Internationale Abkommen zum Internationalen Privat- und Verfahrensrecht

Heft 3/2010 | Stand: 18.03.2010 | BGBl. 2010 II S.17-152

I. IPR-Allgemein

1. Nach einem Berichtigungsprotokoll des Verwahrers des Vertrags, der Regierung der Italienischen Republik, vom 20.1.2010 ist der Wortlaut der authentischen deutschen Fassung des Vertrags von Lissabon vom 13.12.2007 zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft einschließlich der zwei Protokolle zum Vertrag von Lissabon und der elf Protokolle, die durch den Vertrag von Lissabon den Verträgen beigefügt werden, sowie der von der Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten angenommenen Erklärungen, wie sie in der Schlussakte vom selben Tage aufgeführt sind (BGBl. 2008 II S. 1038, 1039), berichtigt worden (BGBl. II S. 151).

II. Internationales Verfahrensrecht

1. Das Übereinkommen vom 9.9.2002 über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs (BGBL. 2004 II S. 1138, 1139) ist nach seinem Art. 35 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:

Dominikanische Republik. . . . . . . . . . . . . . . . am 10.10.2009

Malawi. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 6.11.2009

Spanien. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 24.10.2009

nach Maßgabe einer Erklärung.

Spanien hat am 24.9.2009 bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde eine Erklärung abgegeben (BGBl. II S. 59).

2. Belgien hat am 23.9.2003 dem Generalsekretariat des Europarats eine Erklärung zum Europäischen Übereinkommen vom 16.5.1972 über Staatenimmunität (BGBl. 1990 II S. 34, 35) notifiziert.

Das Vereinigte Königreich hat am 18.11.2009 dem Generalsekretariat des Europarats eine Erklärung gemäß Art. 41 des Übereinkommens notifiziert (BGBl. II S. 89).

3. Das Haager Übereinkommen vom 18.3.1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1472) ist nach seinem Art. 39 Abs. 5 im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu folgenden weiteren Staaten in Kraft getreten:

Bosnien und Herzegowina. . . . . . . . . . . . . . . . . am 19.1.2010

Island. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 19.1.2010

nach Maßgabe mehrerer Erklärungen

Liechtenstein. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 19.1.2010

nach Maßgabe mehrerer Erklärungen (BGBl. II S. 91).

4. Die Vereinbarung vom 1.7.1959 über die Vorrechte und Befreiungen der Internationalen Atomenergie-Organisation (BGBl. 1960 II S. 1993, 1994, 2108) ist nach ihrem Art. XII § 38 für

Bosnien-Herzegowina. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 11.6.2009

nach Maßgabe einer Erklärung

Tadschikistan. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 11.6.2009

in Kraft getreten (BGBl. II S. 119).

5. Das Haager Übereinkommen vom 5.10.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875, 876) ist nach seinem Art. 12 Abs. 3 für

Kap Verde. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 13.2.2010

in Kraft getreten.

Die Dominikanische Republik hat am 12.12.2008 ihren Beitritt gemäß Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt. Die Bundesrepublik Deutschland hat am 30.8.2009 einen Einspruch gemäß Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens gegen den Beitritt der Dominikanischen Republik eingelegt. Das Übereinkommen ist somit im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zur Dominikanischen Republik nicht in Kraft getreten.

Die Mongolei hat am 2.4.2009 ihren Beitritt gemäß Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt. Die Bundesrepublik Deutschland hat am 22.10.2009 einen Einspruch gemäß Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens gegen den Beitritt der Mongolei eingelegt. Das Übereinkommen ist somit im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zur Mongolei nicht in Kraft getreten (BGBl. II S. 93).

III. Internationales Familien- und Erbrecht

1. Das Haager Übereinkommen vom 25.10.1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl. 1990 II S. 206, 207) ist nach seinem Art. 38 Abs. 5 im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu

Armenien. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 1.10.2009

in Kraft getreten (BGBl. II S. 101).

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