Heft 5/2021 (September 2021)

Beitritt der EU zum Haager Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen 2019
Am 16.7.2021 hat die EU-Kommission einen Vorschlag für einen Ratsbeschluss über den Beitritt der EU zum Haager Übereinkommen von 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile vorgelegt. Der Vorschlag sieht entsprechend Art. 18 des Übereinkommens eine Erklärung vor, die Gewerbemietverträge über in der EU belegene Immobilien von der Anwendbarkeit des Übereinkommens ausnimmt. Hierdurch soll das Regelungsziel der EuGVVO, die ausschließliche Zuständigkeit europäischer Gerichte über Streitigkeiten betreffend in der EU belegener Immobilien sicher zu stellen, gewahrt werden.
Das Haager Übereinkommen bestimmt einen umfassenden Rechtsrahmen für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile. Der Kommissar für Justiz, Didier Reynders, verspricht sich durch den Beitritt zum Übereinkommen eine Verbesserung der Rechtssicherheit und eine Kosten- und Zeitersparnis bei der Durchsetzung von Rechten außerhalb der EU.

Art. 2 Nr. 11 EuEheVO bei Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen und in Mitgliedstaat gestelltem Antrag auf internationalen Schutz
EuGH 2.8.2021 – Rs. C-262/21 PPU – A ./. B
Art. 2 Nr. 11 EuEheVO ist dahin auszulegen, dass kein widerrechtliches Verbringen oder widerrechtliches Zurückhalten im Sinne dieser Bestimmung vorliegen kann, wenn sich ein Elternteil ohne Zustimmung des anderen Elternteils in Befolgung einer von einem Mitgliedstaat auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, getroffenen Überstellungsentscheidung dazu veranlasst sieht, sein Kind aus diesem Staat, in dem sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes befand, in einen anderen Mitgliedstaat zu bringen und im letztgenannten Mitgliedstaat zu bleiben, nachdem die Überstellungsentscheidung für nichtig erklärt wurde, ohne dass die Behörden des erstgenannten Mitgliedstaats beschlossen hätten, die überstellten Personen wieder aufzunehmen oder ihnen den Aufenthalt zu gestatten.

Art. 8 Rom I-VO und nationale Mindestlohnvorschriften
EuGH 15.7.2021 – verb. Rs. C‑152/20 und C‑218/20 – DG, EH ./. SC Gruber Logistics SRL und Sindicatul Lucrătorilor din Transporturi, TD ./. SC Samidani Trans SRL
1. Art. 8 Abs. 1 Rom I-VO ist dahin auszulegen, dass, wenn das für den Individualarbeitsvertrag geltende Recht von den Vertragsparteien gewählt wurde und es sich von dem nach Art. 8 Abs. 2, 3 oder 4 anzuwendenden Recht unterscheidet, letzteres Recht unanwendbar ist, mit Ausnahme der „Bestimmungen [...], von denen [nach letzterem Recht] nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf", im Sinne von Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung, zu denen Mindestlohnvorschriften grundsätzlich gehören können.
2. Art. 8 Rom I-VO ist dahin auszulegen, dass
- die Parteien eines Individualarbeitsvertrags zum einen auch dann als frei in der Wahl des diesen Vertrag anzuwendenden Rechts anzusehen sind, wenn die Vertragsbestimmungen aufgrund einer nationalen Vorschrift durch das nationale Arbeitsrecht ergänzt werden, sofern die fragliche nationale Vorschrift die Parteien nicht dazu verpflichtet, das nationale Recht als das auf den Vertrag anzuwendende Recht zu wählen, und
- die Parteien eines Individualarbeitsvertrags zum anderen grundsätzlich auch dann als frei in der Wahl des auf diesen Vertrag anzuwendenden Rechts anzusehen sind, wenn die Vertragsklausel über diese Wahl vom Arbeitgeber abgefasst wird und sich der Arbeitnehmer darauf beschränkt, sie zu akzeptieren.

Internationale und örtliche Zuständigkeit nach Art. 7 Abs. 2 EuGVVO bei Preiskartellklagen
EuGH 15.7.2021 – Rs. C-30/20 – RH ./. AB Volvo
Art. 7 Abs. 2 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass für eine Klage auf Ersatz eines Schadens, der durch gegen Art. 101 AEUV verstoßende Absprachen über Preise und Preiserhöhungen für Gegenstände verursacht worden ist, innerhalb des von diesen Absprachen betroffenen Marktes international und örtlich unter dem Gesichtspunkt des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs entweder dasjenige Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk das Unternehmen, das sich für geschädigt erachtet, die von den genannten Absprachen betroffenen Gegenstände gekauft hat, oder – wenn das betroffene Unternehmen die Gegenstände an mehreren Orten gekauft hat – dasjenige Gericht, in dessen Bezirk sich der Sitz dieses Unternehmens befindet.

Einschränkung des Vorlageverfahrens durch nationales Disziplinarrecht und Rechtsstaatlichkeit
EuGH 15.7.2021 – Rs. C-791/19 – Europäische Kommission u.a. ./. Republik Polen u.a.
1. Die Republik Polen hat dadurch,
- dass sie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Izba Dyscyplinarna (Disziplinarkammer) des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen), die für die Kontrolle der in Disziplinarverfahren gegen Richter ergangenen Entscheidungen zuständig ist, nicht gewährleistet (Art. 3 Nr. 5, Art. 27 und Art. 73 § 1 der Ustawa o Sądzie Najwyższym [Gesetz über das Oberste Gericht] vom 8.12.2017 in konsolidierter Fassung, die im Dziennik Ustaw Rzeczypospolitej Polskiej von 2019 (Pos. 825) veröffentlicht ist, in Verbindung mit Art. 9a der Ustawa o Krajowej Radzie Sądownictwa [Gesetz über den Landesjustizrat] vom 12.5.2011 in der durch die Ustawa o zmianie ustawy o Krajowej Radzie Sądownictwa oraz niektórych innych ustaw [Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Landesjustizrat und einiger anderer Gesetze] vom 8.12.2017 geänderten Fassung),
- dass sie zulässt, dass der Inhalt von Gerichtsentscheidungen als von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit begangenes Disziplinarvergehen gewertet werden kann (Art. 107 § 1 der Ustawa – Prawo o ustroju sądów powszechnych [Gesetz über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit] vom 27.7.2001 in der Fassung, die sich aus den im Dziennik Ustaw Rzeczypospolitej Polskiej von 2019 [Pos. 52, 55, 60, 125, 1469 und 1495] veröffentlichten nachfolgenden Änderungen ergibt, sowie Art. 97 §§ 1 und 3 des Gesetzes über das Oberste Gericht in konsolidierter Fassung, die im Dziennik Ustaw Rzeczypospolitej Polskiej von 2019 [Pos. 825] veröffentlicht ist),
- dass sie dem Präsidenten der Izba Dyscyplinarna (Disziplinarkammer) des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) das Recht einräumt, in Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit betreffenden Sachen das zuständige Disziplinargericht erster Instanz nach seinem Ermessen zu bestimmen (Art. 110 § 3 und Art. 114 § 7 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit in der Fassung, die sich aus den im Dziennik Ustaw Rzeczypospolitej Polskiej von 2019 [Pos. 52, 55, 60, 125, 1469 und 1495] veröffentlichten nachfolgenden Änderungen ergibt), und somit nicht gewährleistet, dass Disziplinarsachen von einem „durch Gesetz errichteten" Gericht entschieden werden, und
- dass sie nicht gewährleistet, dass Disziplinarverfahren gegen Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit innerhalb angemessener Frist entschieden werden (Art. 112b § 5 Satz 2 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit), sowie vorsieht, dass die Handlungen, die mit der Ernennung eines Verteidigers sowie der Verteidigung durch diesen zusammenhängen, den Lauf des Disziplinarverfahrens nicht hemmen (Art. 113a dieses Gesetzes) und das Disziplinargericht das Verfahren trotz der entschuldigten Abwesenheit des benachrichtigten beschuldigten Richters oder seines Verteidigers durchführt (Art. 115a § 3 des Gesetzes), und somit die Achtung der Verteidigungsrechte der beschuldigten Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht gewährleistet, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verstoßen.
2. Die Republik Polen hat dadurch, dass sie zulässt, dass das Recht der Gerichte, sich mit Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu wenden, durch die Möglichkeit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens eingeschränkt wird, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 267 Abs. 2 und 3 AEUV verstoßen.

Intertemporaler und persönlicher Anwendungsbereich des Europäischen Nachlasszeugnisses
EuGH 1.7.2021 – Rs. C-301/20 – UE, HC ./. Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank AG
1. Art. 70 Abs. 3 EuErbVO ist dahin auszulegen, dass die beglaubigte Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses, die mit dem Vermerk „unbefristet" versehen ist, für die Dauer von sechs Monaten ab dem Ausstellungsdatum gültig ist und ihre Wirkungen im Sinne von Art. 69 EuErbVO entfaltet, wenn sie bei ihrer erstmaligen Vorlage gültig war.
2. Art. 65 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 69 Abs. 3 EuErbVO ist dahin auszulegen, dass sich die Wirkungen des Europäischen Nachlasszeugnisses gegenüber allen dort namentlich genannten Personen entfalten, auch wenn sie seine Ausstellung nicht selbst beantragt haben.

Kein Mehrfachaufenthalt eines Ehegatten und Art. 3 Abs. 1 lit. a EuEheVO
Schlussanträge des Generalanwalts Manuel Campos Sánchez-Bordona beim EuGH 8.7.2021 – Rs. C-289/20
1. Art. 3 Abs. 1 lit. a EuEheVO ist dahin auszulegen, dass für die Begründung der Zuständigkeit nur ein einziger gewöhnlicher Aufenthalt jedes Ehegatten anerkannt werden kann.
2. Führt ein Ehegatte sein Leben in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten und ist es infolgedessen unmöglich, einen von ihnen als den Mitgliedstaat seines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung zu identifizieren, ist die internationale gerichtliche Zuständigkeit nach anderen Kriterien aus dieser Verordnung und gegebenenfalls nach den in den Mitgliedstaaten geltenden Restzuständigkeiten zu bestimmen
3. In einem solchen Fall kann die Zuständigkeit ausnahmsweise den Gerichten des Mitgliedstaats übertragen werden, in dem der Ehegatte einen nicht als gewöhnlich einzustufenden Aufenthalt hat, wenn sich aus der EuEheVO und den Restzuständigkeiten die internationale gerichtliche Zuständigkeit keines einzigen Mitgliedstaats ergibt.

Art. 6 lit. a und Art. 7 lit. a EuErbVO und nationale zweitgerichtliche Prüfungsbefugnis
Schlussanträge des Generalanwalts Maciej Szpunar beim EuGH 8.7.2021 – Rs. C-422/20
Art. 6 lit. a und Art. 7 lit. a EuErbVO sind dahin auszulegen, dass das Gericht des Mitgliedstaats, dessen Zuständigkeit sich aus einer Unzuständigerklärung des zuvor angerufenen Gerichts ergeben soll, nicht befugt ist, zu prüfen, ob erstens das zuvor angerufene Gericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass das Recht dieses Mitgliedstaats zur Anwendung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen gewählt wurde oder als gewählt gilt, ob zweitens einer der Verfahrensbeteiligten einen Antrag nach Art. 6 lit. a EuErbVO bei dem zuvor angerufenen Gericht gestellt hat und ob drittens das zuvor angerufene Gericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Gerichte dieses Mitgliedstaats in der Erbsache besser entscheiden können, wenn diese drei Voraussetzungen von dem zuvor angerufenen Gericht geprüft wurden.

Art. 3 Abs. 1 lit. b EuErbVO: Schenkungsvertrag unter Lebenden als Erbvertag
Schlussanträge des Generalanwalts Jean Richard de la Tour beim EuGH 1.7.2021 – Rs. C-277/20
Art. 3 Abs. 1 lit. b EuErbVO ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Erbvertrag" Schenkungsverträge unter Lebenden umfasst, nach denen die Übertragung des Eigentums an einem oder mehreren Vermögenswerten auf den Beschenkten – auch wenn diese Vermögenswerte nur einen Teil des Nachlasses des Schenkenden darstellen – erst mit dessen Tod eintritt.

Begriff „außergewöhnliche Umstände" im Sinne von Art. 23 lit. c EuVTVO
Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Litauen) 23.6.2021 – Rs. C-393/21
Wie ist der Begriff „außergewöhnliche Umstände" in Art. 23 lit. c EuVTVO unter Berücksichtigung der Ziele der EuVTVO, u.a. des Ziels der Beschleunigung und Vereinfachung der Vollstreckung mitgliedstaatlicher Entscheidungen und der effektiven Wahrung des Rechts auf ein faires Verfahren, auszulegen? Welchen Ermessensspielraum haben die zuständigen Behörden des Vollstreckungsmitgliedstaats bei der Auslegung des Begriffs „außergewöhnliche Umstände"?
2. Sind Umstände, die, wie im vorliegenden Fall, mit einem Gerichtsverfahren in dem Ursprungsstaat zusammenhängen, in dem über eine Frage der Aufhebung der Entscheidung entschieden wird, auf deren Grundlage ein Europäischer Vollstreckungstitel erteilt wurde, bei der Entscheidung über die Anwendung von Art. 23 lit. c EuVTVO als relevant anzusehen? Nach welchen Kriterien ist das Rechtsbehelfsverfahren im Ursprungsmitgliedstaat zu beurteilen und wie umfassend muss die von den zuständigen Behörden des Vollstreckungsmitgliedstaats vorgenommene Beurteilung des im Ursprungsmitgliedstaat stattfindenden Verfahrens sein?
3. Was ist Gegenstand der Beurteilung bei der Entscheidung über die Anwendung des Begriffs „außergewöhnliche Umstände" in Art. 23 EuVTVO: Müssen die Auswirkungen der jeweiligen Umstände des Rechtsstreits beurteilt werden, wenn gegen die Entscheidung des Ursprungsstaats im Ursprungsstaat ein Rechtsbehelf eingelegt wird, muss der potenzielle Nutzen oder Schaden der jeweiligen in Art. 23 der Verordnung genannten Maßnahme geprüft werden, oder müssen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Schuldners, die Entscheidung umzusetzen, oder andere Umstände untersucht werden?
4. Ist nach Art. 23 EuVTVO die gleichzeitige Anwendung mehrerer in diesem Artikel genannter Maßnahmen möglich? Falls diese Frage zu bejahen ist: Auf welche Kriterien müssen sich die zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats stützen, wenn sie über die Begründetheit und Verhältnismäßigkeit der Anwendung mehrerer solcher Maßnahmen entscheiden?
5. Ist die rechtliche Regelung in Art. 36 Abs. 1 EuGVVO auf eine Entscheidung des Ursprungsstaats über die Aussetzung (oder Aufhebung) der Vollstreckbarkeit anzuwenden, oder ist eine ähnliche rechtliche Regelung wie die in Art. 44 Abs. 2 dieser Verordnung anwendbar?

Art. 24 Nr. 4 EuGVVO und Patentstreit
Vorabentscheidungsersuchen des Svea Hovrätt (Schweden) 17.6.2021 – Rs. C-399/21
Fällt eine Klage auf Feststellung eines besseren Rechts – aus behaupteter Erfinder- oder Miterfindertätigkeit – an einer Erfindung, die in Drittstaaten angemeldeten und eingetragenen nationalen Patenten zugrunde liegt, unter die ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 24 Nr. 4 EuGVVO?

Art. 15 Nr. 5 in Verbindung mit Art. 16 Nr. 5 EuGVVO und Kaskoversicherungen für private Sportboote
Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark) 28.5.2021 – Rs. C-352/21
Ist Art. 15 Nr. 5 in Verbindung mit Art. 16 Nr. 5 EuGVVO dahin auszulegen, dass Kaskoversicherungen für Sportboote, die nicht zu gewerblichen Zwecken verwendet werden, von der Ausnahmeregelung des Art. 16 Nr. 5 erfasst sind, und ist ein Versicherungsvertrag, der eine Gerichtsstandsvereinbarung enthält, die vom Grundsatz des Art. 11 abweicht, daher nach Art. 15 Nr. 5 dieser Verordnung wirksam?

Art. 23 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 LugÜ 2007: Gerichtsstandsklausel mittels Hyperlinks
Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Belgien) 20.5.2021 – Rs. C-358/21
Ist es mit Art. 23 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 LugÜ 2007 vereinbar, wenn eine Gerichtsstandsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist, auf die ein schriftlich abgeschlossener Vertrag durch Angabe des Hyperlinks zu einer Website verweist, über die es möglich ist, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis zu nehmen, herunterzuladen und auszudrucken, ohne dass die Partei, der diese Klausel entgegengehalten wird, aufgefordert worden wäre, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Anklicken eines Feldes auf dieser Website zu akzeptieren?

Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVVO und Fluggastentschädigung mittels Inkassogesellschaft
Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel de Mons (Belgien) 10.5.2021 – Rs. C-386/21
1. Ist Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVVO dahin auszulegen, dass der Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne dieser Bestimmung eine Klage auf Ausgleichszahlung deckt, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.2.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 durch eine Inkassogesellschaft erhoben wurde, die eine Dritte des Beförderungsvertrags ist und die sich auf ihre Eigenschaft als Zessionar des Fluggasts beruft, aber nicht den Nachweis führt, in alle Rechte und Pflichten der ursprünglichen Vertragspartei eingetreten zu sein?
2. Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird: Sind Art. 7 Nr. 1 lit. a und Art. 7 Nr. 1 lit. b EuGVVO dahin auszulegen, dass es sich beim Erfüllungsort der Verpflichtung, die der Klage zugrunde liegt, um den Erfüllungsort des Luftbeförderungsvertrags handelt, d.h. um den Ort des Abflugs oder den Ort der Ankunft des Fluges oder gegebenenfalls einen anderen Ort?

Art. 7 Abs. 2 Kontopfändungs-VO und Zwangsgelderhebung
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Liège (Belgien) 7.5.2021 – Rs. C-291/21
1. Handelt es sich bei einer zugestellten gerichtlichen Entscheidung, mit der eine Partei zur Zahlung eines Zwangsgelds für den Fall des Verstoßes gegen eine Unterlassungsanordnung verurteilt wird, um eine gerichtliche Entscheidung, mit der der Schuldner aufgefordert wird, die Forderung des Gläubigers zu erfüllen, im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.5.2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung?
2. Fällt eine gerichtliche Entscheidung, mit der eine Partei zur Zahlung eines Zwangsgelds verurteilt wird und die im Ursprungsland vollstreckbar ist, unter den Begriff „gerichtliche Entscheidung" im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.5.2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, obwohl die Höhe des Zwangsgelds nicht gemäß Art. 55 EuGVVO festgesetzt wurde?

Art. 5 Nr. 1 EuGVVO 2001 bei alternativen Vertragsverhältnissen
Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel de Bruxelles (Belgien) 26.4.2021 – Rs. C-265/21
1. Ist der Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO 2001
a) dahin auszulegen, dass eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung zu bestimmen ist, auf die sich die betreffende Klage stützt, auch wenn die Verpflichtung vom Beklagten und/oder gegenüber dem Kläger nicht freiwillig eingegangen wurde?
b) Falls die Frage bejaht wird: Welcher Grad der Verbindung muss zwischen der freiwillig eingegangenen Verpflichtung und dem Kläger und/oder dem Beklagten bestehen?
2. Bedeutet der Begriff „Klage", auf den sich der Kläger „stützt", in gleicher Weise wie das Kriterium zur Unterscheidung, ob eine Klage einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO 2001 oder „eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung", im Sinne von Art. 5 Nr. 3 EuGVVO 2001 (C-59/19, Rn. 32) zum Gegenstand hat, dass zu prüfen ist, ob die Auslegung der freiwillig eingegangenen Verpflichtung für die Beurteilung der Grundlage der Klage unerlässlich erscheint?
3. Hat eine Klage, mit der ein Kläger die Feststellung begehrt, dass er aufgrund zweier Kaufverträge Eigentümer einer in seinem Besitz befindlichen Sache ist, wobei der erste Kaufvertrag vom ursprünglichen Miteigentümer dieser Sache (dem Ehegatten der Beklagten, der ebenfalls ursprünglich Miteigentümer war) und der Person, von der der Kläger die Sache erworben hat, und der zweite zwischen den beiden letztgenannten Personen geschlossen wurde, einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO 2001 zum Gegenstand?
a) Ändert sich die Antwort, wenn sich der Beklagte darauf beruft, dass es sich bei dem ersten Vertrag nicht um einen Kaufvertrag, sondern um einen Verwahrungsvertrag handelte?
b) Wenn einer dieser Fälle einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag zum Gegenstand hat, welcher Vertrag ist dann bei der Bestimmung des Ortes der der Klage zugrundeliegenden Verpflichtung zu berücksichtigen?
4. Ist Art. 4 Rom I-VO dahin auszulegen, dass er auf den in der dritten Vorlagefrage genannten Sachverhalt anwendbar ist, und falls ja, welcher Vertrag ist dabei zu berücksichtigen?

Gericht als „Antragsteller" im Sinne von Art. 5 EuZustVO?
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Ilfov (Rumänien) 26.3.2021 – Rs. C-196/21
Wenn das erkennende Gericht über die Ladung der Streithelfer in einem Zivilverfahren entscheidet und diese anordnet, ist dann das mitgliedstaatliche Gericht, das über die Ladung der Streithelfer oder der Prozesspartei in dem bei diesem Gericht anhängigen Verfahren entscheidet, „Antragsteller" im Sinne von Art. 5 EuZustVO?

Art. 7 Nr. 1 und Nr. 2 EuGVVO bei Klage gegen Zahlungsdienstleister in Zusammenhang mit einem online-Glücksspiel
Vorabentscheidungsersuchen des OLG Stuttgart 26.3.2021 – Rs. C-190/21
1. Ist ein bei isolierter Betrachtung und autonomer Interpretation deliktischer Anspruch bereits dann als vertraglicher Anspruch gemäß Art. 7 Nr. 1 EuGVVO zu qualifizieren, wenn der deliktische Anspruch irgendwie mit einem vertraglichen Anspruch konkurriert, ohne dass es für die Existenz des deliktischen Anspruchs auf die Auslegung des Vertrags ankäme?
2. Für den Fall der Verneinung von Frage 1: Wo ist der Erfolgsort im Sinne des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO zu lokalisieren, wenn ein Anbieter von Zahlungsdienstleistungen vom Konto eines Kunden elektronisches Geld auf das Empfangskonto eines Glücksspielunternehmens bei dem gleichen Zahlungsdienstleister überweist und in der Mitwirkung des Zahlungsdienstleisters an Zahlungen zu Gunsten des Glücksspielunternehmens eventuell eine unerlaubte Handlung zu erblicken ist:
2.1 Am Sitz des Zahlungsdienstleisters als Ort der E-Geld-Transaktion?
2.2 An dem Ort, an dem aufgrund der Transaktion (jedenfalls bei Rechtmäßigkeit der Transaktion) ein Aufwendungsersatzanspruch des Zahlungsdienstleisters gegen den Kunden entsteht, der die Zahlung angewiesen hat?
2.3 An dem Ort, an dem der Kunde, der die Zahlung angewiesen hat, seinen Wohnsitz hat?
2.4 An dem Ort, an dem das Bankkonto des Kunden belegen ist, auf welches der Zahlungsdienstleister durch eine Einziehungsermächtigung zugreifen kann, um das E-Geld-Konto aufzuladen?
2.5 An dem Ort, an dem das auf das Wettkonto des Spielers bei den Glücksspielunternehmen durch den Zahlungsdienstleister überwiesene Geld beim Glücksspiel verloren geht, also am Sitz des Glücksspielunternehmens?
2.6 An dem Ort, an dem der Kunde das verbotene Glücksspiel vornimmt (sofern der Spielort zugleich der Wohnsitz des Kunden ist)?
2.7 An keinem dieser Orte?
2.8 Sofern Frage 2.2 bejaht wird und es auf den Ort ankommt, an dem aufgrund der Transaktion ein Aufwendungsersatzanspruch des Zahlungsdienstleisters gegen den Kunden entsteht: Wo entsteht der Aufwendungsersatzanspruch gegen den die Zahlung anweisenden Kunden? Kann für die Lokalisierung dieser Obligation der Erfüllungsort des Zahlungsdiensterahmenvertrags oder der Wohnsitz des Schuldners herangezogen werden?

Art. 1 Abs. 1 EuGVVO und Mautbeitreibung
Vorabentscheidungsersuchen des AG Lennestadt 19.1.2021 – Rs. C-30/21
Ist Art. 1 Abs. 1 EuGVVO dahin auszulegen, dass ein gerichtliches Verfahren, das von einer staatlichen Gesellschaft zur Beitreibung einer Gebühr mit Strafcharakter wegen der unbefugten Nutzung einer mautpflichtigen Straße gegen eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat eingeleitet wird, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt?

Art. 13 Abs. 3 EuGVVO und (Nicht-)Versicherungssache
Vorabentscheidungsersuchen des County Court at Birkenhead (Vereinigtes Königreich) 30.12.2020 – Rs. C-708/20
a. Setzt Art. 13 Abs. 3 EuGVVO voraus, dass der Anspruch, auf den sich der Geschädigte bei der Erhebung einer Klage gegen den Versicherungsnehmer/Versicherten stützt, eine Versicherungssache betrifft?
b. Falls die Frage a zu bejahen ist, reicht dann die Tatsache, dass die Klage, die der Geschädigte gegen den Versicherungsnehmer/Versicherten erheben will, auf demselben Sachverhalt beruht und im Rahmen desselben Verfahrens erhoben wird wie die unmittelbare Klage gegen den Versicherer, für den Schluss aus, dass es sich bei der Klage des Geschädigten um eine Klage in Versicherungssachen handelt, obwohl der Anspruch im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Versicherungsnehmer/Versicherten keine Versicherungssache betrifft?
c. Darüber hinaus und hilfsweise für den Fall, dass die Frage a zu bejahen ist, reicht dann der Umstand, dass ein Streit zwischen dem Versicherer und dem Versicherten in Bezug auf die Gültigkeit oder die Wirkung des Versicherungsvertrags besteht, für die Annahme aus, dass die Klage des Geschädigten eine Versicherungssache ist?
d. Falls die Frage a zu verneinen ist, genügt es dann, dass die Streitverkündung gegenüber dem Versicherungsnehmer/Versicherten im Falle einer unmittelbaren Klage gegen den Versicherer nach dem auf die unmittelbare Klage gegen den Versicherer anwendbaren Recht zulässig ist?

Art. 3 Abs. 1 EuInsVO: Ermittlung des Interessenmittelpunkts
Vorabentscheidungsersuchen des BGH 29.12.2020 – Rs. C-723/20
1. Ist Art. 3 Abs. 1 EuInsVO dahin auszulegen, dass eine Schuldnergesellschaft, deren satzungsmäßiger Sitz sich in einem Mitgliedstaat befindet, den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen nicht in einem zweiten Mitgliedstaat hat, in dem der Ort ihrer Hauptverwaltung liegt, wie er anhand von objektiven und durch Dritte feststellbaren Faktoren ermittelt werden kann, wenn die Schuldnergesellschaft unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens diesen Ort der Hauptverwaltung aus einem dritten Mitgliedstaat in den zweiten Mitgliedstaatverlegt hat, während in dem dritten Mitgliedstaat ein Antrag auf Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt war, über den noch nicht entschieden ist?
2. Sofern Frage 1 verneint wird: Ist Art. 3 Abs. 1 EuInsVO dahin auszulegen,
a) dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schuldner bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, für die Entscheidung über die Eröffnung dieses Verfahrens international zuständig bleiben, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Entscheidung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt, und
b) dass diese fortbestehende internationale Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats die Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats für weitere Anträge auf Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens ausschließt, die nach der Verlegung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen des Schuldners in einen anderen Mitgliedstaat bei einem Gericht dieses anderen Mitgliedstaats eingehen?

Art. 34 Nr. 3 EuGVVO 2001 bei Urteil entsprechend einem Schiedsspruch gemäß Section 66 des englischen Arbitration Act 1996
Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice Business and Property Courts of England and Wales (Vereinigtes Königreich) 22.12.2020 – Rs. C-700/20
1. Kann angesichts der Art der Fragen, über die ein nationales Gericht bei der Entscheidung darüber zu befinden hat, ob es ein Urteil entsprechend einem Schiedsspruch gemäß Section 66 des Arbitration Act 1996 (Gesetz über die Schiedsgerichtsbarkeit von 1996) erlässt, ein nach dieser Vorschrift ergangenes Urteil eine für die Zwecke von Art. 34 Nr. 3 EuGVVO 2001 relevante ‚Entscheidung' des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, darstellen?
2. Kann ein Urteil, das wie ein Urteil nach Section 66 des Arbitration Act 1996 entsprechend einem Schiedsspruch ergeht, angesichts dessen, dass es sich dabei um eine Entscheidung handelt, die aufgrund der in Art. l Abs. 2 lit. d vorgesehenen Ausnahme betreffend die Schiedsgerichtsbarkeit nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der EuGVVO 2001 fällt, eine für die Zwecke von Art. 34 Nr. 3 der Verordnung relevante ‚Entscheidung' des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, darstellen?
3. Für den Fall, dass Art. 34 Nr. 3 EuGVVO 2001 keine Anwendung findet, wenn die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung eines anderen Mitgliedstaats der nationalen öffentlichen Ordnung widersprechen würde, weil dies wegen eines früheren nationalen Schiedsspruchs oder eines früheren Urteils, das ein Gericht des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, entsprechend dem Schiedsspruch erlassen hat, gegen den Grundsatz der Rechtskraft verstoßen würde, ist dann eine Berufung auf Art. 34 Nr. 1 EuGVVO 2001 als Grund für die Ablehnung der Anerkennung oder Vollstreckung zulässig oder regelt Art. 34 Nrn. 3 und 4 der Verordnung abschließend die Gründe, nach denen Rechtskraft und/oder Unvereinbarkeit der Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung im Sinne der Verordnung entgegenstehen können?

Art. 7 Nr. 1 lit. b EuGVVO bei einer Reise in Teilflügen
Vorabentscheidungsersuchen des LG Frankfurt a.M. 26.11.2020 – Rs. C-20/21
Ist Art. 7 Nr. 1 lit. b) EuGVVO dahingehend auszulegen, dass bei einem Flug, der durch eine bestätigte einheitliche Buchung für die gesamte Reise gekennzeichnet und in zwei oder mehrere Teilflüge unterteilt ist, der Erfüllungsort im Sinne dieser Vorschrift auch der Ankunftsort des ersten Teilflugs sein kann, wenn die Beförderung auf diesen Teilflügen von zwei verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird und die auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 erhobene Klage auf Ausgleichszahlungen durch die Verspätung des ersten Teilflugs veranlasst wurde und sich gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen des ersten Teilflugs richtet?

Art. 6 Abs. 1, Art. 21 Abs. 2, Abs. 1 lit. b (i) EuGVVO und Arbeitsvertrag mit Drittem aufgrund Patronatsvereinbarung
Vorabentscheidungsersuchen des BAG 16.11.2020 – Rs. C-604/20
1. Ist Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2, Abs. 1 lit. b (i) EuGVVO dahin auszulegen, dass ein Arbeitnehmer eine juristische Person, die nicht sein Arbeitgeber ist und die ihren Wohnsitz i.S.v. Art. 63 Abs. 1 EuGVVO nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, die dem Arbeitnehmer gegenüber jedoch aufgrund einer Patronatsvereinbarung unmittelbar für Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag mit einem Dritten haftet, vor dem Gericht des Ortes verklagen kann, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine Arbeit im Arbeitsverhältnis mit dem Dritten gewöhnlich verrichtet oder zuletzt verrichtet hat, wenn ohne die Patronatsvereinbarung der Arbeitsvertrag mit dem Dritten nicht zustande gekommen wäre?
2. Ist Art. 6 Abs. 1 EuGVVO dahin auszulegen, dass der Vorbehalt hinsichtlich Art. 21 Abs. 2 EuGVVO die Anwendung einer nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats bestehenden Zuständigkeitsregelung ausschließt, die es dem Arbeitnehmer ermöglicht, eine juristische Person, die ihm gegenüber unter wie in der ersten Frage beschriebenen Umständen für Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag mit einem Dritten unmittelbar haftet, als "Rechtsnachfolger" des Arbeitgebers am Gerichtsstand des gewöhnlichen Arbeitsortes zu verklagen, wenn eine solche Zuständigkeit nach Art. 21 Abs. 2 iVm. Abs. 1 lit. b (i) EuGVVO nicht vorliegt?
3. Falls die erste Frage verneint und die zweite Frage bejaht wird:
a) Ist Art. 17 Abs. 1 EuGVVO dahin auszulegen, dass der Begriff der "beruflichen Tätigkeit" die abhängige Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis umfasst?
b) Ist bejahendenfalls Art. 17 Abs. 1 EuGVVO dahin auszulegen, dass eine Patronatsvereinbarung, auf deren Grundlage eine juristische Person für Ansprüche eines Arbeitnehmers aus einem individuellen Arbeitsvertrag mit einem Dritten unmittelbar haftet, einen Vertrag bildet, den der Arbeitnehmer zu einem Zweck geschlossen hat, der seiner beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann?
4. Sollte in Beantwortung der vorstehenden Fragen das vorlegende Gericht für die Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig sein:
a) Ist Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO dahin auszulegen, dass der Begriff der "beruflichen Tätigkeit" die abhängige Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis umfasst?
b) Ist bejahendenfalls Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO dahin auszulegen, dass eine Patronatsvereinbarung, auf deren Grundlage eine juristische Person gegenüber einem Arbeitnehmer für Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag mit einem Dritten unmittelbar haftet, einen Vertrag bildet, den der Arbeitnehmer zu einem Zweck geschlossen hat, der seiner beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann?

Art. 36 und Art. 39 EuGVVO und Grenzen mitgliedstaatlichen Verfahrensrechts
Vorabentscheidungsersuchen des Bezirksgerichts Bleiburg (Österreich) 6.11.2020 – Rs. C-7/21
1. Sind Art. 36 und Art. 39 EuGVVO in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie dem Effektivitäts- und Äquivalenz-Grundsatz (Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gem. Art. 4 Abs. 3 EUV) dahin gehend auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die gegen einen Beschluss über die Zwangsvollstreckung, den das Gericht ohne vorheriges kontradiktorisches Verfahren und ohne Vollstreckungstitel nur auf Grundlage der Behauptungen der betreibenden Partei erlässt, als einziges Rechtsmittel den Einspruch vorsieht, welcher innerhalb von 8 Tagen in der Sprache dieses Mitgliedstaats einzubringen ist, dies auch dann, wenn der Beschluss über die Zwangsvollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat in einer Sprache zugestellt wird, welche der Empfänger nicht versteht, wobei bei Einbringung des Einspruches innerhalb von 12 Tagen dieser bereits als verspätet zurückgewiesen wird?
2. Ist Art. 8 EuZustVO in Verbindung mit dem Effektivitäts- und Äquivalenz-Grundsatz dahin gehend auszulegen, dass er einer nationalen Maßnahme entgegensteht, welche vorsieht, dass mit der Zustellung des Formblatts aus Anhang II über die Belehrung des Empfängers über sein Annahmeverweigerungsrecht in der Frist von 1 Woche gleichzeitig auch die Frist für die Einbringung des vorgesehenen Rechtsmittels gegen den gleichzeitig zugestellten Beschluss über die Zwangsvollstreckung zu laufen beginnt, für welche eine Frist von 8 Tagen vorgesehen ist?
3. Ist Art. 18 Abs. 1 AEUV dahin gehend auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, welche vorsieht, dass gegen den Beschluss über die Zwangsvollstreckung das Rechtsmittel des Einspruches vorsieht, welcher begründet innerhalb von 8 Tagen eingebacht werden muss, und diese Frist auch dann gilt, wenn der Empfänger des Beschlusses über die Zwangsvollstreckung seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat und der Beschluss über die Zwangsvollstreckung weder in der Amtssprache des Mitgliedstaats verfasst ist, in welcher der Beschluss über die Zwangsvollstreckung zugestellt wird, noch in einer Sprache, welche der Empfänger des Beschlusses versteht?

Art. 1, 35 EuGVVO bei Anordnung einer Sicherungsmaßnahme gegen eine öffentliche Einrichtung
Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven kasatsionen sad (Bulgarien) 5.11.2020 – Rs. C-581/20
1. Ist Art. 1 EuGVVO dahin auszulegen, dass ein Verfahren wie das im vorliegenden Vorlagebeschluss beschriebene zur Gänze oder teilweise als eine Zivil- oder Handelssache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung anzusehen ist?
2. Ist nach Ausübung des Rechts, einen Antrag auf Anordnung von einstweiligen Maßnahmen/Sicherungsmaßnahmen zu stellen, über den das Gericht, das für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, bereits entschieden hat, das mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz auf derselben Grundlage und nach Art. 35 EuGVVO angerufene Gericht ab dem Zeitpunkt, in dem Nachweise vorgelegt werden, dass das Gericht der Hauptsache hierzu eine Entscheidung erlassen hat, für nicht zuständig zu erachten?
3. Falls sich aus den Antworten auf die ersten zwei Vorlagefragen ergibt, dass das mit einem Antrag nach Art. 35 EuGVVO angerufene Gericht zuständig ist, sind die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach Art. 35 EuGVVO autonom auszulegen? Soll eine Vorschrift unangewendet gelassen werden, die in einem Fall wie dem vorliegenden die Anordnung einer Sicherungsmaßnahme gegen eine öffentliche Einrichtung nicht zulässt?

Fortführung von Nintendo: Internationaler Tatortgerichtsstand nach Art. 82 Abs. 5 Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Vorabentscheidungsersuchen des OLG Düsseldorf 8.9.2020 – Rs. C-421/20
1. Kann das im internationalen Tatortgerichtsstand nach Art. 82 Abs. 5 Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung angerufene nationale Verletzungsgericht bei Verletzungen von Gemeinschaftsgeschmacksmustern auf Folgeansprüche bezogen auf das Gebiet seines Mitgliedstaats das nationale Recht des Mitgliedstaats anwenden, in dem das Verletzungsgericht seinen Sitz hat (lex fori)?
2. Falls die Frage 1. verneint wird: Kann der „ursprüngliche Verletzungsort" im Sinne der EuGH-Entscheidungen C-24/16, C-25/16, Nintendo, zur Bestimmung des auf Folgeansprüche anwendbaren Rechts nach Art. 8 Abs. 2 Rom II-VO auch in dem Mitgliedstaat liegen, in dem Verbraucher sitzen, an die sich eine Internetwerbung richtet, und in dem geschmacksmusterverletzende Gegenstände in Verkehr gebracht werden im Sinne des Art. 19 der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung, soweit nur das Angebot und das In-Verkehr-Bringen in diesem Mitgliedstaat angegriffen werden, und zwar auch dann, wenn die dem Angebot und dem In-Verkehr-Bringen zugrunde liegenden Internetangebote in einem anderen Mitgliedstaat in Gang gesetzt wurden?

Art. 1 Abs. 1 lit. a EuBewVO, Art. 5 Abs. 1 EuGVVO: Amtliche Auskunft über Beklagtenanschrift
Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad (Bulgarien) 14.5.2020 – Rs. C-208/20
1. Sind Art. 20 Abs. 2 lit. a AEUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte, die Grundsätze des Diskriminierungsverbots und der Äquivalenz der Verfahrensmaßnahmen im innerstaatlichen Gerichtsverfahren wie auch Art. 1 [Abs. 1] lit. a EuBewVO dahin auszulegen, dass falls das innerstaatliche Recht des angerufenen Gerichts vorsieht, dass dieses eine amtliche Auskunft über die Anschrift des Beklagten in seinem eigenen Staat einholt, und festgestellt wird, dass sich dieser Beklagte in einem anderen Staat der Europäischen Union befindet, das angerufene nationale Gericht verpflichtet ist, eine Auskunft über die Anschrift des Beklagten bei den zuständigen Behörden von dessen Aufenthaltsstaat einzuholen?
2. Ist Art. 5 Abs. 1 EuGVVO in Verbindung mit dem Grundsatz, dass das nationale Gericht Verfahrensrechte zum wirksamen Schutz der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Rechte gewährleisten muss, dahin auszulegen, dass das nationale Gericht bei der Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Schuldners als nach innerstaatlichem Recht geforderter Voraussetzung für die Durchführung eines einseitigen Formalverfahrens ohne Beweisaufnahme, wie es das Mahnverfahren eines ist, verpflichtet ist, jeden begründeten Verdacht, dass der Schuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat der Europäischen Union hat, als Mangel einer Rechtsgrundlage für den Erlass eines Mahnbescheids bzw. – als Grundlage dafür, dass der Mahnbescheid keine Rechtskraft erlangt, auszulegen?
3. Ist Art. 5 Abs. 1 EuGVVO in Verbindung mit dem Grundsatz, dass das nationale Gericht Verfahrensrechte zum wirksamen Schutz der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Rechte gewährleisten muss, dahin auszulegen, dass er ein nationales Gericht, das nach Erlass eines Mahnbescheids gegen einen bestimmten Schuldner festgestellt hat, dass dieser Schuldner wahrscheinlich keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gerichtsstaat hat, und unter der Bedingung, dass dies ein Hindernis für den Erlass eines Mahnbescheids gegen einen solchen Schuldner nach nationalem Recht darstellt, verpflichtet, den erlassenen Mahnbescheid von Amts wegen außer Kraft zu setzen, obwohl keine dahingehende ausdrückliche gesetzliche Bestimmung vorliegt?
4. Falls die Frage 3 verneint wird, sind die darin aufgeführten Bestimmungen dahin auszulegen, dass sie das nationale Gericht verpflichten, den erlassenen Mahnbescheid außer Kraft zu setzen, wenn es eine Überprüfung durchgeführt und mit Sicherheit festgestellt hat, dass der Schuldner keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Staat des angerufenen Gerichts hat?

Art. 31 Abs. 2 EuGVVO bei einseitig ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarungen
BGH 15.6.2021 – II ZB 35/20
Art. 31 Abs. 2 EuGVVO ist auf einseitig ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen anzuwenden, wenn durch die Vereinbarung eine ausschließliche Zuständigkeit des später angerufenen Gerichts zu Lasten der vor dem erstbefassten Gericht klagenden Partei vereinbart wurde.

Mindestlohn für nach Deutschland in einen Privathaushalt entsandte ausländische Betreuungskräfte
BAG 24.6.2021 – 5 AZR 505/20
Nach Deutschland in einen Privathaushalt entsandte ausländische Betreuungskräfte haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn für geleistete Arbeitsstunden. Dazu gehört auch Bereitschaftsdienst. Ein solcher kann nach einem Urteil des BAG vom 24.6.2021 (5 AZR 505/20) darin bestehen, dass die Betreuungskraft im Haushalt der zu betreuenden Person wohnen muss und grundsätzlich verpflichtet ist, zu allen Tag- und Nachtstunden bei Bedarf Arbeit zu leisten.

Art. 63 Abs. 1 EuGVVO und Beweis des Sitzes der Hauptniederlassung
OLG München 6.7.2021 – 5 U 710/20
1. Die Annahme des Sitzes der Hauptniederlassung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 EuGVVO setzt voraus, dass sich der Schwerpunkt des unternehmensexternen Geschäftsverkehrs an diesem Ort befindet.
2. Insoweit trägt das betroffene Unternehmen jedenfalls eine sekundäre Darlegungslast.

§ 110 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO und Art. VI Abs. 1 Deutsch-Amerikanischer Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag vom 29.10.1954
OLG München 24.6.2021 – 29 U 3503/20
Eine nach dem Recht eines US-Bundesstaates gegründete Corporation hat nach § 110 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit Art. VI Abs. 1 Deutsch-Amerikanischer Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag vom 29.10.1954 und Ziffer 6. a) des dazugehörigen Protokolls keine Prozesskostensicherheit zu leisten, sofern sie über eine Zweigniederlassung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verfügt, mag diese auch außerhalb des Bezirks des erkennenden Gerichts liegen.

Europäische Wahlgerichtsstände des Verbrauchers und der Unternehmerniederlassung
BayObLG 24.6.2021 – 101 AR 53/21
1. Für eine Klage des im Forumstaat wohnhaften Verbrauchers gegen den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Unternehmer wegen Ansprüchen aus einem Verbrauchervertrag stehen der Gerichtsstand am Wohnort des Verbrauchers und daneben, sofern die übrigen Voraussetzungen des Niederlassungsgerichtsstands erfüllt sind, der Gerichtsstand an der im Inland belegenen Niederlassung des Unternehmers zur Verfügung; zwischen beiden Gerichtsständen hat der klagende Verbraucher die Wahl.
2. Beabsichtigt der Verbraucher, eine Klage auf Schadensersatz gegen den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Unternehmer (hier: Hersteller von Fertighäusern) und einen Streitgenossen mit Wohnsitz im Forumstaat (hier: einen Architekten) zu erheben, kommt die Bestimmung des für den Rechtsstreit einheitlich zuständigen Gerichts im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in Betracht.

Anwendungsbereich der Art. 7 Nr. 1 lit. a und b EuGVVO bei unentgeltlicher Dienstleistung
OLG München 23.6.2021 – 20 U 6587/20
1. Eine Tätigkeit aufgrund einer Vorsorgevollmacht, die unentgeltlich erfolgt, ist grundsätzlich nach Auftragsrecht zu beurteilen und fällt nicht unter den autonom auszulegenden Begriff der Dienstleistung i.S.d. Art. 7 Nr. 1 lit. b EuGVVO.
2. Wird um Aufwendungsersatzansprüche aufgrund einer solchen Tätigkeit gestritten, sind nach Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVVO die Gerichte des Staates zuständig, in dem der nach der lex causae zu bestimmende Erfüllungsort liegt. Nach Art. 4 Abs. 2 Rom I-VO ist das Recht des Staates maßgeblich, in dem die Partei, die die charakteristische Leistung erbringt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hier ist das der Beauftragte.
(Leitsätze von Till Doyen, Köln)

Rechtsmittel bei Widerrechtlichkeitsbescheinigung nach Art. 15 HKÜ
KG 4.6.2021 – 16 UF 40/21
1. Gegen die Erteilung einer Widerrechtlichkeitsbescheinigung nach Art. 15 HKÜ durch das Familiengericht ist die Beschwerde statthaft.
2. Das Familiengericht hat den Beschluss, mit dem die Widerrechtlichkeitsbescheinigung erteilt wird, den Beteiligten förmlich zuzustellen.
3. Zu den Voraussetzungen, damit eine Widerrechtlichkeitsbescheinigung nach Art. 15 HKÜ erteilt werden kann.
(Einsender und Leitsätze: RiKG Dr. Martin Menne, Berlin)

§ 167 ZPO als materiell-rechtlich zu qualifizierende Verjährungsnorm
OLG Frankfurt a.M. 28.4.2021 – 8 UF 35/19
1. Ob die Zustellung eines bei Gericht in unverjährter Zeit eingegangenen, aber nach Ablauf der Verjährungsfrist zugestellten Antrags die Verjährung hemmt (§ 167 ZPO), bestimmt sich nach dem anzuwendenden Sachrecht.
2. Ist ausländisches Sachrecht anzuwenden, findet § 167 ZPO auf Verjährungsfristen keine Anwendung.
3. Zwar haben deutsche Gerichte grundsätzlich deutsches Prozessrecht anzuwenden. Jedoch handelt es sich bei § 167 ZPO in diesem Zusammenhang um eine materiell-rechtlich zu qualifizierende Frist.

Kein ordre public nach Art. 35 EuErbVO bei Fehlen eines Pflichtteils- oder Noterbrechts zugunsten naher Verwandter des Erblassers im englischen Recht
OLG Köln 22.4.2021 – 24 U 77/20
Das Fehlen eines Pflichtteils- oder Noterbrechts zugunsten naher Verwandter des Erblassers im englischen Recht ist ein mit dem deutschen ordre public unvereinbares Ergebnis. Gemäß Art. 35 EuErbVO setzt sich damit deutsches Recht gegenüber diesem „Rechtsvakuum" durch.
(Leitsätze von Aaron Jeschor, Köln)

EuZustVO und die Folgen von Zustellungsmängeln
OLG Brandenburg 13.4.2021 – 12 U 202/20
Die EuZustVO enthält keine eigenen Regelungen zu Folgen von Zustellungsmängeln. Diese richten sich daher nach dem Prozessrecht des die Zustellung veranlassenden Gerichts. Ist deutsches Prozessrecht anwendbar, ist also daher auch im internationalen Rechtsverkehr eine Heilung nach § 189 ZPO möglich.
(Leitsätze von Till Doyen, Köln)


Verstoß jüdisch-religiösen Rechts nach dem Schulchan Aruch gegen den deutschen ordre public
HansOLG 16.3.2021 – 2 W 17/20
1. Die Regelungen des für das jüdisch-religiöse Recht maßgeblichen Schulchan Aruch sind mit dem deutschen ordre public Grundsatz (Art. 6 EGBGB) nicht vereinbar, soweit sie die Testierfähigkeit ausschließen und dort, wo sie sie zulassen, eine testamentarische Einsetzung der Ehefrau als Erbin ausschließen.
2. Bei den Regelungen des Schuldanspruchs zur Anwesenheit zweier koscherer Zeugen bei der Testamentserrichtung handelt es sich nicht um ein dem materiellen Recht zuzuordnendes Formerfordernis, sondern um eine verfahrensrechtliche Regelung, die der Wirksamkeit eines Testaments nicht im Wege steht.
(Einsender: die Mitglieder des 2. Zivilsenats)


Art. 10 Abs. 3 EGBGB: Rechtswahl erfasst auch den Vatersnamen nach russischem Recht
HansOLG 5.3.2021 – 2 W 50/20
1. Die Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB erfasst auch den Vatersnamen nach russischem Recht.
2. Der Vatersname nach russischem Recht verstößt nicht gegen den Grundsatz des ordre public (Art. 6 EGBGB).
(Einsender: die Mitglieder des 2. Zivilsenats)


Vorlagepflicht zum EuGH im gerichtlichen Eilverfahren
OLG Köln 16.2.2021 – 13 W 40/20
1. Allein der Umstand, dass ein Gericht von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweicht, bewirkt keine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör i.S.d. § 321a ZPO.
2. Ein nationales Gericht ist in einem Verfahren wegen einstweiligen Rechtschutzes zur Vorlage einer Auslegungs- oder Gültigkeitsfrage an den EuGH auch dann nicht verpflichtet, wenn die im Verfügungsverfahren ergehende Entscheidung nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden kann, sofern es jeder Partei unbenommen ist, ein Hauptverfahren, in dem die im summarischen Verfahren vorläufig entschiedene Frage erneut geprüft werden und den Gegenstand einer Vorlage bilden kann, entweder selbst einzuleiten oder dessen Einleitung zu verlangen.
(Einsender: RA Dr. Alexander Wolf, LL.M. [Barcelona], Mannheim; Leitsätze von Hanna Freienstein, Köln)

Art. 28 ff. EuEheVO: Ausländische Sorgerechtsentscheidung über die Anordnung der Kindesherausgabe
OLG München 16.2.2021 – 12 UF 225/20
Eine ausländische Sorgerechtsentscheidung über die Anordnung der Herausgabe eines Kindes nach Art. 28 ff. EuEheVO wird gemäß Art. 31 Abs 2, 23 lit. a und c EuEheVO nicht anerkannt, wenn dem Herausgabeverpflichteten das das Ursprungsverfahren einleitende Schriftstück nicht zugestellt worden ist und er sich deshalb mangels Kenntnis vom Verfahren nicht zur Sache einlassen konnte. Er ist hierdurch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die unterbliebene Zustellung ist der Säumnis i. S. des Art 23 lit. c EuEheVO in entsprechender Anwendung gleichgestellt.

Beschwer bei Befürchtung der künftigen Nichtanerkennung infolge Verfahrensfehlers
OLG Zweibrücken 10.11.2020 – 2 UF 144/20
In einer Ehesache ist auch derjenige beschwerdeberechtigt (§ 59 Abs. 1 FamFG), der sich gegen einen von ihm selbst beantragten Ausspruch wendet, weil er infolge von Verfahrensfehlern befürchtet, dass die Entscheidung in seinem Herkunftsland nicht anerkannt wird (hier: Trennungsausspruch nach italienischem Recht ohne persönliche Anhörung und ohne hinreichende Beteiligung des Gegners).

Art. 23 lit. b EuEheVO: perpetuatio fori, Aufenthaltsneubegründung und Anhörungsmangel
OLG Stuttgart 15.10.2020 – 15 UF 8/20
1. Ist eine spanische Sorgerechtsentscheidung wegen Verstoßes gegen Art. 23 lit. b EuEheVO nicht anzuerkennen, kann derjenige Elternteil, dem die Personensorge und Obhut nach spanischem Recht übertragen worden ist, durch Verbringen des gemeinsamen Kindes von Deutschland nach Spanien nicht einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in Spanien begründen. International zuständig ist das nach dem Verbringen angerufene deutsche Gericht.
2. Ein fünfeinhalb Jahre altes Kind ist von spanischen Gerichten zwingend anzuhören. Unterbleibt die Anhörung, kann die Entscheidung nicht anerkannt werden.
3. Begründet das Kind im Laufe des gerichtlichen Verfahrens einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat, bleibt das angerufene Gericht international zuständig (perpetuatio fori). Das anzuwendende materielle Recht richtet sich allerdings nach dem Recht des neuen gewöhnlichen Aufenthalts (kein Gleichlauf zwischen forum und ius).
4. Bei einem widerrechtlichen Verbringen des Kindes wird allerdings ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt nicht vor Ablauf von einem Jahr begründet.

Verstoß gegen den ordre public bei Verletzung des rechtlichen Gehörs
OLG Brandenburg 14.10.2020 – 4 U 229/19
Ein Verstoß gegen den ordre public, der die Anerkennung eines eröffneten Insolvenzverfahrens bzw. die Vollstreckung einer Entscheidung in einem solchen Verfahren nach Art. 26 EuInsVO 2002 hindert, kann auch in der Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör liegen. Es ist dann aber zu prüfen, ob das rechtliche Gehör nach dem maßgeblichen Recht tatsächlich verletzt wurde. Dabei sind auch nachträgliche Rechtsschutzmöglichkeiten im Eröffnungsstaat des Insolvenzverfahrens zu beachten, die die Rechtsverletzung hätten ausräumen können.
(Leitsätze von Till Doyen, Köln)

Willkürlicher Verweisungsbeschluss bei Verkennung des Auslandsbezugs
BayObLG 15.9.2020 – 101 AR 101/20
Ein Verweisungsbeschluss kann als willkürlich und daher nicht bindend zu werten sein, wenn das verweisende Gericht trotz des Auslandsbezugs der Streitsache, der wegen des in der Schweiz liegenden Sitzes der beklagten Partei auf der Hand liegt, ausschließlich auf Zuständigkeitsvorschriften des nationalen Prozessrechts abstellt, ohne die sich aufdrängende Frage ihrer Anwendbarkeit zu thematisieren und ohne vorrangige staatsvertragliche Regelungen auch nur zu erwähnen.

Art. 39 EuEheVO und italienische Standesamtsscheidung
KG 30.3.2020 – 1 W 236/19
Eine in Italien erfolgte einvernehmliche Ehescheidung vor dem Standesbeamten unterfällt dem Anwendungsbereich der EuEheVO. Die Fortführung eines Eheregistereintrags erfordert deshalb keine vorherige Anerkennung der Scheidung durch die Landesjustizverwaltung. Ausreichend ist eine Bescheinigung nach Art. 39 EuEheVO.
(Einsender: RiKG Dr. Ronny Müller, Berlin)

Geburtsregister: Kein Eintrag der Gebärenden als Mutter
KG 17.3.2020 – 1 W 298/19, 1 W 300/19
Aus § 42 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 PStV ist nicht zu schließen, dass die Frau, die das Kind geboren hat, auch dann in das Geburtenregister einzutragen ist, wenn sie im Zeitpunkt der Geburt nicht die rechtliche Mutter des Kindes ist.
(Einsender: RiKG Dr. Rieger, Berlin)

Geburtsregister: Kein Eintrag der Leihmutter
KG 21.1.2020 – 1 W 47/19
1. Im Fall der sogenannten Leihmutterschaft hängt die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung – hier des Superior Court of the State of California –, die die rechtliche Elternschaft – nur – dem Wunschvater zuweist und zugleich feststellt, die Leihmutter sei nicht rechtmäßiges Elternteil, nicht davon ab, dass der Wunschvater auch genetisch mit dem Kind verwandt ist.
2. Ist die ausländische Entscheidung bereits vor der Geburt des Kindes ergangen, gebietet es der Grundsatz der Wahrheit der Personenstandsführung im Personenstandsrecht nicht, den Vornamen und Familiennamen der Leihmutter im Haupteintrag des Geburtsregisters zu verlautbaren (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 4.7.2017 – 1 W 153/16 – FamRZ 2017, 1693).
3. Einer Beteiligung der Leihmutter im personenstandsrechtlichen Verfahren bedarf es nicht, wenn hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, sie habe das Kind freiwillig an den Wunschvater herausgegeben und wolle keine Elternstellung einnehmen.
(Einsender: RiKG Ronny Müller, Berlin)

Intransparente AGB-Rechtswahlklausel und Fluggastrechte-VO
LG Düsseldorf 5.7.2021 – 22 O 133/20
1. Eine Rechtswahlklausel in AGB ist intransparent, wenn ein Durchschnittsverbraucher nicht erkennen kann, dass das Montrealer Übereinkommen und die Fluggastrechteverordnung (VO EG Nr. 261/2004) dem englischen Recht im Anwendungsbereich vorgeht und den Anwendungsbereich des nationalen Recht nicht hinreichend transparent festlegt.
2. Wird die Fluggastrechteverordnung nicht ausdrücklich in der Rechtswahlklausel genannt, wird dem Verbraucher unrichtigerweise suggeriert, dass das englische Recht der Fluggastrechteverordnung vorgeht.
(Leitsätze von Livia Biasco, Köln)

§ 293 ZPO im gerichtlichen Eilverfahren
LG Stuttgart 22.4.2021 – 11 O 10/21
Ist in einem gerichtlichen Eilverfahren aufgrund der Eilbedürftigkeit der Entscheidung eine Beweiserhebung nach § 293 ZPO zum ausländischen Recht (hier: luxemburgisches Lauterkeitsrecht) nicht möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung der Interessen der Parteien abwägen, ob eine Verzögerung des Verfahrens zur Ermittlung des ausländischen Rechts oder der schnell realisierbare Rückgriff auf das deutsche Recht angebracht ist.
(Leitsatz von Aaron Jeschor, Köln)


Auslegungsdivergenzen bei Art. 7 Nr. 2 und Art. 8 Nr. 3 EuGVVO und § 33 Abs. 1 ZPO
LG Dessau-Roßlau 1.4.2021 – 3 O 9/20
1. Die Bestimmungen in Art. 7 Nr. 2 und Art. 8 Nr. 3 EuGVVO sind enger auszulegen als die Regelung gemäß § 33 Abs. 1 ZPO, der lediglich einen Zusammenhang zwischen Klage und Widerklage verlangt.
2. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass sich die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" nicht schon deshalb auf den Ort des Sitzes der Beklagten – als Ort des Mittelpunkts ihres Vermögens – bezieht, weil der Beklagten nach ihrem Vorbringen durch Verlust von Vermögensbestandteilen dort ein finanzieller Schaden entstanden ist.
3. Für die Entscheidung über eine im Prozess erklärte (Hilfs-)Aufrechnung mit einer inkonnexen, nicht rechtskräftig festgestellten Forderung ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte erforderlich.

Art. 26 EuInsVO 2002: Restschuldbefreiung nach englischem Recht
LG Düsseldorf 7.12.2020 – 3 O 378/16
Die Anerkennung einer in einem englischen Insolvenzverfahren erlangten Restschuldbefreiung nach Art. 16 Abs. 1 EuInsVO 2002 verstößt nicht gemäß Art. 26 EuInsVO 2002 allein deswegen gegen den deutschen ordre public, weil der Gläubiger im englischen Insolvenzverfahren mangels Kenntnis von dem Verfahren kein Gehör gefunden hat, zumal das englische Recht auch nach Eintritt der Restschuldbefreiung noch eine Möglichkeit der Anfechtung der Entscheidung bietet.
(Leitsatz von Dr. Susanne Deißner, Köln)

Unterhaltsausschluss und ordre public
AG Flensburg 22.6.2021 – 94 F 1/21
Der Ausschluss von Unterhalt durch das fremde Unterhaltsstatut ist grundsätzlich hinzunehmen und verstößt nur in Ausnahmefällen gegen den ordre public.

EuErbVO und Europäisches Nachlasszeugnis: Qualifikation des § 1371 BGB bei gesetzlichem griechischem Güterstand
AG Stuttgart-Bad Cannstadt 22.3.2021 – 74 VI 1354/19
1. Das gesetzliche deutsche Ehegattenerbrecht bei gesetzlichem griechischen Güterstand bewirkt keine Erbteilserhöhung nach §§ 1371 Abs. 1, 1931 Abs. 3 BGB.
2. Die Entscheidung des EuGH vom 1.3.2018 (C-558/18) zu § 1371 Abs. 1 BGB hat für diese Norm, in Konkretisierung von Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 lit. d und Art. 3 Abs. 1 lit. a EuErbVO, ähnlich dem § 1931 Abs. 3 BGB, eine Brückenfunktion zur Geltung der EuErbVO und deren erbrechtlichen Instrumentarien, insbesondere für die Erteilung eines ENZ, soweit diese güterrechtliche Norm des § 1371 BGB unmittelbar nach ihrem materiellen Gehalt oder entsprechend substituiert, ggf. in anderen Rechtsordnungen, Anwendung findet.

Fehlen bedarfsunabhängiger Pflichtteilsansprüche und ordre public/fraus legis
OGH 25.2.2021 – 2 Ob 214/20i
1. Das Bestehen einer Staatsangehörigkeit ist – im Gegensatz zu den zugrundeliegenden relevanten Tatsachen – eine Rechtsfrage. Nimmt ein Staat aber eine (deklarative) Bestätigung der Staatsangehörigkeit, etwa durch einen Reisepass, vor, geht hiervon (zumindest) eine Vermutung aus, dass die Sach- und Rechtslage richtig wiedergegeben wird.
2. Die Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO zugunsten des Staatsangehörigkeitsrechts kann allenfalls dann ein Umgehungsgeschäft darstellen, wenn die Staatsangehörigkeit allein zur Ermöglichung einer Rechtswahl und eines damit verbundenen Ausschlusses von Pflichtteilsansprüchen erworbenen wurde.
3. Das Fehlen bedarfsunabhängiger Pflichtteilsansprüche im englischen Recht verstößt nicht gegen den österreichischen ordre public.
(Leitsätze von Till Doyen, Köln)

Art. 25 EuErbVO und gemeinschaftliches Testament gemäß § 2269 BGB
OGH 29.6.2020 – 2 Ob 123/19f
1. Ein gemeinschaftliches Testament gemäß § 2269 Abs. 1 BGB, in welchem sich die Eheleute gegenseitig als Erben einsetzen und bestimmen, dass nach dem Tod des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen sollte, wodurch wechselseitige Verfügungen der Ehegatten i.S.d. § 2270 BGB erfolgt sind und das bereits nach § 2271 Abs. 2 BGB bindend geworden ist, ist als Erbvertrag i.S.d. Art. 25 EuErbVO anzusehen.
2. Eine Anrufung des EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens ist nicht erforderlich, da Auslegungszweifel nicht vorhanden sind („acte clair").
(Leitsätze von Prof. Dr. Karsten Thorn, Hamburg)

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