Heft 1/2019 (Januar 2019)

Änderung der Art. 3, 3a, 4, 15, 16, 17, 17a, 19, 22 EGBGB
Der Deutsche Bundestag hat am 8.11.2018 das Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts angenommen (BT-Drucks. 19/4852). Das Gesetz hebt Art. 3a, 15 und 16 EGBGB auf und ändert Art. 3, 4, 17, 17a, 19, 22 EGBGB, die aufgrund der neuen EuGüVO (Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24.6.2016) und der ­EuPartVO (Verordnung (EU) 2016/1104 des Rates vom 24.6.2016) notwendig wurden. Die Änderungen wurden bereits als Gesetzesentwurf in den Neuesten Informationen des Heftes 4/2018 abgedruckt und nun ohne weitere Veränderungen beschlossen. Der Text des beschlossenen Entwurfs ist zu finden unter: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/048/ 1904852.pdf.  Am 14.12.2018 hat das Gesetz auch den Bundesrat passiert.
 
Änderung des Art. 17b EGBGB
Am 29.11.2018 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts angenommen (BT-Drucks. 19/4670), welches notwendige Anpassungen an das sog. Eheöffnungsgesetz enthält. Das Gesetz ersetzt Art. 17b Abs. 4 EGBGB a.F. durch einen neuen Abs. 4 und 5 EGBGB n.F.; mit Art. 229 EGBGB wird ein neuer Paragraph angefügt, Art. 3 ­ändert das LPartG. Die Änderungen wurden bereits als Gesetzesentwurf in den Neuesten Informationen des Heftes 4/2018 abgedruckt und nun ohne weitere Veränderungen beschlossen. Der Text des beschlossenen Entwurfs ist zu finden unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/046/1904670.pdf. Zuvor hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme zu prüfen angeregt, ob die darin enthaltenen Änderungen mit denjenigen des Gesetzes zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts abzustimmen sind (BT-Drucks. 19/5413). Der Entwurf blieb jedoch unver­ändert. Am 14.12.2018 hat das Gesetz schließlich auch den Bundesrat passiert.
 
Rat der Europäischen Union zur Überarbeitung der EuEheVO
Der Rat der Europäischen Union hat sich am 7.12.2018 auf einen gemeinsamen Standpunkt bei der Überarbeitung der ­EuEheVO verständigt und eine allgemeine Ausrichtung festgelegt. Nach dem Europäischen Parlament hat damit nun auch der Rat auf den „Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von ­Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die ­elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Neufassung)“ der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2016 reagiert und einen nächsten Schritt hin zu einer Neufassung vollzogen.
Zentrale Elemente in dem Papier des Rats sind die Abschaffung des Exequaturverfahrens in Verfahren betreffend die elter­liche Verantwortung sowie eine stärkere Position des Kindes in diesen Verfahren. So soll dem Kind im Grundsatz eine „echte und konkrete Gelegenheit zur Meinungsäußerung“ gegeben werden. Auch die Vorschriften zu Kindesentführungen innerhalb der Europäischen Union sollen präzisiert werden.
Außerdem enthält das Papier Regelungen, um die Vorschriften für das Vollstreckungsverfahren weiter zu vereinheitlichen. Auf diese Weise soll die Vollstreckung in den Mitgliedstaaten aus generell gleichen Gründen verweigert oder ausgesetzt werden können und so zu mehr Rechtssicherheit führen. Die beschlossenen Änderungen sowie der vorgeschlagene Verordnungstext sind abrufbar unter: http://data.consilium. europa.eu/doc/document/ST-14784-2018-INIT/de/pdf.
 
Brexit, Menschenrechte und Familienrecht
Die vom Ausschuss für bürgerliche Freiheiten und konstitutionelle Fragen des Europäischen Parlaments in Auftrag gegebene Studie „The Future Relationship between the UK and the EU following the UK’s withdrawal from the EU in the field of family law“ erörtert die möglichen rechtlichen Szenarien zukünftiger justizieller Zusammenarbeit zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU auf dem Gebiet des Familienrechts. Sie untersucht die Vor- und Nachteile verschiedener Modelle hinsichtlich Rechtssicherheit, Rechtswirksamkeit sowie rechtlicher Kohärenz. Die Studie behandelt auch den möglichen Einfluss des Austritts des Vereinigten Königreichs auf die weitere Entwicklung des ­europäischen Familienrechts. Die Studie ist abrufbar unter: http://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/ 2018/608834/IPOL_STU(2018)608834_EN.pdf.
 
Kampf um internationalen Gerichtsplatz: Netherlands Commercial Court
In den Niederlanden werden künftig ein Netherlands Commercial Court sowie ein Netherlands Commercial Court of Appeal eingerichtet, die als zusätzliche Kammern in Amsterdamer Gerichten weitgehend in englischer Sprache arbeiten und auch ihre Urteile auf Englisch erlassen werden. Die Erste Kammer der Generalstaaten (Senaat) hat einen entsprechenden Gesetzesentwurf am 11.12.2018 angenommen. Diese neuen Kammern für internationale Wirtschaftsstreitigkeiten, deren Zuständigkeit durch die Parteien gewählt werden kann, werden nun voraussichtlich 2019 ihre Arbeit aufnehmen.
 
Art. 8 ECHR, Personenstandsregister und Anerkennung der Leihmutterschaft
Auslegungsersuchen (advisory opinion) der Cour de Cassation an den EGMR vom 5.10.2018
Der Cour de Cassation hat am 5.10.2018 entschieden, den EGMR um ein Gutachten (advisory opinion) nach Protokoll
Nr. 16 zu folgenden Fragen zu ersuchen:
“By refusing to transcribe into civil status registers the birth certificate of a child born abroad from a surrogate mother inasmuch as it refers to the intended mother as the “legal mother”, while the transcription has been accepted when the intended father is the biological father of the child, does a State Party exceed its margin of appreciation under article 8 ECHR? In this respect, is it necessary to distinguish between whether or not the child is conceived with the gametes of the intended mother?
If the answer to one of the two preceding questions is in the affirmative, does the possibility for the intended mother to adopt her husband’s biological child, which constitutes a mean of establishing parentage open to her, comply with the requirements of article 8 of the Convention?”
Am 3.12.2018 hat die Große Kammer des EGMR dieses erste Ersuchen um ein Gutachten seit Inkrafttreten des Protokolls Nr. 16 angenommen. Räumlicher
 
Anwendungsbereich der EUBagatellVO
EuGH 22.11.2018 – Rs. C. 627/17 – RG ./. ZSE Energia CZ, s. r. o.
1. Art. 3 Abs. 1 der EuBagatellVO ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Parteien“ nur die klagende und die beklagte Partei des Ausgangsverfahrens umfasst.
2.  Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 der EuBagatellVO sind dahin auszulegen, dass ein Rechtsstreit wie das Ausgangsverfahren, in dem die klagende und die beklagte Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Mitgliedstaat haben, in dem auch das angerufene Gericht seinen Sitz hat, nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.
 
Staatenimmunität bei grenzüberschreitenden Anleihegeschäften
EuGH 15.11.2018 – Rs. C-308/17 – Hellenische Republik ./. Leo Kuhn
Art. 1 Abs. 1 der EuGVVO ist dahin auszulegen, dass ein Rechtsstreit wie der des Ausgangsverfahrens, den eine natürliche Person, die von einem Mitgliedstaat begebene Anleihen erworben hatte, gegen diesen führt, wobei sich ihre Klage gegen den Austausch der genannten Anleihen gegen Anleihen mit einem niedrigeren Wert richtet, der ihr durch ein vom nationalen ­Gesetzgeber unter außergewöhnlichen Umständen erlassenes Gesetz auferlegt wurde, mit dem die Anleihebedingungen einseitig und rückwirkend geändert wurden, indem eine Umstrukturierungsklausel eingeführt wurde, die es der Mehrheit der Inhaber der betreffenden Anleihen ermöglicht, der Minderheit diesen Austausch aufzuzwingen, nicht unter den Begriff „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne dieser Bestimmung fällt.
 
EuInsVO und internationale Zuständigkeit für Insolvenzanfechtung
EuGH 14.11.2018 – Rs. C-296/17 – Wiemer & Trachte GmbH ./. Zhan Oved Tadzher
Art. 3 Abs. 1 der EuInsVO 2002 ist dahin auszulegen, dass die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenz­anfechtungsklage gegen einen Beklagten, der seinen Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, eine ausschließ­liche Zuständigkeit ist.
 
Art. 23 EuGVVO 2001 und Grenzen der Parteiautonomie
EuGH 24.10.2018 – Rs. C-595/17 – Apple Sales International, Apple Inc., Apple retail France EURL ./. MJA (als Liquidator von eBizcuss.com)
1. Art. 23 der EuGVVO 2001 ist dahin auszulegen, dass die Anwendung einer in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag enthaltenen Gerichtsstandsklausel auf eine auf Art. 102 AEUV gestützte Schadensersatzklage eines Händlers gegen seinen Lieferanten nicht allein aus dem Grund ausgeschlossen ist, dass sie sich nicht ausdrücklich auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Haftung wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht bezieht.
2. Art. 23 der der EuGVVO 2001 ist dahin auszulegen, dass die Anwendung einer Gerichtsstandsklausel im Rahmen einer auf Art. 102 AEUV gestützten Schadensersatzklage eines Händlers gegen seinen Lieferanten nicht von der vorherigen Feststellung eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht durch eine ­nationale oder europäische Behörde abhängt.
 
Kindesrückführung und EuEheVO
EuGH 17.10.2018 – Rs. C-393/18 PPU  – UD ./. XB
Art. 8 Abs. 1 EuEheVO ist dahin auszulegen, dass ein Kind körperlich in einem Mitgliedstaat anwesend gewesen sein muss, damit angenommen werden kann, dass es in diesem Mitgliedstaat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne dieser Vorschrift hat. Insoweit kommt Umständen wie den im Ausgangsverfahren streitigen – nämlich zum einen dem vom Vater auf die Mutter ausgeübten Zwang mit der Folge, dass die Mutter ihr Kind in einem Drittstaat zur Welt gebracht hat und sich mit diesem seit dessen Geburt dort aufhält, und zum anderen der Verletzung der Grundrechte der Mutter oder des Kindes –, auch wenn sie nachgewiesen sind, keine Bedeutung zu.
BGH-Folgeentscheidung zu EuGH v. 6.3.2018 – C-284/16 (Slowakische Republik/ Achmea BV)
BGH 31.10.2018 – I ZB 2/15
1. Bei der Anwendung von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. a ZPO steht das Fehlen einer Schiedsvereinbarung ihrer Ungültigkeit gleich.
2. In bilateralen Investitionsschutzabkommen („BIT“) zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind Schiedsklauseln unanwendbar, nach denen ein Investor eines dieser Mitgliedstaaten im Fall einer Streitigkeit über Investitionen in dem anderen Mitgliedstaat gegen diesen ein Verfahren vor einem Schiedsgericht einleiten darf.
 
Art. 10 EGBGB: Eigenname als Familienname
Kammergericht Berlin 13.11.18 – 1 W 36-18EA
1. Kennt das gewählte Recht keinen Familiennamen, der auf den Ehegatten oder die Kinder übertragen werden kann, ist es gemäß Art. 10 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 EGBGB möglich, den vom ­Eigennamen eines Elternteils abgeleiteten Vaters- oder Mutternamen zum Familiennamen des Kindes zu bestimmen.
2. Nach mongolischem Recht führt das nichteheliche Kind den Eigennamen des Vaters, wenn dieser die Vaterschaft anerkennt.
 
Art. 15 Abs. 1 KSÜ und Zuständigkeit aus Art. 8 Abs. 1 EuEheVO
Saarländisches OLG 2.11.2018 – 6 UF 82/18
Das auf eine Sorgerechtsentscheidung nach § 1671 Abs. 1 BGB anwendbare Sachrecht folgt auch dann aus Art. 15 Abs. 1 KSÜ, wenn sich die internationale Zuständigkeit des Gerichts nicht aus dem KSÜ, sondern aus Art. 8 Abs. 1 EuEheVO ergibt (sog. Gleichlauf; Anschluss BGH FamRZ 2018, 457).
 
Art. 17 EuGVVO: Beweislast für Verbrauchereigenschaft
OLG Bamberg 31.10.2018 – 8 U 73/18
1. Mit der Formulierung als Regel-/Ausnahmeverhältnis bestimmt Art. 17 EuGVVO in eindeutiger Weise, dass grundsätzlich von einem Verbraucherhandeln der Vertragspartei auszugehen ist. Die Ausnahme, nämlich die Zurechnung zur beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit der Vertragspartei, ist mithin von dem sich darauf berufenden Vertragspartner darzulegen und ggf. zu beweisen.
2. Etwas anderes gilt nur, wenn bereits feststeht, dass der Vertrag zu einem Zweck geschlossen wurde, der sich teilweise auf die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit der Vertragspartei bezieht. Der sich auf ein Verbraucherhandeln berufenden Vertragspartei obliegt in diesem Fall die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Verbraucherzweck den Schwerpunkt des Vertrages bildet (vgl. BGH NJW 2012, 1817; BGH, IPRax 2017, 617).
3. Da jeder Mitgliedstaat den zwingenden Mindestvorgaben der Klauselrichtlinie 93/13/EWG unterliegt, kann es auch bei einer nach Art. 19 EuGVVO grundsätzlich zulässigen Gerichtsstandsvereinbarung im Einzelfall geboten sein, die Gerichtsstandsklausel.
 
Deliktsstatut bei Missbrauch einer Ehegattenvollmacht
OLG Nürnberg 31.10.2018 – 7 UF 617/18
1. Die Annahme der internationalen Zuständigkeit des Familiengerichts in einer sonstigen Familienstreitsache gemäß §§ 105, 267 FamFG scheidet aus, wenn die internationale Zuständigkeit für den Verfahrensgegenstand europarechtlich, z. B. mit der EuGVVO, geregelt ist.
2. Trifft ein Ehegatte nach erfolgter Trennung unter Missbrauch einer ihm früher erteilten Vollmacht eine Verfügung über ein Bankkonto des anderen Ehegatten, richtet sich ein hieraus entstehender Anspruch aus unerlaubter Handlung nach deutschem Recht, wenn das Konto, über welches verfügt wurde, bei einer deutschen Bank mit Sitz in Deutschland geführt wurde und die Überweisung zugunsten eines Kontos einer deutschen Bank mit Sitz in Deutschland erfolgte. Dies gilt auch dann, wenn die Ehegatten zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich hatten, sich die allgemeinen Wirkungen der Ehe aber nach deutschem Recht richteten, weil beide Ehegatten deutsche Staatsangehörige waren, Art. 4 Rom II-VO, Art. 14 Abs. 1 EGBGB.
3. Zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Schadensersatz für ein von dem anderen Ehegatten unter Missbrauch einer vor der Trennung erteilten Vollmacht „abgeräumtes“ Bankkonto.
 
Statut der Legalzession auf leistende ­Sozialversicherungsträger
OGH 29.5.2018  – 4 Ob 47/18t
Der gesetzliche Forderungsübergang (Legalzession) auf ­Sozialversicherungsträger untersteht jener Rechtsordnung, die die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers verfügt und damit den Zessionsgrund geliefert hat.
Die österreichischen Verfahrensvorschriften enthalten keine Bestimmungen, die die Anwendung ausländischer Verfahrensrechte ermöglichen; es sind daher von österreichischen Gerichten nur inländische Verfahrensvorschriften anzuwenden. Das gilt auch dann, wenn der Entscheidung materiell das Privatrecht eines anderen Staates zugrunde gelegt wird.
(Leitsätze von Daliah Bäcker)
 

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