Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bekämpfung von Kinderehen
Das Bundeskabinett hat am 5.4.2017 einen Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Kinderehen verabschiedet. In der jüngeren Vergangenheit sind vermehrt minderjährige, bereits verheiratete Flüchtlinge nach Deutschland gekommen. Ende Juli 2016 waren etwa 1.500 in Deutschland lebende ausländische minderjährige Personen als verheiratet registriert. Teilweise sind die Betroffenen unter 16 Jahre alt. Vor allem unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls und des Minderjährigenschutzes soll das Gesetz das internationale Eheschließungsrecht und begleitend das materielle deutsche Recht ändern, obgleich nach der lex lata verfassungswidriges oder sonst gegen Grundwerte des deutschen Rechts berufenes ausländisches Sachrecht mittels der ordre public-Klausel abgewehrt werden kann, so dass Kinderehen nach deutschem Recht bei der gebotenen Einzelfallprüfung bereits heute ohne weiteres die Wirksamkeit versagt werden kann bzw. Rechtsfolgen angemessen gestaltet werden können. Das Gesetz wird deshalb eher kritisch gewürdigt, siehe etwa Jürgen Basedow unter https://www.mpipriv.de/files/pdf4/Interview_mit_Jrgen_Basedow_zum_Gesetzentwurf_zur_Minderjhrigenehe1.pdf.
Zahlreiche Stellungnahmen zum Gesetzentwurf sind wiedergegeben unter https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Bekaempfung_Kinderehe.html. Zur Stellungnahmen in den Anhörungen zum Thema „Kinderehen“ in der gemeinsamen Sitzung des Rechtsausschusses sowie des Ausschusses für Frauen, Gleichstellung und Emanzipation des Landtags NRW vom 18.1.2017 siehe: https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/GB_II/II.1/Pressemitteilungen-Informationen-Aufmacher/Pressemitteilungen-Informationen/Pressemitteilungen/2017/01/1801_Anhoerung_Kinderehen/Meldung.jsp.
Der Gesetzentwurf auf dem Stand vom 5.4.2017 ist abrufbar unter: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/
DE/Bekaempfung_Kinderehe.html
Art. 1 des Entwurfs behandelt Änderungen des BGB, Art. 4 bis 6, 8 und 9 solche des Asyl-, Aufenthalts- und Rechtspfleger-, Lebenspartnerschaftsgesetzes und des Achten Buches des Sozialgesetzbuches. Art. 2, 3 und 7 des Gesetzesentwurfs sehen die im Folgenden wiedergegebenen Änderungen des EGBGB, des Personenstandsgesetzes und des FamFG vor.
Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. 1 S. 2494; 1997 1 S. 1061), das zuletzt durch Artikel 55 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. 1 S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 13 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Unterliegt die Ehemündigkeit eines Verlobten nach Absatz 1 ausländischem Recht, ist die Ehe nach deutschem Recht
1. unwirksam, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte, und
2. aufhebbar, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
2. Dem Artikel 229 wird folgender § [...] [einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung] angefügt: „§ [...] [einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung]
Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen
(1) § 1303 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der ab dem [...] [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 11 dieses Gesetzes] geltenden Fassung ist für Ehen, die vor dem [...] [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 11 dieses Gesetzes] geschlossen worden sind, nicht anzuwenden. Die Aufhebbarkeit dieser Ehen richtet sich nach dem bis zum [...] [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 11 dieses Gesetzes] geltenden Recht.
(2) Die Aufhebung einer Ehe wegen eines Verstoßes gegen § 1303 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ausgeschlossen, wenn sie nach Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit nach § 1303 Absatz 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum [...] [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 11 dieses Gesetzes] geltenden Fassung und vor dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 11 dieses Gesetzes] geschlossen worden ist.
(3) Bis zum [...] [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 11 dieses Gesetzes] noch nicht abgeschlossene Verfahren über die Erteilung einer Befreiung nach § 1303 Absatz 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum [...] [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 11 dieses Gesetzes] geltenden Fassung sind erledigt. Eine Genehmigung nach § 1315 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Fall 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum [...] [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 11 dieses Gesetzes] geltenden Fassung kann nach dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 11 dieses Gesetzes] nicht mehr erteilt werden.
(4) Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1 gilt nicht, wenn
1. der minderjährige Ehegatte vor dem [...] [einsetzen: Datum 18 Jahre vor dem Datum des Inkrafttretens nach Artikel 11 dieses Gesetzes] geboren worden ist, oder
2. die nach ausländischem Recht wirksame Ehe bis zur Volljährigkeit des minderjährigen Ehegatten geführt worden ist und kein Ehegatte seit der Eheschließung bis zur Volljährigkeit des minderjährigen Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte.“
Artikel 3
Änderung des Personenstandsgesetzes
Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
[...]
2. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Zuständigkeit und Standesamtsvorbehalt
(1) Zuständig für die Eheschließung ist jedes deutsche Standesamt.
(2) Eine religiöse oder traditionelle Handlung, die darauf gerichtet ist, ohne vorherige standesamtliche Eheschließung eine der Ehe vergleichbare dauerhafte Bindung zweier Personen zu begründen, von denen eine das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist verboten. Das Gleiche gilt für den Abschluss eines Vertrages, der nach den traditionellen oder religiösen Vorstel lungen der Partner an die Stelle der Eheschließung tritt. Die Verbote richten sich gegen Personen, die
1. als Geistliche eine solche Handlung vornehmen oder hieran mitwirken,
2. als Sorgeberechtigte eines Minderjährigen eine solche Handlung veranlassen,
3. als Volljährige oder Beauftragte einem Vertrag zustimmen, der eine der Ehe vergleichbare dauerhafte Bindung begründet, oder
4. als anwesende Personen eine solche Handlung bezeugen, soweit ihre Mitwirkung für die Gültigkeit der Handlung nach religiösen Vorschriften, den traditionellen Vorstellungen oder dem Heimatrecht eines der Bindungswilligen als erforderlich angesehen wird.“
3. § 70 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 11 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 17 Satz 1, eine dort genannte Handlung begeht oder einen dort genannten Vertrag abschließt.“
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.“
[...]
Artikel 7
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
[...]
2. § 98 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
,,(2) Für Verfahren auf Aufhebung der Ehe nach Artikel 13 Absatz 3 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind die deutschen Gerichte auch zuständig, wenn der Ehegatte, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte, seinen Aufenthalt im Inland hat.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
3. § 122 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
,,6. in den Fällen des § 98 Absatz 2 das Gericht, in dessen Bezirk der Ehegatte, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte, seinen Aufenthalt hat;“.
b) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.
[...]
Neues ungarisches IPR-Gesetz
Das neue ungarische Gesetz zum Internationalen Privatrecht (Gesetz XXVIII aus 2017) wird am 1.1.2018 in Kraft treten und das geltende IPR-Gesetz von 1979 ersetzen. Der Entwurf basiert auf intensiver rechtsvergleichender Forschung. Der allgemeine Teil enthält eine allgemeine Ausweichklausel. Wenn es nach den Umständen des Falls offensichtlich ist, dass der Fall erheblich enger mit einem anderem als dem durch das IPR-Gesetz berufene Recht verknüpft ist, kann das Gericht ausnahmsweise dieses Recht anwenden.
Der Text des neuen ungarischen IPR-Gesetzes kann abgerufen werden unter: http://www.magyarkozlony.hu/dokumentumok/
016703e04c2a3e6791025f6066da98b69fca22d8/megtekintes.
Haager Übereinkommen zu Wertpapierdepots
Das Haager Übereinkommen über die auf bestimmte Rechte an Intermediär-verwahrten Wertpapieren anzuwendende Rechtsordnung vom 5.7.2006 ist am 31.3.2017 in Kraft getreten. Es findet Anwendung in den USA, Mauritius und der Schweiz.
UK-Weißbuch zum Brexit
Ein am 30.3.2017 von der britischen Regierung veröffentlichtes Weißbuch gibt Raum für Mutmaßungen hinsichtlich des Umgangs mit der grenzübergreifenden justiziellen Zusammenarbeit nach dem Brexit: Danach soll eine Great Repeal Bill bestehendes EU-Recht – insbesondere die EU-Verordnungen – in britisches Recht umwandeln (Rn. 2.4). Den dazu bis zur Wirksamkeit des Austritts ergehenden Entscheidungen des EuGH soll die gleiche Bindungswirkung wie Entscheidungen des UK Supreme Courts eingeräumt werden (Rn. 2.14). Sofern EU-Recht nicht einfach in britisches Recht umgewandelt werden kann, da es auf wechselseitigen Vereinbarungen beruht, wird das Vereinigte Königreich versuchen, diese Vereinbarungen im Rahmen ihrer neuen Beziehung zur EU aufrechtzuerhalten (Rn. 3.3). Das würde für das internationale Privatrecht bedeuten, dass die kollisionsrechtlichen lois uniforme-Regelungen der Verordnungen für dann auftretende Neufälle als britisches Recht weitergelten würden. Ob im Bereich der gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen der durch die EuGVVO, EuEheVO, EuVTVO usw. geschaffene Zustand in Form staatsvertraglicher Vereinbarungen perpetuiert werden kann, ist völlig offen. Das Weißbuch ist abrufbar unter: https://www.gov.uk/government/publications/the-united-kingdoms-exit-from-and-new-partnership-with-the-european-union-white-paper.
EuGVVO: Kommunale Parkgebühren/Zwangsvollstreckung durch einen Notar ist keine im Sinne der EuGVVO
EuGH 9.3.2017 – Rs. C-551/15 – Pula Parking d.o.o. ./. Sven Klaus Tederahn
1. Art. 1 Abs. 1 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass ein Zwangsvollstreckungsverfahren, das von einer im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehenden Gesellschaft zur Beitreibung einer nicht beglichenen und keinen Strafcharakter aufweisenden, sondern lediglich das Entgelt für eine erbrachte Leistung darstellenden Gebühr für die Nutzung eines öffentlichen Parkplatzes, mit dessen Betrieb diese Gesellschaft von der Gebietskörperschaft betraut wurde, gegen eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat eingeleitet wird, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.
2. Die EuGVVO ist dahin auszulegen, dass in Kroatien Notare, die im Rahmen der ihnen durch die nationalen Rechtsvorschriften in Zwangsvollstreckungsverfahren übertragenen Befugnisse auf der Grundlage einer „glaubwürdigen Urkunde“ tätig werden, nicht unter den Begriff „Gericht“ i.S.d. EuGVVO fallen.
Zwangsvollstreckung durch einen Notar ist keine im Sinne der EuVTVO
EuGH 9.3.2017 – Rs. C-484/15 – Ibrica Zulfikarpaši´c ./. Slaven Gajer
1. Die EuVTVO ist dahin auszulegen, dass in Kroatien Notare, die im Rahmen der ihnen durch die nationalen Rechtsvorschriften in Zwangsvollstreckungsverfahren übertragenen Befugnisse auf der Grundlage einer „glaubwürdigen Urkunde“ tätig werden, nicht unter den Begriff „Gericht“ i.S.d. EuVTVO fallen.
2. Die EuVTVO ist dahin auszulegen, dass ein von einem Notar in Kroatien auf der Grundlage einer „glaubwürdigen Urkunde“ erlassener Vollstreckungsbefehl, gegen den kein Widerspruch eingelegt wurde, nicht als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden darf, sofern er sich nicht auf eine unbestrittene Forderung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 EuVTVO bezieht.
EuZustVO: Spracherfordernisse/Postzustellung
EuGH 2.3.2017 – Rs. C-354/15 – Andrew Marcus Henderson ./. Novo Banco S.A.
1. Die EuZustVO ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, nach der in dem Fall, dass ein gerichtliches Schriftstück, das einem im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnhaften Beklagten zugestellt wird, nicht entweder in einer dem Beklagten verständlichen Sprache oder in der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder, wenn es im Empfangsmitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll, abgefasst oder von einer Übersetzung in eine der genannten Sprachen begleitet ist, die Nichtübermittlung des Formblatts in Anhang II der EuZustVO die Nichtigkeit dieser Zustellung nach sich zieht, auch wenn die Nichtigkeit vom Beklagten innerhalb einer bestimmten Frist oder gleich zu Verfahrensbeginn und vor jeder Verteidigung in der Sache geltend gemacht werden muss.
Einer solchen Unterlassung muss vielmehr nach der EuZustVO gemäß deren Bestimmungen abgeholfen werden, indem dem Betroffenen das Formblatt in ihrem Anhang II übermittelt wird.
2. Die EuZustVO ist dahin auszulegen, dass eine Zustellung eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks durch Postdienste auch dann gültig ist, wenn
– der Rückschein des Einschreibens, das das dem Empfänger zuzustellende Schriftstück enthält, durch ein anderes Dokument ersetzt worden ist, sofern dieses gleichwertige Garantien in Bezug auf Informationen und Beweise bietet, wobei es Sache des im Übermittlungsmitgliedstaat angerufenen Gerichts ist, sich zu vergewissern, dass der Empfänger das betreffende Schriftstück unter Bedingungen erhalten hat, die seinen Verteidigungsrechten gerecht werden;
– das zuzustellende Schriftstück nicht seinem bestimmungsgemäßen Empfänger persönlich ausgehändigt worden ist, sofern es einem Erwachsenen übergeben wurde, der sich in der gewöhnlichen Wohnung des bestimmungsgemäßen Empfängers befand und entweder ein Mitglied der Familie des bestimmungsgemäßen Empfängers oder ein bei ihm Beschäftigter ist; es obliegt gegebenenfalls dem bestimmungsgemäßen Empfänger, mit allen Beweismitteln, die vor dem im Übermittlungsmitgliedstaat angerufenen Gericht zulässig sind, nachzuweisen, dass er von der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegen ihn in einem anderen Mitgliedstaat nicht effektiv Kenntnis nehmen konnte oder den Gegenstand und den Grund des Antrags nicht erkennen konnte oder nicht über ausreichend Zeit verfügte, um seine Verteidigung vorzubereiten.
EuEheVO/EuUnterhVO: Keine perpetuatio fori
EuGH 15.2.2017 – Rs. C-499/15 – W, V ./. X
Art. 8 EuEheVO und Art. 3 EuUnterhVO sind dahin auszulegen, dass in einer Rechtssache wie der des Ausgangsverfahrens die Gerichte des Mitgliedstaats, die eine rechtskräftige Entscheidung betreffend die elterliche Verantwortung und die Unterhaltspflichten für ein minderjähriges Kind erlassen haben, nicht mehr dafür zuständig sind, über einen Antrag auf Änderung der in dieser Entscheidung getroffenen Verfügungen zu entscheiden, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats hat. Für die Entscheidung über den Antrag sind die Gerichte dieses anderen Mitgliedstaats zuständig.
Vollstreckung nach der EuUnterhVO: Kein Zwang zur Einschaltung der Zentralen Behörde
EuGH 9.2.2017 – Rs. C-283/16 – M.S. ./. P.S.
1. Die Bestimmungen von Kapitel IV EuUnterhVO und insbesondere ihr Art. 41 Abs. 1 sind dahin auszulegen, dass ein Unterhaltsberechtigter, der in einem Mitgliedstaat einen Titel erwirkt hat und dessen Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat begehrt, seinen Antrag unmittelbar bei der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats, etwa einem Fachgericht, stellen und nicht verpflichtet werden kann, seinen Antrag über die Zentrale Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats einzureichen.
2. Die Mitgliedstaaten sind gehalten, für die volle Wirksamkeit des in Art. 41 Abs. 1 EuUnterhVO vorgesehenen Rechts Sorge zu tragen, indem sie gegebenenfalls ihre Verfahrensvorschriften anpassen. Das nationale Gericht hat jedenfalls die Bestimmungen von Art. 41 Abs. 1 EuUnterhVO anzuwenden, indem es erforderlichenfalls entgegenstehende Vorschriften des nationalen Rechts unangewandt lässt, und muss somit einem Unterhaltsberechtigten die Möglichkeit geben, seinen Antrag unmittelbar bei der zuständigen Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats zu stellen, auch wenn dies im nationalen Recht nicht vorgesehen ist.
Inlandsinsolvenz: Inlandsaufenthalt und Inlandszuständigkeit
BGH 2.3.2017 – IX ZB 70/16
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen einen unselbständig tätigen Schuldner regelmäßig begründet, dessen gewöhnlicher Aufenthalt sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Inland befindet.
LugÜ: Ausrichten der unternehmerischen Tätigkeit
BGH 9.2.2017 – IX ZR 9/16, siehe auch BGH 9.2.2017 – IX ZR 10/16, BGH 9.2.2017 – IX ZR 39/16, BGH 9.2.2017 – IX ZR 103/16, BGH 9.2.2017 – IX ZR 66/16
1. Für die Ausrichtung der unternehmerischen Tätigkeit auf einen Staat im Rahmen des Artikel 15 Abs. 1 lit. c LugÜ 2007 kommt es darauf an, ob bereits vor dem konkreten Vertragsschluss objektive Anhaltspunkte vorlagen, dass der Unternehmer Geschäfte mit Verbrauchern in dem betreffenden Staat tätigen wollte. Dies ist im Rahmen einer Gesamtschau unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände zu ermitteln.
2. Der Wille, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern in anderen Staaten herzustellen, kann auch und gerade darin Ausdruck finden, dass sich der Unternehmer mit konkreten Vertragsangeboten an einzelne Verbraucher persönlich wendet.
3. Es kommt nicht darauf an, wo die Leistung letztlich erbracht wird, sondern nur auf die Ausrichtung der Absatzbemühungen, die für den Vertragsschluss auch nicht kausal sein müssen.
(Leitsatz von Till Doyen)
LugÜ: Form der Gerichtsstandsabrede
BGH 25.1.2017 – VIII ZR 257/15
Zur Wahrung des in Art. 23 Abs. 1 S. 3 lit. a LugÜ 2007 geregelten Schriftformerfordernisses bedarf es nicht notwendig einer Unterschrift aller Vertragsschließenden. Es genügt eine Niederlegung der Gerichtsstandsabrede in Textform, wenn sich aus den Gesamtumständen (Unterschrift nur des Käufers unter den bereits ausgehandelten und anschließend beiderseits zeitnah vollzogenen Vertrag) sich ergibt, dass es sich bei den zu dieser Einigung abgegebenen Willenserklärungen um einen von den Vertragsschließenden autorisierten Text handelt (Abgrenzung von BGH, Beschluss v. 16.1.2014 – IX ZR 194/13, WM 2014, 534 Rn. 9).
Öffentliche Lasten und EuInsVO
BGH 8.12.2016 – V ZB 41/14
Öffentliche Lasten des Grundstücks (hier: Grundsteuerforderungen) sind als dingliche Rechte im Sinne von Art. 5 Abs. 1 EuInsVO 2002 anzusehen (EuGH 26.10.2016, C-195/15, Senior Home, EU:C:2016:804).
Deliktischer Handlungsort bei arbeitsteiligen Kapitalmarktdelikten
BGH 18.10.2016 – VI ZR 618/15
Zu den Voraussetzungen des Gerichtsstands des Handlungsorts einer unerlaubten Handlung i.S.d. Art. 5 Nr. 3 LugÜ 2007 bzw. Art. 5 Nr. 3 EuGVVO.
(Mitgeteilt von Prof. Dr. Martin Gebauer, Tübingen)
EuZustVO: Ersatzempfänger und Zustellungsanschrift
OLG Düsseldorf 16.3.2017 – I-15 U 67/16
1. Ob und wenn ja, in welcher Höhe der Kläger an dem tatsächlichen Verwaltungssitz über Vermögen verfügt, ist ohne Bedeutung. Die Prozesskostensicherheit bezweckt nicht den Schutz vor einem ggfs. vermögenslosen Schuldner eines etwaigen Kostenerstattungsanspruchs, sondern soll die Schwierigkeiten bei der Vollstreckung eines Titels im Ausland, d.h. außerhalb der EuGVVO bzw. des Luganer Übereinkommens vermeiden.
2. Als Ersatzempfänger i.S.v. Art. Art. 14 EuZustVO sind vor allem im Betrieb des Adressaten beschäftigte oder auch nur anwesende Personen anzusehen, die zur Entgegennahme der Sendung berechtigt sind und den Empfang bestätigen bzw. den Rückschein unterzeichnen. Dies kann auch eine Rezeptionist einer Rezeption in einem Bürogebäude sein, die für mehrere der dort ansässigen Unternehmen tätig ist.
3. Für die Zustellmöglichkeit nach der EuZustVO kommt es weder darauf an, dass die Adresse des tatsächlichen Verwaltungssitzes jedermann gegenüber bekannt gegeben worden ist, noch dass diese Adresse mit der in der Klageschrift angegebenen ladungsfähigen Anschrift identisch ist.
Änderung der Wahl des Ehenamens
KG 23.2.1017 – 1 W 111/16
Eine Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB kann durch gemeinsame Erklärung der Ehegatten in der Form des Art. 10 Abs. 2 S. 2 EGBGB für die Zukunft zurückgenommen oder geändert werden, solange sie keine Auswirkung auf den in der Ehe geführten Namen hat.
(Mitgeteilt von Ri’inKG Dr. Annette Rieger, Berlin)
Gesetzlicher Vertreter bei minderjährigem Kind mit UK-Aufenthalt
OLG München 2.3.2017 – 34 Wx 175/16
Zum Nachweis der Bewilligungsbefugnis des für das minderjährige Kind handelnden gesetzlichen Vertreters bei Lebensmittelpunkt des Kindes im Vereinigten Königreich (England).
Mängelrüge nach CISG
OLG München 10.1.2017 – 7 U 2525/16
1. Der Käufer trägt die Darlegungs- und Beweislast bezüglich der rechtzeitigen und inhaltlich den Anforderungen des Art. 39 CISG entsprechenden Mängelrüge.
2. Inhaltlich muss die Mängelrüge so ausgestaltet sein, dass für den Verkäufer der Beanstandungswille erkennbar ist. Daran fehlt es, wenn der Käufer selbst etwaige Reklamationen der Ware nicht ernst nimmt und Zahlung an den Verkäufer ankündigt. Ferner muss der Rügende den Mangel hinreichend konkret bezeichnen, sodass sich der Verkäufer anhand der Beschreibung ein Bild von der behaupteten Vertragswidrigkeit machen kann.
3. Wird eine Saisonware im Juni reklamiert, untersucht der Käufer sie jedoch erst im September, entspricht das nicht einer „so kurzen Frist [...], wie es die Umstände erlauben“ im Sinne des Art. 38 Abs. 1 CISG.
(Leitsatz von Till Doyen)
Doppelrelevante Tatsachen bei Gerichtsstandsabrede durch Vertreter
Saarländisches OLG 22.12.2016 – 4 U 130/13
Ist streitig, ob ein Rechtsgeschäft in eigenem oder in fremdem Namen vorgenommen wurde und ist diese Frage sowohl auf der Zulässigkeitsebene für das Zustandekommen einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 Abs. 1 S. 1 EuGVVO 2001 als auch auf der Begründetheitsebene für die Passivlegitimation der in Anspruch genommenen Partei von Entscheidungsrelevanz, reicht im Rahmen der Zulässigkeit die einseitige Behauptung aller erforderlichen Tatsachen durch die klagende Partei aus, während deren Feststellung erst bei der Begründetheit notwendig ist.
Anlegerklage gegen Griechenland: Immunität
OLG München 8.12.2016 – 14 U 4840/15
Einer Klage deutscher Anleger gegen die Hellenische Republik auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen der durch das griechische Gesetz vom 23.2.2012 ermöglichten Zwangsumschuldung griechischer Staatsanleihen steht der Einwand der Staatenimmunität der Beklagten entgegen. Im Übrigen wäre die Klage auch deshalb unzulässig, weil die örtliche und damit auch die internationale Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts oder des Landgerichts Frankfurt a.M. nicht gegeben ist.
Gewöhnlicher Aufenthalt nach Art. 4 EuErbVO
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 16.11.2016 – 2 W 85/16
Bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des Art. 4 EuErbVO muss eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und im Zeitpunkt seines Todes vorgenommen werden. Der so ermittelte gewöhnliche Aufenthalt muss eine besonders enge und feste Bindung zu dem betreffenden Staat erkennen lassen.
(Leitsatz von Till Doyen)
Freibeweis über ausländisches Recht
OLG München 21.10.2016 – 10 U 2372/16
1. Hat das Gericht bei einem Verkehrsunfall in Portugal portugiesisches Recht und dessen Beweislastregeln anzuwenden, reicht eine bloße Internetrecherche über Reisehinweise zu Verkehrsregeln in Portugal nicht aus.
2. Zur Ermittlung portugiesischen Rechts ist vielmehr die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich. Daneben erteilt auch das Auswärtige Amt über die portugiesische Botschaft nähere Auskünfte und vermittelt sachkundige Einrichtungen; es kann zudem die Auskunft eines portugiesischen Gerichts oder eines portugiesischen Professors eingeholt oder eine Auskunftsanfrage an das portugiesische Justizministerium gerichtet werden.
Art. 5 Nr. 3 EuGVVO: Zahlungen von Konto schaffen keinen Erfolgsort
OLG Düsseldorf 5.4.2016 – I-21 U 164/15
1. Ausländische Staaten sind von der deutschen Gerichtsbarkeit nur hinsichtlich ihrer hoheitlichen, nicht jedoch hinsichtlich ihrer nichthoheitlichen Tätigkeit ausgenommen; die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nichthoheitlicher Staatstätigkeit richtet nicht nach deren Motiv oder Zweck, sondern nach der Natur der umstrittenen staatlichen Handlung oder des entstandenen Rechtsverhältnisses.
2. Die Zuständigkeitsregelung nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO stellt eine absolute Ausnahmeregelung dar, die voraussetzt, dass zwischen der Streitigkeit über die unerlaubte Handlung und dem angegangene Gericht eine besonders enge Beziehung besteht.
3. Macht der Kläger geltend, zur Rechtsverfolgung gegen die schädigenden Handlungen habe er entstandene Aufwendungen durch Zahlungen von seinem inländischen Konto beglichen, begründet allein die Belegenheit des Kontos, von dem die Zahlungen geleistet wurden, noch nicht die besonders enge Beziehung des Gerichts des Belegenheitsortes zu der Streitigkeit über die unerlaubte Handlung.
4. Dem Beklagten ist der Einwand der fehlenden internationalen Zuständigkeit nicht unter dem Gesichtspunkt der rügelosen Einlassung verwehrt, wenn er im Berufungsrechtszug die Rüge im ersten Schriftsatz im Anschluss an die Berufungsbegründung erhebt.
(Mitgeteilt von RiOLG Ludger Bischop, Düsseldorf)
Art. 5 Nr. 3 LugÜ bei Kapitalmarktdelikten
OLG Stuttgart 26.10.2015 – 5 U 46/15
Für die Erbringung von Finanzdienstleistungen ohne die erforderliche Erlaubnis liegt ein Handlungsort i.S.d. Art. 5 Nr. 3 LugÜ 2007 auch dann im Inland, wenn der Vertrag mit dem Finanzdienstleister zwar im Ausland geschlossen wurde, aber eine dritte Person mit Wissen und Wollen des Finanzdienstleisters und auf Provisionsbasis im Inland den Vertragsschluss angebahnt und dem Finanzdienstleister nach einer Vorauswahl den Kunden zugeführt hat.
(Mitgeteilt von Prof. Martin Gebauer, Tübingen)
EuBagatellVO als Maßstab für deutsches Sachrecht
LG Berlin 20.10.2016 – 67 S 214/16
Der Zahlungsverzug des Mieters mit einem die Bagatellgrenzen des Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen („small claims procedure“, EuBagatellVO) erheblich unterschreitenden Betrag (hier: 911,92 i) rechtfertigt bei einem langjährigen Mietverhältnis die ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unabhängig von der Höhe der monatlich geschuldeten Miete zumindest dann nicht, wenn der Verzug darauf zurückzuführen ist, dass dem Mieter bei der Beantragung oder Überwachung der ihm zustehenden und seine Miete deckenden staatlichen Transferleistungen bloße Fahrlässigkeit zur Last fällt.
EuGVVO: Keine Direktklage gegen polnischen Entschädigungsstelle
LG Darmstadt 13.10.2016 – 3 O 349/14
1. Eine polnische Entschädigungsstelle kann nach Regulierung eines Unfalls nicht am Wohnsitz des Geschädigten verklagt werden.
2. Nach dem Gebot der Rechtsklarheit müssen die Zuständigkeitsvorschriften der EuGVVO in hohem Maße vorhersehbar sein, so dass eine erweiterte oder analoge Auslegung, die auch so genannte „Scheinversicherer“ in den Anwendungsbereich der Art. 9, 11 EuGVVO 2001 einziehen würde, ausgeschlossen ist.
Inländische Grundbucheintragungen bei ausländischem trustee
AG Mannheim 7.10.2016 – 4 IE 610/14
1. Das zuerst befasste Insolvenzgericht ist auch für die folgenden Eintragungsersuchen des ausländischen Verwalters zuständig, wenn die zur Eintragung ersuchten Grundbuchämter außerhalb seines Bezirks liegen.
2. Ist der englische Verwalter („trustee“) Rechtsnachfolger am schuldnerischen Immobiliarvermögen bedarf es keiner Grundbuchberichtigung, es genügt das Ersuchen um Eintragung eines Verfügungsverbots.
Rechtsmittelverzicht in einer Schiedsvereinbarung
California Supreme Court, 6.4.2017 – 2017 WL 1279700 – Sharon McGill v. Citibank, N.A.
Die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel im Falle eines Verstoßes gegen das Verbraucherschutzrecht (Consumers Legal Remedies Act; Civ. Code, § 1750 et. seq.) oder das Wettbewerbsrecht (UCL; Bus. & Prof. Code, § 17200 et. seq. und § 17500 et. seq.) schließen die Möglichkeit ein, Gesetzesverstöße gerichtlich verbieten zu lassen, die Rechtsverletzungen der Öffentlichkeit zu verursachen drohen („public injunctive relief“). Eine Klausel in einer Schiedsvereinbarung, die den Verzicht auf die Anrufung staatlicher Gerichte zu diesem Zwecke zum Gegenstand hat, ist unvereinbar mit dem kalifornischen ordre public und mithin unter kalifornischem Recht nicht durchsetzbar. Der bundesrechtliche Federal Arbitration Act (FAA; 9 U.S.C. § 1 et. seq.) schließt weder diese dem kalifornischen Recht entstammende Rechtsfolge aus noch macht er die Durchsetzung einer solchen Klausel erforderlich.
(Leitsatz von Alexander Kronenberg, LL.B. Köln/Paris I)
Asymmetrische Gerichtsstandsvereinbarungen und Art. 25 EuGVVO
United Kingdom Commercial Court. 3.2.2017 – [2017] EWHC 161 (Comm) – Commerzbank v. Pauline Shipping and Liquimar Tankers Management
1. Art. 29 Abs. 1 EuGVVO ist subsidiär gegenüber Art. 31 Abs. 2 EuGVVO, wenn dieser Anwendung findet.
2. Asymmetrische Gerichtsstandsvereinbarungen verstoßen nicht per se gegen Art. 25 EuGVVO und sind daher grundsätzlich zulässig. Sie stellen ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen i.S.d. Art. 31 Abs. 2 EuGVVO dar.
(Mitgeteilt von Dr. Susanne Gössl, Bonn; Leitsatz von Till Doyen)
Nachlassteilhabe nach englischem Recht
United Kingdom Supreme Court 15.3.2017 – [2017] UKSC 17 – Ilott v. The Blue Cross and others
Kinder eines Erblassers müssen nachweisen, dass sie objektiv keine angemessene Zuwendung erhalten haben, um nach ss 1 und 2 Inheritance (Provision for Family and Dependants) Act 1975 einen erfolgreichen Antrag auf Nachlassteilhabe stellen zu können. In die Entscheidung fließt eine Vielzahl von Umständen ein, die jeweils durch den Richter im Einzelfall abzuwägen sind. Notwendiges Kriterium ist zunächst die Unterhaltsbedürftigkeit des Antragsstellers. Darüber hinaus können auch andere Faktoren, etwa die grundsätzliche Erwerbsfähigkeit, der Bezug von Sozialleistungen oder die lebzeitige Beziehung zwischen Erblasser und Antragsteller in die Wertung einbezogen werden.
(Mitgeteilt und Leitsätze von Wiss.Mit. Hannah Roggendorf, Marburg)
Haager StrassenverkehrsÜ: Direktklage und Deckungspflicht
OGH 26.1.2017 – 2 Ob 50/16s
Das nach Art 9 HStVÜ berufene Recht entscheidet, ob der Geschädigte seine nach dem Deliktsstatut zu beurteilenden Schadenersatzansprüche unmittelbar gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers geltend machen kann. Wie weit die Deckungspflicht des Versicherers reicht, ist nach dem Statut des Versicherungsvertrags zu beurteilen.
(Mitgeteilt von Dr. Florian Heindler; Wien)
Art. 5 Nr. 3 EuGVVO: Löschung oder Übertragung einer Internetdomain
OGH 20.12.2016 – 4 Ob 45/16w
1. Im Rahmen von Art. 97 Abs. 5 VO (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26.2.2009 über die Gemeinschaftsmarke sind die Gerichte desjenigen Mitgliedsstaats zuständig, in dem der Handlungsort der Verletzungshandlung liegt. Bei Internetsachverhalten ist dabei das Auslösen des technischen Vorgangs als Handlung anzusehen.
2. Im Rahmen des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO 2001 hat der Kläger das Wahlrecht zwischen den Gerichten des Handlungsorts und denen des Erfolgsorts. Bei Letzteren ist die Zuständigkeit auf den Ersatz desjenigen Schadens beschränkt, der in dem konkreten Mitgliedsstaat eingetreten ist.
3. Wird die Löschung oder Übertragung einer Internetdomain mit länderspezifischer Top-level-domain begehrt, sind dafür nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO 2001 als Erfolgsortsgerichte nur die Gerichte des Registrierungsstaats zuständig. Für Unterlassungsbegehren hinsichtlich des jeweiligen Mitgliedsstaats die Erfolgsortsgerichte desselben jedoch zuständig.
(Leitsatz von Till Doyen)