Heft 2/2017 (März 2017)

EUPILLAR Datenbank zum Europäischen Kollisionsrecht

Die EUPILLAR Datenbank, einer der Erträge des von der EU im Rahmen des Zivilgerichtsbarkeitsprogramms der Europäischen Kommission finanzierten EUPILLAR Projekts (JUST/ 2013/JCIV/AG/4635) unter Leitung des Centre for Private International Law der University of Aberdeen, ist jetzt zugänglich. Die Datenbank enthält englische Zusammenfassungen von über 2300 Entscheidungen, die zwischen dem 1.3.2002 und dem 31.12.2015 vom EuGH und Gerichten in Belgien, Deutschland, England und Wales, Italien, Schottland und Spanien ergangen sind betreffend die EuGVVO 2001, EuGVVO (2015), EuEheVO, EuUnterhVO, Rom I-VO, Rom II-VO und das Haager Unterhaltsprotokoll. Die EUPILLAR Datenbank ist erreichbar unter https://w3.abdn.ac.uk/clsm/eupillar/#/home.

 

Auslobung des Nachwuchspreises der ­Gesellschaft für Rechtsvergleichung

Vom 14.–16.9.2017 veranstaltet die Gesellschaft für Rechtsvergleichung ihre 36. Tagung an der Universität Basel unter dem Thema „Das Recht und seine Durchsetzung“. Dort werden Arbeiten von fortgeschrittenen Studierenden und Nachwuchswissenschaftlern ausgezeichnet. Studierende und Nachwuchswissenschaftler unter 30 Jahren sind herzlich eingeladen, ihre schriftlichen Arbeiten bei der Gesellschaft für Rechtsvergleichung einzureichen. Die Teilnahme erfolgt durch Einreichung eines seit September 2015 entstandenen, publikationsfähigen oder publizierten Aufsatzmanuskript in deutscher oder englischer Sprache zu einem der Themen der Fachgruppen („Materielle Gestaltungsmacht in der Rechtsdurchsetzung“, „Die private Durchsetzung von öffentlichem Wirtschaftsrecht“, „Rechtsgemeinschaft in Gefahr? Gesetzgebung und Rechtsdurchsetzung im Unionsrecht“ und „Soziale Rechte von Arbeitnehmern und ihre Durchsetzung – Institutionen und Verfahren“) bis spätestens 31.3.2017 (Poststempel), Nähere Informationen unter www.rechtsvergleichung.org.

 

Leihmutterschaft und EGMR

EGMR 24.1.2017 – Nr. 25358/12 – Paradiso u. Campanelli ./. Italien

1. Wird ein in Russland geborenes Kind den italienischen Putativeltern, die behaupten, das Kind durch Leihmutterschaft erlangt zu haben, weggenommen, nachdem sich herausgestellt hat, dass das Kind von keinem der Putativeltern abstammt, fällt dies nicht in den Schutzbereich des Schutzes des Familienlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 Var. 2 EMRK.

2. Unter den bezeichneten Umständen liegt ein Eingriff in das Privatleben der Putativeltern gemäß Art. 8 Abs. 1 Var. 1 EMRK vor. Dieser ist jedoch gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK wegen überwiegender öffentlicher Interessen des Kindeswohls und der Sanktionierung von Rechtsbrüchen gerechtfertigt.

(Mitgeteilt und Leitsätze von Dr. Chris Thomale, Heidelberg)

 

Deliktsgerichtsstand bei Verstoß gegen ein Verbot des Wiederverkaufs

EuGH 21.12.2016 – Rs. C-618/15 – Concurrence SARL ./. Samsung Electronic France SAS, Amazon Services Europa Sàrl

Art. 5 Nr. 3 EuGVVO 2001 ist im Hinblick auf die Begründung der gerichtlichen Zuständigkeit nach dieser Bestimmung für eine Haftungsklage wegen des Verstoßes gegen ein Verbot des Wiederverkaufs außerhalb eines selektiven Vertriebsnetzes, der darauf beruht, dass Produkte, die Gegenstand dieses Vertriebsnetzes sind, auf in verschiedenen Mitgliedstaaten betriebenen Websites angeboten werden, dahin auszulegen, dass als Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats anzusehen ist, der dieses Verkaufsverbot durch die in Rede stehende Klage schützt und in dessen Hoheitsgebiet der Kläger einen Schaden erlitten zu haben behauptet.

 

Art. 4 EuErbVO und nationale Nachlass­zeugnisse

Vorabentscheidungsersuchen des KG an den EuGH vom 10.1.2017 – 6 W 125/16

Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) [wird] gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. b, Abs. 3 AEUV zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 4 EuErbVO dahingehend auszulegen, dass damit auch die ausschließliche internationale Zuständigkeit für den Erlass der nicht vom Europäischen Nachlasszeugnis ersetzten nationalen Nachlasszeugnisse in den jeweiligen Mitgliedsstaaten (vgl. Art. 62 Abs. 3 EuErbVO) bestimmt wird, mit der Folge, dass abweichende Bestimmungen der nationalen Gesetzgeber hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit für die Ausstellung der nationalen Nachlasszeugnisse – wie z.B. in Deutschland § 105 FamFG – wegen Verstoßes gegen höherrangiges Europarecht unwirksam sind?

 

Art. 8 Rom II-VO und Verletzung einer Unionsmarke

BGH 12.1.2017 – I ZR 253/14

1. Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Verletzung einer Unionsmarke beurteilen sich gemäß Art. 101 Abs. 2 UMV, Art. 8 Abs. 2 Rom II-VO nach deutschem Recht, wenn der Ort der Verletzungshandlung in Deutschland liegt, weil die markenrechtsverletzenden Waren von einem in Deutschland ansässigen Unternehmen im Internet beworben und angeboten werden.

2. Ansprüche aus § 125b Nr. 2, § 14 Abs. 6, § 19 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG, § 242 BGB auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Verletzung einer Unionsmarke sind nur in Bezug auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union begründet, in denen aufgrund der Verletzungshandlung ein Schaden entstanden ist.

 

EuGVVO 2001 und Altersversorgung von Handelsvertretern

BGH 15.12.2016 – VII ZR 221/15

1. Der sachliche Anwendungsbereich der EuGVVO 2001 ist für Ansprüche eines (ehemaligen) Handelsvertreters betreffend eine (Alters-)Versorgung, die dieser gegen den Unternehmer als Schuldner geltend macht, eröffnet. Der Ausschlusstatbestand gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. c EuGVVO 2001 („soziale Sicherheit“) greift insoweit nicht ein.

2. Zur Wirksamkeit einer formularmäßigen Bestimmung in einem Handelsvertretervertrag, wonach der Handelsvertreter mit der Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs auf Leistungen aus einer unternehmerfinanzierten Altersversorgung (Treue­geld) verzichtet (Anschluss an BGH – Urteil v. 21.5.2003 – VIII ZR 57/02, NJW 2003, 3350). Einzelfragen des Art. 30 EuGVVO 2001

 

BGH 13.11.2016 – VI ZB 21/15

1. Art. 30 EuGVVO 2001 definiert einheitlich und autonom den Zeitpunkt, zu dem ein Gericht für die Zwecke der Anwendung der Art. 27 bis 29 EuGVVO 2001 als angerufen gilt.

2. Art. 30 EuGVVO 2001 lässt für die Anrufung i.S.d. Art. 27 EuGVVO 2001 die Vornahme eines von zwei Verfahrensschritten – Einreichung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks bei Gericht oder Zustellung des Schriftstücks beim Beklagten – genügen, sofern der Kläger alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass auch der zweite Verfahrensschritt bewirkt und die endgültige Rechtshängigkeit herbeigeführt wird.

3. Zu den Maßnahmen, die der in Deutschland Klagende gemäß Art. 30 Nr. 1 EuGVVO 2001 zu treffen hat, um die Zustellung der Klage zu bewirken, gehört die Angabe einer zutreffenden und vollständigen Anschrift des Beklagten.

4. Ersucht der Kläger, der dem Gericht eine ladungsfähige Anschrift des Beklagten nicht mitgeteilt hat, das Gericht um Zustellung der Klage an den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter des Beklagten, so erfüllt er seine prozessualen Obliegenheiten i.S.d. Art. 30 Nr. 1 EuGVVO 2001 nur dann, wenn er den richtigen Vertreter, d.h. eine Person mit Empfangsvollmacht, benennt oder jedenfalls ohne Nachlässigkeit darauf vertrauen darf, dass der von ihm als Vertreter Benannte tatsächlich Empfangsvollmacht hat.

 

Art. 5 Nr. 3 LugÜ 2007 und öffentlich-rechtlicher Rundfunk

BGH 25.10.2016 – VI ZR 678/15

1. Die Berichterstattung einer mit einem öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrag ihres Staates beliehenen ausländischen Rundfunkanstalt erfolgt im Verhältnis zu dem von dieser Bericht­erstattung in seinem Persönlichkeitsrecht betroffenen Bürger nicht iure imperii i.S.v. Art. 27 Abs. 2 des Europäischen Über­einkommens über Staatenimmunität vom 16.5.1972.

2. Die deutschen Gerichte sind nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ 2007 international zuständig für eine auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkte Unterlassungsklage wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten gegen die Berichterstattung auf der Internetseite einer ausländischen Rundfunkanstalt (Anschluss Senat, Urteil v. 8.5.2012 – VI ZR 217/08, AfP 2012, 372, Rn. 17).

 

Rechtsmittel gegen Endschiedsspruch

BGH 9.8.2016 – I ZB 1/15

1. Der Erlass eines Endschiedsspruchs lässt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den seine Zuständigkeit bejahenden Zwischenentscheid des Schiedsgerichts (§ 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2, § 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO) nicht entfallen (Aufgabe von BGH, Beschluss v. 19.9.2013 – III ZB 37/12, SchiedsVZ 2013, 333 f.; Beschluss v. 30.4.2014 – III ZB 37/12, SchiedsVZ 2014, 200 Rn. 4 bis 8).

2. Gegen den Endschiedsspruch kann der Antrag auf gerichtliche Aufhebung (§ 1059 ZPO) gestellt werden, wenn das Rechtsbeschwerdegericht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts im Verfahren nach § 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO verneint hat. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, muss der Aufhebungsantrag nach § 1059 Abs. 3 S. 1 ZPO innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt in entsprechender Anwendung von § 1059 Abs. 3 S. 2 ZPO mit dem Tag, an dem der Antragsteller die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts empfangen hat.

3. Die Frage nach der Erforderlichkeit der Durchführung eines der Schiedsklage vorgeschalteten Streitbeilegungsverfahrens ist nicht im Verfahren nach § 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO zur Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zu beantworten, weil sie nicht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, sondern die Zulässigkeit der Schiedsklage betrifft.

4. Haben die Parteien eines Vertrages eine Schiedsklausel vereinbart, wonach alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen, führt nach § 1040 Abs. 1 S. 2 ZPO die Unwirksamkeit oder Beendigung des Vertrages im Zweifel nicht zur Unwirksamkeit oder Beendigung der darin enthaltenen Schiedsvereinbarung und ist das Schiedsgericht zur Entscheidung von Streitigkeiten über die Gültigkeit und das Bestehen des Vertrags und die bei Unwirksamkeit oder Beendigung des Vertrags bestehenden Ansprüche zuständig.

(Mitgeteilt von Dr. Achim-R. Börner, Köln)

 

Keine Inlandsvollstreckung schweizerischer Straßenverkehrsbuße

Brandenburgisches Oberlandesgericht 25.1.2017 – 7 W 115/16

1. Eine schweizerische Bußgeldentscheidung wegen Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Straßenverkehrs gehört ihrem Inhalt nach allein dem Strafrecht an und ist keine Zivilsache. Sie kann nicht nach dem Lugano-Übereinkommen in Deutschland für vollstreckbar erklärt werden.

2. Eine Vollstreckung ist derzeit auch nicht nach dem deutsch-schweizerischen Polizeivertrag möglich, weil dessen Bestimmungen über die Vollstreckungshilfe bezüglich Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Straßenverkehrs nicht in Kraft sind.

 

Anderweitige Rechtshängigkeit im Ehescheidungsverfahren und Scharia-Gericht

OLG Hamm 6.1.2017 – 3 UF 106/16

1. Der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit ist im Ehescheidungsverfahren in allen Instanzen ein von Amts wegen unabhängig von etwaigen Anträgen oder Verfahrensrügen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis, sodass ein Scheidungsverbundbeschluss im Beschwerdeverfahren auch ohne ausdrücklichen Antrag in entsprechender Anwendung der §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 3 ZPO aufgehoben und das Verfahren zur erforderlichen dortigen Aussetzung an das Familiengericht zurückverwiesen werden kann.

2. Die anderweitige Rechtshängigkeit wegen eines im Libanon vor dem Scharia-Gericht zeitlich vorrangig eingereichten und zugestellten Ehescheidungs- und Abendgabe-Antrags gegenüber dem (vom selben Ehegatten) später anhängig und rechtshängig gemachten Ehescheidungsverbundverfahren vor dem deutschen Familiengericht folgt aus Art. 33, 34 LugÜ 2007 bzw. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO analog.

3. Nach diesen Vorschriften ist gegenüber dem engen deutschen Rechtshängigkeits- und zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff (identischer Sachantrag und Lebenssachverhalt) zur Vermeidung unvereinbarer gerichtlicher Kollisionen bei der Beurteilung der zwischenstaatlichen anderweitigen Rechtshängigkeit ein einheitlicher, den Begriff des „prozessualen Anspruchs“ autonom auslegender weiter Verfahrensgegenstandsbegriff geboten, wonach es entscheidend darauf ankommt, ob bei wertender Betrachtung der „Kern-punkt“ beider Verfahren der Gleiche ist. Ein vor dem Familiengericht rechtshängiges verschuldensunabhängiges Ehescheidungsverfahren nach den §§ 1564 ff. BGB beruht insoweit auf dem gleichen Kernpunkt wie ein schon zuvor im Libanon vor dem dortigen Scharia-Gericht rechtshängig gewordenes, von der Ehefrau wegen nachgewiesenen Verschuldens des Ehemannes beantragtes Ehescheidungs- und Abendgabe-Verfahren nach den Art. 337-345 des Libanesischen Familiengesetzes vom 16.7.1962.

(Mitgeteilt von Dr. Susanne Gössl, Bonn)

 

Grenzüberschreitenden Sitzverlegung einer GmbH

OLG Frankfurt 3.1.2017 – 20 W 88/15

Der identitätswahrende „Herausformwechsel“ einer deutschen GmbH in eine italienische S.r.l. ist kein Formwechsel i.S.d. deutschen Umwandlungsrechts, fällt unter die Niederlassungsfreiheit und ist rechtlich daher zulässig, auch wenn der deutsche und der europäische Gesetzgeber bislang die Grundsätze der EuGH Entscheidungen zu Sevic, Cartesio und Vale nicht zum Anlass einer entsprechenden Normsetzung genommen haben.

(Mitgeteilt von Dr. Rodolfo Dolce, Frankfurt a.M.)

 

Art. 8 Abs. 1 EuGVVO: Gesamtschuldnerausgleich und Freistellungsansprüche unter Kartellanten bei Gerichtsstand­bestimmung

OLG Hamm 1.12.2016 – 32 SA 43/16

Eine Gerichtsstandbestimmung setzt voraus, dass die deutschen Gerichte für das infrage stehende Verfahren international zuständig sind. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte kann gemäß Art. 8 Abs. 1 EuGVVO anzunehmen sein, wenn zum Schadensersatz verpflichtete Mitglieder eines Kartells über den Gesamtschuldnerinnenausgleich oder Freistellungsansprüche insoweit streiten. Die §§ 87, 91 GWB normieren keine § 36 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO verdrängende Sonderzuständigkeit der Kartellgerichte für eine gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung. Beim Gesamtschuldnerinnenausgleich können die vom Geschädigten auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Beteiligten Streitgenossen (§§ 59, 60 ZPO) sein. Zur Anwendung des § 87 GWB und zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen § 32 ZPO einen gemeinsamen Gerichtsstand für den Innenausgleich unter Kartellanten begründen kann. Zur Auswahl des zuständigen Gerichts beim Innenausgleich unter Kartellanten.

 

Art. 19 Abs. 1 EGBGB und deutsches ­Personenstandsregister

KG 29.11.2016 – 1 W 7/16

Für die Abstammung kommt es auch im Rahmen des Art. 19 Abs. 1 EGBGB nicht darauf an, ob ein personenstandsrechtlicher Tatbestand – hier eine Vaterschaftsanerkennung – vor oder nach einer Eintragung im (deutschen) Personenstandsregister eingetreten ist (Fortführung von Senat, FamRZ 2016, 922; entgegen OLG Karlsruhe, FamRZ 2015, 1636; OLG München, FamRZ 2016, 1599).

(Mitgeteilt von Ri’in KG Dr. Annette Rieger, Berlin)

 

Fliegender Gerichtsstand für Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet

Brandenburgisches Oberlandesgericht 28.11.2016 – 1 U 6/16

§ 32 ZPO kann einen fliegenden Gerichtsstand für Persönlichkeitsrechtsverletzungen aus Presseerzeugnissen und Fernsehsendungen begründen. Erfolgsort der unerlaubten Handlung i.S.d. § 32 ZPO ist jeder Ort, an dem das Presseerzeugnis verbreitet, bzw. die Fernsehsendung ausgestrahlt wird. Dies ist auf Internetinhalte nicht ohne weiteres übertragbar, da diese nicht zur Verbreitung, sondern zum jederzeitigen Abruf bestimmt sind. Um eine Ausuferung der möglichen Gerichtsstände zu vermeiden, ist bei der Bestimmung des Gerichtsstands nach § 32 ZPO im Zusammenhang mit Internetinhalten darauf abzustellen, ob die Persönlichkeitsrechtsverletzung einen deutlichen Bezug zu dem Ort hat. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass ein Konflikt der widerstreitenden Interessen an diesem Ort aufgrund einer Kenntnisnahme der beanstandeten Veröffentlichung wahrscheinlicher ist, als das bei einer bloßen Abrufbarkeit der Fall wäre.

(Leitsatz von Till Doyen)

 

Art. 4 EuErbVO und örtliche Zuständigkeit

OLG Düsseldorf 18.11.2016 – 3 Sa 2/16

1. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich gemäß Art. 4 EuErbVO in Erbsachen nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes (vgl. § 343 Abs. 1 FamFG), hilfsweise nach seinem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland, § 343 Abs. 2 FamFG.

2. Das vorlegende Gericht hat gemäß § 26 FamFG die Pflicht, die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen zu ermitteln.

(Leitsätze von Till Doyen)

 

Statut der Drittstaaten-Konzernober­gesellschaft für Verhältnis der abhängigen EU-Konzerngesellschaften untereinander

OLG Düsseldorf 16.11.2016 – I-18 U 120/11

1. Innerhalb eines Konzernverbunds kann in dem Verhältnis zwischen Schwestergesellschaften in verschiedenen Ländern, die keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zueinander unterhalten, aber sternförmig mit einer Konzernobergesellschaft in einem Drittland verbunden sind, aus Sicht des deutschen internationalen Privatrechts das für die Konzernobergesellschaft maßgebliche nationale Recht des Drittlandes (hier: Recht des Staates New York) Anwendung finden.

 2. Ein Frachtführer kann gegenüber dem Absender verpflichtet sein, einen ihm zustehenden Anspruch aus dem Rechtsinstitut des constructive bailment des Staates New York im Wege der Drittschadensliquidation gegen einen nachgeordneten Frachtführer geltend zu machen.

(Mitgeteilt von RiOLG Dr. Thorsten Anger, Düsseldorf)

 

Flüchtlingssituation: Keine perpetuatio fori nach KSÜ

OLG Köln 1.8.2016 – 21 WF 82/16

1. Wechselt der gewöhnliche Aufenthalt eines Minderjährigen, dem bei Flüchtlingen der schlichte Aufenthalt gleich steht (Art. 6 Abs. 1, 2 KSÜ), in das Ausland, so sind die dortigen ­Gerichte und Verwaltungsbehörden zuständig (Art. 5 Abs. 2 KSÜ). Ein Fortdauern der Zuständigkeit im laufenden Verfahren ist dem KSÜ fremd.

2. Nach § 1775 S. 2 BGB soll – vorbehaltlich eventuell vorliegender besonderer Gründe – das Familiengericht dem Mündel grundsätzlich nur einen Vormund bestellen. Mangelnde Kenntnisse im Asyl- und Ausländerrecht sind keine solchen besonderen Gründe. Daran ändert auch Art. 6 Dublin III-VO nichts, der bestimmt, dass die Mitgliedsstaaten dafür zu sorgen haben, dass Minderjährige in asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren von einem fachkundigen Vertreter vertreten werden. Vielmehr muss der Vormund fehlende Kenntnisse durch Heranziehung fachlichen Rats ausgleichen.

(Leitsätze von Till Doyen)

 

Keine Verbürgung der Anerkennungsgegenseitigkeit zu Russischen Föderation

OLG Hamburg 13.7.2016 – 6 U 152/11

1. Bei der Ermittlung der Verbürgung der Gegenseitigkeit i.S.d. § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist darauf abzustellen, ob das beiderseitige Anerkennungsrecht und die Anerkennungspraxis eine Anerkennung und Vollstreckung eines Urteils des jeweils anderen Staates ohne größere Probleme zulasse. Dabei ist ein großzügiger Maßstab anzulegen.

2. Im Verhältnis zur Russischen Föderation ist vor dem Hintergrund der restriktiven Anerkennungspraxis russischer Gerichte nicht von einer solchen Verbürgung der Gegenseitigkeit auszugehen.

(Mitgeteilt von Dr. Anastasia Schreiber, Leitsätze von Till Doyen)

 

Anforderungen an die konkludente Wahl des Ehenamensstatuts

OLG Nürnberg 27.4.2016 – 11 W 1438/15

1. Gilt im Zeitpunkt der Heirat für beide Eheschließenden deutsches Personalstatut, genügt die Bestimmung des Geburtsnamens der Frau zum Ehenamen allein nicht, um eine konkludente Wahl deutschen Namensrechts annehmen zu können.

2. Die Eheleute können in diesem Fall nach der Eheschließung auch dann ein anderes Namensstatut wählen, wenn sich dadurch der ursprünglich gewählte Ehename ändert.

 

Art. 24 LugÜ:  Rügelose Einlassung auch bei Rügerückzug
Art. 3, 8 Rom I-VO: Konkludente Wahl des Arbeitsvertragsstatuts

BAG 15.12.2016 – 6 AZR 430/15

1. Das angegangene Gericht wird gemäß Art. 24 LugÜ auch dann infolge rügeloser Einlassung zuständig, wenn die Rüge eines Zuständigkeitsmangels zurückgezogen wird. Anders als in § 39 ZPO bedarf es keiner Einlassung in mündlicher Verhandlung oder zur Hauptsache.

2. Wird im Arbeitsvertrag Bezug genommen auf deutsche Rechtsnormen, ist hierin eine konkludente Rechtswahl zuguns­ten des deutschen Rechts zu sehen (Art. 3 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 Rom I-VO).

(Leitsätze von Till Doyen)

 

Rechtsschutz bei § 9 Abs. 1 EUBeitrG

FG Baden-Württemberg 7.11.2016 – 1 V 2137/16

Zur Frage der Zwangsvollstreckung von ausländischen Vollstreckungstiteln nach § 9 Abs. 1 EUBeitrG. Im Vollstreckungsstaat ist Rechtsschutz gegen den zugrunde liegenden Titel, nicht aber gegen die Vollstreckung selbst, ausgeschlossen.

(Leitsatz von Till Doyen)

 

Grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung und gesamtschuldnerische Haftung für Gesamtsozialversicherungsbeitrag

BSG 29.6.2016 – B 12 R 8/14 R

Im Fall der illegalen grenzüberschreitenden Arbeitnehmerüberlassung wird der deutsche Entleiher von seiner gesamtschuldnerischen Haftung für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag des in Deutschland arbeitenden Leiharbeitnehmers nicht dadurch befreit, dass der ausländische Verleiher bereits das Arbeitsentgelt gezahlt und hierauf Beiträge an einen ausländischen Träger der Sozialversicherung abgeführt hat.

 

U.S. Supreme Court: Helmerich & Payne International v. Venezuela

Foreign Sovereign Immunity at the U.S. Supreme Court

Am 2.11.2016 hat vor dem U.S. Supreme Court die mündliche Verhandlung im Fall Helmerich & Payne International v. Venezuela zum US-Foreign Intelligence Surveillance Act (FISA) stattgefunden. FISA sieht vor, dass ein ausländischer Staat in den USA immun ist, es sei denn, in internationalen Vereinbarungen sind Ausnahmen vorgesehen (28 U.S.C. § 1604; s. 28 U.S.C.
§ 1605–§ 1607). Eine dieser Ausnahmen ist die Enteignungsausnahme. Diese Ausnahme sieht vor, dass ein ausländischer Staat in den USA gerichtspflichtig ist, wenn er gegen internationale Eigentumsgarantien verstoßen hat und eine handels­gewerbliche Verknüpfung mit den Vereinigten Staaten besteht (28 U.S.C. § 1605 (a) (3)). Der US Supreme Court wird zu entscheiden haben, welche Darlegungs- und Substantiierungslast für die Annahme einer solchen Ausnahme besteht. Die US-Regierung unter Präsident Obama ist als amicus curiae zur Unterstützung von Venezuela im Verfahren aufgetreten.

© Verlag Ernst und Werner Gieseking GmbH, 2024