausschließlichen Zuständigkeit durch das Erstgericht berechtigen das Zweitgericht nicht, sein Verfahren fortzuführen. | ||
H. Wais:
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Bestimmtheit des Rechts¬verhältnisses im Sinne von Art. 23 Abs. 1 EuGVVO a.F. sowie internationale Zuständigkeit bei Verstoß gegen ein vertragliches Wettbewerbs¬verbot (OLG Bamberg, S. 154) | 127 |
In der besprochenen Entscheidung des OLG Bamberg geht es im Wesentlichen um zwei Fragen: Erstens darum, ob Art. 23 Abs. 1 EuGVO auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem vermeintlichen Abschluss eines Rahmenvertrages anwendbar ist, wenn lediglich in einem davon zu unterscheidenden, einfachen Kaufvertrag ein Gerichtsstand für „sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung“ vereinbart worden war. Das OLG Bamberg verneint diese Frage, weil das Rechtsverhältnis aus dem Rahmenvertrag mangels Bestimmtheit im Sinne von Art. 23 Abs. 1 EuGVO nicht mehr von der Gerichtsstandsvereinbarung erfasst sei. Zweitens geht es anschließend um die Frage, ob sich für Ansprüche wegen der vermeintlichen Verletzung eines vertraglichen Wettbewerbsverbots die internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 1 EuGVO oder Art. 5 Nr. 3 EuGVO bestimmt. Das OLG hält die Tatsache, dass das anwendbare Recht derartige Ansprüche deliktisch qualifiziere, für unbeachtlich und entscheidet, dass Art. 5 Nr 1 EuGVO Anwendung finde. Maßgeblich sei, dass das Bestehen des Anspruchs letztlich von der Wirksamkeit des das Wettbewerbsverbot beinhaltenden Vertrages abhänge. | ||
D.-C. Bittmann:
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Die Zulässigkeit ¬materiellrechtlicher Einwendungen gegen einen Europäischen Vollstre¬ckungstitel im Vollstreckungsstaat (OLG Köln, S. 158) | 129 |
In seiner Entscheidung vom 21.11.2012 hatte sich das OLG Köln mit der umstrittenen Frage zu befassen, ob es einem Schuldner möglich sein soll, im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO materiellrechtliche Einwendungen wie die Erfüllung gegen einen als Europäischen Vollstreckungstitel bestätigten ausländischen Prozessvergleich zu erheben. Dabei sind zwei Komplexe von entscheidender Bedeutung: Zum einen die Frage der internationalen Zuständigkeit. Das OLG bejaht diese mit der h.M. und stützt sich auf Art. 22 Nr. 5 EuGVVO. Zum anderen geht es um die Frage, ob § 1086 ZPO, der die Vollstreckungsabwehrklage für zulässig erklärt, mit den Vorgaben EuVTVO in Einklang steht. Unter Berufung auf das Urteil des EuGH in der Sache Prism Investments BV und mit der h.M. bejaht das OLG auch diese Frage. Der vorliegende Beitrag zeigt anhand einer Analyse der Vorschriften der EuVTVO nach Wortlaut, Systematik und Teleologie sowie einem Vergleich mit der Rechtslage nach der EuGVVO, dass die Entscheidung des OLG Köln in Ergebnis und Begründung nicht zutreffen kann. | ||
L. Hübner:
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Der grenzüberschreitende Formwechsel nach Vale – zur Satzungssitzverlegung von ¬Luxemburg nach Deutschland (OLG Nürnberg, S. 163) | 134 |
Der Beitrag behandelt die nationale Umsetzung des grenzüberschreitenden Formwechsels im Wege der Satzungssitzverlegung vor dem Hintergrund der Vale-Entscheidung des EuGH. Zunächst setzt er sich mit den Problemen auseinander, die sich im Fall eines Hineinformwechsels nach Deutschland stellen. Dazu zählen z.B. die fehlende Rechtsgrundlage, die Überwindung der Löschung der Gesellschaft im ausländischen Register und der Schutz der Stakeholder. Anschließend widmet er sich der umgekehrten Situation, den Herausformwechsel. | ||
T. Rauscher:
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Unbilligkeit bei Versor¬gungsausgleich mit Auslandsbezug (BGH, S. 165 und OLG Hamm, S. 167) | 139 |
Die Entscheidungen wenden die Härteklausel des Art 17 Abs 3 S 2 EGBGB an. Der Beitrag behandelt intertemporale und inhaltliche Konsequenzen der Anpassung an die Rom III-Verordnung für den Versorgungsausgleich sowie die Abgrenzung der kollisionsrechtlichen Härteklausel gegen Verwirkung und die materielle Härteklausel in § 27 VersAusglG. | ||
K. Siehr:
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Gewöhnlicher Aufenthalt eines entführten Kindes vor und nach ¬dessen Rückführung (OLG Schleswig, S. 168) | 144 |
Kinder waren von ihrer Mutter aus Spanien nach Deutschland entführt worden. Beide Eltern hatten nach spanischem Recht die elterliche Sorge. Im Februar 2013 einigten sich die Eltern, dass die Kinder zurück nach Spanien gebracht werden sollten. Die Rückführung erfolgte im März 2013. Das spanische Gericht lehnte die Zuständigkeit ab, da die Mutter nach spanischem Recht befugt war, den gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder zu bestimmen. Sie nahm deshalb die Kinder nach Deutschland zurück. Dort verlangte der Vater die Durchsetzung der Einigung von Februar 2013 und die Rückführung der Kinder nach Spanien. Das OLG Schleswig lehnte diesab; denn die Mutter habe durch die Rückführung der Kinder im März 2013 die Einigung erfüllt, und zwar auch dann, wenn –anders als die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 14.6.2008 – die Kinder im März 2013 noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien erworben hätten. Diese Auslegung wird bestätigt durch die englische Entscheidung O v. O (Abduction: Return to Third Country) [2013] EWHC 2970 (Fam), wo ein Kind ineinen dritten Staat geführt wird, in dem es vor seiner Entführung noch nie seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, ein Elternteil vielmehr das Kind auf dem Weg in den neuen Aufenthaltsstaat der Eltern in einen zweiten Staat entführt hatte. |
Rezensierte Entscheidungen
7 | OLG Frankfurt a.M. | 23.6.2014 | 16 U 224/13 | Internationales Versicherungsprozessrecht: Professioneller Leasing- geber als Geschädigter und Typisierung statt konkreter Prüfung der Schutzbedürftigkeit [P. Mankowski, S. 115] | 148 |
8 | EuGH | 3.4.2014 | Rs. C-438/12 | Verfahrenskoordination nach Art. 27 EuGVVO bei ausschließlichen Gerichtsständen – zugleich zur Reichweite des Art. 22 Nr. 1 EuGVVO [C.F. Nordmeier, S. 120] | 150 |
9 | OLG Bamberg | 24.4.2013 | 3 U 198/12 | Bestimmtheit des Rechtsverhältnisses im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ¬EuGVVO a.F. sowie sowie internationale Zuständigkeit bei Verstoß gegen ein vertragliches Wettbewerbsverbot [H. Wais, S. 127] | 154 |
10 | OLG Köln | 21.11.2012 | 16 U 126/11 | Die Zulässigkeit materiellrechtlicher Einwendungen gegen einen ¬Europäischen Vollstreckungstitel im Vollstreckungsstaat [D.-C. Bittmann, S. 129 ] | 158 |
11 | OLG Nürnberg | 19.6.2013 | 12 W 520/13 | Der grenzüberschreitende Formwechsel nach Vale – zur Satzungssitz¬verlegung von Luxemburg nach Deutschland [L. Hübner, S. 134] | 163 |
12, 13 | BGH, OLG Hamm | 16.10.2013, 22.7.2013 | XII ZB 176/12, 8 UF 11/13 | Unbilligkeit bei Versorgungsausgleich mit Auslandsbezug [T. Rauscher, S. 139] | 165 |
14 | OLG Schleswig | 28.6.2013 | 12 UF 4/12 | Gewöhnlicher Aufenthalt eines entführten Kindes vor und nach dessen Rückführung [K. Siehr, S. 144] | 168 |
15 | OGH | 27.6.2013 | 1 Ob 91/13h | Unterhaltsklage nach Kindesentführung: Zuständigkeit am ¬„unrechtmäßigen“ gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes? [M.-P. Weller/A. Schulz, S. 176] | 169 |
16 | OGH | 29.8.2013 | 1 Ob 125/13h | Aufenthaltswechsel und Haager Unterhaltsprotokoll [C. Zimmer, S. 180] | 171 |
Rechtsprechungsübersicht
17 | OLG Franfurt a.M. | 10.6.2014 | 20 W 24/14 | Im Rahmen der Anerkennung einer philippinischen Adoptionsentscheidung kann bei der Prüfung eines ordre public-Verstoßes nicht ¬verlangt werden, dass die Überprüfung des Kindeswohls im Rahmen der anzuerkennenden ausländischen Entscheidung in vollem Umfang den Verfahrensregeln und den inhaltlichen Maßstäben des deutschen Rechts entspricht [D.H.] | 172 |
Blick in das Ausland
A. Hansmeyer:
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Auswirkungen von ¬Streitverkündungen in deutschen ¬Gerichtsverfahren auf Gerichts- und Schiedsverfahren in China | 173 |
Vielfach stehen am Anfang einer langen Produktlieferkette chinesische Hersteller, die Grundprodukte an ausländische Weiterverarbeiter auf Grundlage eines chinesisch-rechtlichen Vertrages beliefern. Stellt sich das Endprodukt als fehlerhaft heraus, bilden die Klageverfahren innerhalb der Lieferkette typische Anwendungsfälle für Streitverkündungen. Der Beitrag beschäftigt sich mit Wirksamkeit und rechtlichen Folgen einer Streitverkündung in einem deutschen Gerichtsverfahren gegenüber einer chinesischen Partei. Vor dem Hintergrund der geltenden Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung wird die Frage ihrer rechtlichen (Interventions-)Wirkung auf ein anschließendes Verfahren in China vor ordentlichen Gerichten sowie vor der Chinesischen Internationalen Wirtschafts- und Handelsschiedskommission (China International Economic and Trade Arbitration Committee, „CIETAC“) beleuchtet. Zudem wird untersucht, ob nach chinesischem Vertragsrecht ein Streitbeitritt als eine stillschweigende Abbedingung einer vertraglich vereinbarten Schiedsgerichtsklausel gewertet werden kann. | ||
M.-P. Weller/A. Schulz:
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Unterhaltsklage nach Kindesentführung: ¬Zuständigkeit am „unrechtmäßigen“ ¬gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes? (OGH, S. 169) | 176 |
Die zu besprechende Entscheidung betrifft die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte für die Unterhaltsklage eines von der Mutter nach Wien „entführten“ Kindes gegen den in Spanien lebenden Vater. Sowohl der bis zum 18.6.2011 in solchen Fällen einschlägige Art. 5 Nr. 2 EuGVO, als auch die Nachfolgeregelung des Art. 3 lit. b) EuUnterhaltsVO begründen zugunsten des Unterhaltsberechtigten einen Klägergerichtsstand, indem sie für die internationale Zuständigkeit darauf abstellen, wo der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz oder „gewöhnlichen Aufenthalt“ hat. Wie der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes auszulegen ist, ist freilich umstritten. Uneinigkeit herrscht insbesondere bezüglich der Frage, ob der Aufenthaltsbegriff objektiv oder subjektiv zu bestimmen ist, was insbesondere in Grenzfällen wie Umzügen (animus manendi) oder studien- oder berufsbedingten Auslandsaufenthalten (animus revertendi) zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann. Im Einklang mit der Barabara Mercredi-Entscheidung des EuGH sollte im Zweifel der subjektive Ansatz ausschlaggebend sein, mithin der Wille des Betreffenden, den gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Interessen in dem Aufnahmestaat in der Absicht zu begründen, ihm Beständigkeit zu verleihen. In Bezug auf Kindesentführungen sind bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes darüber hinaus zwei weitere Aspekte zu beachten. Erstens begründen Minderjährige einen eigenständigen, vom betreuenden Elternteil unabhängigen gewöhnlichen Aufenthalt. Bei Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes von Säuglingen bzw. Kleinkindern kann dem Aufenthalt der tatsächlichen Bezugsperson allerdings Indizwirkung zukommen. Zweitens ist die „Rechtsmäßigkeit“ der Aufenthaltsbegründung im Anwendungsbereich der Art. 3 lit. b EuUnterhaltsVO und Art. 5 Nr. 2 EuGVVO keine Voraussetzung für die Annahme eines (neuen) gewöhnlichen Aufenthaltes. Trotz „Kindesentführung“ kann das unterhaltsberechtigte Kind daher die Unterhaltsklage an seinem neuen gewöhnlichen Aufenthalt erheben. | ||
C. Zimmer:
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Aufenthaltswechsel und Haager Unterhaltsprotokoll (OGH, S. 171) | 180 |
Der OGH hatte über den Revisionsrekurs eines zum Unterhalt verpflichteten Kindesvaters zu entscheiden. Der Sachverhalt warf die Frage auf, wie das Verhältnis zwischen Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 3 HUP in Fällen zu beurteilen ist, in denen die Unterhaltsklage in einem Moment erhoben wird, in dem sowohl der Unterhaltsgläubiger als auch der Unterhaltsschuldner im selben Staat ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Auch bestand für den OGH die Möglichkeit, den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts für die Zwecke des HUP näher zu bestimmen und vom „schlichten Aufenthalt“ abzugrenzen. Der Beitrag skizziert die Besonderheiten des Unterhaltsrechts bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts und spricht sich für eine Bestimmung ohne feste Zeitperioden aus. | ||
P. Hauser:
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Das französische Sub¬unternehmergesetz als Eingriffsnorm – Abkehr von Abwegen? (Cour de Cassation, 27.4.2011 – n° 09-13.524) | 182 |
Bislang tendierte die Cour de Cassation insbesondere im Baugewerbe dazu, dem französischen Subunternehmergesetz Eingriffsnormenqualität i.S.d. Art. 9 Rom I-VO (bzw. Art. 7 EVÜ) zuzusprechen, um französische Subunternehmer zu schützen. In seiner jüngsten Entscheidung könnte das Gericht allerdings in eine andere Richtung gewiesen haben. Denn hier sah die Cour de Cassation in den Vorschriften des Subunternehmergesetzes keine Eingriffsnormen, da es an einer erforderlichen engen Verbindung zwischen dem betroffenen Lieferungsgeschäft und dem französischen Staat fehle. Der Beitrag stellt die Grundsätze für das Vorliegen einer Eingriffsnorm dar und kommt zu dem Schluss, dass das französische Subunternehmergesetz im Ergebnis lediglich Partikularinteressen zu schützen dient und folglich von den nationalen Gerichten nicht als Einfallstor des Eingriffsrechts verstanden werden darf. Denn es ist ausschließlich Aufgabe des europäischen Gesetzgebers, entsprechenden kollisionsrechtlichen Schutz zu schaffen – nicht die nationaler oder europäischer Gerichte. |
Mitteilungen
Reform des internationalen Abstammungs- und Adoptionsrechts des EGBGB – Vorschläge des Deutschen Rats für internationales Privatrecht zur Reform der Art. 19–20, 22 und 23 EGBGB | 185 | |
C. Kohler
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Der lange Abschied von der Sitztheorie im europäischen ¬internationalen Gesellschaftsrecht – Tagung der Europäischen Gruppe für Internationales Privatrecht in Florenz | 186 |
Internationale Abkommen | 188 |
Schrifttumshinweise | 190 |
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