Heft 4/2022 (Juli 2022)
Tentative Draft No. 3 zum Third Restatement of Conflicts of Law
Die Mitglieder des American Law Institute haben während der jährlichen Versammlung 2022 (16.-18.5.2022) in Washington, D.C. dem Tentative Draft No. 3 zum Third Restatement of Conflicts of Law zugestimmt. Der vorläufige Entwurf enthält Ausführungen zu Topic 1 (Einführung) zum fünften Kapitel, das sich auf den Bereich der Rechtswahl (choice of law) bezieht. Die in Tentative Draft No. 3 enthaltenen Bestimmungen sind in IPRax 2022, S. 205-2019 besprochen.
Art. 13 und 28 EuErbVO: Form der Ausschlagung
EuGH 2.6.2022 – C-617/20 – T.N., N.N.
Die Art. 13 und 28 EuErbVO sind dahin auszulegen, dass eine von einem Erben vor einem Gericht des Mitgliedstaats seines gewöhnlichen Aufenthalts abgegebene Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft als hinsichtlich ihrer Form wirksam gilt, wenn die vor diesem Gericht geltenden Formerfordernisse eingehalten worden sind, ohne dass es für diese Wirksamkeit erforderlich wäre, dass sie die Formerfordernisse erfüllt, die nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht beachtet werden müssen.
Art. 5 Abs. 2 EuZustVO 2000: Gericht ist kein Antragsteller
EuGH 2.6.2022 – C-196/21 – SR ./. EW
Art. 5 Abs. 2 EuZustVO 2000 ist dahin auszulegen, dass ein Gericht, wenn es die Übermittlung gerichtlicher Schriftstücke an Dritte anordnet, die beantragen, in dem Verfahren als Streithelfer zugelassen zu werden, nicht als der „Antragsteller" im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann.
Anwendbares Recht der Systeme der Sozialen Sicherheit bei fliegendem Personal
EuGH 19.5.2022 – C-33/21 – Istituto nazionale per l'assicurazione contro gli infortuni sul lavoro (INAIL), Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS) ./. Ryanair DAC
Art. 14 Nr. 2 lit. a Ziff. i der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.6.1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, geändert und aktualisiert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2.12.1996, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 631/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.3.2004 geänderten Fassung, Art. 13 Abs. 1 lit. a und Art. 87 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.9.2009 und sodann durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.5.2012 geänderten Fassung sowie Art. 11 Abs. 5 der Verordnung Nr. 883/2004 in der durch die Verordnung Nr. 465/2012 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit, die auf fliegendes Personal einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Fluggesellschaft anwendbar sind, das nicht von E101-Bescheinigungen erfasst ist und täglich 45 Minuten in einem für die Besatzung bestimmten, als „crew room" bezeichneten Raum arbeitet, über den die Fluggesellschaft im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats verfügt, in dem das fliegende Personal wohnt, das sich für den Rest der Arbeitszeit an Bord von Flugzeugen dieser Fluggesellschaft befindet, die Rechtsvorschriften des letztgenannten Mitgliedstaats sind.
Art. 21 AEUV und Grenzüberschreitende Kindesentziehung
EuGH 16.5.2022 – C-724/21 – RV, Beteiligte: StA Köln
Art. 21 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Gesetzesbestimmung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der es, wenn ein Elternteil sein Kind dem aufenthaltsbestimmungsberechtigten Pfleger entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, selbst dann einen Straftatbestand darstellt, wenn dies nicht mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List geschieht, während ein entsprechendes Entziehen, wenn sich das Kind im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats befindet, nur dann strafbar ist, wenn es mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List geschieht.
Anforderungen an die richterliche Unabhängigkeit in der EU
EuGH 29.3.2022 – C-132/20 – BN, DM, EN ./. Getin Noble Bank S.A.
1. Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass der Umstand, dass sich die erstmalige Ernennung eines Richters zum Richter in einem Mitgliedstaat bzw. seine spätere Versetzung an ein Gericht höherer Instanz aus einem Beschluss ergibt, der von einer Einrichtung eines nicht demokratischen Regimes erlassen wurde, das in diesem Mitgliedstaat vor seinem Beitritt zur Union an der Macht war, als solcher nicht geeignet ist, bei den Einzelnen berechtigte und ernsthafte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dieses Richters zu wecken, und somit auch nicht die Eigenschaft eines Spruchkörpers, dem dieser angehört, als unabhängiges und unparteiisches, zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht in Frage stellen kann; dies gilt auch dann, wenn die Ernennungen dieses Richters bei Gerichten nach dem Ende dieses Regimes u. a. auf das Dienstalter gestützt waren, das dieser Richter in dem Zeitraum, in dem dieses Regime bestand, erworben hatte, oder wenn er den richterlichen Eid nur bei seiner erstmaligen Ernennung zum Richter durch eine Einrichtung dieses Regimes abgelegt hat.
2. Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, Art. 47 der Charta der Grundrechte sowie Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13 sind dahin auszulegen, dass es mit ihnen vereinbar ist, einen Spruchkörper eines Gerichts eines Mitgliedstaats auch dann als unabhängiges und unparteiisches, zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht einzustufen, wenn diesem Spruchkörper ein Richter angehört, der erstmals zum Richter ernannt bzw. später an ein Gericht höherer Instanz versetzt wurde, nachdem er durch eine Einrichtung, die auf der Grundlage von später durch das Verfassungsgericht dieses Mitgliedstaats für verfassungswidrig erklärten Rechtsvorschriften zusammengesetzt war, oder durch eine Einrichtung, die ordnungsgemäß zusammengesetzt war, aber nach Abschluss eines Verfahrens, das weder transparent noch öffentlich noch gerichtlich anfechtbar war, als Bewerber für eine Richterstelle ausgewählt worden war; dies gilt allerdings nur, sofern die betreffenden Regelwidrigkeiten nicht aufgrund ihrer Art und Schwere die tatsächliche Gefahr begründen, dass andere Teile der Staatsgewalt – insbesondere die Exekutive – ein ihnen nicht zustehendes Ermessen ausüben könnten, wodurch die Integrität des Ergebnisses des Ernennungsverfahrens beeinträchtigt würde und so beim Einzelnen ernsthafte und berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des betreffenden Richters geweckt werden könnten.
Privatscheidung als Scheidung im Sinne der EuEheVO 2003
Schlussanträge des Generalanwalts Anthony Michael Collins beim EuGH 5.5.2022 – C-646/20
Die Auflösung einer Ehe in einem gesetzlich geregelten Verfahren, bei dem beide Ehegatte vor einem Zivilstandsbeamten jeweils persönlich erklären, dass sie sich scheiden lassen wollen, und der Zivilstandsbeamte dieses Einvernehmen mindestens 30 Tage später in ihrer Anwesenheit bestätigt, nachdem er festgestellt hat, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Auflösung der Ehe erfüllt sind, nämlich dass die Ehegatten keine minderjährigen Kinder und keine volljährigen geschäftsunfähigen, schwerbehinderten oder wirtschaftlich unselbständigen Kinder haben und dass die Vereinbarung zwischen ihnen keine Regelungen über die Übertragung von Vermögenswerten enthält, ist eine Scheidungsentscheidung im Sinne der EuEheVO 2003.
Schiedsspruch und richterliche Entscheidung im Sinne von Art. 34 Abs. 3 EuGVVO 2001
Schlussanträge des Generalanwalts Anthony Michael Collins beim EuGH 5.5.2022 – C- 700/20
Eine Entscheidung, die den Wortlaut eines Schiedsspruchs im Sinne von Section 66(2) des Arbitration Act 1996 wiedergibt, kann eine einschlägige "Entscheidung" des ersuchten Mitgliedstaats im Sinne von Art. 34 Abs. 3 EuGVVO 2001 sein, ungeachtet des Umstands, dass eine solche Entscheidung gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. d der genannten Verordnung nicht in deren Anwendungsbereich fällt.
Art. 21 Abs. 1 und 2 EuGVVO: Arbeitgeberbegriff
Schlussanträge des Generalanwalts Jean Richard de la Tour beim EuGH 28.4.2022 – C-604/20
1. Art. 21 Abs. 1 und 2 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass eine natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat oder nicht, wenn der Arbeitnehmer mit ihr zwar nicht seinen Arbeitsvertrag, aber als dessen integraler Bestandteil eine Vereinbarung geschlossen hat, nach der sie für die Erfüllung der dem Arbeitnehmer gegenüber bestehenden Verpflichtungen des Arbeitgebers haftet, als „Arbeitgeber" im Sinne von Art. 21 Abs. 1 und 2 EuGVVO angesehen werden kann, sofern sie ein unmittelbares Interesse an der ordnungsgemäßen Durchführung des Arbeitsvertrags hat. Ob ein solches unmittelbares Interesse vorliegt, ist vom vorlegenden Gericht umfassend unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
2. Art. 6 Abs. 1 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass die Anwendung der innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften ausgeschlossen ist, wenn die Voraussetzungen der Anwendung von Art. 21 Abs. 2 der Verordnung erfüllt sind.
Für den Fall, dass der Gerichtshof zu der Einschätzung gelangen sollte, dass der Rechtsstreit nicht in den Anwendungsbereich von Art. 21 Abs. 2 EuGVVO fällt:
3. Art. 17 Abs. 1 EuGVVO und Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO sind dahin auszulegen, dass der Begriff „berufliche oder gewerbliche Tätigkeit" die abhängige Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis umfasst.
4. Art. 17 Abs. 1 EuGVVO und Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO sind dahin auszulegen, dass eine Patronatsvereinbarung, die integraler Bestandteil eines Arbeitsvertrags ist und nach der eine Person für die Erfüllung der gegenüber dem Arbeitnehmer bestehenden Verpflichtungen des Arbeitgebers haftet, unter den Begriff „berufliche oder gewerbliche Tätigkeit" fällt.
Art. 17 und 18 EuGVVO und Verbraucherbegriff bei Weiterverkauf
Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Salzburg (Österreich) 8.3.2022 – C- 177/22
Kommt es bei der Beurteilung der Eigenschaft der Klägerin als Verbraucher im Sinne der Art. 17 und 18 EuGVVO darauf an,
1. ob die Klägerin die von ihr im Verfahren angegebene Beschäftigung als Grafik- und Webdesignerin nur als unselbständig Erwerbstätige oder zumindest teilweise auch im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages und unmittelbar danach ausgeübt hat und zu welchem Zweck die Klägerin das Fahrzeug erworben hat, also nur zur Deckung ihres Eigenbedarfs zum privaten Verbrauch oder auch im Zusammenhang mit einer gegenwärtigen oder zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung?
2. Kann sich die Klägerin auf die Verbrauchereigenschaft schon dann nicht mehr berufen, wenn sie den Pkw im August 2019 weiterverkauft hätte, und käme es auf einen dabei erzielten Gewinn an?
3. Ist die Verbrauchereigenschaft der Klägerin schon deshalb zu verneinen, weil sie einen von der Beklagten vorformulierten Kaufvertrag, der im Vordruck die Bezeichnung des Käufers als „Firma" enthielt und in dem unter der kleiner geschriebenen Überschrift „Sondervereinbarungen" von „Händlergeschäft/keine Rücknahme, keine Garantie/Auslieferung erfolgt nur nach Geldeingang" die Rede war, unterschrieb, ohne dies zu beanstanden und auf eine Eigenschaft als Verbraucher hinzuweisen?
4. Muss sich die Klägerin ein Verhalten ihres Lebensgefährten, der als Autohändler den Kauf vermittelt hat, zurechnen lassen, aus dem die Beklagte auf eine Unternehmereigenschaft der Klägerin hätte schließen dürfen?
5. Geht es bei der Beurteilung der Verbrauchereigenschaft zu Lasten der Klägerin, wenn das Erstgericht nicht feststellen konnte, aus welchem Grund der schriftliche Kaufvertrag vom vorangehenden Anbot durch den Lebensgefährten der Klägerin hinsichtlich der Bezeichnung der Käuferin abweicht und was bei den telefonischen Kontakten zwischen dem Lebensgefährten der Klägerin und einem Verkäufer der Beklagten insoweit gesprochen wurde?
6. Ist es für die Verbrauchereigenschaft der Klägerin von Bedeutung, wenn der Lebensgefährte der Klägerin einige Wochen nach der Übernahme des Fahrzeuges bei der Beklagten telefonisch anfragte, ob es die Möglichkeit gäbe, die Mehrwertsteuer auszuweisen?
SGB II und Vorfrage des erbrechtlich erworbenen Vermögens
SG Gießen 20.4.2022 – S 29 AS 279/20
1. Ob ein SGB II-Leistungsempfänger Erbe eines unbeweglichen Vermögens im EU-Ausland geworden ist, das zu einer Verminderung oder zum Entfallen seiner Hilfebedürftigkeit führt, bestimmt sich nach dem auf den Erbfall anzuwendenden Recht. Dabei bestimmt die EU-Erbrechtsverordnung, dass im Erbfalle das Recht des Landes anzuwenden ist, in welchem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
2. Im marokkanischen Erbrecht kommt es dahingehend entscheidend darauf an, welche Staatsangehörigkeit der Erblasser hatte, weil sich hiernach prinzipiell das Erbstatut richtet.
3. Auch bei einem Erbe im EU-Ausland ist es SGB II-Leistungsempfängern abzuverlangen und diesen zumutbar, Erbansprüche durchzusetzen, um Hilfebedürftigkeit zu vermindern oder zu vermeiden.
Art. 8 Nr. 1 EuGVVO: Dieselklagen gegen Hersteller am Verkäufersitz
OLG Köln 28.4.2022 – 11 SV 4/22
Bei Klagen wegen des sog. Diesel-Skandals, mit denen neben der vertraglichen Sachmangelhaftung des Verkäufers nichtvertragliche Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller verfolgt werden, kann der Hersteller gem. Art. 8 Nr. 1 EuGVVO (Gerichtsstand des Sachzusammenhangs) am Sitz des Händlers mitverklagt werden.
EuErbVO: Keine Nachweiswirkung für deutschen Erbschein
OLG Köln 2.3.2022 – I-2 Wx 13/22
1. Eine Bescheinigung nach Art. 46 Abs. 3 lit. b EuErbVO i.V.m. Anh. 1 der DV (EU) Nr. 1329/2014 kann nicht zum Nachweis der Wirkungen sowie der Bestandskraft eines in Deutschland erteilten Erbscheins ausgestellt werden.
Deutsche Rechtskraft kann englische Restschuldbefreiung überwinden
OLG Düsseldorf 16.2.2022 – 18 U 4/21
1. Ein nach englischem Recht in England eröffnetes Insolvenzverfahren ist in Deutschland gem. Art. 16 Abs. 1 Unterabs. 1 EuErbVO a.F. anzuerkennen und verstößt nicht gegen den ordre public gem. Art. 26 EuErbVO a.F. Eine Restschuldbefreiung nach englischem Recht entfaltet schuldbefreiende Wirkung in der Form, dass Forderungen nicht mehr durchsetzbar sind.
2. Ein zu einem späteren Zeitpunkt von einem deutschen Gericht erlassenes Versäumnisurteil bleibt unter Berücksichtigung einer englischen Restschuldbefreiung wirksam und ist nicht nichtig, sondern muss mittels Einspruchs angefochten werden. Wird ein Einspruch nicht erhoben, wird das Versäumnisurteil trotz Restschuldbefreiung rechtskräftig.
3. Die Rechtskraft eines positiven Feststellungsurteils hat zur Folge, dass das in ihm bezeichnete Recht oder Rechtsverhältnis besteht, insbesondere wenn rechtshemmende Einwendungen wie eine Rechtsschuldbefreiung nach englischem Recht, die bereits vor Anhängigkeit der Feststellungsklage bestanden, in Folge einer Säumnis nicht geltend gemacht wurden. Hiergegen ist auch bei einem vergleichsweisen Leistungsurteil keine Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO mehr begründet.
4. Ein derartiges Feststellungsurteil widerspricht nicht der grundsätzlichen Anerkennung einer ausländischen Restschuldbefreiung im Inland.
(Leitsätze von Pepe Pfad, Köln)
Aufhebungsklage gegen den Schiedsspruch im Herkunftsstaat und Vollstreckbarerklärung im Heimatstaat I
BayObLG 18.1.2022 – 101 Sch 60/21
1. Ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. Art. VI UNÜ (New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche) zur Ausfertigung einer Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs hat keinen Erfolg, auch wenn eine im Herkunftsstaat anhängige Aufhebungsklage begründete Erfolgsaussichten hat.
2. Eine Aufhebungsklage gegen den Schiedsspruch im Herkunftsstaat und eine noch fehlende Vollstreckbarerklärung im Heimatstaat stellt keinen Versagungsgrund für eine Vollstreckbarerklärung in Deutschland dar und der Aufhebungsklage kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
3. Es liegt kein Versagungsgrund wegen Verstoßes gegen den ordre public gem. Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ vor, wenn das Schiedsgericht das Gebot auf rechtliches Gehör beachtet. Bei der Anhörung eines Zeugen umfasst das Gebot auf rechtliches Gehör nicht, dass sich das Schiedsgericht ausdrücklich mit dem Inhalt der Aussage des Zeugen befasst. Der Anspruch auf rechtliches Gehör vor einem Schiedsgericht begründet weder eine allgemeine Aufklärungs- und Fragepflicht noch einen Anspruch der Parteien auf ein Rechtsgespräch.
4. Ein Verstoß gegen den ordre public liegt auch dann nicht vor, wenn zwischen mündlicher Verhandlung und Erlass des Schiedsspruchs mehr als fünf Monate liegen und der Schiedsspruch jedenfalls auslegungsfähig ist.
(Leitsätze von Pepe Pfad, Köln)
Aufhebungsklage gegen den Schiedsspruch im Herkunftsstaat und Vollstreckbarerklärung im Heimatstaat II
LG Berlin 25.5.2020 – 14 O 565/12
1. Ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. Art. VI UNÜ (New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche) zur Ausfertigung einer Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs hat keinen Erfolg, auch wenn eine im Herkunftsstaat anhängige Aufhebungsklage begründete Erfolgsaussichten hat.
2. Eine Aufhebungsklage gegen den Schiedsspruch im Herkunftsstaat und eine noch fehlende Vollstreckbarerklärung im Heimatstaat stellt keinen Versagungsgrund für eine Vollstreckbarerklärung in Deutschland dar und der Aufhebungsklage kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
3. Es liegt kein Versagungsgrund wegen Verstoßes gegen den ordre public gem. Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ vor, wenn das Schiedsgericht das Gebot auf rechtliches Gehör beachtet. Bei der Anhörung eines Zeugen umfasst das Gebot auf rechtliches Gehör nicht, dass sich das Schiedsgericht ausdrücklich mit dem Inhalt der Aussage des Zeugen befasst. Der Anspruch auf rechtliches Gehör vor einem Schiedsgericht begründet weder eine allgemeine Aufklärungs- und Fragepflicht noch einen Anspruch der Parteien auf ein Rechtsgespräch.
4. Ein Verstoß gegen den ordre public liegt auch dann nicht vor, wenn zwischen mündlicher Verhandlung und Erlass des Schiedsspruchs mehr als fünf Monate liegen und der Schiedsspruch jedenfalls auslegungsfähig ist.
Hinweis: Berufungsurteil KG 23.9.2021 – 1 U 1027/20; Revisionsverfahren ist anhängig (BGH, IX ZR 164/21).
(Leitsätze von Pepe Pfad, Köln)
Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO: Erforderlicher Auslandsbezug
LG Mainz 12.4.2022 – 9 O 393/21
Für die Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO genügt es im Falle von Streitigkeiten wegen Reisemängeln nicht, dass das Ziel der Reise im Ausland liegt, wenn beide Parteien ihren (Wohn-) Sitz im selben Mitgliedstaat haben.
LugÜ 2007 erfasst keine erbrechtlichen Kostenentscheidungen
OGH 26.4.2022 – 2 Ob 47/22h
1. Nach Art. 1 Abs. 2 lit. a LugÜ 2007 ist das Übereinkommen nicht auf „das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts" anzuwenden.
2. Zu Kostenentscheidungen, die in Verlassenschaftsverfahren ergangen sind, kann keine Bescheinigung nach Art. 54 i.V.m. Anh. V LugÜ 2007 ausgestellt werden.
(Leitsätze von Livia Biasco, Köln)
Abgrenzung lex fori processus und lex fori concursus
OGH 22.4.2022 – 8 Ob 21/22d
1. Mit Konkurseröffnung geht das Verfügungsrecht der konkursen Gesellschaft und derer Organe nach dem Schweizer Konkursrecht auf die Konkursverwaltung bzw. die Gläubigergesamtheit über. Der Schuldner verliert hingegen das Verfügungsrecht über sein Vermögen.
2. Für das Insolvenzverfahren findet gem. § 221 Abs. 1 Insolvenzordnung (im Folgenden: IO) das Recht des Staates Anwendung, in dem das Verfahren eröffnet wird (lex fori concursus).
3. Nach § 231 IO ist auf einen anhängigen Rechtsstreit über eine Sache oder ein Recht der Masse das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Rechtsstreit anhängig ist (lex fori processus).
(Leitsätze von Livia Biasco, Köln)
Inlandszuständigkeit bei faktischer Unmöglichkeit der Exekutionsführung aufgrund UK-Titels
OGH 19.4.2022 – 5 Nc 5 5/22p
1. Wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind, bestimmt § 28 Abs. 1 Jurisdiktionsnorm (im Folgenden: JN), dass der Oberste Gerichtshof aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen hat, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre
2. Die Ordination nach § 28 Abs. 1 JN soll Fälle abdecken, bei denen der Sachverhalt trotz mangelnden österreichischen Gerichtsstands ein Näheverhältnis zum Inland aufweist und somit das Bedürfnis nach inländischem Rechtsschutz besteht. Letzteres wird insbesondere dann angenommen, wenn eine Exekution im Inland angestrebt wird, eine am Sitz des Beklagten ergangene Entscheidung hier aber nicht vollstreckt würde.
3. Da den Klägern im vorliegenden Fall im Hinblick auf die geringe Höhe ihrer Forderung die Erlangung einer Entscheidung eines britischen „oberen Gerichts" kaum möglich sein wird, ist von einer faktischen Unmöglichkeit der Exekutionsführung in Österreich aufgrund eines in Großbritannien erlangten Titels auszugehen.