Heft 4/2026 (Juni 2026)

Reinhold Geimer (1937–2026)

Am 4.4.2026 verstarb Reinhold Geimer, ein großer Wissenschaftler des Internationalen Zivilverfahrensrechts in allen seinen Gebieten. Als Mitglied des Beirats der IPRax und als ständiger Autor war er der Zeitschrift eng verbunden. Sein nüchterner Rat war stets gesucht. Seine Standardwerke zum europäischen und zum deutschen autonomen IZVR haben das Rechtsgebiet und seine Rezeption in Wissenschaft und Praxis erschlossen. Er hat dogmatischen Grund insbesondere im Europäischen Zivilverfahrensrecht gelegt. Seine Veröffentlichungen haben tiefe Spuren in der dogmatischen Entwicklung des gesamten Zivilverfahrensrechts hinterlassen. Die Münchener Rechtswissenschaftliche Fakultät hat ihm die Honorarprofessur verliehen. Er hat mit Freuden gelehrt, wie der Verfasser dieser Zeilen bezeugen kann. Sein feiner Humor, sein blitzender Witz und seine vornehme Ironie, sein stupendes Wissen und seine große humanistische Bildung haben nicht nur die Vorlesungen lebendig werden lassen. Seine große Erfahrung als Notar hat ihm den Sinn für die rechtspraktischen Probleme und deren sinnvolle Lösung erwachsen lassen. Und seine warmherzig-zurückhaltende Persönlichkeit haben jede persönliche Begegnung mit ihm erhellt. Ihm wird ein ehrendes Andenken bewahrt werden (HPM).

 

Art. 6 Abs. 1 EuInsVO 2017: Doppelte Rechtshängigkeit der Insolvenzanmeldungsklage

EuGH 11.6.2026 – C-292/25 – shopping24

Art. 6 Abs. 1 EuInsVO 2017 ist dahin auszulegen, dass für die Entscheidung über eine Klage, mit der eine Forderung zum Zweck ihrer Anmeldung in einem Insolvenzverfahren festgestellt werden soll, die Gerichte des Mitgliedstaats der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch dann ausschließlich zuständig sind, wenn zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits eine Klage wegen desselben Anspruchs bei den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats anhängig war.

 

Art. 7 Nr. 1 und 2, Art. 24 Nr. 2 EuGVVO bei gesellschaftsrechtlichen Übernahmeklagen

EuGH 4.6.2026 – C-791/24 – TERVE Production

  1. Art. 7 Nr. 1 und 2 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass ein nach dem Beschluss der Einstellung der Börsennotierung der Aktien einer Gesellschaft und dem anschließend vom Mehrheitsaktionär der Gesellschaft an deren Stelle abgegebenen Übernahmeangebot von einem Minderheitsaktionär der Gesellschaft gestellter Antrag, die fehlende Annahme eines Entwurfs eines Vertrags über den Kauf der von ihm am Kapital der Gesellschaft gehaltenen Aktien durch den Mehrheitsaktionär durch eine gerichtliche Entscheidung zu ersetzen, unter die Wendung „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 der Verordnung fällt.
  2. Art. 24 Nr. 2 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass ein nach dem Beschluss der Einstellung der Börsennotierung der Aktien einer Gesellschaft und dem anschließend vom Mehrheitsaktionär der Gesellschaft an deren Stelle abgegebenen Übernahmeangebot gestellter Antrag, mit dem die Gültigkeit eines Beschlusses der Hauptversammlung der Gesellschaft in Frage gestellt wird, mit dem die Übertragung der verbleibenden Aktien der Gesellschaft auf diesen Mehrheitsaktionär genehmigt wurde, in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt, wenn dieser Antrag eine Vorfrage zu dem Antrag aufwirft, der darauf gerichtet ist, die fehlende Annahme des Entwurfs eines Vertrags über den Kauf der von einem Minderheitsaktionär am Kapital der Gesellschaft gehaltenen Aktien durch den Mehrheitsaktionär durch eine gerichtliche Entscheidung zu ersetzen.

 

Art. 7 Abs. 1 EuKPfVO und Dringlichkeitserfordernis

EuGH 21.5.2026 – C-198/24 – Mr Green

Art. 7 Abs. 1 EuKPfVO ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, bei dem ein Antrag auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Pfändung gestellt worden ist, für die Feststellung, ob der Erlass dieses Beschlusses dringend erforderlich ist, zum einen ein Verhalten des Schuldners, das bei der Stellung dieses Antrags bereits mehrere Jahre zurückliegt, berücksichtigen kann, und zum anderen den Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der Schuldner ansässig ist, ein Gesetz besteht, das die Vollstreckung der betreffenden Forderung behindern kann.

 

Art. 8 Nr. 1 EuGVVO: Enge Beziehung und Erfolgsaussichten der Klage gegen den Ankerbeklagten

EuGH 16.4.2026 – C-672/23 und C-673/23 – Electricity & Water Authority of the Government of Bahrain

  1. Art. 8 Nr. 1 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass eine „so enge Beziehung“ im Sinne dieser Bestimmung bestehen kann zwischen, zum einen, einer Klage gegen einen Beklagten, der als Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts dient und nicht als für eine von der Europäischen Kommission oder einer nationalen Wettbewerbsbehörde festgestellte Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2.5.1992 haftbar angeführt wurde, und, zum anderen, Klagen gegen Gesellschaften, bei denen ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts der Union gehören, denen diese Zuwiderhandlung zugerechnet wurde.
  2. Art. 8 Nr. 1 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass bei der Beurteilung, ob zwischen den Klagen gegen mehrere Beklagte eine „so enge Beziehung“ im Sinne dieser Bestimmung besteht, die Vorhersehbarkeit für den Mitbeklagten, am Gerichtsstand des Beklagten, der als Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts dient, verklagt zu werden, kein eigenständiges Kriterium darstellt, sondern als allgemeiner Grundsatz bei der Anwendung der in dieser Bestimmung vorgesehenen besonderen Zuständigkeitsvorschrift zu berücksichtigen ist.
  3. Art. 8 Nr. 1 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass bei der Beurteilung, ob zwischen den Klagen gegen mehrere Beklagte eine „so enge Beziehung“ im Sinne dieser Bestimmung besteht, die Erfolgsaussichten der Klage gegen den Beklagten, der als Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts dient, nicht zu berücksichtigen sind. Sie können jedoch als Indiz dafür herangezogen werden, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung nicht künstlich herbeigeführt hat. Der Umstand, dass der Schaden, der im Rahmen einer kartellrechtlichen Schadensersatzklage vor einem mitgliedstaatlichen Gericht geltend gemacht wird, außerhalb des EWR eingetreten ist, bedeutet für sich genommen im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit dieses Gerichts nicht, dass die Klage als offensichtlich unbegründet einzustufen ist.
  4. Art. 8 Nr. 1 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass er sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit des Gerichts eines Mitgliedstaats bestimmt, in dessen Bezirk der Beklagte, der als Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts dient, seinen Wohnsitz hat.
  5. Art. 8 Nr. 1 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats, das ursprünglich auf der Grundlage dieser Bestimmung angerufen wurde, sich aber für die Entscheidung über die Klage gegen den Beklagten, der als Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts dient, für örtlich unzuständig hält, sich zugunsten eines anderen dafür zuständigen Gerichts desselben Mitgliedstaats für unzuständig erklärt, sofern diese Unzuständigerklärung im Einklang mit den nationalen Verfahrensvorschriften erfolgt und die praktische Wirksamkeit dieser Verordnung nicht beeinträchtigt.

 

Art. 6 Abs. 1 EuInsVO 2017: Konkludenter Verzicht auf Staatenimmunität

Schlussanträge des Generalanwalts Rimvydas Norkus beim EuGH 4.6.2026 – C-41/25 – Orsay

Art. 6 Abs. 1 EuInsVO 2017 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 12 und Art. 3 Abs. 1 EuInsVO 2017  ist dahin auszulegen, dass er einen konkludenten Verzicht auf die Befreiung von der Gerichtsbarkeit enthält, wenn nach dieser Verordnung die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, für die Entscheidung über gegen die Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erhobene Klagen begründet ist, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen.

 

Art. 19 Abs. 1 EuEheVO 2003 und Eheverfahren nach Lateranvertrag

Schlussanträge des Generalanwalts Jean Richard de la Tour beim EuGH 30.4.2026 – C-190/25 – Zelabrich

Art. 19 Abs. 1 EuEheVO 2003 ist dahin auszulegen, dass das italienische Verfahren vor einer gemäß Art. 8 Abs. 2 des Lateranvertrags vom 11.2.1929 zwischen Italien und dem Heiligen Stuhl, geändert durch die am 18.2.1984 in Rom unterzeichnete Vereinbarung mit Zusatzprotokoll, zuständigen Corte d’appello (Berufungsgericht, Italien) kein Verfahren auf Ungültigerklärung einer Ehe im Sinne von Art. 19 Abs. 1 EuEheVO 2003 in geänderter Fassung darstellt.

 

Art. 11 Rom I-VO: Formstatut für Lizenzverträge

Schlussanträge des Generalanwalts Nicholas Emiliou beim EuGH 23.4.2026 – C 176/25 – Steizer

Art. 1 Abs. 1, die Art. 10 und 11 und Art. 18 Abs. 2 Rom I-VO sind dahin auszulegen, dass in einem Fall, der eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweist, für die Frage, welche potenziellen Formerfordernisse eine vertragliche Lizenz oder eine vertragliche Übertragung von Urheber- bzw. Nutzungsrechten erfüllen muss, um als wirksam oder bewiesen angesehen zu werden, die materielle(n) Rechtsordnung(en) maßgebend ist (sind), auf die die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften verweisen.

 

Art. 2 lit. a und Art. 36 Abs. 1 EuGVVO: Entscheidungsbegriff

Schlussanträge des Generalanwalts Nicholas Emiliou beim EuGH 23.4.2026 – C-799/24 – Babcock Montajes

Art. 2 lit. a und Art. 36 Abs. 1 EuGVVO sind dahin auszulegen, dass der Begriff „Entscheidung“ im Sinne dieser Bestimmungen eine Entscheidung erfasst, mit der sich ein zuerst angerufenes Gericht eines Mitgliedstaats unter Verstoß gegen Art. 31 Abs. 2 dieser Verordnung für zuständig erklärt (ohne den Fall bereits in der Sache zu prüfen).

Während die Verpflichtung zur Anerkennung einer solchen Entscheidung unabhängig davon entsteht, ob diese Entscheidung rechtskräftig ist oder nicht, entsteht die Verpflichtung des in einer außer Acht gelassenen Gerichtsstandsvereinbarung vereinbarten und später angerufenen Gerichts, sich nach Art. 29 Abs. 3 EuGVVO für unzuständig zu erklären, erst dann, wenn die Zuständigkeit des zuerst angerufenen (nicht vereinbarten) Gerichts im Sinne von Art. 29 Abs. 3 EuGVVO feststeht, d.h., wenn dessen Zuständigkeit im Rahmen des laufenden Verfahrens nicht mehr in Frage gestellt werden kann.

 

Anhänge II und III EuEheVO 2019: Anforderungen an Bescheinigungen

Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Ordinario di Verona (Italien) 20.4.2026 – C-337/26 – Gecchi

Verstößt der derzeitige Wortlaut der Bescheinigungen in den Anhängen II und III EuEheVO 2019, der es nicht zulässt, dass ein Urteil, mit dem die Unzuständigkeit festgestellt wird, ohne über die Scheidung, Trennung oder Ungültigerklärung der Ehe zu entscheiden, das jedoch einen Teil betreffend die Auferlegung der Kosten des Verfahrens zugunsten der obsiegenden Partei enthält, seine Wirkungen in den Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Dänemarks) entfaltet und nur in dem die Kosten betreffenden Teil vollstreckt wird, gegen das Unionsrecht?

 

EuGüVO: Anwendung auf Brautgabe nach islamischem Ritus?

Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) 15.4.2026 – C-325/26 – Mehir

  1. Fällt eine nach Begründung der standesamtlichen Ehe im Zuge einer religiösen Hochzeitszeremonie nach islamischem Ritus getroffene Vereinbarung, nach der ein Ehegatte im Fall der Scheidung einen bestimmten Geldbetrag zur finanziellen Absicherung des anderen Ehegatten zu zahlen hat, in den (sachlichen) Anwendungsbereich der EuGüVO?
  2. Für den Fall der Bejahung der Frage 1: Ist eine solche, nur einen Ehegatten begünstigende Vereinbarung über den ehelichen Güterstand formgültig im Sinn des Art. 25 Abs. 1 EuGüVO, wenn sie nur vom verpflichteten Ehegatten und nicht auch vom begünstigten Ehegatten unterzeichnet wurde?
  3. Für den Fall der Verneinung der Frage 1: Bestimmt sich das für die Formgültigkeit einer solchen Vereinbarung maßgebliche anzuwendende Recht nach (anderem) Unionsrecht, insbesondere der EuUnterhVO in Verbindung mit dem Haager Protokoll vom 23.11.2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUP) oder der Rom I-VO?

 

Art. 1 Abs. 1, Art. 7 Nr. 1, Art. 17 Abs. 1 EuGVVO: Überwälzung der Mehrwertsteuer

Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale civile di Trieste (Italien) 23.3.2026 – C-239/26 – Rilke

  1. Ist Art. 1 Abs. 1 EuGVVO dahin auszulegen, dass die wegen der Veräußerung eines Gegenstands in Bezug auf die Überwälzung der Mehrwertsteuer bestehende Forderung, die dem veräußernden Unternehmer gegen den erwerbenden Verbraucher kraft einer gesetzlichen Vorschrift zusteht, insbesondere in dem Fall einer Überwälzung im Anschluss an eine steuerliche Festsetzung durch die Steuerverwaltung unter die Wendung „Zivil- und Handelssachen“ oder die Wendung „Steuersachen“ fällt?
  2. Ist Art. 7 Nr. 1 EuGVVO dahin auszulegen, dass die wegen der Veräußerung eines Gegenstands in Bezug auf die Überwälzung der Mehrwertsteuer bestehende Forderung, die dem veräußernden Unternehmer gegen den erwerbenden Verbraucher kraft einer gesetzlichen Vorschrift zusteht, insbesondere in dem Fall einer Überwälzung im Anschluss an eine steuerliche Festsetzung durch die Steuerverwaltung unter die Wendung „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ fällt?
  3. Ist Art. 17 Abs. 1 EuGVVO dahin auszulegen, dass die wegen der Veräußerung eines Gegenstands in Bezug auf die Überwälzung der Mehrwertsteuer bestehende Forderung, die dem veräußernden Unternehmer gegen den erwerbenden Verbraucher kraft einer gesetzlichen Vorschrift zusteht, insbesondere in dem Fall einer Überwälzung im Anschluss an eine steuerliche Festsetzung durch die Steuerverwaltung unter die Wendung „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ fällt?

 

Art. 8 Nr. 1, Art. 71b Nr. 2 EuGVVO: Drittstaat und Zuständigkeit eines gemeinsamen Gerichts

Vorabentscheidungsersuchen des Berufungsgerichts des Einheitlichen Patentgerichts (Luxemburg) 11.3.2026 – C-196/26 – Dreame International

  1. Ist Art. 8 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 71b Nr. 2 EuGVVO dahin auszulegen, dass ein Fall, in dem in einem Verfahren vor einem gemeinsamen Gericht im Sinne von Art. 71a Abs. 2 EuGVVO ein in einem Drittstaat ansässiges Unternehmen den nationalen Teil eines in einem EU-Mitgliedstaat, der nicht Partei der Übereinkunft zur Errichtung des gemeinsamen Gerichts ist, gültigen europäischen Patent verletzt haben soll und ein zweites Unternehmen, das in einem EU-Mitgliedstaat ansässig ist, der Partei der Übereinkunft zur Errichtung des gemeinsamen Gerichts ist, eine Mittelsperson sein soll, deren Dienste das erste Unternehmen nutzt, um in dem EU-Mitgliedstaat, der nicht Partei der Übereinkunft zur Errichtung des gemeinsamen Gerichts ist, eine Verletzungen zu begehen, dazu führen könnte, dass im Sinne von Art. 8 Nr. 1 EuGVVO in getrennten Verfahren „widersprechende Entscheidungen“ ergehen?
  2. Ist Art. 71b Nr. 2 Satz 2 EuGVVO dahin auszulegen, dass ein gemeinsames Gericht für Klagen auf Erlass einstweiliger Maßnahmen gegen ein in einem Drittstaat ansässiges Unternehmen zuständig ist, das ein in einem EU-Mitgliedstaat, der nicht Partei der Übereinkunft zur Errichtung des gemeinsamen Gerichts ist, sowie in einigen oder allen EU-Mitgliedstaaten, die Parteien der Übereinkunft zur Errichtung des gemeinsamen Gerichts sind, gültiges europäisches Patent verletzt haben soll, indem es dieselben Produkte in all diesen EU-Mitgliedstaaten auf Websites angeboten hat, die – von der Sprache abgesehen – identisch sind?
  3. Ist die Tatsache, dass dieses Unternehmen zwecks Verletzung die Dienste eines Unternehmens in Anspruch nimmt, das in einem EU-Mitgliedstaat ansässig ist, der Partei der Übereinkunft zur Errichtung des gemeinsamen Gerichts ist, ein für die Beantwortung dieser zweiten Frage erheblicher Umstand?
  4. Steht Art. 9 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2004/48 oder eine sonstige unionsrechtliche Vorschrift der Rechtsprechung eines nationalen oder gemeinsamen Gerichts entgegen, wonach gegen einen Bevollmächtigten, der die in den Verordnungen 2023/988 und 2019/1020 geregelten Aufgaben im Namen eines Dritten wahrnimmt, eine einstweilige Verfügung erlassen werden kann, die die Verletzung eines Patents durch den Dritten durch das Inverkehrbringen von Produkten, auf die diese Verordnungen Anwendung finden, verhindern oder untersagen soll?

 

Art. 4 Rom II-VO und direkte Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers

Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven kasatsionen sad (Bulgarien) 27.2.2026 – C-137/26 – Westfälische Provinzial Versicherung

  1. Muss Art. 4 Abs. 2 Rom II-VO, der eine Ausnahme von der allgemeinen Regel nach Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO vorsieht, bei direkter Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers durch eine geschädigte Person auf Zahlung von Schadensersatz wegen immaterieller Schäden infolge des Todes eines Angehörigen unangewendet bleiben, wenn der Staat, in dem der Schaden eingetreten ist, auch der Staat ist, dessen Recht auf den Versicherungsvertrag anzuwenden ist und dessen Recht die Straßenverkehrssicherheit bei Unfällen regelt?
  2. Erlaubt Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO bei direkter Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers durch eine geschädigte Person auf Zahlung von Schadensersatz wegen immaterieller Schäden infolge des Todes eines Angehörigen eine Abweichung von dem nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung anzuwendenden Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der Person, deren Haftung geltend gemacht wird, und der geschädigten Person, wenn eine engere Verbindung mit dem Recht eines anderen Staates besteht, die sich daraus ergibt, dass der Versicherungsvertrag mit einem Versicherer mit gewöhnlichem Aufenthalt in diesem anderen Staat über ein in diesem anderen Staat zugelassenes Fahrzeug abgeschlossen wurde und der Verkehrsunfall sich in diesem anderen Staat ereignet hat? Ist diese engere Verbindung offensichtlich im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass für den Versicherungsvertrag und für die Straßenverkehrssicherheit das Recht desselben Staates gilt und dies das Recht des Staates ist, in dem der Schaden eingetreten ist?
  3. Wie ist der in Art. 4 Abs. 2 Rom II-VO verwendete Begriff „Person, die geschädigt wurde“, deren gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt des Schadenseintritts gegebenenfalls für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts von Bedeutung sein könnte, auszulegen, wenn diese Vorschrift bei direkter Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeug Haftpflichtversicherers durch die geschädigte Person auf Zahlung von Schadensersatz wegen immaterieller Schäden infolge des Todes eines Angehörigen anzuwenden ist: nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der geschädigten Person oder nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Opfers (des bei dem Verkehrsunfall Verstorbenen) zum Zeitpunkt des Schadenseintritts?

 

Ordre public durch ein Rechtsmittel im Ursprungsstaat

BGH 26.3.2026 – IX ZB 16/25

Will das Gericht einen Antrag auf Versagung der Vollstreckung deshalb ablehnen, weil der behauptete Verstoß gegen den ordre public durch ein Rechtsmittel im Ursprungsstaat hätte abgewendet werden können, muss es die Parteien auf die von ihm für einschlägig gehaltenen Regelungen des ausländischen Rechts hinweisen, wenn das Rechtsmittel bislang weder Gegenstand des Verfahrens noch des Parteivortrags war.

 

Trennungsunterhaltsverfahren und italienisches Delibationsverfahren

BGH 11.3.2026 – XII ZB 387/25

Ein Trennungsunterhaltsverfahren ist nicht deshalb auszusetzen, weil der Unterhaltspflichtige in Italien ein Delibationsverfahren betreibt, um die kirchengerichtlich ausgesprochene Nichtigkeit der von ihm eingegangenen Konkordatsehe zivilrechtlich für wirksam erklären zu lassen.

(Leitsatz 1 der amtlichen Leitsätze)

 

Art. 17 Abs. 1 lit. c EuGVVO und (Online-)Glücksspiele

OLG Nürnberg 12.5.2026 – 13 U 1014/25

  1. Bei (Online-)Glücksspielen stehen die Höhe der erzielten Gewinne, inhaltliche Kenntnisse oder die Regelmäßigkeit der Ausübung einer Verbrauchereigenschaft gem. Art. 17 Abs. 1 lit. c EuGVVO des Spielers nicht entgegen.
  2. Das Berufen auf die Verbrauchereigenschaft wird nicht dadurch rechtsmissbräuchlich, dass der Verbraucher gegen ein gesetzliches Verbot – auch in Form einer Strafnorm – verstoßen hat.
  3. Der Verbrauchergerichtsstand bleibt auch nach Hinzuziehen eines Prozessfinanzierers und Abtretung des Klageanspruchs an diesen eröffnet.

(Leitsätze v. Leonard Faust, Köln)

 

Begriff der „unerlaubten Handlung“ des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO

OLG Köln 24.4.2026 – 19 U 134/25

  1. Der Begriff der „unerlaubten Handlung“ des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO umfasst alle Klagen, die eine Schadenshaftung des Beklagten beabsichtigen und dabei nicht an einen Vertrag gem. Art. 7 Nr. 1 EuGVVO anknüpfen.
  2. Folgt der Anspruch des Klägers aus Abtretung und gehört die Geltendmachung des Anspruchs zur gewerblichen Tätigkeit dessen, kann dieser sich nicht auf die Art. 17–19 EuGVVO berufen, auch wenn der Zedent Verbraucher war.

(Leitsätze v. Leonard Faust, Köln)

 

Güterrechtstatut gemäß Art. 15 Abs. 2 tIPRG

OLG Frankfurt a.M. 20.4.2026 – 6 UF 36/26

Das Güterrechtstatut ist sowohl für das bewegliche als auch das unbewegliche Vermögen einheitlich in Art. 15 Abs. 1 des türkischen Gesetzes über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht Nr. 5718 vom 27.11.2007 (tIPRG) geregelt; Art. 15 Abs. 2 tIPRG trifft lediglich eine Bestimmung des anwendbaren Rechts für den dinglichen Vollzug der Auseinandersetzung nach Beendigung des Güterstandes, so dass es nicht zu einer Güterrechtsspaltung und partiellen Rückverweisung auf deutsches Güterrecht kommt.

 

Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO: Vertragspartner in Drittstaat

OLG Köln 10.4.2026 – 19 U 36/24

Nach Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO kann der Verbraucher beim Gericht seines Wohnsitzes ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners klagen. Dies gilt auch dann, wenn der Vertragspartner in einem Drittstaat ansässig ist.

(Leitsatz v. Karin Jackwerth, Köln)

 

Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO: Erfolgsort bei Internetglücksspiel

OLG Zweibrücken 1.4.2026 – 7 U 122/24

Parallel zu der EuGH-Entscheidung in Wunner (Rs. C-77/24), wonach zur Bestimmung des anwendbaren Sachrechts nach Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO das schädigende Ereignis bei Internetglücksspiel regemäßig am Wohnsitz des Spielers eintritt, ist das schädigende Ereignis auch für die Frage des Schadenseintritts i.S.v. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO am Wohnsitz des Spielers zu verorten.

(Leitsatz v. Karin Jackwerth, Köln)

 

  • 32 ZPO bei Internetdelikt

KG 24.3.2026 – 7 U 20/25

  1. Zur internationalen Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung gemäß § 32 ZPO bei Nutzung des Internets.
  2. Tatort einer unerlaubten Handlung ist überall, wo auch nur eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale verwirklicht wurde, bis hin zu dem Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde (Anschluss BGH, Urteil vom 25.11.1993 – IX ZR 32/93, juris Rn. 32).
  3. Der gewillkürte Klägerwechsel nach der ersten mündlichen Verhandlung setzt neben der Zustimmung des bisherigen Klägers auch die Zustimmung des Beklagten gemäß § 269 Abs. 1 ZPO voraus (Anschluss BGH, Zwischenurteil vom 29.8.2012 – XII ZR 154/09, juris Rn. 15)

 

Art. 8 Abs. 3 EuZustVO: Keine Beglaubigungsnotwendigkeit

LG Frankfurt a.M. 6.5.2026 – 2-06 O 444/25

  1. Bei Auslandszustellungen müssen gemäß Art. 8 Abs. 3 EuZustVO Schriftstücke, die auf Grundlage der EuZustVO übermittelt werden, weder beglaubigt werden noch gleichwertige formelle Anforderungen erfüllen.
  2. Die Vollzugsfrist wird bei Auslandszustellungen dadurch gewahrt, dass der Antragsteller innerhalb der Frist einen Antrag auf Übermittlung nach Art. 8 EuZustVO beim zuständigen Gericht einreicht und die Zustellung „demnächst“ i.S.d. § 167 ZPO erfolgt.

(Leitsätze v. Karin Jackwerth, Köln)

 

Art. 7 Nr. 2 EuGVVO: Erfolgsort bei Mediendelikten

LG Berlin II 3.2.2026 – 27 O 170/25

Keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO für die Unterlassungsklage einer Bürgerin der Russischen Föderation mit Wohnsitz in Deutschland und ausschließlicher geschäftlicher Tätigkeit in Litauen gegen einen in Lettland ansässigen Fernsehsender wegen einer von diesem in lettischer Sprache ausgestrahlten Fernsehsendung.

 

Art. 4 EuErbVO: Drittstaatenbelegenheit und Einantwortung

OGH 28.4.2026 – 2 Ob 25/26d

Bei internationaler Zuständigkeit der österreichischen Gerichte nach Art 4 EuErbVO führt der Umstand, dass in einem Drittstaat gelegene Teile des Nachlasses nach dem Recht dieses Staats bereits auf einen Erben übergegangen sind, nicht dazu, dass sich der nach österreichischem Recht zu beurteilende Pflichtteilsanspruchs schon vor der Einantwortung nicht mehr gegen die Verlassenschaft, sondern gegen den Erben richtet.

 

Veranstaltungshinweise:

  • Am 9.9.2026 findet an der Universität Lausanne der 8. journée de droit patrimonial international (cedidacPatrimonial2026) statt. Weitere Informationen finden Sie unter https://www.unil.ch/ecolededroit/fr/home/menuinst/recherche/cedidac.html.
  • Vom 28.9. bis 2.10.2026 findet an der Humboldt-Universität zu Berlin der 22. Generalkongress der Académie Internationale de Droit Comparé (AIDC)/International Academy of Comparative Law (IACL) – der sog. „Weltkongress des Rechts“ statt. Anmeldungen sind möglich unter https://iacl.hu-berlin.de/de. „Young Scholars“ (< 30 oder < 35 und immatrikuliert) erhalten einen 50%-igen Rabatt auf die Anmeldegebühr. Falls eine Teilnahme nur an den Panels „Legal Counselling as Transnational Rule Setting“ oder „How to Teach Law in a Profoundly Pluralistic World“ gewünscht ist, wird eine entsprechende Nachricht erbeten an: iacl2026@hu-berlin.de.