Internationale Abkommen zum Internationalen Privat- und Verfahrensrecht
Heft 2/2010 | Stand: 19.01.2010 | BGBl. 2009 II S.1185-1312; 2010 II S.1-6
I. IPR Allgemein
1. Nach Art. 2 Abs. 2 des
Gesetzes vom 8.10.2008 zum Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007 (BGBl. 2008 II S. 1038, 1039) wurde bekannt gemacht, dass der Vertrag von
Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nach seinem Art. 6 Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1.12.2009 in Kraft getreten ist; die
Ratifikationsurkunde ist am 25.9.2009 bei der Regierung der Italienischen
Republik hinterlegt worden (BGBl. II S. 1223).
II. Internationales Verfahrensrecht
1. Das Dritte Protokoll vom 6.3.1959 (BGBl. 1963 II S. 237, 238) zum Allgemeinen Abkommen vom 2.9.1949 über die Vorrechte und Befreiungen des Europarats (BGBl. 1954 II S. 493, 494) ist nach seinem Art. 17 Abs. 1 für Bulgarien am 31.10.2008 in Kraft getreten (BGBl. II S. 1199).
2. Das Haager Übereinkommen vom 15.11.1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1453) ist nach seinem Art. 28 Abs. 3 für
Bosnien und Herzegowina. . . . . . . . . . . . . . . . . . am 1.2.2009
Island. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 1.7.2009
nach Maßgabe eines Vorbehalts und mehrerer Erklärungen
Mazedonien. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 1.9.2009
nach Maßgabe mehrerer Erklärungen in Kraft getreten (BGBl. II S. 1293).
3. Das Haager Übereinkommen vom 1.3.1954 über den Zivilprozess (BGBl. 1958 II S. 576, 577) ist nach seinem Art. 28 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 für Island am 31.7.2009 nach Maßgabe eines Vorbehalts und einer Erklärung in Kraft getreten (BGBl. 2010 II S. 7).
4. Das Haager
Übereinkommen vom 18.3.1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und
Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1472) ist nach seinem Art. 39 Abs.
5 im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu Kuwait am
3.8.2009 sowie zu Mazedonien am 10.10.2009, letzteres nach Maßgabe einer
Erklärung, in Kraft getreten (BGBl. 2010 II S. 8).
III. Internationales Schuld- und Wirtschaftsrecht
1. Das Übereinkommen vom 14.4.2005 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zu dem Übereinkommen von 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (BGBl. 2006 II S. 346, 348) ist nach seinem Art. 5 Abs. 2 für Frankreich am 1.5.2009 in Kraft getreten (BGBl. II S. 1223).
2. Nach Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 16.7.1998 zu dem Vertrag vom 22.10.1996 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Burkina Faso über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (BGBl. 1998 II S. 1457, 1458) wurde bekannt gemacht, dass der Vertrag und das dazugehörige Protokoll nach Art. 12 Abs. 2 des Vertrages am 21.11.2009 in Kraft getreten ist (BGBl. II S. 1235).
3. Nach Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 2.2.2007 zu dem Abkommen vom 16.6.2005 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen Republik Ägypten über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (BGBl. 2007 II S. 94, 95) wurde bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Art. 11 Abs. 2 am 22.11.2009 in Kraft getreten ist. Die Ratifikationsurkunden wurden am 22.10.2009 in Berlin ausgetauscht. Gleichzeitig wurde bekannt gemacht, dass nach Art. 11 Abs. 4 dieses Abkommens das Abkommen vom 5.7.1974 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen Republik Ägypten über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen, das dazugehörige Protokoll und die Briefwechsel mit gleichem Datum (BGBl. 1977 II S. 1145, 1146, 1151, 1153) mit Ablauf des 21.11.2009 außer Kraft getreten sind (BGBl. II S. 1242).
4. Das Übereinkommen vom 17.10.2000 über die Anwendung des Art. 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (BGBl. 2003 II S. 1666, 1667) ist nach seinem Art. 6 Abs. 2 für Litauen am 1.5.2009 in Kraft getreten. Die Ratifikationsurkunde war am 22.1.2009 beim Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt worden (BGBl. II S. 1246).
5. Das Abkommen von Locarno vom 8.10.1968 zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle, geändert am 2.10.1979 (BGBl. 1990 II S. 1677, 1679) ist nach seinem Art. 9 Abs. 3 lit. b für Argentinien am 9.5.2009 sowie für die Ukraine am 7.7.2009 in Kraft getreten (BGBl. II S. 1249).
6. Das Straßburger Abkommen vom 24.3.1971 über die internationale Patentklassifikation, geändert am 2.10.1979 (BGBl. 1975 II S. 283, 284; 1984 II S. 799, 801) ist nach seinem Art. 13 Abs. 1 lit. b für Bosnien und Herzegowina am 27.10.2009 in Kraft getreten. Es wird ferner für Serbien am 15.7.2010 sowie für die Ukraine am 7.4.2010 in Kraft treten (BGBl. II S. 1252).
7. Der Vertrag vom 19.6.1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens - Patentzusammenarbeitsvertrag - (BGBl. 1976 II S. 649, 664; 1984 II S. 799, 800, 975, 976; 2002 II S. 727, 728) ist nach seinem Art. 63 Abs. 2 für Chile am 2.6.2009 sowie für Peru am 6.6.2009 in Kraft getreten. Chile hat bei der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde eine Erklärung nach Art. 64 Abs. 5 des Vertrages abgegeben (BGBl. II S. 1252).
8. Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 6.4.2004 zu dem Übereinkommen vom 28.5.1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im Internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen) (BGBl. 2004 II S. 458) hat das Bundesministerium der Justiz die Verordnung über die Inkraftsetzung der angepassten Haftungshöchstbeträge des Montrealer Übereinkommens vom 14.12.2009 erlassen. Die Verordnung trat am 30.12.2009 in Kraft (BGBl. II S. 1258).
9. Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation hat Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen vom 5.10.1973 (BGBl. 1976 II S. 649, 826, 915) in der Fassung des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 7.12.2006 (BGBl. 2007 II S. 1199, 1200; 2008 II S. 179), die zuletzt durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 25.3.2009 (BGBl. 2009 II S. 737, 740) geändert worden ist, und der Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation vom 20.10.1977 (BGBl. 1978 II S. 1133, 1148) in der Fassung des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 7.12.2006 (BGBl. 2007 II S. 1199, 1290; 2008 II S. 179), die zuletzt durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 9.12.2008 (BGBl. 2009 II S. 411, 417) geändert worden ist, beschlossen (BGBl. II S. 1303).
10. Die in Berlin durch Notenwechsel vom 18.11.2009 geschlossene Änderungsvereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu der Vereinbarung vom 27.3.1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Art. 72 Abs. 5 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut an Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (BGBl. 1998 II S. 1199, 1200), in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20.3.2003 (BGBl. 2003 II S. 437, 438) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel am 18.11.2009 in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wurde im BGBl. II veröffentlicht (BGBl. 2010 II S. 5).
11. Nach Art. 2 Abs. 3 der
Verordnung vom 12.11.2008 zum deutsch-österreichischen
Streitkräfteaufenthaltsabkommen vom 6.11.2007 (BGBl. 2008 II S. 1290, 1291)
wurde bekannt gemacht, dass das Abkommen zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über den vorübergehenden Aufenthalt von Angehörigen der deutschen Bundeswehr und
Angehörigen des österreichischen Bundesheeres auf dem Gebiet des jeweils anderen
Staats (deutsch-österreichisches Streitkräfteaufenthaltsabkommen) nach seinem
Art. 16 Abs. 1 am 9.9.2009 in Kraft getreten ist. Gleichzeitig wurde bekannt
gemacht, dass mit Inkrafttreten des Abkommens auch die Verordnung vom 12.9.2008
zu dem Abkommen nach ihrem Art. 2 Abs. 1 am 9.9.2009 in Kraft getreten ist
(BGBl. 2010 II S. 11).
IV. Internationales Familien- und Erbrecht
1. Das Haager Übereinkommen vom 25.10.1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl. 1990 II S. 206, 207) ist nach seinem Art. 38 Abs. 5 im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu Usbekistan am 1.10.2009 in Kraft getreten (BGBl. 2010 II S. 6).