Internationale Abkommen zum Internationalen Privat- und Verfahrensrecht

Heft 5/2013 | Stand: 13.07.2012 | BGBl. 2012 II S.449-664

I. IPR-Allgemein

1. Das Übereinkommen vom 30.8.1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit (BGBl. 1977 II S. 597, 598) ist nach seinem Art. 18 Abs. 2 für Bulgarien am 20.6.2012 in Kraft getreten (BGBl. II S. 471).

2. Das Übereinkommen vom 28.9.1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473, 474) ist nach seinem Art. 39 Abs. 2 für Bulgarien am 20.6.2012 nach Maßgabe von Vorbehalten zu den Art. 7, 21, 23, 24, 27, 28 und 31 des Übereinkommens in Kraft getreten (BGBl. II S. 496).

II. Internationales Verfahrensrecht

1. Das Übereinkommen vom 9.9.2002 über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs (BGBl. 2004 II S. 1138, 1139) ist nach seinem Art. 35 Abs. 2 für Bosnien und Herzegowina am 23.2.2012 sowie für Brasilien am 11.1.2012 in Kraft getreten (BGBl. II S. 466).

2. Das Europäische Übereinkommen vom 16.5.1972 über Staatenimmunität (BGBl. 1990 II S. 34, 35) ist nach seinem Art. 38 Abs. 2 für die Niederlande, karibischer Teil (Bonaire, Saba, St. Eustatius) am 10.10.2010 in Kraft getreten. Die Niederlande haben mit Verbalnote vom 4.1.2012, eingegangen beim Generalsekretär des Europarats am 9.1.2012, erklärt, dass ihre bei Hinterlegung der Annahmeurkunde am 21.2.1985 abgegebenen Erklärungen (vgl. die Bekanntmachung vom 24.10.1990, BGBl. II S. 1400) mit Wirkung vom 10.10.2010 auch für den karibischen Teil der Niederlande (Bonaire, Saba und St. Eustatius) gelten (BGBl. II S. 466).

III. Internationales Schuld- und Wirtschaftsrecht

1. Das Übereinkommen vom 29.3.1972 über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände (BGBl. 1975 II S. 1209, 1210) ist nach seinem Art. XXIV Abs. 4 für

Niederlande,

 

 

 

 

 

 

karibischer Teil (Bonaire, Saba und St. Eustatius)

 

am

 

10.10.2010

 

 

Curaçao

 

am

 

10.10.2010

 

 

St. Martin (niederländischer Teil)

 

am

 

10.10.2010

Südafrika,

 

am

 

. . 14.12.2011

in Kraft getreten.

Die Niederlande haben die Erstreckung auf den karibischen Teil, Curaçao und St. Martin gegenüber dem Außenministerium des Vereinigten Königreichs in London als einem der Verwahrer des Übereinkommens abgegeben.

Die Ratifikationsurkunde Südafrikas wurde am 14.12.2011 im Außenministerium des Vereinigten Königreichs in London als einem der Verwahrer des Übereikommens hinterlegt.

China hat seine Beitrittsurkunde am 20.12.1988 auch im Außenministerium des Vereinigten Königreichs in London als einem der Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt (vgl. die Bekanntmachung vom 23.8.1996, BGBl. II S. 2475).

Frankreich hat seine Beitrittsurkunde am 31.12.1975 auch im Außenministerium des Vereinigten Königreichs in London als einem der Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt (vgl. die Bekanntmachung vom 21.12.1976, BGBl. 1977 II S. 197).

Israel hat seine Beitrittsurkunde am 23.6.1977 auch im Außenministerium des Vereinigten Königreichs in London als einem der Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt (vgl. die Bekanntmachung vom 19. 6. 1978, BGBl. II S. 916).

St. Vincent und die Grenadinen hat seine Beitrittsurkunde am 13.5.1999 im Außenministerium des Vereinigten Königreichs in London als einem der Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt (vgl. die Bekanntmachung vom 19.1.2000, BGBl. II S. 179).

Die Tschechische Republik hat am 29.9.1993 auch gegenüber dem Außenministerium des Vereinigten Königreichs in London als einem der Verwahrer des Übereinkommens notifiziert, dass sie sich als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Tschechoslowakei mit Wirkung vom 1.1.1993 durch das Übereinkommen gebunden betrachtet (vgl. die Bekanntmachung vom 26.1.1994, BGBl. II S. 325) [BGBl. II S. 575].

IV. Internationales Familien- und Erbrecht

1. Das Haager Übereinkommen vom 19.10.1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (BGBl. 2009 II S. 602, 603) ist nach seinem Art. 61 Abs. 2 für Griechenland am 1.6.2012 nach Maßgabe einer Erklärung nach Art. 34 Abs. 1 des Übereinkommens in Kraft getreten.

Lettland hat am 7.3.2012 eine Erklärung zu Art. 52 Abs. 1 des Übereinkommens abgegeben.

Folgende Staaten haben Erklärungen zu den Art. 23, 26 und 52 des Übereinkommens abgegeben: Finnland, Frankreich, Malta, die Niederlande und Österreich (BGBl. II S. 465).

2. Das in Den Haag am 29.5.1993 zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. 2001 II S. 1034, 1035) ist nach seinem Art. 46 Abs. 2 lit. a für Senegal am 1.12.2011 in Kraft getreten (BGBl. II S. 583).

3. Das Haager Übereinkommen vom 13.1.2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen (BGBl. 2007 II S. 323, 324) ist nach seinem Art. 57 Abs. 2 lit. a für die Tschechische Republik am 1.8.2012 nach Maßgabe eines Vorbehalts nach Art. 56 des Übereinkommens in Kraft getreten (BGBl. II S. 584).

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