Heft 1/2018 (Januar 2018)
Recognition and Enforcement of Foreign Judgments
Die „Special Commission on the Recognition and Enforcement of Foreign Judgments“ der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht (HCCH) hat vom 13.–17.11.2017 getagt. Zentrales Thema war die Anerkennung und Durchsetzung ausländischer Entscheidungen. Dort wurde ein Entwurf herausgearbeitet, der nun veröffentlicht wurde. Dieser ist unter https://assets.hcch.net/docs/2f0e08f1-c498-4d15-9dd4- b902ec3902fc.pdf einsehbar.Weitere Informationen zu dem Treffen finden sich unter https://www.hcch.net/en/projects/ legislative-projects/judgments/special-commission/.
Kommissionsempfehlung zur Schaffung eines internationalen Investitionsgerichtshofs
Am 13.9.2017 hat die Europäische Kommission eine Empfehlung für eine Ratsentscheidung erlassen, die die Kommission zur Verhandlung über die Schaffung eines internationalen Investitionsgerichtshofs ermächtigen soll. Damit reagiert die Kommission auf wachsende Kritik an Investor-Staat-Schiedsklauseln in Freihandels- und Investitionsschutzabkommen, die ausländische Investoren zu Klagen vor Investor-Staat-Schiedsgerichten ermächtigen. Die Kommission strebt Verhandlungen über die Institutionalisierung von internationalen Investor-Staat- Schiedsverfahren durch die Schaffung einer dauerhaften, unabhängigen und legitimierten Einrichtung an. Die Verhandlungen sollen durch die United Nations Commission on International Trade Law (UNCITRAL) geleitet werden und sich auf die verfahrensrechtlichen Fragen des zu schaffenden Investitionsgerichtssystems (Investment Court System – ICS) beschränken.
Art. 3 Abs. 1 EuInsVO 2002: Haftungsklage gegen Betriebsübernehmer
EuGH 9.11.2017 – Rs. C-641/16 – Tünkers France u. Tünkers Maschinenbau GmbH ./. Expert France
Art. 3 Abs. 1 EuInsVO 2002 ist dahin auszulegen, dass eine Haftungsklage wegen unlauteren Wettbewerbs, mit der dem Übernehmer eines im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erworbenen Geschäftsbereichs vorgeworfen wird, sich zu Unrecht als Alleinvertriebshändler der vom Schuldner hergestellten Waren dargestellt zu haben, nicht in die Zuständigkeit des Gerichts fällt, das das Insolvenzverfahren eröffnet hat.
Art. 7 Nr. 2 EuGVVO: Persönlichkeitsverletzung im Internet
EuGH 17.10.2017 – Rs. C-194/16 – Bolagsupplysningen OÜ u. Ingrid Ilsjan ./. Svensk Handel AB
1. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass eine juristische Person, deren Persönlichkeitsrechte durch die Veröffentlichung unrichtiger Angaben über sie im Internet und durch das Unterlassen der Entfernung sie betreffender Kommentare verletzt worden sein sollen, Klage auf Richtigstellung der Angaben, auf Verpflichtung zur Entfernung der Kommentare und auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens bei den Gerichten des Mitgliedstaats erheben kann, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet. Übt die betreffende juristische Person den größten Teil ihrer Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihres satzungsmäßigen Sitzes aus, kann sie den mutmaßlichen Urheber der Verletzung unter Anknüpfung an den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs in diesem anderen Mitgliedstaat verklagen.
2. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass eine Person, deren Persönlichkeitsrechte durch die Veröffentlichung unrichtiger Angaben über sie im Internet und durch das Unterlassen der Entfernung sie betreffender Kommentare verletzt worden sein sollen, nicht vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die im Internet veröffentlichten Informationen zugänglich sind oder waren, eine Klage auf Richtigstellung der Angaben und Entfernung der Kommentare erheben kann.
EuErbVO und Vindikationslegat
EuGH 12.10.2017 – Rs. C-218/16 – Aleksandra Kubicka ./. Przemysława Bac, in ihrer Eigenschaft als Notarin
Art. 1 Abs. 2 lit. k und l sowie Art. 31 EuErbVO sind dahin auszulegen, dass sie der Ablehnung der Anerkennung der dinglichen Wirkungen des Vindikationslegats, das dem von einem Erblasser gemäß Art. 22 Abs. 1 EuErbVO gewählten auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht bekannt ist, durch eine Behörde eines Mitgliedstaats entgegenstehen, wenn die Ablehnung allein auf der Begründung beruht, dass dieses Vermächtnis das Eigentum an einer Immobilie betrifft, die in diesem Mitgliedstaat belegen ist, dessen Rechtsordnung das Institut des Vermächtnisses mit unmittelbarer dinglicher Wirkung im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls nicht kennt.
Art. 22 Nr. 4 EuGVVO und Markeninhaberstreit
EuGH 5.10.2017 – Rs. C-341/16 – Hanssen Beleggingen BV ./. Tanja Prast-Knipping
Art. 22 Nr. 4 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass er auf Rechtsstreitigkeiten zur Klärung der Frage, ob eine Person zu Recht als Markeninhaberin eingetragen wurde, keine Anwendung findet.
Gemeinschaftsgeschmacksmuster-VO und Art. 6 Nr. 1 EuGVVO 2001 bzw. Art. 8 Abs. 2 Rom II-VO und Gemeinschaftsgeschmacksmuster-VO
EuGH 27.9.2017 – Rs. C-24/16 – Nintendo Co.Ltd ./. BigBen In- teractive GmbH und Rs. C-25/16 – Nintendo Co.Ltd ./. BigBen In- teractive SA
1. Die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. De-ember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist i.V.m. Art. 6 Nr. 1 EuGVVO 2001 dahin auszulegen, dass unter Um- ständen wie denen der Ausgangsverfahren ein Gemeinschaftsge-schmacksmustergericht, bei dem eine Verletzungsklage anhängig ist und dessen internationale Zuständigkeit in Bezug auf einen ersten Beklagten auf Art. 82 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 beruht und in Bezug auf einen zweiten, in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Beklagten auf Art. 6 Nr. 1 EuGVVO 2001 i.V.m.Art. 79 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002, weil der zweite Beklagte die vom ersten Beklagten vertriebenen Erzeugnisse her- stellt und an den ersten Beklagten liefert, auf Antrag des Klägers gegen den zweiten Beklagten Anordnungen erlassen kann, die Maßnahmen i.S.v. Art. 89 Abs. 1 und Art. 88 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 betreffen, die sich auch auf Tätigkeiten des zweiten Beklagten außerhalb der genannten Lieferkette erstrecken und die für das gesamte Gebiet der Europäischen Union gelten.
2. Art. 20 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 6/2002 ist dahin auszulegen, dass ein Dritter, der ohne Zustimmung des Inhabers der Rechte aus einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster beim rechtmäßigen Vertrieb von Waren, die als Zubehör spezifischer Waren des Inhabers der Rechte aus den Geschmacksmustern ver- wendet werden sollen, Waren, die solchen Geschmacksmustern entsprechen, u.a. auf seinen Websites abbildet, um die gemeinsame Verwendung der von ihm vertriebenen Waren und der spezifischen Waren des Inhabers der Rechte aus den Geschmacksmustern zu erläutern oder darzutun, eine Wiedergabe zum Zweck der „Zitierung“ i.S.v. Art. 20 Abs. 1 lit. c vor- nimmt, wobei eine solche Wiedergabe nach dieser Bestimmung zulässig ist, wenn die dort aufgestellten kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.
3. Art. 8 Abs. 2 Rom II-VO ist dahin auszulegen, dass unter dem Begriff des „Staates […], in dem die Verletzung begangen wurde,“ i.S.d. Bestimmung der Staat zu verstehen ist, in dem das schadensbegründende Ereignis eingetreten ist. In Fällen, in denen demselben Beklagten verschiedene, in verschiedenen Mitgliedstaaten begangene Verletzungshandlungen vorgeworfen werden, ist bei der Ermittlung des schadensbegründenden Ereignisses nicht auf jede einzelne ihm vorgeworfene Verletzungshandlung abzustellen, sondern es ist eine Gesamtwürdigung seines Verhaltens vorzunehmen, um den Ort zu bestimmen, an dem die ursprüngliche Verletzungshandlung, auf die das vorgeworfene Verhalten zurückgeht, begangen worden ist oder droht.
EuErbVO und erbrechtliche Qualifikation von § 1371 Abs. 1 BGB
Schlussanträge des Generalanwalts Maciej Szpunar vom 13.12.2017
– Rs. C-558/16 – Doris Margret Lisette Mahnkopf
Art. 1 Abs. 1 EuErbVO ist i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. d EuErbVO dahin auszulegen, dass das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht Regelungen umfasst, die – wie § 1371 Abs. 1 BGB – den Erbteil des überlebenden Ehegatten bestimmen, und zwar selbst dann, wenn sie nur beim Vorliegen eines bestimmten ehelichen Güterstands zur Anwendung kommen und der Erbteil des Ehegatten die Auseinandersetzung die- ses Güterstands ersetzt, obwohl die Höhe des Erbteils sich nach ganz anderen Grundsätzen bemisst als die, die die Auseinandersetzung dieses Güterstands zu Lebzeiten der Ehegatten regeln.
Rechtshängigkeit und obligatorisches Schlichtungsverfahren
Schlussanträge des Generalanwalts Maciej Szpunar vom 18.10.2017
– Rs. C-467/16 – Brigitte Schlömp ./. Landratsamt Schwäbisch Hall
In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem ein Schlichtungsverfahren ein zwingender Schritt ist, der unternommen werden muss, bevor eine Rechtssache vor ein Gericht gebracht werden kann, und in dem ein Schlichtungsverfahren und ein anschließendes Verfahren vor einem Gericht als zwei ge- sonderte Teile des gerichtlichen Verfahrens gelten, wird i.S.d. Art. 27 und 30 LugÜ 2007 ein Gericht zu dem Zeitpunkt an- gerufen, zu dem die Schlichtungsbehörde angerufen wird, so- fern der Kläger alle ihm obliegenden erforderlichen Maßnahmen zur Weiterführung des Verfahrens vor einem Gericht getroffen hat.
EuErbVO und notarielle polnische Erbscheinsurkunde
Vorabentscheidungsersuchen des Bezirksgericht Landsberg an der Warthe, Polen an den EuGH vom 18.10.2017 – Rs. C. 658/17 – Musiał- Karg
1. Ist Art. 46 Abs. 3 lit. b i.V.m.Art. 39 Abs. 2 EuErbVO dahin auszulegen, dass die Erteilung einer Bescheinigung über eine Entscheidung in einer Erbsache, deren Muster Anhang 1 zu der Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014 der Kommission bildet, auch hinsichtlich einer Entscheidung zulässig ist, welche den Status eines Erben bestätigt, aber nicht (auch nicht teilweise) voll- streckbar ist?
2. Ist Art. 3 Abs. 1 lit. g EuErbVO dahin auszulegen, dass eine Erbscheinsurkunde, die durch einen Notar auf übereinstimmen- den Antrag aller an dem Nachlassverfahren Beteiligten erteilt wird und Rechtsfolgen eines rechtskräftigen gerichtlichen Beschlusses über die Feststellung des Erbschaftserwerbs entfaltet – wie die durch einen polnischen Notar erteilte notarielle Erbscheinsurkunde – eine Entscheidung i.S.d.Art. 3 Abs. 1 lit. g Eu- ErbVO darstellt? und ist demzufolge Art. 3 Abs. 2 S. 1 EuErbVO dahin auszulegen, dass ein Notar, der eine derartige Erbscheinsurkunde erteilt, ein Gericht i.S.d letzt- genannten Vorschrift darstellt?
3. Ist Art. 3 Abs. 2 S. 2 EuErbVO dahin auszulegen, dass eine Mitteilung des Mitgliedstaats gem. Art. 79 EuErbVO lediglich informative Bedeutung hat und keine Voraussetzung für die Be- jahung der Frage ist, ob ein Angehöriger eines Rechtsberufs mit Zuständigkeiten in Erbsachen, der gerichtliche Funktionen aus- übt, ein Gericht i.S.d.Art. 3 Abs. 2 S. 1 EuErbVO darstellt, wenn er die Voraussetzungen der letztgenannten Vorschrift erfüllt?
4. falls die Frage 1, 2 oder 3 verneint wird:
Ist Art. 3 Abs. 1 lit. g oder i EuErbVO dahin auszulegen, dass die Anerkennung eines nationalen verfahrensrechtlichen Instruments der Legitimation der Erben, wie die durch einen polnischen Notar erteilte Erbscheinsurkunde, als Entscheidung, die Anerkennung solch einer Erbscheinsurkunde als öffentliche Urkunde ausschließt?
5. falls die Frage 4 bejaht wird:
Ist Art. 3 Abs. 1 lit. i EuErbVO dahin auszulegen, dass eine notarielle Erbscheinsurkunde, die durch einen Notar auf überein- stimmenden Antrag aller an dem Nachlassverfahren Beteiligten erteilt wird – wie die durch einen polnischen Notar erteilte notarielle Erbscheinsurkunde – eine öffentliche Urkunde i.S.d.Art. 3 Abs.1 lit. i EuErbVO darstellt?
(Mitgeteilt und übersetzt von Dr. Martin Margonski)
Gerichtsstand bei Internetverletzung einer Unionsmarke
BGH 9.11.2017 – I ZR 164/16
1. Bei der Bestimmung des für die internationale Zuständig- keit nach Art. 97 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 maß- geblichen schadensbegründenden Ereignisses in Fällen, in denen demselben Beklagten in verschiedenen Mitgliedstaaten begangene Verletzungshandlungen in Form der „Benutzung“ i.S.v. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 vorgeworfen werden, ist nicht auf jede einzelne Verletzungshandlung abzustellen, sondern es ist eine Gesamtwürdigung seines Verhaltens vorzunehmen, um den Ort zu bestimmen, an dem die ursprüngliche Verletzungshandlung, auf die das vorgeworfene Verhalten zurückgeht, begangen worden ist oder droht.
2. Bietet ein Wirtschaftsteilnehmer auf seiner Internetseite, die sich an Abnehmer in anderen Mitgliedstaaten richtet, unter Verletzung der Rechte aus einer Unionsmarke Waren zum Kauf an, die auf dem Bildschirm betrachtet und über die Internetseite bestellt werden können, ist der Ort des für die internationale Zuständigkeit maßgeblichen schadensbegründenden Ereignisses
i.S.v. Art. 97 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 der Ort, an dem der Prozess der Veröffentlichung des Angebots durch den Wirtschaftsteilnehmer auf seiner Internetseite in Gang gesetzt worden ist, und nicht der Ort, an dem die Internetseite abgerufen werden kann. Kommt der Kontakt zu Abnehmern in anderen Mitgliedstaaten dadurch zustande, dass der Händler Produkt- und Preislisten per E-Mail versendet, ist der Ort des schadens- begründenden Ereignisses der Ort, an dem die Versendung der E-Mail veranlasst wird.
(Mitgeteilt von Dr. Nikolaus Kraft, LL.M. (KCL),Wien)
Vollstreckung nach dem Deutsch-israelischen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag
BGH 12.10.2017 – IX ZB 64/14
1. Sind die von Art. 15 Abs. 1 des Deutsch-israelischen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrages geforderten formellen Nachweise nicht beigebracht, kann das Gericht allein deswegen die Zulassung eines israelischen Urteils zur Zwangsvollstreckung versagen.
2. Im Beschwerdeverfahren kann das Gericht auch ohne Beibringung der von Art. 15 Abs. 1 des Vertrages geforderten formellen Nachweise eine israelische Entscheidung zur Zwangsvollstreckung zulassen, wenn es sich aufgrund anderweitiger tragfähiger Feststellungen die Überzeugung davon verschafft, dass die Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 10 des Vertrages vorliegen.
Restriktive Auslegung des Art. 30 EuErbVO
OLG Nürnberg 27.10.2017 – 15 W 1461/17
Art. 30 EuErbVO ist eine Ausnahmevorschrift, die gewähr- leisten soll, dass spezifische, meist historisch gewachsene, nachlassrechtliche Rechtsinstitute unabhängig von Art. 23 Abs. 1 EuErbVO wirksam bleiben. Als Ausnahmevorschrift ist Art. 30 EuErbVO aber eng auszulegen.
Beendigung der Vormundschaft: Zuständigkeit und anwendbares Recht
OLG Karlsruhe 7.9.2017 – 18 WF 62/17
1. Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte und zur Bestimmung des anwendbaren Rechts für die Entscheidung über die Beendigung der Vormundschaft im Falle einer über 18 Jahre alten Person mit guineischer Staatsbürgerschaft und gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.
2. „Kind“ i.S.d Haager Kinderschutzübereinkommens (KSÜ) ist nach dem eindeutigem Wortlaut von Art. 2 KSÜ nur eine Per- son, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. (Rn. 12)
3. „Kind“ i.S.d. § 99 Abs. 1 FamFG kann im Licht des systematischen Zusammenhangs der Norm dagegen auch eine über 18 Jahre alte Person sein, jedenfalls wenn und soweit es darum geht zu klären, ob die Vollendung des 18. Lebensjahres aus Rechtsgründen den Eintritt der Volljährigkeit des „Kindes“ zur Folge hat oder nicht. (Rn. 14)
4. Die Volljährigkeit tritt gemäß Art. 443 den guineischen Code Civil erst mit Vollendung des 21. Lebensjahres ein. Der „Code de l’Enfant“ steht dieser Auslegung nicht entgegen, da dieser keine Altersgrenzen für die Volljährigkeit festlegt. (Rn. 30)
Sachnormverweisung des Art. 40 Abs. 1 EGBGB bei Distanzdelikt
OLG Hamm 3.5.2017 – 3 U 30/17
1. Die Regeln des Art. 40 Abs. 1 EGBGB sind im Falle eines Distanzdelikts als Sachnormverweisungen zu verstehen.
2. Zur Haftung des französischen Haftpflichtversicherers im sogenannten Brustimplantate-Skandal.
(Mitgeteilt von RiOLG Dr. Martin Zurlinden)
Keine analoge Anwendung Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ bei Vollstreckung
OLG Köln 20.9.2016 – 8 W 9/15
1. Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ ist nicht analog auf eine Situation anwendbar, in der einer der Titelschuldner im Inland keinen Wohn- sitz hat und auch sonst eigene gegen ihn gerichtete konkrete Vollstreckungsabsicht im Inland nicht besteht, da Art. 32 Abs. 2 EuGVÜ als abschließende Regelung entgegensteht und aus praktischen Erwägungen keine Notwendigkeit für eine Analogie besteht.
2. Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ steht der Anerkennung einer Entscheidung nicht entgegen, wenn der zugrunde liegende Vertrag eine Schiedsklausel enthalten hat und die Klage dennoch vor einem ausländischen Gericht erhoben wurde. Die Versagungs- gründe der Art. 27 f. EuGVÜ sind eng auszulegen und abschließend.
3. Für das Anerkennungshindernis des Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ trägt der die Vollstreckbarerklärung begehrende Antragsteller die Darlegungs- und Beweislast für die Ordnungsgemäßheit der Zustellung sowie für die tatsächliche Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Beklagten.
(Leitsätze von Tim Erbstößer)
Insolvenzanfechtungsstatut
LG Potsdam 6.10.2017 – 6 O 346/16
Grundsätzlich ist gemäß Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 lit. m EuInsVO für Insolvenzanfechtungen das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung maßgeblich. Dem steht hier jedoch Art. 13 EuInsVO entgegen, der normiert, dass Art. 4 Abs. 2 lit. m EuInsVO keine Anwendung findet, wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, nachweist, dass für diese Handlung das Recht eines an- deren Mitgliedsstaates als des Staates der Verfahrenseröffnung maßgeblich und dass in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist.
(Leitsatz von Tim Erbstößer)
AGB-Kontrolle von Rechtswahlklauseln
LG Ulm 22.5.2017 – 4 O 66/13
1. Eine Rechtswahl darf gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 2 Rom I-VO nicht dazu führen, dass einem Verbraucher der Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts nach der Grundsatzregelung des Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO entzogen wird.
2. Eine Klausel eines Gewerbebetreibenden, die mit einem Verbraucher nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde und die die Anwendung des Rechts des Mitgliedsstaates vorsieht, in dem der Gewerbetreibende seinen Sitz hat, ist missbräuchlich i.S.v.Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, sofern sie den Verbraucher in die Irre führt, indem sie ihm den Eindruck vermittelt, auf den Vertrag sei nur das Recht dieses Mitgliedsstaats anwendbar, ohne ihn darüber zu unterrichten, dass er nach Art. 6 Abs. 2 Rom I-VO auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre.
(Leitsätze von Tim Erbstößer)
Erfolgsort bei beleidigenden Postings in einem sozialen Netzwerk
OLG Wien 26.4.2016 – 5 R 5/17t
1. Ein bewusst ehrverletzende Äußerung, bei der nicht die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, wird nicht vom Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 10 EMRK geschützt.
2. Ein Hostprovider kann für Rechtsverletzungen seiner Kun- den nur in Anspruch genommen werden, wenn die Rechtsverletzungen auch für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig sind. Der Hostprovider muss den Sachverhalt kennen oder er muss eine diesbezügliche Prüfpflicht verletzen, die auf grobe und auffallende Verstöße beschränkt ist.
3. Gemäß Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO sind Unterlassungsansprüche nach dem Recht am Erfolgsort zu beurteilen. Der Erfolgsort, hier der Ort der Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch ehrbeleidigende Postings in einem sozialen Netzwerk, liegt am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Verletzten.
(Leitsätze von Tim Erbstößer)