Internationale Abkommen zum Internationalen Privat- und Verfahrensrecht

Heft 1/2009 | Stand: 11.10.2008 | BGBl. 2008 II S.941-1276

I. IPR Allgemein

1. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das Gesetz zum Vertrag von Lissabon vom 13. 12. 2007 beschlossen; Art. 79 II des Grundgesetzes wurde eingehalten. Das Gesetz trat am 15. 10. 2008 in Kraft (BGBl. 2008 II S. 1038).

2. Nach dem zweiten Berichtigungsprotokoll der Regierung der Italienischen Republik vom 29. 3. 2004 ist der Wortlaut der authentischen deutschen Fassung des Vertrags über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (BGBl. 2003 II S. 1408) berichtigt worden (BGBl. 2008 II S. 1235).

3. Der deutsche Wortlaut des Vertrags vom 25. 4. 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146) ist berichtigt worden (BGBl. 2008 II S. 1236).

II. Internationales Schuld- und Wirtschaftsrecht

1. Das Internationale Abkommen vom 26. 10. 1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (BGBl. 1965 II S. 1243) ist nach seinem Art. 25 II für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:

Albanien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 1. 9. 2000

Algerien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 22. 4. 2007
nach Maßgabe mehrerer Vorbehalte

Andorra . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 25. 5. 2004

Armenien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 31. 1. 2003

Aserbaidschan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 8. 10. 2005

Bahrain . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 18. 1. 2006

Belarus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 27. 5. 2003
nach Maßgabe mehrerer Vorbehalte

Belgien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 2. 10. 1999
nach Maßgabe mehrerer Erklärungen

Dominica . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 9. 11. 1999

Estland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 28. 4. 2000
nach Maßgabe mehrerer Erklärungen

Georgien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 14. 8. 2004

Israel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 30. 12. 2002
nach Maßgabe mehrerer Erklärungen

Kirgisistan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 13. 8. 2003

Kroatien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 20. 4. 2000
nach Maßgabe mehrerer Erklärungen

Lettland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 20. 8. 1999
nach Maßgabe einer Erklärung

Liberia . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 16. 12. 2005

Liechtenstein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 12. 10. 1999
nach Maßgabe mehrerer Vorbehalte

Litauen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 22. 7. 1999
nach Maßgabe eines Vorbehalts

Nicaragua . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 10. 8. 2000

Portugal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 17. 7. 2002

Russische Föderation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 26. 5. 2003
nach Maßgabe mehrerer Erklärungen

Serbien und Montenegro . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 10. 6. 2003

Syrien, Arabische Republik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 13. 5. 2006
nach Maßgabe einer Erklärung

Tadschikistan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 19. 5. 2008

Togo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 10. 6. 2003

Türkei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 8. 4. 2004

Ukraine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 12. 6. 2002

Vereinigte Arabische Emirate . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 14. 1. 2005

Vietnam . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 1. 3. 2007
nach Maßgabe einer Erklärung.

Montenegro hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 23. 10. 2006 notifiziert, dass es sich als einer der Rechtsnachfolger von Serbien und Montenegro mit Wirkung vom 3. 6. 2006 als durch das Abkommen gebunden betrachtet.

Das Vereinigte Königreich hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 28. 4. 1999 die Erstreckung des Abkommens auf die Insel Man notifiziert. Nach Art. 27 I des Abkommens ist die Erstreckung am 28. 7. 1999 wirksam geworden.

Dänemark hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 16. 1. 2003 mehrere Erklärungen notifiziert.

Norwegen hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 15. 7. 2002 die Rücknahme seines Vorbehaltes zu Art. 16 I lit. a Ziffer ii (BGBl. 1978 II S. 1050) notifiziert (BGBl. 2008 II S. 954).

2. Das Übereinkommen vom 14. 7. 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum, geändert am 2. 10. 1979 (BGBl. 1970 II S. 293, 295; 1984 II S. 799; 1985 II S. 975), ist nach seinem Art. 15 II für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:

Afghanistan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 13. 12. 2005

Komoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 3. 4. 2005

Malediven . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 12. 5. 2004

Syrien, Arabische Republik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 18. 11. 2004.

Montenegro hat dem Generalsekretär der Weltorganisation für geistiges Eigentum am 4. 12. 2006 notifiziert, dass es sich als einer der Rechtsnachfolger von Serbien und Montenegro mit Wirkung vom 3. 6. 2006 als durch das Übereinkommen gebunden betrachtet (BGBl. 2008 II S. 963).

3. Nach Art. 2 II des Gesetzes vom 10. 12. 2003 zu dem Übereinkommen vom 17. 10. 2000 über die Anwendung des Art. 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (BGBl. 2003 II S. 1666) wurde bekannt gemacht, dass das Übereinkommen nach seinem Art. 6 I für die Bundesrepublik Deutschland am 1. 5. 2008 in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde war am 19. 2. 2004 im Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt worden.

Das Übereinkommen ist ferner für folgende weitere Staaten am 1. 5. 2008 in Kraft getreten: Dänemark, Frankreich, Island, Kroatien, Lettland,Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Schweden, Schweiz, Vereinigtes Königreich (BGBl. 2008 II S. 964).

4. Die Berner Übereinkunft vom 9. 9. 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst in der in Paris am 24. 7. 1971 beschlossenen Fassung, geändert am 2. 10. 1979 (BGBl. 1973 II S. 1069; 1985 II S. 81), ist nach seinem Art. 29 II lit. a für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:

Bhutan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 25. 11. 2004

Brunei Darussalam . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 30. 8. 2006

Jemen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 14. 7. 2008
nach Maßgabe einer Erklärung

Komoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 17. 4. 2005

Nepal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 11. 1. 2006

Samoa . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 21. 7. 2006
nach Maßgabe einer Erklärung

Usbekistan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 19. 4. 2005
nach Maßgabe mehrerer Erklärungen

Vietnam . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 26. 10. 2004
nach Maßgabe der in Art. 33 II der Übereinkunft vorgesehenen Erklärung und einer weiteren Erklärung.

Die in Paris beschlossene Fassung der Übereinkunft ist nach ihrem Art. 28 II lit. c und III für Irland am 2. 3. 2005 in Kraft getreten.

Die Art. 1 bis 21 und der Anhang der in Paris beschlossenen Fassung der Übereinkunft sind nach ihrem Art. 28 I lit. c für Sri Lanka am 27. 12. 2005 in Kraft getreten.

Montenegro hat dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum am 4. 12. 2006 notifiziert, dass es sich als einer der Rechtsnachfolger von Serbien und Montenegro mit Wirkung vom 3. 6. 2006 durch die Berner Übereinkunft vom 9. 9. 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst in der in Paris am 24. 7. 1971 beschlossenen Fassung, geändert am 2. 10. 1979, gebunden betrachtet.

Bangladesch hat dem Generalsekretär der Weltorganisation für geistiges Eigentum am 1. 6. 2004 notifiziert, dass es nach Art. I Abs. 2 lit. a des Anhangs zu dieser Übereinkunft die in den Art. II und III des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nimmt. Die Erklärung ist am 10. 10. 2004 wirksam geworden.

Jordanien hat dem Generalsekretär der Weltorganisation für geistiges Eigentum am 27. 4. 2004 notifiziert, dass es nach Art. I Abs. 2 lit. a des Anhangs zu dieser Übereinkunft die in den Art. II und III des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nimmt. Die Erklärung ist am 10. 10. 2004 wirksam geworden.

Kuba hat dem Generalsekretär der Weltorganisation für geistiges Eigentum am 28. 6. 2004 notifiziert, dass es nach Art. I Abs. 2 lit. a des Anhangs zu dieser Übereinkunft die in den Art. II und III des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nimmt. Die Erklärung ist am 10. 10. 2004 wirksam geworden.

Die Mongolei hat dem Generalsekretär der Weltorganisation für geistiges Eigentum am 25. 6. 2004 notifiziert, dass sie nach Art. I Abs. 2 lit. a des Anhangs zu dieser Übereinkunft die in den Art. II und III des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nimmt. Die Erklärung ist am 10. 10. 2004 wirksam geworden.

Oman hat dem Generalsekretär der Weltorganisation für geistiges Eigentum am 6. 5. 2004 notifiziert, dass es nach Art. I Abs. 2 lit. a des Anhangs zu dieser Übereinkunft die in den Art. II und III des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nimmt. Die Erklärung ist am 10. 10. 2004 wirksam geworden.

Die Philippinen haben dem Generalsekretär der Weltorganisation für geistiges Eigentum am 16. 6. 2004 notifiziert, dass sie nach Art. I Abs. 2 lit. a des Anhangs zu dieser Übereinkunft die in den Art. II und III des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nehmen. Die Erklärung ist am 10. 10. 2004 wirksam geworden.

Sri Lanka hat dem Generalsekretär der Weltorganisation für geistiges Eigentum am 27. 9. 2005 notifiziert, dass es nach Art. I Abs. 2 lit. a des Anhangs zu dieser Übereinkunft die in den Art. II und III des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nimmt.

Sudan hat dem Generalsekretär der Weltorganisation für geistiges Eigentum am 26. 7. 2004 notifiziert, dass es nach Art. I Abs. 2 lit. a des Anhangs zu dieser Übereinkunft die in den Art. II und III des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nimmt. Die Erklärung ist am 10. 10. 2004 wirksam geworden.

Syrien, Arabische Republik hat dem Generalsekretär der Weltorganisation für geistiges Eigentum am 3. 11. 2004 notifiziert, dass es nach Art. I Abs. 2 lit. a des Anhangs zu dieser Übereinkunft die in den Art. II und III des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nimmt.

Thailand hat dem Generalsekretär der Weltorganisation für geistiges Eigentum am 8. 7. 2004 notifiziert, dass es nach Art. I Abs. 2 lit. a des Anhangs zu dieser Übereinkunft die in den Art. II des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nimmt. Die Erklärung ist am 10. 10. 2004 wirksam geworden.

Die Türkei hat dem Generalsekretär der Weltorganisation für geistiges Eigentum am 23. 3. 2004 notifiziert, dass sie sich nach Art. 33 II dieser Übereinkunft nicht an Art. 33 I gebunden betrachtet.

Die Vereinigten Arabischen Emirate haben dem Generalsekretär der Weltorganisation für geistiges Eigentum am 16. 6. 2004 notifiziert, dass sie nach Art. I Abs. 2 lit. a des Anhangs zu dieser Übereinkunft die in den Art. II und III des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nehmen. Die Erklärung ist am 10. 10. 2004 wirksam geworden.

Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Generalsekretär der Weltorganisation für geistiges Eigentum am 23. 7. 2004 unter Bezugnahme auf die Erklärung der Türkei vom 23. 3. 2004 einen Einspruch notifiziert (BGBl. 2008 II S. 965).

5. Das Übereinkommen vom 29. 10. 1971 zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (BGBl. 1973 II S. 1669) ist nach seinem Art. 11 II für

Liberia . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 16. 12. 2005

Vietnam . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 6. 7. 2005

in Kraft getreten.

Montenegro hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 23. 10. 2006 notifiziert, dass es sich als einer der Rechtsnachfolger von Serbien und Montenegro mit Wirkung vom 3. 6. 2006 als durch das Übereinkommen gebunden betrachtet (BGBl. 2008 II S. 969).

6. (1) Das Haager Übereinkommen vom 6. 11. 1925 über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle in der im Haag am 28. 11. 1960 revidierten Fassung (BGBl. 1962 II S. 774) ist nach seinem Art. 26 II,

(2) Die Stockholmer Ergänzungsvereinbarung vom 14. 7. 1967 zum Haager Abkommen (BGBl. 1970 II S. 293, 448; 1984 II S. 799) ist nach ihrem Art. 10 II für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:

Albanien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 19. 3. 2007

Belize . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 12. 7. 2003

Gabun . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 18. 8. 2003

Georgien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 1. 8. 2003

Jugoslawien, Bundesrepublik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 30. 12. 1993

(ab 4. 2. 2003 Serbien und Montenegro)

Kirgisistan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 17. 3. 2003

Kroatien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 12. 2. 2004

Mali . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 7. 9. 2006

Niger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 20. 9. 2004

Ukraine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 28. 8. 2002.

Montenegro hat dem Generalsekretär der Weltorganisation für geistiges Eigentum am 4. 12. 2006 notifiziert, dass es sich als einer der Rechtsnachfolger von Serbien und Montenegro mit Wirkung vom 3. 6. 2006 als durch das Haager Abkommen vom 6. 11. 1925 über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle in der in Haag am 28. 11. 1960 revidierten Fassung und die Stockholmer Ergänzungsvereinbarung vom 14. 7. 1967 zum Haager Abkommen gebunden betrachtet.

Die in London am 2. 6. 1934 revidierte Fassung (RGBl. 1937 II S. 583, 617) des Haager Abkommens vom 6. 11. 1925 über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle (RGBl. 1928 II S. 175, 203) ist nach ihrem Art. 22 IV für

Heiliger Stuhl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 4. 8. 2007

Ungarn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 1. 2. 2005

außer Kraft getreten. Damit ist für den Heiligen Stuhl auch das Haager Abkommen außer Kraft getreten (BGBl. 2008 II S. 970).

7. Die Versammlung des Verbands für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens hat am 12. 11. 2007 Änderungen der Ausführungsordnung und am 15. 5. 2008 eine Änderung des Gebührenverzeichnisses als Anhang zu der Ausführungsordnung zum Vertrag vom 19. 6. 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (BGBl. 1976 II S. 649, 664, 721) beschlossen. Auf Grund des Art. X Nr. 2 des Gesetzes vom 21. 6. 1976 über internationale Patentübereinkommen (BGBl. 1976 II S. 649) wurden die Änderungen der Ausführungsordnung und das geänderte Gebührenverzeichnis im BGBl. II bekannt gemacht. Die Änderungen sind am 1. 7. 2008 in Kraft getreten (BGBl. 2008 II S. 1025).

8. Der Markenrechtsvertrag vom 27. 10. 1994 (BGBl. 2002 II S. 174) ist nach seinem Art. 20 II für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:

Bahrain . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 18. 3. 2007

Bosnien und Herzegowina . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 22. 12. 2006

Costa Rica . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 17. 10. 2008

Frankreich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 15. 12. 2006

Honduras . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 22. 4. 2008

Kroatien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 4. 7. 2006

Oman . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 16. 10. 2007

Türkei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 1. 1. 2005.

Montenegro hat dem Generalsekretär der Weltorganisation für geistiges Eigentum am 4. 12. 2006 notifiziert, dass es sich als einer der Rechtsnachfolger von Serbien und Montenegro mit Wirkung vom 3. 6. 2006 als durch den Markenrechtsvertrag gebunden betrachtet (BGBl. 2008 II S. 1178).

IV. Internationales Familien- und Erbrecht

1. Das in Den Haag am 29. 5. 1993 zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. 2001 II S. 1034) ist nach seinem Art. 46 II lit. a für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:

Kenia . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 1. 6. 2007

Kuba . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 1. 6. 2007

Madagaskar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 1. 9. 2004

Uruguay . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 1. 4. 2004

Vereinigte Staaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 1. 4. 2008

nach Maßgabe mehrerer Erklärungen.

Die Bundesrepublik Deutschland hat ihren Einspruch gegen den Beitritt von Mali am 11. 2. 2008 zurückgezogen. Das Übereinkommen ist somit im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu Mali am 11. 2. 2008 in Kraft getreten.

Folgende Staaten haben Erklärungen und Angaben zu Zentralen Behörden nach Art. 6 und zuständigen Behörden nach Art. 23 des Übereinkommens notifiziert:

Andorra . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 20. 8. 2007

Aserbaidschan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 3. 12. 2007

Kenia . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 12. 2. 2007

Kuba . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (ohne Datum)

Mali . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 1. 3. 2007

Schweiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 29. 1. 2008

Vereinigte Staaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 12. 12. 2007/10. 3. 2008

Kanada hat am 14. 4. 2008 die Rücknahme seiner Erklärung in Bezug auf Quebec vom 26. 10. 2005 zu Art. 22 II des Übereinkommens (vgl. die Bekanntmachung vom 13. 12. 2007, BGBl. 2008 II S. 86, 91) erklärt.

Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen den Beitritt von Armenien am 28. 1. 2008 gemäß Art. 44 III des Übereinkommens Einspruch eingelegt. Das Übereinkommen ist somit im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu Armenien nicht in Kraft (BGBl. 2008 II S. 949).

IV. Internationales Familien- und Erbrecht

1. Das in Den Haag am 29. 5. 1993 zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. 2001 II S. 1034) ist nach seinem Art. 46 II lit. a für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:

Kenia . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 1. 6. 2007

Kuba . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 1. 6. 2007

Madagaskar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 1. 9. 2004

Uruguay . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 1. 4. 2004

Vereinigte Staaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 1. 4. 2008

nach Maßgabe mehrerer Erklärungen.

Die Bundesrepublik Deutschland hat ihren Einspruch gegen den Beitritt von Mali am 11. 2. 2008 zurückgezogen. Das Übereinkommen ist somit im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu Mali am 11. 2. 2008 in Kraft getreten.

Folgende Staaten haben Erklärungen und Angaben zu Zentralen Behörden nach Art. 6 und zuständigen Behörden nach Art. 23 des Übereinkommens notifiziert:

Andorra . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 20. 8. 2007

Aserbaidschan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 3. 12. 2007

Kenia . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 12. 2. 2007

Kuba . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (ohne Datum)

Mali . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 1. 3. 2007

Schweiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 29. 1. 2008

Vereinigte Staaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am 12. 12. 2007/10. 3. 2008

Kanada hat am 14. 4. 2008 die Rücknahme seiner Erklärung in Bezug auf Quebec vom 26. 10. 2005 zu Art. 22 II des Übereinkommens (vgl. die Bekanntmachung vom 13. 12. 2007, BGBl. 2008 II S. 86, 91) erklärt.

Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen den Beitritt von Armenien am 28. 1. 2008 gemäß Art. 44 III des Übereinkommens Einspruch eingelegt. Das Übereinkommen ist somit im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu Armenien nicht in Kraft (BGBl. 2008 II S. 949).

© Verlag Ernst und Werner Gieseking GmbH, 2024