Heft 5/2014 (September 2014)

Abhandlungen

C. Schall/J. Weber:
Die vorsorgende Rechtswahl des Scheidungsstatuts nach der Rom III-VO 381
Die Rom III-VO führt für die teilnehmenden Mitgliedstaaten ein einheitliches Kollisionsrecht für Ehescheidungen ein, das es den Eheschließenden auch erlaubt, das auf die Scheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anwendbare Recht selbst zu wählen. Die vielfältigen Rechtswahlmöglichkeiten verleihen der Parteiautonomie dabei besonderen Ausdruck und erheben sie zu einem Schlüsselfaktor im internationalen Scheidungsrecht, der den Beteiligten insbesondere im Rahmen eines Ehevertrages die erforderliche Rechtssicherheit verleiht. Umso wichtiger erscheint es, die Möglichkeiten, die die Rom III-VO insoweit bietet, genau auszuleuchten, sodass die Ehegatten – am besten unter Hinzunahme eines unparteilichen Rechtsberaters – vorsorgend das auf ihre Scheidung anwendbare Recht bestimmen können. Die vorsorgende Rechtswahl wirft eine Reihe von Fragen auf: Kann sie auch ohne bereits vorliegenden Auslandsbezug geschlossen werden? Muss die Ehe im Zeitpunkt der Rechtswahl schon bestehen? Er beschäftigt sich daneben aber auch mit inhaltlichen und formellen Aspekten wie der Verwendung von Bedingungen sowie der Reichweite der Rechtswahl.
D.H. Deren:
Unterbrechungswirkung eines schweizerischen Konkurses im deutschen Zivilprozess 386
Ausländische Insolvenzverfahren können inländische Prozesse unterbrechen. Bei Insolvenzverfahren in Mitgliedstaaten der EU richtet sich die Unterbrechungswirkung nach Art. 15 EuInsO; für Insolvenzverfahren in Drittstaaten dagegen nach § 352 InsO. Der Artikel setzt sich mit der Frage auseinander, ob die Voraussetzungen des § 352 InsO im Falle eines schweizerischen Konkurses nach Art. 197 ff. SchKG erfüllt sind. Die Frage ist von aktueller Bedeutung, weil der BGH im Dezember 2011 eine Unterbrechungswirkung einer schweizerischen Nachlassstundung gemäß Art. 293 ff. SchKG a.F. abgelehnt hat. Der Beitrag berücksichtigt auch die ab dem 1.1.2014 in Kraft befindlichen neuen Vorschriften über die Nachlassstundung gemäß Art. 293 ff. SchKG n.F.

Entscheidungsrezensionen

R. Arts:
Zum Anwendungsbereich der EuInsVO – Das Ende der Lehre vom qualifizierten Gemeinschaftsbezug (EuGH, S. 425) 390

Nach Bestätigung der Anwendbarkeit der Insolvenzverordnung auf Anfechtungsklagen in seiner Seagon-Entscheidung beantwortet der EuGH nunmehr die verbleibende Frage, ob diese Anwendbarkeit voraussetzt, dass der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat hat. Nach Untersuchung von Wortlaut und Zielsetzung der Verordnung und unter besonderer Berücksichtigung der praktischen Implikationen, gelangt das Gericht zu der Auffassung, dass die Anwendbarkeit der Verordnung eine solch ungeschriebene Verbindung zu einem zweiten Mitgliedsstaat nicht voraussetzt.

Jenseits des Anwendungsbereiches der Verordnung (EC) Nr. 1346/2000 ist die Entscheidung von Bedeutung für die zugrundeliegende Frage, ob der europäische Gesetzgeber eine Kompetenz zur Erlassung von Maßnehmen hat, welche das Verhältnis einzelner Mitgliedstaaten mit Drittstaaten regeln. Das Gericht legt dabei Art. 85 AEUV dergestalt aus, dass er die Möglichkeit einer solchen Kompetenz grundsätzlich eröffnet.
F. Koechel:
Wann steht die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts im Sinne von Art. 27 EuGVVO fest? (EuGH, S. 428) 394
Die Frage, wann die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts im Sinne von Art. 27 EuGVVO feststeht, ist entscheidend für die Koordinierung von Parallelverfahren durch die EuGVVO: Bis die Zuständigkeit des Erstgerichts feststeht, setzt das Zweitgericht sein Verfahren von Amts wegen aus (Art. 27 Abs. 1 EuGVVO). Steht sie fest, erklärt sich das Zweitgericht von Amts wegen für unzuständig (Art. 27 Abs. 2 EuGVVO). Die Antwort auf die Frage ist allerdings noch weitgehend offen, wie jüngste Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation, des OLG München und des BGH belegen. Unklar ist insbesondere, ob es einer förmlichen (Zwischen-)Entscheidung des Erstgerichts über seine Zuständigkeit bedarf. Im zu besprechenden Urteil auf Ersuchen der Cour de cassation entschied der EuGH, dass die Zuständigkeit des Erstgerichts im Sinne des Art. 27 Abs. 2 EuGVVO bereits feststehe, wenn dessen Zuständigkeit jedenfalls durch rügelose Einlassung gemäß Art. 24 EuGVVO begründet worden ist. Eine Entscheidung des Erstgerichts sei in diesem Fall entbehrlich. Anders als vom EuGH vertreten, spricht jedoch vieles dafür, auch bei einer Zuständigkeit des Erstgerichts nach Art. 24 EuGVVO dessen Entscheidung abzuwarten. Im Ausgangsverfahren berücksichtigten die Gerichte nicht, dass die entgegenstehende Rechtshängigkeit gemäß Art. 27 EuGVVO von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Amtsprüfungspflicht sind unter Art. 27 EuGVVO autonom zu bestimmen. Nunmehr sollte auch der Inhalt der Amtsprüfungspflicht autonom bestimmt werden. In diese Richtung weist bereits Art. 29 Abs. 2 EuGVVO n.F.
W. Hau:
Ein Rückzugsgefecht des BGH gegen die Revisibilität ausländischen Rechts (BGH, S. 431) 397
Seit der Neufassung von § 545 Abs. 1 ZPO durch das FGG-Reformgesetz 2009 darf die Revision auf jede Verletzung „des Rechts“ – also nicht mehr nur des (deutschen) „Bundesrechts“ – gestützt werden. Gleichwohl meint der BGH in der hier zu besprechenden Entscheidung, dass die Verletzung ausländischen (Kollisions- oder Sach-)Rechts nach wie vor nicht mit der Revision angegriffen werden könne. Der Beitrag analysiert sowohl die dafür angeführten Überlegungen als auch die gewichtigen Argumente der abweichenden Lehre. Besonderes Gewicht wird dabei dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtsmittelklarheit beigemessen: Die ausgehend von der Linie des BGH entscheidende, aber in der Praxis nicht hinreichend trennscharf mögliche Abgrenzung zwischen der (angeblich) unbeachtlichen Rüge der Verletzung ausländischen Rechts einerseits und der beachtlichen Rüge unzureichender oder fehlerhafter Ermittlung ausländischen Rechts andererseits erweist sich als unerträgliche Falle für den Rechtsmittelinteressenten. Daher bleibt zu hoffen, dass früher oder später das BVerfG das letzte Wort in der Streitfrage spricht.
H.J. Sonnenberger:
Die internationalprivatrechtliche Behandlung der Zession einer Kaufpreisforderung aus einem der CISG unterliegenden Kaufvertrag und der anschließenden Legalzession im grenzüberschreitenden Verhältnis Käufer-Verkäufer-Factor-Warenkreditversicherung (OLG Oldenburg, S. 434) 400
Das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg betrifft das auf die Beziehung Schuldner-Zessionar (Legalzessionar) im Falle sukzessiver Zessionen anwendbare Recht in der Zeit vor Anwendbarkeit der Rom I-VO. Die Zessionen betrafen Forderungen aus einem der CISG unterliegenden Kaufvertrag und ergaben sich infolge eines Factorings zwischen Verkäufer und Factor und Leistung auf Grund einer Warenkreditversicherung zwischen Factor und Versicherung. Der Schwerpunkt der Ausführungen des Oberlandesgerichts lag bei den internationalprivatrechtlichen Fragen des anzuwendenden Rechts, auf die sich die folgenden Anmerkungen beschränken. Sekundär spielte für das Oberlandesgericht noch eine Aufrechnung des Käufers eine Rolle, deren internationalprivatrechtliche Aspekte ebenfalls kurz angesprochen werden.
D. Looschelders:
Die Rechtsstellung des gewerblichen Erbensuchers im deutsch-österreichischen Rechtsverkehr (LG München I, S. 438) 406
Die Rechtsstellung des gewerblichen Erbensuchers wird in Deutschland und Österreich nicht einheitlich beurteilt. Während der BGH einen Aufwendungsersatzanspruch des Erbensuchers aus Geschäftsführung ohne Auftrag bei Fehlen einer Honorarvereinbarung grundsätzlich ablehnt, hat der österreichische OGH einen solchen Anspruch wiederholt bejaht. Für den Anspruch des Erbensuchers kommt es daher maßgeblich darauf an, nach welchem Recht die Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß Art. 11 Rom II-VO zu beurteilen ist. Das LG München I hat hierzu auf den Ort abgestellt, an dem der Erbensucher mit seiner Tätigkeit begonnen hat. Vorzugswürdig ist dagegen die Anknüpfung an den Lageort des Nachlasses. Im konkreten Fall gelangt man nach beiden Ansätzen zur Anwendbarkeit österreichischen Rechts. Die dem Erbensucher von den österreichischen Gerichten zugebilligte Vergütung in Höhe von 30% der Erbquote des Erben steht zwar in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der negativen Vertragsfreiheit und zur verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Erbrechts. Ein Verstoß gegen den ordre public kann darin aber noch nicht gesehen werden.
C.F. Nordmeier:
Schenkungen unter Ehegatten im Internationalen Privatrecht: Deutsch-portugiesische Fälle nach EGBGB, Rom I-VO und EheGüRVO-E (OLG Frankfurt a.M., S. 443) 411
Schenkungen zwischen Ehegatten in Fällen mit grenzüberschreitenden Bezügen werfen Probleme auf, wenn sie – wie im portugiesischen Recht – eine besondere Form zu wahren haben oder frei widerruflich sind. Der vorliegende Beitrag behandelt die Heilung von Formmängeln nach § 311b Abs. 1 S. 2 BGB bei im Ausland belegenen Immobilien. Er untersucht sodann die Heilung von Schenkungsverträgen nach § 518 Abs. 2 BGB, wenn die Schenkung durch Überweisung auf ein gemeinschaftliches Konto, welches unter ausländischem Bankvertragsstatut geführt wird, bewirkt wird. Hier liegt insbesondere keine dingliche Verfügung nach Art. 11 Abs. 4 EGBGB vor. Im Hinblick auf den Verordnungsvorschlag zum Ehegüterrecht wird eine ehegüterrechtliche Qualifikation von Schenkungsverboten zwischen Ehegatten befürwortet. In prozessualer Hinsicht findet Erörterung, unter welchen Umständen die Frage des anwendbaren Rechts aus Sicht des deutschen Revisionsrechts offen gelassen werden kann.
C.F. Nordmeier:
Die französische institution contractuelle im Internationalen Erbrecht: International- privatrechtliche und sachrechtliche Fragen aus deutscher und europäischer Perspektive (OLG Frankfurt a.M., S. 447) 418
Bei der zwischen Ehegatten während der Ehe geschlossenen französischen institution contractuelle handelt es sich aus Perspektive des deutschen Internationalen Privatrechts um eine Verfügung von Todes wegen i.S.d. Art. 26 Abs. 5 S. 1 EGBGB. Der vorliegende Beitrag untersucht die Ermittlung des hypothetischen Erbstatuts – unter besonderer Berücksichtigung der Fixierung des renvoi – und fragt nach einer etwaigen Validierung durch das tatsächliche Erbstatut. Sodann geht er der Einpassung der institution contractuelle in das deutsche Sachrecht nach. Es zeigt sich, dass die Einsetzung des jeweils anderen Ehegatten im weitestmöglichen Umfang als Schenkung des gesamten Nachlasses nach § 2301 Abs. 1 BGB aufgefasst werden kann. Unter dem kollisionsrechtlichen Regime der neuen europäischen Erbrechtsverordnung ist die institution contractuelle als Erbvertrag nach Art. 3 Abs. 1 lit. b EuErbVO anzusehen. Hinsichtlich einer konkludenten Rechtswahl, die sowohl das hypothetische als auch das tatsächliche Erbstatut betreffen kann, wird die Abgrenzung eines schlüssig geäußerten Rechtswahlwillens von der Intention, die Rechtsnachfolge von Todes wegen in einer bestimmten Art und Weise sachrechtlich auszugestalten, herausgearbeitet.

Rezensierte Entscheidungen

33 EuGH 16.1.2014 Rs. C-328/12 Zum Anwendungsbereich der EuInsVO – Das Ende der Lehre vom qualifizierten Gemeinschaftsbezug [R. Arts, S. 390] 425
34 EuGH 27.2.2014 Rs. C-1/13 Wann steht die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts im Sinne von Art. 27 EuGVVO fest? [F. Koechel, S. 394] 428
35 BGH 4.7.2013 V ZB 197/12 Ein Rückzugsgefecht des BGH gegen die Revisibilität ausländischen Rechts [W. Hau, S. 397] 431
36 OLG Oldenburg 28.2.2012 13 U 67/10 Die internationalprivatrechtliche Behandlung der Zession einer Kaufpreisforderung aus einem der CISG unterliegenden Kaufvertrag und der anschließenden Legalzession im grenzüberschreitenden Verhältnis Käufer-Verkäufer-Factor-Warenkreditversicherung [H.J. Sonnenberger, S. 400] 434
37 LG München I 18.4.2013 10 O 6084/12 Die Rechtsstellung des gewerblichen Erbensuchers im deutsch-österreichischen Rechtsverkehr [D. Looschelders, S. 406] 438
38 OLG Frankfurt a.M. 12.4.2013 4 UF 39/12 Schenkungen unter Ehegatten im Internationalen Privatrecht: Deutsch-portugiesische Fälle nach EGBGB, Rom I-VO und EheGüRVO-E [C.F. Nordmeier, S. 411] 443
39 OLG Frankfurt a.M. 14.5.2013 20 W 140/11 Die französische institution contractuelle im Internationalen Erbrecht: Internationalprivatrechtliche und sachrechtliche Fragen aus deutscher und europäischer Perspektive [C.F. Nordmeier, S. 418] 447
40 OLG Karlsruhe 12.9.2013 11 Wx 74/12 1. Die Antragsbefugnis für die Aufhebung einer dem italienischen Recht unterliegenden Erwachsenenadoption ist dem materiellen Recht zuzuordnen. 2. Soweit das italienische Recht die Anhörung des Staatsanwalts vorsieht, handelt es sich um eine Verfahrensregelung, die das deutsche Gericht, das nach deutschem Verfahrensrecht entscheidet, nicht zu beachten hat. 449

Blick in das Ausland

A. Anthimos:
Zur Anwendung des Art. 14 EuInsVO in Griechen land (OLG Thessaloniki) 450
Das OLG Thessaloniki hat im letzten Jahr anlässlich einer deutschen Konkurseröffnung eine sehr interessante Entscheidung über die Anwendung von Art. 14 InsVO erlassen. Dabei handelt es sich um das erste Urteil, welches die obige Vorschrift in Griechenland angewandt hat.
B. Verschraegen/F. Heindler:
Änderungen im russischen Inter nationalen Privatrecht 451
Der Beitrag bespricht die am 1.11.2013 in Kraft getretenen Änderungen der IPR-Bestimmungen in Abschnitt VI des russischen Zivilgesetzbuches. Behandelt werden die Änderungen im Bereich des Vertragsstatutes, insbesondere Verbraucher- und Stellvertretungsstatut, sowie die erweiterte Rechtswahlmöglichkeit. Die Stärkung der Parteiautonomie stellt eine Konstante der Reform dar, die in unterschiedlichen Bereichen wie dem Formstatut und dem Deliktsstatut zu Tage tritt. Beim Deliktsstatut werden ferner die Änderung der objektiven Anknüpfung sowie die neue Regelung der Direktklage gegen Versicherung sowie culpa in contrahendo und die Kollisionsregeln für Wettbewerbsbeschränkungen besprochen. Zu Anpassungen kam es auch beim Sachenrechtsstatut sowie im Bereich des internationalen Gesellschaftsrechts. Der Artikel kommentiert auch die Änderung der Formulierung der Vorbehaltsklausel und Eingriffsnormen, die präzisiert wurden, um die Abgrenzung zwischen national zwingenden und international zwingenden Normen zu verdeutlichen. Der Artikel legt das Augenmerk auf die Änderungen und stellt die Entwicklung des russischen IPR durch die Reform dar.Das Sultanat Oman ist der vorletzte unter den kleinen Staaten auf der Arabischen Halbinsel (nur Bahrain fehlt noch), in dem das Kollisionsrecht gesetzlich geregelt worden ist. Die omanischen kollisionsrechtlichen Normen sind enthalten in dem Einleitenden Kapitel des Zivilgesetzbuchs (Gesetz Nr. 29/2013). Das Gesetz ist am 12.8.2013 in Kraft getreten. Es beruht im Wesentlichen auf den Vorbildern in Ägypten, Jordanien und den VAE. Abweichungen sind selten.

Mitteilungen

E. Jayme/S. Seeger:
Internationales Kunstrecht – Tagung in Base 459

Materialien

B. Verschraegen/F. Heindler:
Bestimmungen von Abschnitt VI. des Russischen Zivilgesetzbuches (IPR) 459

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