Heft 2/2019 (März 2019)

Schweden: Nichtanerkennung von im Ausland geschlossenen Kinderehen
Am 1.1.2019 sind in Schweden Neuregelungen über die Nichtanerkennung von im Ausland geschlossenen Kinderehen in Kraft getreten. Im Ausland geschlossene Ehen, die nach dem 1.1.2019 eingegangen wurden, sollen künftig nicht mehr als gültig angesehen werden, sofern einer oder beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung unter 18 Jahren waren. Dabei erfordert die Ungültigkeit der Ehe keine wie auch immer geartete Verbindung zum schwedischen Staat zum Zeitpunkt der Eheschließung. Auch ist keine Voraussetzung, dass die Ehegatten bei Ankunft in Schweden noch minderjährig sind, weshalb etwa auch Jahrzehnte zurückliegende Eheschließungen hiervon erfasst sein können. Sofern beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben und außergewöhnliche Gründe für die Anerkennung der Ehe vorliegen, kann dem ausnahmsweise entsprochen werden.
China International Commercial Court (CCIC) beginnt mit der Arbeit
Der im Juni 2018 vom Obersten Volksgerichtshof der Volksrepublik China errichtete China International Commercial Court (CCIC) hat seine Arbeit aufgenommen und Ende Dezember 2018 erste Fälle zur Entscheidung angenommen. Er soll künftig internationale Handelsstreitigkeiten bindend und letztinstanzlich rechtskräftig lösen. Offizielle Angaben über die Arbeitsweise des neuen Gerichts sowie seine Zuständigkeiten sind abrufbar unter http://cicc.court.gov.cn/html/1/219/193/195/index.html. Neue internationale Leitfäden auf dem E-Justiz-Portal
Die EU-Kommission hat zwei neue Leitfäden auf dem E-Justiz-Portal veröffentlicht. Es handelt sich zum einen um die „Leitlinien für die Verwendung der Anhänge zur Verordnung (EG)
Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen“ (abrufbar unter https:// publications.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/ 8aa572b8-6eb3-11e8-9483-01aa75ed71a1), in welchem ­jeweils für jeden Anhang der Verordnung aufgeführt wird, wozu das dortige Formblatt dient sowie wie und von wem es ausgefüllt werden sollte. Außerdem steht nun ein „Praktischer Leitfaden zu internationalen Verbraucherverträgen“ (abrufbar unter https://publications.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/44b4d09- 62ea-11e8-ab9c-01aa75ed71a1) zur Verfügung. Dieser soll einen Überblick über gerichtliche Zuständigkeiten und das anwendbare Recht in Verbrauchersachen geben und „Praktiker bei ihrer Arbeit unterstützen“.
UK ratifiziert weitere Haager Konventionen für den Fall eines harten Brexit
Am 28.12.2018 hat das Vereinigte Königreich das Haager Übereinkommen vom 30.6.2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen (HGÜ) sowie das Haager Übereinkommen vom 23.11.2007 über die international Geltendmachung der Unterhaltansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen unterzeichnet und ratifiziert. Dieser Beitritt zum 1.4.2019 steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass es zu keinem Abschluss des Austrittsabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich und damit zu einem ungeordneten Brexit kommt. In diesem Fall nämlich würde keine vertragliche Übergangsphase geregelt, in welcher – wie im Austrittsabkommen vorgesehen – das Vereinigte Königreich weiter als Mitgliedstaat der Europäischen Union gelte und als solches direkt Mitglied der Haager Abkommen bliebe.
Art. 16 Rom II- VO und nationale Verjährungsfrist
EuGH 31.1.2019 – Rs. C-149/18, Agostinho da Silva Martins ./. Dekra Claims Services Portugal SA
1. Art. 16 der Rom II- VO ist dahin auszulegen, dass eine nationale Rechtsvorschrift wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die eine dreijährige Verjährungsfrist für die Klage auf Ersatz der aus einem Schadensereignis resultierenden Schäden vorsieht, nicht als Eingriffsnorm im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, es sei denn, das angerufene Gericht stellt auf der Grundlage einer ausführlichen Analyse des Wortlauts, der allgemeinen Systematik, des Telos sowie des Entstehungszusammenhangs dieser Vorschrift fest, dass ihr in der innerstaatlichen Rechtsordnung eine derartige Bedeutung zukommt, dass ein Abweichen von dem gemäß Art. 4 dieser Verordnung anwendbaren Recht als gerechtfertigt erscheint.
2. Art. 27 der Rom II- VO ist dahin auszulegen, dass Art. 28 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht in der in innerstaatliches Recht umgesetzten Form keine Vorschrift des Unionsrechts im Sinne dieses Art. 27 darstellt, die Kollisionsnormen für außervertragliche Schuldverhältnisse enthält.
Formblätter für Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses
EuGH 17.1.2019 – Rs. C-102/18, Klaus Manuel Maria Brisch
Art. 65 Abs. 2 der EuErbVO und Art. 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 der Kommission vom 9. Dezember 2014 zur Festlegung der Formblätter nach Maßgabe der EuErbVO sind dahin auszulegen, dass für den Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses im Sinne der erstgenannten Bestimmung die Verwendung des Formblatts IV in Anhang 4 der Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014 fakultativ ist.
Verstoß gegen Sperre der anderweitigen Rechtshängigkeit und ordre public
EuGH 16.1.2019 – Rs. C-386/17, Stefano Liberato ./. Luminita Luisa Grigorescu
Die Regeln über die Rechtshängigkeit in Art. 27 der EuGVVO 2001 und Art. 19 EuEheVO sind dahin auszulegen, dass, wenn im Rahmen eines Rechtsstreits in Ehesachen, über die elterliche Verantwortung oder in Unterhaltssachen das später angerufene Gericht unter Verstoß gegen diese Regeln eine rechtskräftig gewordene Entscheidung erlässt, es den Gerichten des Mitgliedstaats, zu dem das zuerst angerufene Gericht gehört, untersagt ist, die Anerkennung dieser Entscheidung allein aus diesem Grund abzulehnen. Insbesondere kann es dieser Verstoß für sich allein nicht rechtfertigen, dass die Entscheidung wegen ­offensichtlicher Unvereinbarkeit mit der öffentlichen Ordnung dieses Mitgliedstaats nicht anerkannt wird.
Deliktsgerichtsstand für Klage aus wettbewerbswidrigem Vertrag?
Vorabentscheidungsersuchen des BGH vom 11.12.2018 – KZR 66/17
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:
Ist Art. 7 Nr. 2 der EuGVVO dahin auszulegen, dass der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung für eine auf Unterlassung bestimmter Verhaltensweisen gerichtete Klage eröffnet ist, wenn in Betracht kommt, dass das beanstandete Verhalten durch vertragliche Regelungen gedeckt ist, der Kläger aber geltend macht, dass diese Regelungen auf der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung des Beklagten beruhen?
Flugbeförderung: AGB-Kontrolle von Rechtswahlklauseln in Verbraucherverträgen I
Vorabentscheidungsersuchen des AG Nürnberg vom 31.10.2018 –
19 C 1084/18
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft wird gemäß Art. 19 Abs. 3 lit. b des Vertrages über die Europäische Union und Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union folgende Frage vorgelegt:
Ist Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin auszulegen, dass eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines gewerblichen Luftbeförderers enthaltene Klausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde und nach der auf einen auf elektronischem Weg mit einem zu befördernden Verbraucher geschlossenen Vertrag das Recht des Mitgliedstaats anzuwenden ist, in dem der Luftbeförderer seinen Sitz hat, und das nicht identisch ist mit dem Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des zu befördernden Verbrauchers, missbräuchlich ist, sofern sie den Verbraucher in die Irre führt, indem sie ihn nicht darauf hinweist, dass die Wahl eines anderen Rechts gemäß Art. 5 Abs. 2 Unterabschnitt 2 der Rom I-VO nur eingeschränkt möglich ist und nicht jedes beliebige sondern nur die in Art. 5 Abs. 2 Unterabschnitt 2 Rom I-VO genannten Rechtsstatuten gewählt werden dürfen?
Flugbeförderung: AGB-Kontrolle von Rechtswahlklauseln in Verbraucherverträgen II
OLG Frankfurt am Main 13.12.2018 – 16 U 15/18
1. Die formularmäßige Vereinbarung einer Rechtswahl über das Vertragsstatut ist bei einem Personenbeförderungsvertrag auch dann wirksam, wenn der Verbraucher nicht auf die beschränkten Wahlmöglichkeiten nach Art. 5 Abs. 2 Rom-I VO eingewiesen worden ist.
2. Eine Klausel, die im Fall der Stornierung eines Flugbeförderungsvertrages vorsieht, das Steuern und Gebühren, selbst wenn sie auf der Anzahl der beförderten Fluggäste basieren, nicht erstattet werden, ist nach englischen und walisischen Recht nicht unwirksam.
Normkontrollverfahren des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen
BGH 14.11.2018 – XII ZB 292/16
Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429) mit Art. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 GG vereinbar ist, soweit eine unter Beteiligung eines nach ausländischem Recht ehemündigen Minderjährigen geschlossene Ehe nach deutschem Recht vorbehaltlich der Ausnahmen in der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB ohne einzelfallbezogene Prüfung als Nichtehe qualifiziert wird, wenn der Minderjährige im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte. Siehe dazu Coester-Waltjen, IPRax 2019, 127 (in diesem Heft).
Adelsname durch Namensänderung und deutscher ordre public
BGH 14.11.2018 – XII ZB 292/15
1. Vom Anwendungsbereich des Art. 48 Satz 1 EGBGB ist nicht nur der mit einem statusbegründenden oder statusändernden ­familienrechtlichen Ereignis zusammenhängende Namenserwerb erfasst, sondern auch der Namenserwerb, der auf einer gericht­lichen, behördlichen und privatautonomen Namensänderung beruht.
2. Die von familienrechtlichen Statusvorgängen losgelöste ­Annahme einer deutschsprachigen Adelsbezeichnung ist mit dem Rechtsgedanken des – gemäß Art. 123 GG als einfaches Bundesrecht fortgeltenden – Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV grundsätzlich nicht vereinbar.
3. Die frei gewählte Annahme einer deutschsprachigen Adelsbezeichnung im Wege einer unter ausländischem Recht erfolgten isolierten Namensänderung (hier: „deed poll“ nach englischem Recht) verstößt gegen den deutschen ordre public, wenn die Namensänderung von der Motivation getragen ist, den gewählten Namen (auch) in Deutschland führen zu können und damit den Anschein der Zugehörigkeit zu einer vermeintlich hervorgehobenen sozialen Gruppe zu erwecken; unter diesen Voraussetzungen ist dem gewählten Namen auch nach Abwägung mit dem Personenfreizügigkeitsrecht aus Art. 21 AEUV ­regelmäßig die Anerkennung zu versagen.
Vertragsgerichtsstand bei Teilstreckenflug
BGH 11.9.2018 – X ZR 80/15
1. Bei der einheitlichen Buchung mehrerer Flüge ohne nennenswerten Aufenthalt nach einer der Teilstrecken ist der Gerichtsstand des Erfüllungsortes für einen Ausgleichsanspruch wegen Annullierung, großer Verspätung oder Beförderungsverweigerung sowohl nach Art. 5 Nr. 1 lit. EuGVVO 2001 als auch nach § 29 ZPO gleichermaßen am Abflugort des ersten Fluges wie am Ankunftsort des letzten Fluges begründet.
2. Dies gilt unabhängig davon, ob der Ausgleichsanspruch gegen den Vertragspartner des Fluggastes geltend gemacht wird oder gegen das ausführende Luftverkehrsunternehmen, das nicht Vertragspartner des Fluggastes ist.
Selbständiges Beweisverfahren wirkungsgleich mit rügeloser Einlassung nach
Art. 24 Abs. 1 Satz 1 LugÜ im Hauptverfahren
OLG Karlsruhe 20.12.2018 – 4 U 31/18
Wer in Deutschland ein selbständiges Beweisverfahren betrieben hat, kann als Beklagter, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats des LugÜ hat, nach dem auch bei Anwendung des LugÜ zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben gehindert sein, sich auf die Rüge der mangelnden internationalen Entscheidungszuständigkeit zu berufen. Ein Verfahren kann in diesem Fall so zu behandeln sein, als ob der Beklagte sich nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 LugÜ rügelos eingelassen hätte.
Elterliches Vertretungsstatut und KSÜ
OLG Koblenz 19.3.2018 – 9 WF 607/17
1. Die Frage, ob und in welchen Fällen zur wirksamen Vertretung des Kindes eine behördliche oder gerichtliche Genehmigung erforderlich ist, unterfällt dem Statut der elterlichen Sorge/Verantwortung.
2. Ist auf die elterliche Sorge Art. 16 KSÜ anzuwenden, regelt das danach berufene Recht (des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes) gemäß Art. 17 KSÜ die Ausübung der elterlichen Verantwortung und damit den materiell-rechtlichen Inhalt der jeweiligen elterlichen Verantwortung. Dem unterfällt auch die Frage, ob die Eltern für ihr Kind eine Erbschaft ausschlagen dürfen bzw. müssen.
3. Die Genehmigung einer entsprechenden Ausschlagungserklärung ist hingegen als eigenständige Schutzmaßnahme im Sinne des KSÜ anzusehen. Dies hat zur Folge, dass das befasste Gericht die Genehmigung gemäß Art. 15 Abs. 1 KSÜ grundsätzlich nach den Vorschriften seiner lex fori erteilt. Die Fragen des Erfordernisses sowie der materiellen Voraussetzungen einer solchen Genehmigung unterfallen folglich dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts der betroffenen Kinder (vgl. Art. 5 Abs. 1 KSÜ sowie Art. 8 Abs. 1 EuEheVO).
4. Allerdings erlaubt Art. 15 Abs. 2 SKÜ das Absehen von der Anwendung des eigenen Rechts bzw. eine Berücksichtigung des fremden Rechts, wenn nur hierdurch ein wirksamer Schutz des in einem anderen Staat belegenen Vermögens des Kindes erzielt werden kann. Die Praxis der polnischen Gerichte, in jedem Fall die gerichtliche Genehmigung der Erbausschlagung eines Kindes zu verlangen, stellt einen Anwendungsfall dieser Regelung dar.
5. Allerdings verbleibt es auch bei Anwendung von Art. 15 Abs. 2 KSÜ auf die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit der Ausschlagung hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Genehmigung in jedem Fall bei der Anwendbarkeit deutschen Rechts.
6. Ist ein Kind nur deshalb als Erbe in Betracht gekommen, weil ein Elternteil die Erbschaft zuvor ausgeschlagen hatte, ist fast mit Gewissheit anzunehmen, dass die Erbschaft auch für das nächstberufene Kind ohne Vorteil sein würde und daher eine Benachrichtigung des Kindes durch eine Erbausschlagung nicht zu besorgen ist.
Ontario: Deliktsstatut bei Fürsorgepflichtverletzung
Court of Appeal for Ontario 20.12.2018 – Das v. George Weston ­Limited, 2018 ONCA 1053
1. Nach dem Recht von Ontario ist bei einer unerlaubten Handlung das Recht desjenigen Staates anwendbar, in dem der Handlungs- oder Erfolgsort liegt (lex loci delicti). Im Falle einer angeblichen Verletzung einer Fürsorgepflicht ist dies der Ort, an dem diese Pflicht hätte erfüllt werden müssen und wo demgemäß auch der Schaden eingetreten ist.
2. Die lex loci delicti kann ausnahmsweise vom Gericht für unanwendbar erklärt werden, wenn die Anwendung zu einem ungerechten Ergebnis führen würde, das kanadischen Werten widerspricht. Ein solcher Fall ist nicht bereits dann gegeben, wenn das anwendbare Recht – im Gegensatz zum Recht von Ontario – den Opfern unerlaubter Handlungen keinen Strafschadensersatz zubilligt.
(Leitsätze von Till Doyen)
 

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