Internationale Abkommen zum Internationalen Privat- und Verfahrensrecht

Heft 5/2009 | Stand: 16.07.2009 | BGBl. 2009 II S.429-792

I. IPR Allgemein

1. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das Gesetz zu dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits vom 14.6.2009 beschlossen. Das Gesetz trat am 19.6.2009 in Kraft ( BGB1. II S. 546).

2. Nach Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 26.11.2008 zu dem mit Protokoll vom 22.1.2008 berichtigten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen vom 12.6.2009 zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits (BGB1. 2008 II S. 1302, 1303) wurde bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Art. 135 für die Bundesrepublik Deutschland am 1.4.2009 in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde war am 19.2.2009 beim Rat der Europäischen Union hinterlegt worden.

Das mit dem Protokoll berichtigte Abkommen ist ferner am 1.4.2009 für Albanien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederland, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn, das Vereinigte Königreich und Zypern in Kraft getreten (BGB1. II S. 573).

II. Internationales Verfahrensrecht

1. Die Vereinbarung vom 1.7.1959 über die Vorrechte und Befreiungen der Internationalen Atomenergie-Organisation (BGB1. 1960 II S. 1993, 1994, 2108) ist nach ihrem Art. XII § 38 für

Island                                                                                                                     am 19.3.2007

Nigeria                                                                                                                   am   4.4.2007

Portugal                                                                                                                 am 27.11.2006

nach Maßgabe einer Erklärung

Senegal                                                                                                                  am 15.12.2006

in Kraft getreten.

 

Montenegro hat dem Generaldirektor der Internationalen Atomenergiebehörde am 21.3.2007 notifiziert, dass es mit Wirkung vom 30.10.2006 dem Übereinkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Internationalen Atomenergie-Organisation beigetreten ist (BGB1. II S. 434).

 

2. Das Haager Übereinkommen vom 5.10.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGB1. 1965 II S. 875, 876) ist nach seinem Art. 12 Abs. 3 für Sao Tomé und Principe am 13.9.2008 in Kraft getreten.

Vanuatu hat der Regierung des Königreichs der Niederlande als Verwahrer am 1.8.2008 notifiziert, dass es sich mit Wirkung vom 30.7.1980 als durch das Übereinkommen gebunden betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch Frankreich und das Vereinigte Königreich auf das Kondominium Neue Hebriden erstreckt worden war (bgl. die Bekanntmachung vom 12.2.1966, BGB1. II S. 106).

 

3. Das Protokoll vom 1.12.1986 über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) BGB1. 1989 II S. 701, 702; 2004 II S. 695, 696 - ist nach seinem Art. 24 Abs. 4 für

Ungarn                                                                                                                   am 7.11.2008

III. Internationales Schuld- und Wirtschaftsrecht

1. Die Versammlung des Verbands für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT-Verband) hat am 12.11.2007 Änderungen der Ausführungsordnung und eine Änderung des Gebührenverzeichnisses als Anhang zu der Ausführungsordnung zum Vertrag vom 19.6.1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (BGB1. 1976 II S. 649, 664, 721) beschlossen. Die Änderungen der Ausführungsordnung und das geänderte Gebührenverzeichnis wurden auf Grund des Art. X Nr. 2 des Gesetzes vom 21.6.1976 über internationale Patentübereinkommen (BGB1. 1976 II S. 649) im BGB1. II bekannt gemacht. Die Änderungen sind am 1.1.2009 in Kraft getreten (BGB1. II S. 444).

 

2. Die in Luxemburg durch Notenwechsel vom 14.4./20.8.2008 geschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über verkehrsbedingte Grenzübertritte von Beamten der deutschen Zollverwaltung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel am 20.8.2008 in Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note wurde im BGB1. II veröffentlicht (BGB1. II S. 459).

 

3. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das Gesetz zu dem Abkommen vom 15.10.2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Libysch- Arabischen Volks- Dschamahirija über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen vom 19.5.2009 beschlossen. Das Gesetz trat am 26.5.2008 in Kraft (BGB1. II S. 462).

 

4. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das Gesetz zu dem Abkommen vom 13.11.2007 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschenmitischen Königreich Jordanien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen vom 19.5.2009 beschlossen. Das Gesetz trat am 26.5.2008 in Kraft (BGB1. II S. 469).

 

5. Nach Art. 2 III der Verordnung vom 26.2.2009 zu dem Abkommen vom 4.11.2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Neuseeland über den vorübergehenden Aufenthalt von Mitgliedern der Streitkräfte von Neuseeland auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (Verordnung zum deutsch-neuseeländischen Streitkräfteaufenthaltsabkommen) - BGB1. 2009 II S. 166, 167 - wurde bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Art. 14 I am 20.3.2009 in Kraft getreten ist.

 

Gleichzeitig wurde bekannt gemacht, dass mit Inkrafttreten des Abkommens auch die Verordnung vom 26.2.2009 zu dem Abkommen nach ihrem Art. 2 I am 20.3.2009 in Kraft getreten ist (BGB1. II S. 489).

 

6. Das Übereinkommen vom 28.5.1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (BGB1. 2004 II S. 458, 459) ist nach seinem Art. 53 VII für

 

Australien                                                                                                                     am 24.1.2009

Kroatien                                                                                                                       am 23.3.2008

Mali                                                                                                                              am 16.3.2008

Uruguay                                                                                                                       am 4.4.2008

in Kraft getreten (BGB1. II S. 535).

 

7. Das Übereinkommen vom 14.2.1975 über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen (BGB1. 1979 II S. 650, 651) ist nach seinem Art. VIII Abs. 4 für die Demokratische Volksrepublik Korea am 10.3.2009 in Kraft getreten (BGB1. II S. 598).

 

8. Nach Art. 2 III der Verordnung vom 24.3.2009 zum Streitkräfteaufenthaltsabkommen Deutschland - Singapur (BGB1. 2009 II S. 265, 266) wurde bekannt gemacht, dass das Abkommen vom 9.1.2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Singapur über den vorübergehenden Aufenthalt von Mitgliedern der Streitkräfte von Singapur im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland (Streitkräfteaufenthaltsabkommen Deutschland - Singapur) nach seinem Art. 15 Abs. 1 am 6.5.2009 in Kraft getreten ist.

 

Gleichzeitig wurde bekannt gemacht, dass mit Inkrafttreten des Abkommens auch die Verordnung vom 24.3.2009 zu dem Abkommen nach ihrem Art. 2 Abs. 1 am 6.5.2009 in Kraft getreten ist (BGB1. II S. 648).

 

9. Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation hat Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen vom 5.10.1973 (BGB1. 1976 II S. 649, 826, 915) in der Fassung des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 7.12.2006 (BGB1. 2007 II S. 1199, 1200; 2008 II S. 179), die zuletzt durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 21.10.2008 (BGB1. 2009 II S. 411, 413) geändert worden ist, beschlossen. Die Beschlüsse wurden auf Grund des Art. X Nr. 1 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 21.6.1976 (BGB1. 1976 II S. 649) im GBG1. II bekannt gemacht (BGB1. II S. 737).

IV. Internationales Familien- und Erbrecht

1. Das Haager Übereinkommen vom 25.10.1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (BGB1. 1990 II S. 206, 207) ist nach seinem Art. 38 Abs. 5 im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu den Seychellen am 1.4.2009 in Kraft getreten (BGB1. II S. 500).

 

2. Norwegen hat dem Generalsekretär des Europarats am 17.11.2008 die Kündigung des Europäischen Übereinkommens vom 24.4.1967 über die Adoption von Kindern (BGB1. 1980 II S. 1093, 1094) notifiziert. Das Übereinkommen ist daher nach seinem Art. 27 Abs. 3 für Norwegen am 18.5.2009 außer Kraft getreten.

 

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien hat ihren Vorbehalt zu dem Übereinkommen (vgl. die Bekanntmachung vom 20.3.2003, BGB1. II S. 421) nach Maßgabe einer Erklärung vom 16.12.2008 mit Wirkung vom 16.4.2009 erneuert und verändert.

 

Rumänien hat unter Bezugnahme auf seinen bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 18.5.1993 angebrachten Vorbehalt (vgl. die Bekanntmachung vom 4.11.1993, BGB1. II S. 2042) am 13.2.2008 notifiziert, dass es den Vorbehalt in Bezug auf Art. 7 des Übereinkommens mit Wirkung vom 19.8.2008 für weitere fünf Jahre erneuert.

 

Rumänien hat dem Generalsekretär des Europarats am 11.3.2009 die geänderte zentrale Behörde nach Art. 14 des Übereinkommens notifiziert (BGB1. II S. 597).

 

3. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das Gesetz zu dem Haager Übereinkommen vom 19.10.1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 25.6.2009 beschlossen. Das Gesetz trat am 2.7.2009 in Kraft (BGB1. II S. 602).

© Verlag Ernst und Werner Gieseking GmbH, 2024