Heft 3/2014 (Mai 2014)

Abhandlungen

R. Wagner
Fünfzehn Jahre justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen 217

Der Artikel gibt einen Überblick über die Entwicklungen in der justiziellen Zusammen-arbeit seit dem 1. Mai 1999. Damals ist die Gesetzgebungskompetenz auf diesem Rechtsgebiet vergemeinschaftet worden. Seitdem sind 15 Jahre vergangen, so dass eine Bilanz gezogen werden kann.

Der erste Teil des Beitrags enthält eine Bestandsaufnahme. Thematisiert werden u.a. die Binnen- und Außenkompetenz, die politischen Programme, der inzwischen erreichte Bestand an Rechtsinstrumenten, die ausgewählten Rechtsformen sowie die Sonderstellung dreier Mitgliedstaaten. Im Folgenden werden Methodenfragen angesprochen, ehe das Vorabentscheidungsverfahren in der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen thematisiert wird.

Im zweiten Teil gibt der Beitrag einen Ausblick auf die zukünftige justizielle Zusammen-arbeit in Zivilsachen. Hierin wird nicht nur die erstaunlich positive Entwicklung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen hervorgehoben, sondern es werden auch Kritikpunkte aufgezeigt. Im Übrigen wird dargelegt, welche Aufgaben noch zu bewältigen sind. Dabei geht es nicht nur um „Nachbesserungen“ in bestehenden Rechtsinstrumenten, sondern auch darum, weitere Rechtsgebiete unionsrechtlich zu erschließen.
M.-P. Weller:
Die neue Mobilitätsanknüpfung im Internationalen Familienrecht – Abfederung des Personalstatutenwechsels über die Datumtheorie 225
Im Internationalen Familienrecht werden Statutenwechsel künftig zunehmen. Grund hierfür ist der Übergang von der Staatsangehörigkeitsanknüpfung hin zur Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt. Diese „Mobilitätsanknüpfung“ bewirkt eine verstärkte Wandelbarkeit des Personalstatuts: Schon der grenzüberschreitende Umzug führt zu einem neuen Familienstatut. Dadurch kann jedoch ein Spannungsverhältnis in Bezug auf die kulturelle Identität der Anknüpfungsperson entstehen. Diese wurde zunächst vom Heimatstaat geprägt und kann nun in Widerspruch zu ganz anderen rechtskulturellen Vorstellungen im Aufenthaltsstaat geraten, wie am Beispiel der islamischen Brautgabe illustriert wird. Das IPR kennt verschiedene Instrumente zur Berücksichtigung der kulturellen Identität und zur Abfederung von Statutenwechseln. Meine These geht dahin, dass insbesondere die von Erik Jayme in Deutschland eingeführte Datumtheorie eine Abfederungsfunktion übernehmen kann, indem ausländische Rechtserscheinungen bei der Subsumption unter inländische Sachnormen als Tatsachen berücksichtigt werden. Allerdings unterliegt auch die Berücksichtigung ausländischer Daten auf Sachrechtsebene gewissen Schranken, namentlich den Grundrechten und dem ordre public sowie gemäß Art. 10 Rom III-VO dem Verbot der Geschlechterdiskriminierung beim Zugang zur Scheidung.
A. Escher/N. Keller-Kemmerer:
Auf dem Weg zur American Rule? –Die Verfassungswidrigkeit der neuen Rechtsprechung des BGH zur begrenzten Erstattungsfähigkeit der Kosten ausländischer Verkehrsanwälte 233
Unterliegenshaftung oder American Rule? Diese Frage stellt sich zwangsläufig angesichts der geänderten Rechtsprechung des BGH, die seit dem Jahr 2005 nach der hier vertretenen Auffassung contra legem die entsprechenden deutschen Verkehrsanwaltsgebühren nach dem RVG bzw. früher der BRAGO als Kappungsgrenze für erstattungsfähige Honorare ausländischer Verkehrsanwälte eingeführt hat. Diese Tendenz einer rein prozessökonomischen Rechtsprechung hält weiterhin an, wie die lapidaren und ergebnisorientierten Grundsatzbeschlüsse des VI. Zivilsenats des BGH vom 28.9.2011 und des VII. Zivilsenats des BGH vom 22.11.2012 zeigen. Über die Verfassungswidrigkeit dieser pauschalen Kostenplafonierung wird das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden haben.

Entscheidungsrezensionen

C. Thomale:
Brüssel I und die EU-Osterweiterung – Zum raumzeitlichen Anwendungsbereich der EuGVVO (EuGH, S. 274) 239
Der EuGH hat am 21. 6.2012 zur EuGVVO judiziert, dass eine Entscheidung nur dann gemäß der EuGVVO vollstreckbar sei, wenn bei Erlass der Entscheidung die Verordnung sowohl im Ursprungsmitgliedstaat als auch im ersuchten Mitgliedstaat in Kraft war. Diese Entscheidung wirft grundsätzliche Fragen zum raumzeitlichen Anwendungsbereich der EuGVVO und zum Verhältnis ihrer Art. 2 ff. und Art. 32 ff. zueinander auf, die in dem Beitrag diskutiert werden.
M. Brinkmann:
Die internationale Zuständigkeit für Anfechtungsklagen in der Insolvenz von Banken und Versicherungsunternehmen (OLG Frankfurt a.M., S. 276) 243
Das OLG Frankfurt hatte über eine Anfechtungsklage im Zusammenhang mit der Insolvenz der Lehman Brothers Bankhaus AG zu entscheiden. Der Fall wirft die Frage auf, inwieweit die Deko Marty Doktrin (Zuständigkeit der Gerichte des Insolvenzverfahrensstaats auch für Anfechtungsklagen) nicht nur im Anwendungsbereich der EuInsVO, sondern auch in Bezug auf die Richtlinien 24/2001/EG über über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten und 2001/17/EG über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen zu beachten ist. Sollte dies der Fall sein, wäre zu fragen, ob die entsprechenden deutschen Umsetzungsvorschriften richtlinienkonform interpretiert werden können. Insofern geht es in dem Verfahren einmal mehr auch um das Problem der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung. Ferner werden Fragen der Widerklage (§ 33 ZPO) sowie des Vermögensgerichtsstands (§ 23 ZPO) behandelt.
P. Mankowski:
Die internationale Zuständigkeit nach Art. 3 EuUnterhVO und der Regressöffentlicher Einrichtungen (AG Stuttgart, S. 280) 249
Öffentliche Einrichtungen können auf sie übergegangene Unterhaltsansprüche gemäß Art. 3 lit. b EuUnterhVO auch am gewöhnlichen Aufenthalt des ursprünglichen Unterhaltsgläubigers geltend machen. Das System gleichrangiger Gerichtsstände unter Art. 3 EuUnterhVO schließt es aus, das zuvor bestehende Verhältnis zwischen Art. 2 EuGVVO und Art. 5 Nr. 2 EuGVVO für den dortigen Gerichtsstand fortzuschreiben. Anderenfalls profitierte ein unwilliger oder säumiger Unterhaltsschuldner mittelbar von dem Übergang der Unterhaltsforderung auf die öffentliche Einrichtung. Dies würde eine Vielzahl unwillkommener Anreize setzen. Demgegenüber bietet ein Gerichtsstand am gewöhnlichen Aufenthalt des ursprünglichen Unterhaltsgläubigers für die öffentliche Einrichtung viele sachliche Vorteile.
C. Thole:
Kein abschließender Charakter der Europäischen Beweisaufnahmeverordnung (EuGH, S. 282) 255
In seiner Entscheidung hat der EuGH die bisher ungeklärte Frage entschieden, ob den in der Beweisaufnahmeverordnung vorgesehenen Vorgehensweisen bei der grenzüberschreitenden Beweiserhebung ein abschließender Charakter zukommt. Der EuGH verneint die Frage und lässt es zu, dass Gerichte Sachverständige ohne Beachtung der EuBeweisVO und auf der Grundlage des nationalen Prozessrechts in einen anderen Mitgliedstaat entsenden. Christoph Thole stimmt der Entscheidung zu und lotet ihre Auswirkungen auf die künftige Bedeutung der EuBeweisVO aus.
B. Laukemann:
Die ordre public-Kontrolle bei Erschleichung von Zuständigkeit und Restschuldbefreiung im Europäischen Insolvenzverfahren: eine Gläubigerperspektive (AG Göttingen, S. 285) 258
Bankrotteur-Tourismus im Europäischen Binnenmarkt ist Legion. Leidtragende von betrügerischen wie rechtsmissbräuchlichen Sitzverlegungen sind vor allem unfreiwillige und nicht informierte Gläubiger. Eine Möglichkeit, sich gegen opportunistische oder oft nur vorgetäuschte COMI-Wechsel effektiv zur Wehr zu setzen, steht diesen Gläubigern nicht zu. Wie die Entscheidung des AG Göttingen illustriert, steht das individuelle Rechtsschutzinstrument der Anerkennungsverweigerung daher weiterhin im Fokus der gerichtlichen Praxis. Der Artikel widmet sich der Frage, inwieweit bei der Auslegung von Art. 26 EuInsVO zwischen zuständigkeitsrechtlichen Erwägungen (Art. 3 EuInsVO) einerseits und dem Recht der Gläubiger auf effektive Verfahrensbeteiligung andererseits zu unterscheiden ist. Nach Ansicht des Autors vermag eine Verkürzung der Beteiligungsrechte unter bestimmten Voraussetzungen eine Berufung auf den ordre public-Vorbehalt zu rechtfertigen. Miteinander in Ausgleich zu bringen sind dabei die primäre Einlassungspflicht aller Beteiligten im Eröffnungsstaat und die Obliegenheit der Gläubiger, sich über eine mögliche Insolvenz ihrer Schuldner zu informieren. Die Reform der EuInsVO wird zeigen, inwieweit sie dem dringenden Bedürfnis gerecht wird, die verfahrensrechtliche Stellung ausländischer Gläubiger zu stärken – auch und gerade jenseits von Art. 26 EuInsVO.
B. Heiderhoff:
Spiegelbildgrundsatz und ordre public-Verstoß im Rahmen des § 109 Abs. 1 FamFG (OLG Düsseldorf, S. 286) 264

Bei der Anerkennung von ausländischen Scheidungsurteilen, die nicht aus einem EU-Mitgliedstaat stammen, muss die Anerkennungszuständigkeit nach dem Spiegelbildprinzip des § 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG geprüft werden. In einigen Fällen kann es nun entscheidend sein, ob für die Ermittlung der Zuständigkeit des ausländischen Gerichts § 98 FamFG oder die EheGVO heranzuziehen ist. Bei Anwendung des § 98 Abs. 1 Nr. 1 FamFG ergäbe sich eine Zuständigkeit insbesondere auch, wenn nur ein Ehegatte die Staatsangehörigkeit des Urteilsstaats besitzt oder bei der Eheschließung besaß. Bei Anwendung von Art. 3 EheGVO ergäbe sich dagegen keine Zuständigkeit des ausländischen Gerichts. Denn weder haben einer oder beide Ehegatten dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt, noch haben beide Ehegatten die ausländische Staatsangehörigkeit. Die Anerkennung müsste somit versagt werden. In dem Beitrag wird gezeigt, dass § 98 FamFG anzuwenden ist. Die EheGVO kann höchstens zusätzlich eine Zuständigkeit begründen. Insbesondere ist die ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 6 EheGVO bei der Spiegelbildzuständigkeit unbeachtlich.

Zudem stellt der Beitrag klar, dass sich eine Partei im Anerkennungsverfahren grundsätzlich auch dann auf einen ordre public Verstoß berufen kann, wenn sie nicht zuvor alle Rechtsmittel im Urteilsstaat ausgeschöpft hat. Ob das Ergreifen von Rechtsmitteln im Urteilsstaat von ihr verlangt werden kann, ist vielmehr eine Frage der Wertung im Einzelfall.
J. Adolphsen/J. Bachmann:
Die Bestätigung von Zug-um-Zug-Titeln als Europäische Vollstreckungstitel (OLG Karlsruhe, S. 287) 267

In seiner Entscheidung hat das OLG Karlsruhe die Frage, ob Zug-um-Zug Verurteilungen als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden können, bejaht. Damit hat erstmals ein deutsches Obergericht über dieses im Schrifttum seit Jahren umstrittene Problem entschieden. Das gefundene Ergebnis überzeugt. Zumindest dann, wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen insbesondere des § 756 ZPO (oder vergleichbarer ausländischer Vorschriften) bereits im Ursprungsmitgliedstaat geprüft werden, muss dort auch eine Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel erfolgen können. Der Titel verliert hierdurch zwar seinen Zug-um-Zug Charakter, der Gläubiger wird faktisch vorleistungspflichtig. Doch dieses „Phänomen“ist weder dem deutschen Recht unbekannt, blickt man auf § 765 ZPO, noch einem Gläubiger, der effektiv nach der Brüssel I –VO vollstrecken möchte: Ein Gläubiger, der Zug-um-Zug vollstrecken will, wird oftmals vorleisten müssen, dies aber auch privatautonom wollen, um seinen Anspruch durchsetzen zu können.

Dies gilt gerade auch für eine Vollstreckung nach der EuVTVO. Der Vollstreckungstitelverordnung wird so zu einer größeren Wirksamkeit verholfen. Eine Diskriminierung ausländischen Vollstreckungsrechts kann hierin jedenfalls nicht erblickt werden.
R.A. Schütze:
Zur cautio iudicatum solvi juristischer Personen (OLG Schleswig, S. 289) 272
Das deutsche Recht praktiziert bei der Bestimmung der cautio iudicatum solvi das Aufenthaltsprinzip. Bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts juristischer Personen ist umstritten, ob auf den Gründungssitz oder den Verwaltungssitz abzustellen ist. Entgegen der absolut herrschenden Lehre in Rechtsprechung und Schrifttum hält das OLG Schleswig in der besprochenen Entscheidung den Gründungssitz für entscheidend. Der Verfasser wendet sich hiergegen und favorisiert den Verwaltungssitz als gewöhnlichen Aufenthaltsort einer juristischen Person im Sinne des § 110 ZPO.

Rezensierte Entscheidungen

17 EuGH 21.6.2012 Rs. C-514/10 Brüssel I und die EU-Osterweiterung - zum raumzeitlichen Anwendungsbereich der EuGVVO [C. Thomale, S. 239] 274
18 OLG Frankfurt a.M. 17.12.2012 1 U 17/11 Die internationale Zuständigkeit für Anfechtungsklagen in der Insolvenz von Banken und Versicherungsunternehmen [M. Brinkmann, S. 243] 276
19 AG Stuttgart 4.9.2013 28 F 1133/13 Die internationale Zuständigkeit nach Art. 3 EuUnterhVO und der Regress öffentlicher Einrichtungen [P. Mankowski, S. 249] 280
20 EuGH 21.2.2013 Rs. C-332/11 Kein abschließender Charakter der Europäischen Beweisaufnahmeverordnung [C. Thole, S. 255] 282
21 AG Göttingen 10.12.2012 74 IN 28/12 Die ordre public-Kontrolle bei Erschleichung von Zuständigkeit und Restschuldbefreiung im Europäischen Insolvenzverfahren: eine Gläubigerperspektive [B. Laukemann, S. 258] 285
22 OLG Düsseldorf 5.10.2012 345E3-7950/11 Spiegelbildgrundsatz und ordre public-Verstoß im Rahmen des § 109 Abs. 1 FamFG [B. Heiderhoff, S. 264] 286
23 OLG Karlsruhe 9.3.2012 8 W 6/13 Die Bestätigung von Zug-um-Zug-Titeln als Europäische Vollstreckungstitel [J. Adolphsen/J. Bachmann, S. 267] 287
24 OLG Schleswig 15.1.2013 11 U 9/12 Zur cautio iudicatum solvi juristischer Personen [R.A. Schütze, S. 272] 289

Blick in das Ausland

S. Pürner:
Zur Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Bosnien und Herzegowina 290
Der Beitrag stellt die Entwicklung der deutschen Rechtsprechung bezüglich der Frage der Verbürgung der Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Bosnien und Herzegowina dar, zu der es widersprüchliche Entscheidungen deutscher Gerichte gibt. Die Gegenseitigkeit wurde vom OLG Köln Mitte der 90-er Jahre unter Hinweis auf die Kriegssituation im Lande verneint. Der Autor bezeichnet diese Entscheidung als schon zumZeitpunkt ihres Erlasses verfehlt. In jedem Falle aber sei sie durch die zwischenzeitliche Rechtsentwicklung überholt. Dies hat auch die neuere deutsche Rechtsprechung bewogen, die Gegenseitigkeit zu bejahen. Dennoch wird in der neueren deutschen Kommentarliteratur noch die Meinung vertreten, die Gegenseitigkeit bestehe nicht. Der Autor zieht daraus den Schluss, dass in Fällen mit Auslandsbezug länderspezifische Kenntnisse essentiell sind und bisherige Feststellungen deutscher Gerichte nicht einfach fortgeschrieben werden sollten. Außerdem ist er der Auffassung, dass insbesondere im Verhältnis zu Staaten mit einer sehr lebhaften Rechtsentwicklung wie den Transformationsstaaten die Frage nach der Gegenseitigkeit methodisch zuverlässig nur durch die Gesetze, Gerichtsentscheidungen und Literatur dieser Staaten (oder ersatzweise Gutachten von Sachverständigen oder Institutionen, die auf dieses Recht spezialisiert sind) als primäre Quellen ermittelt werden kann, während Urteile deutscher Gerichte eigentlich nur sekundäre Erkenntnisquellen darstellen.
T. Lutzi:
Das neue französische IPR der gleichgeschlechtlichen Ehe und der ordre public international (Cour d’appel Chambéry, 22.10.2013 – n° 13/02258) 292
In einer in den französischen Medien vielbeachteten Entscheidung hat die Cour d’appel de Chambéry das erste französische Urteil bestätigt, das sich mit dem Verhältnis zwischen dem neuen Art. 202-1 Abs. 2 des Code civil (demzufolge ein gleichgeschlechtliches Paar schon dann die Ehe schließen kann, wenn nur das Recht eines Staates, dem einer der beiden Nupturienten angehört oder in dem er seinen Wohnsitz hat, dies erlaubt) und staatsvertraglichen Kollisionsregeln, nach denen sich das anwendbare Recht ausschließlich nach der Staatsangehörigkeit des jeweiligen Nupturienten richtet, auseinandergesetzt hatte. Beide Gerichte erkennen dabei zwar den grundsätzlichen Vorrang von Staatsverträgen gegenüber dem einfachen Gesetz gemäß Art. 55 der französischen Verfassung an, halten das einschlägige Franko-Marokkanischen Übereinkommen vom 10.8.1981 jedoch für auf die Ehe eines gleichgeschlechtlichen Franko-Marokkanischen Paares nicht anwendbar, da das marokkanische Verbot gleichgeschlechtlicher Ehen (nunmehr) dem französischen ordre public international widerspreche.

Mitteilungen

H. Kronke:
Erik Jayme zum 80. Geburtstag 294
L. Krause:
Gesamtsitzung des Deutschen Rats für Internationales Privatrecht und Symposium zu Ehren von Hans Jürgen Sonnenberger 295

Materialien

Institut de Droit International:
Legal Aspects of Recourse to Arbitration by an Investor against the Authorities of the Host State under Inter-State Treaties 298

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