Heft 3/2018 (Mai 2018)
Grenzüberschreitende Verbandsklagen innerhalb der EU
Die Europäische Kommission hat am 11.4.2018 einen bisher nur in englischer Sprache veröffentlichen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates on representative actions for the protection of the collective interests of consumers, and repealing Directive 2009/22/EC (COM/2018/0184 final – 2018/089 [COD]) veröffentlicht. Gem. Art. 2 Abs. 3 des Vorschlags soll die Richtlinie unbeschadet der Regelungen der EU über das internationale Privatrecht und der Regeln über die internationalen Zuständigkeit gelten. Art. 16 soll die Mitgliedstaaten dazu verpflichten, unterschiedliche Maßnahmen zu treffen, um grenzüberschreitende Verbandsklagen innerhalb der EU zu ermöglichen.
Verordnungsvorschlag zur Drittwirkung von Forderungsübertragungen
Die Europäische Kommission hat am 12.3.2018 ihren Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf die Drittwirkung von Forderungsübertragungen anzuwendende Recht veröffentlicht (COM/2018/096 final – 2018/044 [COD]). Der Vorschlag ist unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX %3A52018PC0096 abrufbar. Am 28.3.2018 folgte die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen – Zusammenfassung der Folgenabschätzung als Begleitunterlage zu dem Vorschlag (SWD/2018/053 final/2 -2018/044 [COD]).
Art. 25 Abs. 1 EuGVVO und AGB-Gerichtsstandsklauseln
EuGH 8.3.2018 – Rs. C-64/17 – Saey Home & Garden NV/SA ./. Lusavouga-Máquisas e Acessórios Industriais SA
1. Art. 25 Abs. 1 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass eine Gerichtsstandsklausel wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist, die in von einer der Vertragsparteien ausgestellten Rechnungen erwähnt werden, vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen den Anforderungen dieser Bestimmung nicht genügt.
2. Art. 7 Nr. 1 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass das nach dieser Bestimmung zuständige Gericht für die Entscheidung über eine Schadensersatzklage wegen der Kündigung eines Vertriebsvertrags zwischen zwei Gesellschaften mit Sitz und Geschäftstätigkeit in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten für den Vertrieb von Waren auf dem nationalen Markt eines dritten Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet keine dieser Gesellschaften über eine Zweigniederlassung oder sonstige Niederlassung verfügt, das Gericht des Mitgliedstaats ist, in dem sich der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung befindet, wie er sich aus den Bestimmungen des Vertrags oder, mangels solcher Bestimmungen, aus dessen tatsächlicher Erfüllung ergibt; kann der fragliche Ort nicht auf dieser Grundlage ermittelt werden, so ist auf den Wohnsitz des Leistungserbringers abzustellen.
Art. 22 Nr. 2 EuGVVO und d. Überprüfung der Abfindung v. Minderheitsaktionären
EuGH 7.3.2018 – Rs. C-560/16 – E.ON Czech Holding AG ./. De?douch, Streitberg, Suda
Art. 22 Nr. 2 EuGVVO 2001 ist dahin auszulegen, dass für eine Klage wie die im Ausgangsrechtsstreit, die auf die Überprüfung der Angemessenheit der Abfindung gerichtet ist, die der Mehrheitsaktionär einer Gesellschaft den Minderheitsaktionären im Fall der zwangsweisen Übertragung ihrer Anteile an den Mehrheitsaktionär zu zahlen verpflichtet ist, ausschließlich die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dem diese Gesellschaft ihren Sitz hat.
Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVVO 2001 und Fluggastentschädigung
EuGH 7.3.2018 – verb. Rs. C-274/16 – flightright GmbH ./. Air Nostrum,Líneas Aéreas del Mediterráneo SA; C-447/16 – Roland Becker ./. Hainan Airlines Co.Ltd; C-448/16 – Mohamed Barkan u.a. ./. Air Nostrum,Líneas Aéreas del Mediterráneo SA
1. Art. 5 Nr. 1 lit. b zweiter Gedankenstrich EuGVVO 2001 ist dahin auszulegen, dass er auf einen Beklagten mit (Wohn-)Sitz in einem Drittstaat wie die Beklagte des Ausgangsverfahrens keine Anwendung findet.
2. Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVVO 2001 ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Ansprüche aus einem Vertrag“ i. S. d. Bestimmung auch eine von Fluggästen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 erhobene Klage auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei einer aus mehreren Teilstrecken bestehenden Flugreise umfasst, die sich gegen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen richtet, das nicht Vertragspartner des betroffenen Fluggasts ist.
3. Art. 5 Nr. 1 lit. b zweiter Gedankenstrich EuGVVO 2001 und Art. 7 Nr. 1 lit. b zweiter Gedankenstrich EuGVVO sind dahin auszulegen, dass bei einer aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise „Erfüllungsort“ i.S.d. Bestimmungen der Ankunftsort der zweiten Teilstrecke ist, wenn die Beförderungen auf den beiden Teilstrecken von verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden und die Klage gemäß der Verordnung Nr. 261/2004 auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei dieser aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise auf eine Störung gestützt wird, die auf dem ersten Flug eingetreten ist, der von dem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde, das nicht Vertragspartner der betreffenden Fluggäste ist.
Bilaterale Investitionsschutzabkommen und AEUV
EuGH 6.3.2018 – Rs. C-284/16 – Slowakische Republik ./. Achmea BV
Die Art. 267 und 344 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung in einer internationalen Übereinkunft zwischen den Mitgliedstaaten – wie Art. 8 des Abkommens zwischen dem Königreich der Niederlande und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik – über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen entgegenstehen, nach der ein Investor eines dieser Mitgliedstaaten im Fall einer Streitigkeit über Investitionen in dem anderen Mitgliedstaat gegen diesen ein Verfahren vor einem Schiedsgericht einleiten darf, dessen Gerichtsbarkeit sich dieser Mitgliedstaat unterworfen hat.
Verordnungsautonome erbrechtliche Qualifikation: Erhöhter Ehegattenerbteil nach § 1371 BGB unterfällt EuErbVO
EuGH 1.3.2018 – Rs. C-558/16 – Mahnkopf ./. Mahnkopf
Art. 1 Abs. 1 EuErbVO ist dahin auszulegen, dass eine nationale Bestimmung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, wonach beim Tod eines Ehegatten ein pauschaler Zugewinnausgleich durch Erhöhung des Erbteils des überlebenden Ehegatten vorzunehmen ist, in den Anwendungsbereich der EuErbVO fällt.
Kein Europäischer Vollstreckungstitel ohne Gerichtsinformation
EuGH 28.2.2018 – Rs. C-289/17 – Collect Inkasso OÜ u.a. ./. Rain Aint u.a.
Art. 17 lit. a und Art. 18 Abs. 1 lit. b EuVTVO sind dahin auszulegen, dass eine gerichtliche Entscheidung, die ergangen ist, ohne dass der Schuldner von der Anschrift des Gerichts unterrichtet worden ist, an das seine Antwort zu richten ist, vor dem er zu erscheinen hat oder bei dem er gegebenenfalls einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen kann, nicht als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden kann.
Art. 7 Nr. 1 lit. b zweiter Spiegelstrich EuGVVO und Fluggastentschädigung
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs an den EuGH vom 28.11.2017 – X ZR 76/16
Ist bei einer Personenbeförderung auf zwei Flügen ohne nennenswerten Aufenthalt auf dem Umsteigeflughafen das Endziel des Fluggasts auch dann als Erfüllungsort gemäß Art. 7 Nr. 1 lit. b zweiter Spiegelstrich EuGVVO anzusehen, wenn der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 auf eine auf der ersten Teilstrecke aufgetretene Störung gestützt wird und sich die Klage gegen den Vertragspartner des Beförderungsvertrags richtet, der ausführendes Luftfahrtunternehmen des ersten, nicht aber des zweiten Fluges ist?
Keine Erledigung der Hauptsache im Inland bei Feststellung der Zuständigkeit des ausländischen Gerichts
BGH 22.2.2018 – IX ZR 83/17
1. Eine bei einem deutschen Gericht erhobene Klage ist von Anfang an unzulässig, wenn wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien bereits eine Klage bei einem international zuständigen Gericht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union anhängig ist.
2. Wird ein vor einem deutschen Gericht anhängiges Verfahren wegen einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien bereits anhängigen Klage ausgesetzt, bewirkt die Feststellung der Zuständigkeit des ausländischen Gerichts im inländischen Verfahren nicht die Erledigung der Hauptsache.
Verfahrensaussetzung des Verfahrens über die Vollstreckbarkeitserklärung
BGH 8.2.2018 – IX ZB 10/18
Der Umstand, dass ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist, rechtfertigt für sich genommen noch nicht die Aussetzung des Verfahrens über die Vollstreckbarkeitserklärung. Eine Aussetzung kommt insbesondere nur dann in Betracht, wenn der Rechtsbehelf im Ursprungsmitgliedstaat Aussicht auf Erfolg verspricht. Da die Entscheidung, die vollstreckt werden soll, vom Gericht des Vollstreckungsstaates aber keinesfalls in der Sache nachgeprüft werden darf (Art. 36 EuGVVO 2001, Art. 52 EuGVVO, Art. 34 Abs. 3 EuGVÜ), kann die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs nicht mit Umständen begründet werden, die schon Gegenstand der Verhandlung vor dem Gericht des Ausgangsstaates waren (Rn. 5).
FamFG: Keine Rechtsbeschwer bei Verletzung anwendbaren ausländischen Rechts
BGH 24.1.2018 – XII ZB 423/17; XII ZB 383/17
1. Nach dem FamFG kann die Rechtsbeschwer nicht auf die Verletzung ausländischen Rechts gestützt werden. Der deutsche Tatrichter hat ausländisches Recht nach pflichtgemäßem Ermessen im Wege des Freibeweises zu ermitteln.
2. Welches Volljährigkeitsalter nach dem Recht der Republik Guinea gilt, ist bislang nicht einheitlich beantwortet. Nach dem bislang nicht ausdrücklich aufgehobenen Art. 443 des Code Civil der Republik Guinea wird die Volljährigkeit auf das vollendete 21. Lebensjahr festgesetzt. Umstritten ist jedoch, welche rechtlichen Konsequenzen sich aus Art. 168 des dem im Jahr 2008 eingeführten Code de l´Enfant der Republik Guinea ergeben, der besagt, dass ein Kind unter 18 Jahren nur mit Zustimmung seiner Eltern bzw. des Inhabers der elterlichen Sorge Verträge abschließen kann und mithin die Volljährigkeit auf das vollendete 18. Lebensjahr festsetzt.
Anerkennung einer in Syrien vorgenommenen Privatscheidung: Keine analoge Anwendung der Rom III-VO
OLG München 13.3.2018 – 34 Wx 146/14
Für die Frage der Anerkennung einer in Syrien vorgenommenen Privatscheidung kommt nach der Neufassung des Art. 17 Abs. 1 EGBGB vom 23.1.2013 eine analoge Anwendung der Vorschriften Rom III-VO nicht in Betracht. Vielmehr ist die Regelungslücke durch Fortschreibung der bisherigen Rechtslage dadurch zu füllen, dass das Scheidungsstatut dem Ehewirkungsstatut des Art. 14 EGBGB folgt.
(Folgeentscheidung zu EuGH v. 20.12.2017 – Rs. C-372/16 – Soha Sahyouni ./. Raja Mamisch, IPRax 2018, 261 m. Anm. Coester-Waltjen, 238, in diesem Heft)
Art. 7 Nr. 2 EuGVVO: Internethandelsplattform und dash-Button
OLG München 1.3.2018 – 12 O 730/17
1. Für die vorbeugende Klage eines Verbraucherschutzvereins gegen eine Internethandelsplattform wegen der Verwendung des sogenannten „Dash-Buttons“ bestimmt sich die internationale und örtliche Zuständigkeit des Gerichts nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO.
2. Die Verwendung einer vermeintlich missbräuchlichen Klausel durch einen Gewerbetreibenden in Verträgen mit Privatpersonen stellt eine unerlaubte Handlung i.S.d. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO dar.
Art. 10 Abs. 3 Rom II-VO und Art. 12 Abs. 2 lit. a Rom II-VO bei KfZ-Auslandsreparatur
OLG München 18.1.2018 – 23 U 57/17
3. Gemäß Art. 12 Abs. 2 lit. a Rom II-VO ist österreichisches Recht insoweit maßgeblich, als das der Schaden der Klägerin in Österreich eingetreten ist.
4. Hinsichtlich eines Bereicherungsanspruchs ist gemäß
Art. 10 Abs. 3 Rom II-VO auf den Ort des Bereicherungseintritts anzuknüpfen, so dass hier aufgrund der Reparatur des Fahrzeugs durch die Klägerin in Österreich das dortige Recht maßgeblich ist.
Srilankische Ehefrau und Kindesname
KG 8.3.2018 – 1 W 112/17
Führt die srilankische Ehefrau eines eingebürgerten früheren srilankischen Staatsangehörigen dessen persönlichen Eigennamen an Stelle des väterlichen Eigennamens, kann der geführte Name zum Geburtsnamen eines gemeinsamen Kindes bestimmt werden (Anschluss an OLG Hamm; Beschluss vom 28.6.2006 – 15 W 399/05; BayObLG, Beschluss vom 10.11.1998 – 1Z BR 202/97).
Art. 15, 16 KSÜ: Maßnahmestatut“ und Sorgerechtsstatut
OLG Karlsruhe 17.1.2018 – 18 UF 185/17
Zum Zusammenspiel von „Maßnahmestatut“ und Sorgerechtsstatut nach Art. 15, 16 KSÜ.
Art. 7 Nr. 2 EuGVVO und kartellrechtlichen Beseitigungsanspruch
OLG München 23.11.2018 – 29 U 142/17
1. Die internationale Zuständigkeit für einen kartellrechtlichen Beseitigungsanspruch richtet sich nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Sie richtet sich nicht nach Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVVO, da es für eine kartellrechtliche Streitigkeit nicht unerlässlich ist, den zugrundeliegenden Vertrag auszulegen, um zu klären, ob das der Beklagten von der Klägerin vorgeworfene Verhalten rechtmäßig ist.
2. Eine Gerichtsstandsvereinbarung für vertragliche Streitigkeiten steht der der Anwendung des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO im Falle kartellrechtlicher Ansprüche nicht entgegen.
(Ls. von Daliah Bäcker)
Mangelnde Anhörung im Sorgerechtsstreit und verfahrensrechtlicher ordre public
VG Hannover 8.2.2018 – 19 B 8797/17
Die Sorgerechtsentscheidung eines türkischen Amtsgerichts verstößt gegen wesentliche Grundprinzipien des deutschen Familien- und Kindschaftsrechts und den ordre public, wenn das betroffene Kind und der Vater vor der Übertragung des Sorgerechts nicht persönlich angehört wurden.
Kartelldeliktsrechtliche Schadensersatzansprüche und Schiedsvereinbarung
LG Dortmund 13.9.2017 – 8 O 30/16 (Kart)
Zur Frage, ob kartelldeliktsrechtliche Schadensersatzansprüche von einer Schiedsvereinbarung der beteiligten Parteien erfasst werden und ob die Schiedsvereinbarung dadurch gegebenenfalls die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts anstelle der staatlichen Gerichte begründet.
Wirtschaftsgerichte der Russischen Föderation und Gegenseitigkeitsverbürgung
LG Wiesbaden 2.3.2017 – 14 O 3/16
Mit den Wirtschaftsgerichten der Russischen Föderation ist die Gegenseitigkeit gem. § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht verbürgt.
(Mitgeteilt und Leitsatz von Lech Kopczynski)
Malaysia: Zuständigkeit staatlicher Zivilgerichte oder der Scharia-Gerichte für das Sorgerecht
Federal Court of Malaysia 29.6.2018 – Civil Appeal No. 01 (f)-17-06/2016
Zur Wirksamkeit einer von einem Elternteil beschlossenen Bekehrung zum muslimischen Glauben dreier Kinder in Malaysia sowie der daraus resultierenden Zuständigkeit staatlicher Zivilgerichte oder der Scharia-Gerichte für das Sorgerecht. Der Federal Court of Malaysia stimmte einstimmig gegen die Wirksamkeit der Bekehrung und somit für eine Zuständigkeit der staatlichen Zivilgerichte.