Heft 2/2018 (März 2018)
Neuseeland: Choice of Law in Tort Act 2017
Im Dezember 2017 ist der neuseeländische Private International Law (Choice of Law in Tort) Act 2017 in Kraft getreten. Sein Vorbild war der Privat International Law (Miscellaneous Provisions) Act 1995 aus dem Vereinigten Königreich, von dem er jedoch in einigen Punkten auch abweicht. Das Gesetz führt neue Regeln zur Rechtswahl im Deliktsrecht ein und schafft die Regel der double actionability ab, die unter dem common law galt und zu einer kumulativen Anwendung des Deliktsortsrechts und der lex fori auf die Haftung für eine im Ausland begangene unerlaubte Handlung führte. Das Gesetz ist unter http://www.legislation.govt.nz/act/public/2017/0044/12.0/DLM4892602.html einsehbar.
Neuseeland: Online-Plattform zum IPR
Die University of Otago hat eine Online-Plattform zum internationalen Privatrecht von Neuseeland zur Verfügung gestellt. Die Plattform beinhaltet einen Blog und Links zu relevanten Quellen. Wesentliches Kernstück ist die von der Professorin Elsabe Schoeman begründete Datenbank, in der nach international-privatrechtlichen Publikationen von neuseeländischen Autoren einerseits und zum neuseeländischen Recht andererseits gesucht werden kann. Die Plattform ist unter www.otago.ac.nz/conflicts/index.html erreichbar.
Gleichgeschlechtliche Partnerschaften im italienischen Recht
EGMR 14.12.2017 – Nr. 26431/12, 26742/12, 44057/12, 60088/12 – Orlandi u.a. ./. Italien
Das Fehlen einer Anerkennungsmöglichkeit von gleichgeschlechtlichen Partnerschaften in Italien verstößt gegen Art. 8 Abs. 1 EMRK. Dies bezieht sich auf den Zeitraum, bevor das Gesetz 76/2016 erlassen wurde.
Direktklage bei Verkehrsunfall: Keine Zuständigkeitsprivilegierung bei der cessio legis
EuGH 31.1.2018 – Rs. C-106/17 – Hofsoe ./. LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster AG
Art. 13 Abs. 2 EuGVVO ist in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 lit. b EuGVVO dahin auszulegen, dass sich eine natürliche Person, deren gewerbliche Tätigkeit insbesondere in der Geltendmachung von Schadensersatzforderungen gegen Versicherer besteht und die sich auf einen mit dem Opfer eines Verkehrsunfalls geschlossenen Zessionsvertrag beruft, um vor einem Gericht des Mitgliedstaats des Wohnsitzes des Geschädigten Klage zu erheben gegen den Haftpflichtversicherer des Verursachers dieses Unfalls, dessen Sitz sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, nicht auf diese Bestimmung berufen kann.
Art. 16 Abs. 1 EuGVVO 2001: Verbraucherklage gegen Facebook
EuGH 25.1.2018 – Rs. C-498/16 – Schrems ./. Facebook Ireland Limited
1. Art. 15 EuGVVO 2001 ist dahin auszulegen, dass ein Nutzer eines privaten Facebook-Kontos die Verbrauchereigenschaft im Sinne dieses Artikels nicht verliert, wenn er Bücher publi ziert, Vorträge hält, Websites betreibt, Spenden sammelt und sich die Ansprüche zahlreicher Verbraucher abtreten lässt, um sie gerichtlich geltend zu machen.
2. Art. 16 Abs. 1 EuGVVO 2001 ist dahin auszulegen, dass er keine Anwendung auf die Klage eines Verbrauchers findet, mit der dieser am Klägergerichtsstand nicht nur seine eigenen Ansprüche geltend macht, sondern auch Ansprüche, die von anderen Verbrauchern mit Wohnsitz im gleichen Mitgliedstaat, in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten abgetreten wurden.
Rom III-VO erfasst nicht die religiöse Privatscheidung
EuGH 20.12.2017 – Rs. C-372/16 – Sahyouni ./. Mamisch
Art. 1 Rom III-VO ist dahin auszulegen, dass eine durch einseitige Erklärung eines Ehegatten vor einem geistlichen Gericht bewirkte Ehescheidung wie die im Ausgangsverfahren streitige nicht in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.
EuGVVO erfasst nicht Deliktsklage gegen insolvenzrechtlichen Gläubigerausschuss
EuGH 20.12.2017 – Rs. C-649/16 – Valach u.a. ./. Waldviertler Sparkasse Bank AG u.a.
Art. 1 Abs. 2 lit. b EuGVVO ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung auf eine deliktische Schadensersatzklage anzuwenden ist, die gegen Mitglieder eines Gläubigerausschusses wegen ihres Verhaltens bei einer Abstimmung über einen Sanierungsplan in einem Insolvenzverfahren erhoben worden ist, und dass eine solche Klage folglich vom sachlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen ist.
Art. 27, 30 LugÜ 2007: Obligatorisches Schlichtungsverfahren vor Klageerhebung und Rechtshängigkeit
EuGH 20.12.2017 – Rs. C-467/16 – Brigitte Schlömp ./. Landratsamt Schwäbisch Hall
Die Art. 27 und 30 LugÜ 2007 sind dahin auszulegen, dass bei Rechtshängigkeit ein „Gericht“ zu dem Zeitpunkt als angerufen gilt, zu dem ein obligatorisches Schlichtungsverfahren bei einer Schlichtungsbehörde nach Schweizer Recht eingeleitet worden ist.
Bloßer Kostentitel fällt nicht unter EuVTVO
EuGH 14.12.2017 – Rs. C-66/17 – Chuda´s
Art. 4 Nr. 1 und Art. 7 EuVTVO sind dahin auszulegen, dass eine vollstreckbare Entscheidung über die Höhe der mit dem gerichtlichen Verfahren verbundenen Kosten, die in einem Urteil enthalten ist, in dem es nicht um eine unbestrittene Forderung geht, nicht als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden kann.
Art. 12 Abs. 3 EuEheVO: Zustimmung des Staatsanwalts und Kindeswohl
Schlussanträge des Generalanwalts Evgeni Tanchev vom 6.12.2017 – Rs. C-565/16 – Alessandro Saponaro ./. Kalliopi-Chloi Xylina
Art. 12 Abs. 3 lit. b EuEheVO ist dahin auszulegen, dass schon in der Antragstellung bei einem Gericht eines Mitgliedstaats, zu dem das Kind eine wesentliche Bindung gemäß Art. 12 Abs. 3 lit. a EuEheVO hat, eine eindeutige Anerkennung der Zuständigkeit dieses Gerichts durch die Antragsteller liegt, dass auch seitens eines Staatsanwalts, der nach dem nationalen Recht des Forummitgliedstaats Partei des Verfahrens ist, eine Anerkennung vorliegen muss und dass der Staatsanwalt die Zuständigkeit des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wurde, nach Zustellung des Antrags an ihn stillschweigend anerkennen kann, und dass das Kriterium des Wohls des Kindes kein eigenes Kriterium ist, sondern das Gericht berechtigt und verpflichtet, bei der Anwendung von Art. 12 Abs. 3 lit. b EuEheVO in atypischen Fällen korrigierend einzugreifen.
Bedingung im Sinne von Nr. 4.4. des Formblatts in Anhang I der EuGVVO und Sicherungsvollstreckung
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofes an den EuGH vom 25.1.2018 – IX ZB 89/16
1. Stellt bei einem Urteil, das den Beklagten uneingeschränkt und ohne Bedingung zu einer Leistung verurteilt und gegen das im Ursprungsmitgliedstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf ein-
gelegt wurde oder bei dem die Frist für einen solchen Rechtsbehelf noch nicht verstrichen ist, die Anordnung des Ursprungsgerichts, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist, eine Bedingung im Sinne von Nr. 4.4. des Formblatts in Anhang I der EuGVVO dar?
gelegt wurde oder bei dem die Frist für einen solchen Rechtsbehelf noch nicht verstrichen ist, die Anordnung des Ursprungsgerichts, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist, eine Bedingung im Sinne von Nr. 4.4. des Formblatts in Anhang I der EuGVVO dar?
2. Sofern Frage 1 bejaht wird: Gilt dies auch dann, wenn im Ursprungsmitgliedstaat eine Sicherungsvollstreckung aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil möglich ist, ohne dass die Sicherheitsleistung erbracht wird?
3. Sofern Frage 2 bejaht wird:
a) Wie hat das Ursprungsgericht im Fall einer Entscheidung, die eine vollstreckbare Verpflichtung enthält und gegen die im Ursprungsmitgliedstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt wurde oder bei der die Frist für einen solchen Rechtsbehelf noch nicht verstrichen ist, hinsichtlich des Formblatts in Anhang I der EuGVVO zu verfahren, wenn die Vollstreckung der Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat aufgrund des Urteilsausspruchs oder aufgrund einer gesetzlichen Regelung erst nach einer Sicherheitsleistung erfolgen darf?
b) Hat das Ursprungsgericht in diesem Fall die Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang I der EuGVVO auszustellen, ohne die in Nr. 4.4.1. bis 4.4.4. vorgesehenen Angaben zu machen?
c) Ist das Ursprungsgericht in diesem Fall befugt, die Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang I der EuGVVO dahin auszustellen, dass – etwa in Nr. 4.4.1. oder 4.4.3. des Formblatts – zusätzliche Angaben zur erforderlichen Sicherheitsleistung aufgenommen werden und der Text der gesetzlichen Regelung dem Formblatt beigefügt wird?
4. Sofern Frage 2 verneint wird:
a) Wie hat das Ursprungsgericht hinsichtlich des Formblatts in Anhang I der EuGVVO zu verfahren, wenn die Sicherungsvollstreckung im Ursprungsmitgliedstaat aufgrund einer gesetzlichen Regelung erst nach Ablauf einer Frist zulässig ist?
b) Ist das Ursprungsgericht in diesem Fall befugt, die Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang I der EuGVVO dahin auszustellen, dass – etwa in Nr. 4.4.1. oder 4.4.3. des Formblatts – zusätzliche Angaben zu dieser Frist aufgenommen werden und der Text der gesetzlichen Regelung dem Formblatt beigefügt wird?
Art. 18–21 LugÜ 2007: Chief Executive Officer im Konzern und Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag
Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom an den EuGH vom 18.12.2017 – Rs. C-603/17 – Peter Bosworth, Colin Hurley ./. Arcadia Petroleum Limited u.a.
1. Nach welchem Kriterium bestimmt sich, ob ein von einem Arbeitgeber gegen einen Arbeitnehmer oder einen früheren Arbeitnehmer (im Folgenden: Arbeitnehmer) geltend gemachter Anspruch unter den Begriff „Ansprüche aus“ einem individuellen Arbeitsvertrag im Sinne des Titels II Abschnitt 5 (Art. 18–21) LugÜ 2007 fällt?
(1) Fällt ein Anspruch eines Arbeitgebers gegen einen Arbeitnehmer bereits dann unter die Art. 18–21 LugÜ 2007, wenn die zur Last gelegte Handlung von dem Arbeitgeber auch als Verletzung des individuellen Arbeitsvertrags durch den Arbeitnehmer geltend gemacht werden könnte – auch wenn der vom Arbeitgeber tatsächlich geltend gemachte Anspruch nicht auf eine Verletzung dieses Vertrags gestützt oder als eine solche Vertragsverletzung gerügt oder eingeklagt wird, sondern (z.B.) aufgrund einer oder mehrerer der oben in der Darstellung des Sachverhalts und des Streitgegenstandes unter den Nrn. 26 und 27 genannten Anspruchsgrundlagen geltend gemacht wird?
(2) Hilfsweise: Fällt ein von einem Arbeitgeber gegen einen Arbeitnehmer geltend gemachter Anspruch nur dann unter die Art. 18–21 LugÜ 2007, wenn es sich bei der Pflicht, auf die der Anspruch tatsächlich gestützt wird, um eine Pflicht aus dem Arbeitsvertrag handelt? Wenn dies das richtige Kriterium ist, folgt dann daraus, dass ein Anspruch, der nur auf die Verletzung einer Pflicht gestützt wird, die unabhängig von dem Arbeitsvertrag zur Entstehung gelangte (und, sofern relevant, auch keine vom Arbeitnehmer „freiwillig übernommene“ Pflicht darstellt) nicht unter Abschnitt 5 fällt?
(3) Wenn keines der oben genannten Kriterien richtig ist, welches ist dann das richtige Kriterium?
2. Inwieweit bedarf es im Fall eines zwischen einer Gesellschaft und einer Einzelperson geschlossenen „Vertrags“ (im Sinne des Art. 5 Abs. 1 LugÜ 2007) eines Über-Unterordnungsverhältnisses zwischen der Gesellschaft und der Einzelperson, damit dieser Vertrag unter den Begriff des „individuellen Arbeitsvertrags“ im Sinne des Abschnitts 5 fällt? Besteht ein solches Verhältnis auch dann, wenn die Einzelperson die Bedingungen des Vertrags mit der Gesellschaft selbst bestimmen kann und diese tatsächlich bestimmt und die Kontrolle und die Autonomie über das Tagesgeschäft der Gesellschaft sowie die Durchführung seiner eigenen Aufgaben besitzt, aber die Aktionäre der Gesellschaft dieses Verhältnis beenden können?
3. Wenn Titel II Abschnitt 5 LugÜ 2007 nur auf Ansprüche Anwendung findet, die, wenn es Abschnitt 5 nicht gäbe, unter Art. 5 Abs. 1 LugÜ 2007 fallen würden, nach welchem Kriterium bestimmt sich dann, ob ein Anspruch unter Art. 5 Abs. 1 LugÜ 2007 fällt?
(1) Besteht das richtige Kriterium darin, dass ein Anspruch unter Art. 5 Abs. 1 LugÜ 2007 fällt, wenn die zur Last gelegte Handlung als Vertragsverletzung geltend gemacht werden könnte, auch wenn der von dem Arbeitgeber geltend gemachte Anspruch tatsächlich nicht auf eine Verletzung dieses Vertrags gestützt oder als eine solche Vertragsverletzung gerügt oder eingeklagt wird?
(2) Oder besteht das richtige Kriterium darin, dass ein Anspruch nur dann unter Art. 5 Abs. 1 LugÜ 2007 fällt, wenn es sich bei der Pflicht, auf die der Anspruch tatsächlich gestützt wird, um eine Vertragspflicht handelt? Für den Fall, dass dies das richtige Kriterium ist: Folgt dann daraus, dass ein Anspruch, der ausschließlich auf die Verletzung einer Pflicht gestützt wird, die unabhängig von dem Vertrag zur Entstehung gelangte (und auch, sofern relevant, keine Pflicht war, die der Beklagte „freiwillig übernommen“ hat), nicht unter Art. 5 Abs. 1 LugÜ 2007 fällt?
(3) Wenn keines der oben genannten Kriterien richtig ist, welches ist dann das richtige Kriterium?
4. Gegeben sei der folgende Sachverhalt:
(1) Die Gesellschaften A und B sind Teil einer Unternehmensgruppe.
(2) Für diese Unternehmensgruppe übt der Beklagte X de facto die Rolle des Chief Executive Officer aus (wie Herr Bosworth für die Arcadia-Unternehmensgruppe, vgl. die obige Darstellung des Sachverhalts und des Streitgegenstands unter Nr. 14). X ist bei einer der Gesellschaften der Unternehmensgruppe, nämlich bei der Gesellschaft A, angestellt (und ist damit ein Arbeitnehmer der Gesellschaft A) (so wie Herr Bosworth von Zeit zu Zeit unter den oben in Nr. 15 der Darstellung des Sachverhalts und des Streitgegenstands dargestellten Umständen), und ist nach innerstaatlichem Recht nicht bei der Gesellschaft B angestellt.
(3) Von der Gesellschaft A werden gegen X Ansprüche geltend macht, die unter die Art. 18–21 LugÜ 2007 fallen.
(4) Wegen Handlungen, die von gleicher Art sind wie die, auf die die Gesellschaft A ihre Ansprüche gegen X stützt, werden auch von der anderen Gesellschaft in der Unternehmensgruppe, der Gesellschaft B, Ansprüche gegen X geltend gemacht.
Nach welchem Kriterium bestimmt sich im Rahmen eines solchen Sachverhalts, ob die Ansprüche der Gesellschaft B unter Abschnitt 5 fallen? Insbesondere:
(1) Hängt die Antwort auf diese Frage davon ab, ob zwischen X und der Gesellschaft B ein „individueller Arbeitsvertrag“ im Sinne des Abschnitts 5 LugÜ 2007 bestand und, wenn ja, nach welchem Kriterium bestimmt sich, ob ein solcher Vertrag bestand?
(2) Ist die Gesellschaft B als „Arbeitgeber“ des X im Sinne des Titels II Abschnitt 5 LugÜ 2007 anzusehen und/oder fallen die Ansprüche der Gesellschaft B gegen X (vgl. oben unter Nr. 4.4) in gleicher Weise unter die Art. 18–21 LugÜ 2007 wie die Ansprüche der Gesellschaft A gegen X? Insbesondere:
(a) Fällt der Anspruch der Gesellschaft B nur dann unter Art. 18 LugÜ 2007, wenn es sich bei der Pflicht, auf die er tatsächlich gestützt wird, um eine Pflicht aus dem Arbeitsvertrag zwischen der Gesellschaft B und X handelt?
(b) Oder fällt der Anspruch unter Art. 18 LugÜ 2007, wenn die zur Last gelegte Handlung, auf die der Anspruch gestützt wird, eine Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsvertrag zwischen der Gesellschaft A und X darstellen würde?
(3) Wenn keines der oben genannten Kriterien richtig ist, welches ist dann das richtige Kriterium?
Unbegleitete Flüchtlinge: Vorfrage der Minderjährigkeit und KSÜ/ESÜ/FamFG
BGH 20.12.2017 – XII ZB 333/17
1. Kind im Sinne des § 99 FamFG kann auch eine Person sein, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat, wenn diese nach dem insoweit anwendbaren Recht noch minderjährig ist.
2. Ist der Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit sowohl für die internationale Zuständigkeit als auch für die verfahrensgegenständliche Frage, ob die Vormundschaft beendet ist, maßgeblich, so handelt es sich insoweit um eine doppelrelevante Tatsache, für die im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung die Minderjährigkeit als gegeben zu unterstellen ist.
3. Auch wenn das deutsche Gericht seine internationale Zuständigkeit bei Anordnung einer Vormundschaft auf Art. 8 Abs. 1 EuEheVO stützt, ist die hypothetische Zuständigkeit nach Art. 5 und 6 KSÜ ausreichend dafür, dass gemäß Art. 15 Abs. 1 KSÜ deutsches Recht zur Anwendung kommt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16.3.2011 XII ZB 407/10 FamRZ 2011, 796).
4. Die Regelung in Art. 12 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention erfasst auch die Frage der Volljährigkeit eines Flüchtlings, so dass sie die Staatsangehörigkeitsanknüpfung des Art. 7 Abs. 1 EGBGB verdrängt.
5. Der Anwendungsbereich des Haager Erwachsenenschutzübereinkommens ist nur für Schutzmaßnahmen eröffnet, die die Hilfsbedürftigkeit wegen einer psychischen oder körperlichen Behinderung oder Krankheit auffangen sollen, nicht aber bei der Vormundschaft wegen Minderjährigkeit.
6. Zu den Anforderungen an die Feststellung des Eintritts der Volljährigkeit nach ausländischem Recht (hier der Republik Guinea).
Staatenimmunität, Schuldenschnitt und Rückzahlungsansprüche aus Staatsanleihen I
BGH 19.12.2017 – XI ZR 796/16
Zum Grundsatz der Staatenimmunität, wenn die Klage auf Rückzahlungsansprüche aus Staatsanleihen gestützt ist, die infolge der nachträglich durch Gesetz eingeführten Allgemeinverbindlichkeitserklärung einer Gläubigerentscheidung gegen andere Staatsanleihen ausgetauscht worden sind (Fortführung von BGH, Urteil vom 8.3.2016, VI ZR 516/14, BGHZ 209, 191).
(Mitgeteilt von RiOLG Dr. Jörg Dilger)
Art. 39 Abs. 1 CISG und gemischte Verträge
BGH 7.12.2017 – VII ZR 101/14
Nach Art. 39 Abs. 1 CISG obliegt es dem Käufer, einen Mangel der Ware innerhalb angemessener Frist anzuzeigen. Diese Obliegenheit besteht nach Art. 3 Abs. 2 CISG nicht bei Verträgen, bei denen der überwiegende Teil der Pflichten der Partei, die die Ware liefert, in der Ausführung von Arbeiten oder anderen Dienstleistungen besteht. Ein „Überwiegen“ ist bereits anzunehmen, wenn aus der für den Lieferanten erkennbaren Sicht des Erwerbers die „Arbeiten und anderen Dienstleistungen“ im Mittelpunkt stehen, und zwar unabhängig davon, ob der Wert dieser Leistung den Wert der Waren erreicht. Entscheidend ist, dass nach dem Vertragsinhalt die Beschaffung von Material zur Verwirklichung des Hauptzwecks nur nebenbei geschuldet wird, was bei Anlagelieferverträgen häufig gegeben sein dürfte.
Art. 63 EuGVVO: Satzungssitz auch ohne realwirtschaftlichen Bezug
BGH 14.11.2017 – VI ZR 73/17
Der Begriff des satzungsmäßigen Sitzes i.S.d. Art. 63 Abs. 1 lit. a EuGVVO/Art. 60 Abs. 1 lit. a EuGVVO 2001 setzt keine Verwaltungs- oder Geschäftstätigkeit am Ort des Satzungssitzes voraus. Es bedarf keines über den Registertatbestand hinausgehenden realwirtschaftlichen Bezugs (Fortführung von BGH, Urteil vom 12.7.2011 – II ZR 28/10, BGHZ 190, 242 Rn. 19 ff.).
Substitution und Berner Notar
KG 24.1.2018 – 22 W 25/16
Die Beurkundung der Gründung einer deutschen GmbH durch einen Schweizer Notar mit Amtssitz im Kanton Bern erfüllt jedenfalls dann die Anforderungen nach § 2 Abs. 1 GmbHG und kann im Eintragungsverfahren durch das Registergericht nicht beanstandet werden, wenn die Niederschrift in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben worden ist.
Art. 10 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 EGBGB unter Einfluss des Art. 21 AEUV
KG 18.1.2018 – 1 W 563/16
Art. 10 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 EGBGB ermöglicht es, den Vatersnamen (hier bulgarischen Rechts) in die Rechtswahl einzubeziehen, wenn der Sorgeberechtigte das Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union wählt, dem auch das Kind angehört, und er zum Ausdruck bringt, das Kind solle neben dem Familiennamen auch den Vatersnamen nach dem gewählten Recht führen.
Internationale Zuständigkeit für Prozesskostenhilfeverfahren
OLG Hamm 15.1.2017 – 32 SA 53/17
Die internationale Zuständigkeit für ein Prozesskostenhilfeverfahren ist nach der internationalen Zuständigkeit des Prozessgerichts 1. Instanz zu beurteilen, bei dem die Hauptsache anhängig gemacht werden kann. Wird ein Vertragspartner aus einem im Inland zu erfüllenden, zwischenzeitlich beendeten Vertragsverhältnis in Anspruch genommen und ist der Vertragspartner nach der Vertragsbeendigung ins europäische Ausland verzogen, kann sich die internationale Zuständigkeit der inländischen Gerichte aus Art. 7 Nr. 1a EuGVVO oder – bei einer Gerichtstandsvereinbarung im Vertrag – aus Art. 25 EuGVVO ergeben.
Ermittlung ausländischen Rechts (lex fori) und Darlegungs-, Beweisführungs- und Feststellungslast (lex causae)
OLG München 1.12.2017 – 10 U 2627/17
1. Fragen der Darlegungs-, Beweisführungs- und Feststellungslast sind allein Fragen des materiellen Rechts. Daher ist auf diese Fragen ausländisches Recht anzuwenden, wenn das Sachrecht ausländisch ist.
2. Gibt eine angefochtene Entscheidung keinen Aufschluss darüber, dass der Tatrichter seiner Pflicht zur Ermittlung ausländischen Rechts nachgekommen ist, ist davon auszugehen, dass eine ausreichende Erforschung des ausländischen Rechts verfahrensfehlerhaft unterblieben ist (Anschluss an BGH, Beschluss v. 30.4.2013 – VII ZB 22/12).
3. Unterlässt das erstinstanzliche Gericht eine ordnungsgemäße Ermittlung des anwendbaren ausländischen Rechts und ist aufgrund dieses Unterlassens eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme erforderlich, liegt ein schwerwiegender Verfahrensfehler und mithin ein Zurückverweisungsgrund nach § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO vor.
(Leitsätze von Tim Erbstößer)
„Ausrichten“ der Tätigkeit einer schweizerischen Anwaltskanzlei auf Deutschland
OLG Frankfurt 27.9.2017 – 13 U 217/15
1. Zum „Ausrichten“ der Tätigkeit einer schweizerischen Anwaltskanzlei auf Deutschland im Rahmen des Art. 15 Abs. 1 lit. c LugÜ 2007. Maßgeblich ist eine Gesamtschau, die auch den Internetauftritt umfasst, insbesondere wenn dort mit internationaler Kompetenz und umfassenden Sprachkenntnissen in deutscher Sprache und mit Vertretungen von Personen aus dem Ausland geworben wird.
2. Der Begriff des Verbrauchers i.S.d. LugÜ 2007 ist eng auszulegen und nach der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrages in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht nach der subjektiven Stellung dieser Person zu bestimmen, so dass ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter Geschäfte als Verbraucher und im Rahmen anderer als Unternehmer angesehen werden kann.
(Leitsätze von Tim Erbstößer)
Art. 5 Abs. 1 lit. b LugÜ 2007 und Incoterm-Klausel „Ex Works“
OLG Stuttgart 7.8.2017 – 5 U 188/16
Durch eine Incoterm-Klausel „Ex Works“ kann unter Berücksichtigung der übrigen vertraglichen Regelungen der Erfüllungsort eines Kaufvertrages im Sinne des Art 5 Abs. 1 lit. b LugÜ 2007 am Sitz der Verkäuferin vereinbart werden. Dies gilt auch, wenn die Verkäuferin faktisch den gesamten Versand und dessen Organisation übernimmt, solange deutlich wird, dass der Versand und dessen Organisation lediglich einen unverbindlichen Service darstellt.
(Leitsätze von Tim Erbstößer)
Staatenimmunität, Schuldenschnitt und Rückzahlungsansprüche aus Staatsanleihen II
OLG Oldenburg 26.5.2017 – 6 U 1/17
1. Ein Staat ist wegen des Grundsatzes der Staatenimmunität nicht fremdstaatlicher nationaler Gerichtsbarkeit unterworfen für solche Akte, die hoheitliches Handeln eines Staates darstellen. Für die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Staatstätigkeit ist die Rechtsnatur der jeweiligen Handlung entscheidend. Ist der Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt tätig geworden, liegt hoheitliches Handeln vor. Die Abgrenzung ist grundsätzlich nach dem Recht des entscheidenden Gerichts zu beurteilen.
2. Bei einem Zwangsumtausch und einem damit verbundenen Schuldenschnitt auf der Grundlage eines Gesetzes und eines darauf bezogenen Beschlusses des Ministerrats sowie der Anweisung der Zentralbank handelt es sich um hoheitliches Handeln, auch wenn es um die Ausgabe von Staatsanleihen zur Finanzierung des Staatshaushaltes an Private geht.
(Leitsätze von Tim Erbstößer)
Art. 3 Abs. 1 S. 2 EuInsVO 2017: Widerlegung der COMI-Vermutung
LG Berlin 8.1.2018 – 84 T 2/18
Die internationale Zuständigkeit in Insolvenzverfahren orientiert sich an dem Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen. Art. 3 Abs. 1 S. 2 EuInsVO 2017 statuiert die Vermutung, dass dies der Ort ist, an dem die Schuldnerin gewöhnlich der Verwaltung ihrer Interessen nachgeht und der für Dritte feststellbar ist. An die Widerlegung dieser Vermutung sind hohe Anforderungen zu stellen, welche nicht erfüllt wurden.
Gegen diesen Beschluss wurde beim BGH Rechtsbeschwerde eingelegt, Az. IX ZB 1/18.
(Leitsätze von Tim Erbstößer)
OGH zu VKI ./. Amazon EU: Österreichische AGB-Kontrolle
OGH 14.12.2017 – 2Ob155/16g
1. Zur Unwirksamkeit einer in AGB enthaltenen Rechtswahlklausel zugunsten luxemburgischen Rechts gegenüber dem Verbraucher in Folge der Vorabentscheidung des EuGH v. 28.7.2016 (C-191/15 – VKI ./. Amazon EU Sàrl, IPRax 2017, 483 m. Anm. W.-H. Roth, 449).
2. Zur Prüfung der restlichen AGB-Klauseln nach österreichischem Recht.
(Leitsätze von Dr. Susanne Deißner)
Italien: Vereinbarte Kafala
Corte Suprema di Cassazione 24.11.2017 – 10260/2015
Zur Anerkennung einer vereinbarten Kafala.
(Mitgeteilt von Dr. Susanne Gössl)
Slowenien: Stillschweigende Rechtswahl im Prozess
Višje sodišˇce v Ljubljani (slowenisches Appellationsgericht Ljubljana) 25.10.2017 – I Cpg 1084/2016
Zur Annahme einer stillschweigenden Rechtswahl zugunsten materiellen slowenischen Rechts mangels Widerspruchs gegen die Anwendung slowenischen Rechts durch die Parteien sowohl in der ersten als auch in der Rechtsmittelinstanz.
(Leitsatz von Dr. Susanne Deißner)
Neuseeland: Altersgrenzen als Eingriffsnormen
Supreme Court of New Zealand 13.6.2017 – NSZC 139 – Brown ./. New Zealand Basing Ltd.
Zur Anwendung von neuseeländischem Arbeitsrecht auf Piloten, die in Auckland stationiert und bei der Fluggesellschaft Cathay Pacific angestellt sind. Der Arbeitsvertrag sah eine verpflichtende Pensionierung im Alter von 55 Jahren vor. Nach dem neuseeländischen Employment Relations Act 2000 (NZ) liegt allerdings das Mindestalter für eine Pensionierung bei 65 Jahren. Das Gericht votierte einstimmig für die Anwendung des Gesetzes auf den vorliegenden Fall.