Heft 1/2013 (Januar 2013)
Vorschlag über die Änderung der EuInsVO
Am 12.12.2012 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der EuInsVO (Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren) vorlegt. Der Vorschlag ist abrufbar unter: http://www.bundesrat.de/ cln_330/nn_8694/SharedDocs/Drucksachen/2012/0701-800/ 777-12, templateId=raw,property=publicationFile.pdf/777-12. pdf. Das Ziel ist, Effizienz und Effektivität von grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren zu steigern. Weitere Informationen können der Pressemitteilung entnommen werden: http://europa. eu/rapid/press-release_IP-12-1354_de.htm?locale=en.
Neufassung der EuGVVO
Am 6.12.2012 hat der Rat der Europäischen Union einer Neufassung der EuGVVO in der Form zugestimmt, wie sie bereits vom Europäischen Parlament im Sinne des Vorschlags des Rechtsausschusses in erster Lesung angenommen wurde. Die Pressemitteilung kann eingesehen werden unter: http: //www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/en/jha/ 134071.pdf. Die Neufassung ist abrufbar unter: http: //register.consilium.europa.eu/pdf/en /12/pe00/pe00056.en12.pdf.
Rom III: Litauen wird Verordnungsstaat
Mit Beschluss vom 21.11.2012 hat die Europäische Kommission die Teilnahme Litauens an der Verstärkten Zusammenarbeit im Rahmen des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts bestätigt. Weitere Information unter: http://europa.eu/rapid/press-release_IP-12-1231_de.htm. Der Beschluss kann abgerufen werden unter: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ: L:2012:323:0018: 0019:DE:PDF.
Hague Principles on the Choice of Law in International Contracts
Am 16.11.2012 hat sich eine Spezialkommission der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht (HCCH) für die „Hague Principles on the Choice of Law in International Contracts“ ausgesprochen. Letztere sollen als Vorlage für nationale, regionale, supranationale oder internationale Instrumente dienen, können aber auch in Gerichts- und Schiedsverfahren bzw. zur Interpretation, Ergänzung und Entwicklung von Normen des IPR herangezogen werden. Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind Verbraucher- und Arbeitsverträge. Die „Hague Principles“ können abgerufen werden unter: http: //www.hcch.net/upload/wop/ contracts2012principles_e.pdf.
UK ist Mitgliedsstaat des KSÜ
Das KSÜ vom 19.10.1996 ist am 1.11.2012 für das Vereinigte Königreich in Kraft getreten. Die abgegebenen Erklärungen bzw. Vorbehalte können abgerufen werden unter: http: //www.hcch.net/index_de.php?act=conventions.statusprint&cid=70.
Neue rumänische ZPO tritt später in Kraft
In IPRax Heft 6/2012 wurde über das Inkrafttreten der neuen rumänischen ZPO zum 1.9.2012 informiert. Der Zeitpunkt der Inkraftsetzung wurde per Eilverordnung der Regierung Nr. 44/2012 (OUG nr. 44/2012 – modificarea art. 81 din Legea nr. 76/2012 – punerea in aplicare a Legii nr. 134/2010 privind Codul de procedura civila) auf den 1.2.2013 verschoben.
Russland: Aktueller Stand der Zivilrechtsnovellierung
Nachdem die Staatsduma am 27.4.2012 den Gesetzentwurf Nr. 47538-6 zur Novellierung des aus vier Teilen bestehenden ZGB/RF in erster Lesung angenommen und dessen Überarbeitung binnen einer 30-tägigen Frist beschlossen hatte (vgl. „Neueste Informationen“, IPRax Heft 5/2012), änderte sie zwischenzeitlich das Procedere für dessen weitere Behandlung. Anstelle der mehrfach vertagten zweiten Lesung folgte sie mit ihrem Beschluss Nr. 1150-6 dem Vorschlag des zuständigen Parlamentausschusses zur Aufsplittung des umfänglichen und komplexen Einheitsprojekts in einzelne Teile. Das als „kleiner Gesetzentwurf“ bezeichnete erste Teilprojekt, das die Novellierung des für die Gesamtkodifikation grundlegenden Ersten ZGB-Teils zum Gegenstand hat, ist am 11.12.2012 von der Staatsduma in zweiter Lesung erörtert worden. Nur im Hinblick auf wenige Stellen besteht textliche Kongruenz zwischen dem „kleinen Gesetzentwurf“ und den entsprechenden Passagen des bereits in erster Lesung von der Staatsduma gebilligten ursprünglichen, eingangs genannten Gesetzentwurfs – und selbst in Fällen übereinstimmender Regelungsvorschläge sind Modifikationen zu beachten. Mehrheitlich umfasst jedoch der „kleine Gesetzentwurf“ solche Änderungen des ZGB/RF, die überhaupt zum ersten Mal zur Behandlung den Abgeordneten vorgelegt werden. Er berührt folgende wichtige Regelungskomplexe: die Grundprinzipien der Zivilgesetzgebung, die Registrierungsregeln der Rechte an unbeweglichem Eigentum, die Grenzen der Ausübung von zivilrechtlichen Rechten, den Ersatz des durch rechtmäßige Handlungen von Staats- und Kommunalorganen verursachten Schadens, die Rechtsstellung der Bürger. Was die zwingende staatliche Registrierung von Rechtsgeschäften über Immobilien anbelangt, so sieht der „kleine Gesetzentwurf“ die Aufhebung der Registrierungspflicht für eine Reihe von Verträgen vor, wie z.B. über den Verkauf von Wohnräumen bzw. ihrer Teile, über den Verkauf von Unternehmen oder über die Pacht unbeweglichen Eigentums mit einer Laufdauer von mehr als einem Jahr. Folglich soll der Zeitpunkt des Abschlusses derartiger Verträge nicht mehr an den Zeitpunkt der staatlichen Registrierung gebunden sein. Die Inkraftsetzung des „kleinen Gesetzentwurfs“ ist für den 1.3.2013 geplant, abgesehen von den die Rechtstellung der Bürger regelnden Normen, die erst ab 1.3.2015 gelten sollen. Bisher offen geblieben sind Anzahl und Inhalt der weiteren Teilprojekte zur Novellierung des ZGB/RF ebenso wie der Zeitplan für die Lesungen in der Staatsduma.
(Mitgeteilt von Dipl.-Jur. Christel Mindach, Berlin)
EuMahnVO ist abschließend
EuGH 13.12.2012 – Rs. C-215/11 – Iwona Szyrocka ./. SiGer Technologie GmbH
1. Art. 7 EuMahnVO ist dahin auszulegen, dass er die Voraussetzungen, die ein Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls erfüllen muss, erschöpfend regelt.
Es steht dem nationalen Gericht gemäß Art. 25 dieser Verordnung und vorbehaltlich der in diesem Artikel genannten Bedingungen frei, die Höhe der Gerichtsgebühren nach den Modalitäten zu bestimmen, die in den für es maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, sofern diese Modalitäten nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen, und sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.
2. Die Art. 4 und 7 Abs. 2 lit. c EuMahnVO sind dahin auszulegen, dass sie es dem Antragsteller nicht verwehren, im Rahmen des Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls die Zinsen für die Zeit ab ihrer Fälligkeit bis zur Begleichung der Hauptforderung zu verlangen.
3. Wird dem Antragsgegner aufgegeben, dem Antragsteller die bis zur Begleichung der Hauptforderung auflaufenden Zinsen zu zahlen, steht es dem nationalen Gericht frei, die konkreten Einzelheiten für das Ausfüllen des in Anhang V EuMahnVO enthaltenen Formblatts für den Europäischen Zahlungsbefehl zu bestimmen, sofern der Antragsgegner anhand des so ausgefüllten Formblatts zum einen ohne jeden Zweifel die Entscheidung erkennen kann, dass er die bis zur Begleichung der Hauptforderung auflaufenden Zinsen zu zahlen hat, und er zum anderen den Zinssatz sowie den Zeitpunkt, ab dem er Zinsen zahlen soll, klar ausmachen kann.
Einzelfragen der EuInsVO
EuGH 22.11.2012 – Rs. C-116/11 – Bank Handlowy w Warszawie SA, PPHU „ADAX“/Ryszard Adamiak ./. Christianapol sp. z o.o.
1. Art. 4 Abs. 2 lit. j ist dahin auszulegen, dass das nationale Recht des Mitgliedstaats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, darüber entscheidet, wann die Beendigung des Insolvenzverfahrens eintritt.
2. Art. 27 EuInsVO ist dahin auszulegen, dass er es erlaubt, ein Sekundärinsolvenzverfahren in dem Mitgliedstaat zu eröffnen, in dem der Schuldner eine Niederlassung hat, wenn das Hauptinsolvenzverfahren einem Schutzzweck dient. Das für die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens zuständige Gericht hat unter Beachtung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit die Ziele des Hauptinsolvenzverfahrens zu berücksichtigen und der Systematik der Verordnung Rechnung zu tragen.
3. Art. 27 EuInsVO ist dahin auszulegen, dass das mit einem Antrag auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens befasste Gericht die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, über dessen Vermögen in einem anderen Mitgliedstaat ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden ist, auch dann nicht prüfen darf, wenn das Hauptinsolvenzverfahren einem Schutzzweck dient.
Bindung des
Anerkennungsgerichts
an die Zuständigkeitsfeststellungen des Erstgerichts
EuGH 15.11.2012 – Rs. C-456/11 – Gothaer Allgemeine Versicherung AG, ERGO Versicherung AG, Versicherungskammer Bayern-Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, Nürnberger Allgemeine Versicherungs-AG, Krones AG ./. Samskip GmbH
1. Art. 32 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass er auch eine Entscheidung erfasst, mit der das Gericht eines Mitgliedstaats seine Zuständigkeit wegen einer Gerichtsstandsvereinbarung verneint, und zwar unabhängig davon, wie eine solche Entscheidung nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats zu qualifizieren ist.
2. Die Art. 32 und 33 EuGVVO sind dahin auszulegen, dass das Gericht, vor dem die Anerkennung einer Entscheidung, mit der das Gericht eines anderen Mitgliedstaats seine Zuständigkeit wegen einer Gerichtsstandsvereinbarung verneint hat, geltend gemacht wird, durch die in den Gründen eines rechtskräftigen Urteils, mit dem die Klage als unzulässig abgewiesen wurde, enthaltene Feststellung in Bezug auf die Wirksamkeit dieser Vereinbarung gebunden ist.
Art. 5 Nr. 3 EuGVVO und negative Feststellungsklage
EuGH 25.10.2012 – Rs. C-133/11 – Folien Fischer AG, Fofitec AG ./. Ritrama SpA
Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass eine negative Feststellungsklage mit dem Antrag, festzustellen, dass keine Haftung aus einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, besteht, unter diese Bestimmung fällt.
EuGVVO-Deliktszuständigkeit bei Mittätern
Schlussanträge des Generalanwalts Niilo Jääskinen vom 29.11.2012 – Rs. C-228/11 – Melzer ./. MF Global UK Ltd
Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene besondere Zuständigkeitsregel für den Bereich unerlaubter Handlungen nicht anwendbar ist, wenn sich im Fall der Beteiligung mehrerer, in verschiedenen Mitgliedstaaten tätig gewordener Personen an Handlungen, die einen Schaden verursacht haben sollen, eine Verbindung zu dem Gericht, das mit der gegen eine dieser Personen erhobenen Klage befasst ist, nur aufgrund des Ortes der einem Gehilfen oder Mittäter, der nicht vor diesem Gericht verklagt wird, zur Last gelegten Handlungen herstellen lässt.
Rückforderung einer ohne Rechtsgrund geleisteten staatlichen Wiedergutmachungszahlung
Schlussanträge der Generalanwältin Verica Trstenjak vom 28.11.2012 – Rs. C-645/11 – Land Berlin ./. Ellen Mirjam Sapir, Michael J. Busse, Mirjam M Birgansky, Gideon Rumney, Benjamin Ben-Zadok, Hedda Brown u.a.
1. Die Rückforderung einer durch ein Bundesland ohne Rechtsgrund geleisteten Zahlung unter den Umständen des Ausgangsverfahrens ist auch dann eine Zivilsache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EuGVVO, wenn das Bundesland durch eine Behörde angewiesen worden ist, zur Wiedergutmachung einen Teil des Erlöses aus einem Grundstückskaufvertrag an den Geschädigten auszuzahlen, stattdessen aber versehentlich den ganzen Kaufpreis an diesen überweist und anschließend den zuviel gezahlten Betrag gerichtlich zurückfordert.
2. Die nach Art. 6 Nr. 1 EuGVVO erforderliche enge Beziehung mehrerer Klagen besteht auch dann, wenn sich die Beklagten unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens auf weitergehende Wiedergutmachungsansprüche gegen den Kläger berufen, über die nur einheitlich entschieden werden kann.
3. Art. 6 Nr. 1 EuGVVO ist nicht auf Beklagte anwendbar, die ihren Wohnsitz nicht in der Europäischen Union haben.
Vertragsketten und Reichweite von Gerichtsstandsvereinbarungen nach der EuGVVO
Schlussanträge des Generalanwalts Niilo Jääskinen vom 18.10.2012 – Rs. C-543/10 –Refcomp SpA ./. Axa Corporate Solutions Assurance SA, Axa France IARD, Emerson Network Power, Climaveneta SpA
Art. 23 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass eine in dem zwischen dem Hersteller und dem ursprünglichen Erwerber einer Sache im Rahmen einer Kette von Verträgen, deren Parteien in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind, geschlossenen Kaufvertrag enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung weder dem späteren Erwerber dieser Sache noch dem Versicherer, auf den dessen Rechte übergegangen sind, entgegengehalten werden kann, es sei denn, es steht fest, dass dieser Dritte unter Beachtung der in dem vorstehend bezeichneten Artikel genannten Voraussetzungen tatsächlich sein Einverständnis mit der Vereinbarung erklärt hat.
Wechselbürgschaft und Art. 15 Abs. 1 EuGVVO
Schlussanträge der Generalanwältin Eleanor Sharpston vom 20.9.2012 – Rs. C-419/11 – C˘eská spor˘itelna as ./. Gerald Feichter
1. Ist ein Wechsel Bestandteil mehrerer vertraglicher Vereinbarungen, die von einer Handelsgesellschaft für Zwecke ihres Geschäftsbetriebs abgeschlossen werden, und steht eine natürliche Person, die eine Wechselbürgschaft hierfür übernimmt, mit dieser Gesellschaft in einer engen Verbindung, ist für die Zwecke des Art 15 Abs. 1 EuGVVO davon auszugehen, dass die Wechselbürgschaft zu einem der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zuzurechnenden Zweck übernommen worden ist. Dieser Fall wird somit nicht von der Wendung „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann“ in Art. 15 Abs. 1 EuGVVO erfasst.
2. Unter die Wendung „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ in Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVVO fallen auch Ansprüche aus einem bei seiner Begebung unvollständigen (aber später vervollständigten) Wechsel, die der Zahlungsberechtigte gegen den Wechselbürgen des Wechselausstellers geltend macht.
Fiktive Inlandszustellung bei fehlender Zustellungsbevollmächtigung: Frage der EuZustVO?
Schlussanträge des
Generalanwalts Yves Bot vom 20.9.2012 – Rs.
C-325/11 – Krystyna Alder, Ewald Alder ./. Sabina Orlowska,
Czeslaw Orlowski
Art. 1 EuZustVO ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, wonach die für eine Person mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat bestimmten gerichtlichen Schriftstücke in der Gerichtsakte belassen werden, mit der Folge, dass sie als zugestellt gelten, wenn diese Person keinen Zustellungsbevollmächtigten benannt hat, der seinen Wohnsitz in dem Mitgliedstaat hat, in dem das Verfahren anhängig ist.
Anwendung der Art. 27 und 28 EuGVVO
Vorabentscheidungsersuchen des OLG München (Deutschland) an den EuGH vom 2.10.2012 – Rs. C-438/12 – Irmengard Weber ./. Mechthilde Weber
1. Erstreckt sich der Anwendungsbereich von Art. 27 EuGVVO auch auf Fallkonstellationen, bei denen zwei Parteien in dem einen Rechtsstreit jeweils die Parteirolle als Beklagte innehaben, weil beide Parteien von einem Dritten mit einer Klage überzogen wurden, und in dem anderen Rechtsstreit die Parteirollen als Kläger und Beklagter einnehmen? Handelt es sich bei einer solchen Fallkonstellation um einen Rechtsstreit „zwischen denselben Parteien“ oder sind die verschiedenen in dem einen Verfahren vom Kläger gegen die beiden Beklagten geltend gemachten Anträge getrennt zu prüfen mit der Folge, dass nicht von einem Rechtsstreit „zwischen denselben Parteien“ auszugehen ist?
2. Liegt eine Klage wegen „desselben Anspruchs“ im Sinne von Art. 27 EuGVVO vor, wenn die Klageanträge und die Klagebegründungen in beiden Verfahren zwar unterschiedlich sind, aber
a) für die Entscheidung beider Verfahren jeweils dieselbe Vorfrage gelöst werden muss oder
b) in einem Verfahren im Rahmen eines Hilfsantrages Feststellung zu einem Rechtsverhältnis begehrt wird, das in dem anderen Verfahren als Vorfrage eine Rolle spielt?
3. Handelt es sich um eine Klage, welche im Sinne von Art. 22 Abs. 1 EuGVVO ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache zum Gegenstand hat, wenn die Feststellung beantragt wird, der Beklagte habe sein unstreitig nach deutschem Recht bestehendes dingliches Vorkaufsrecht an einem in Deutschland belegenen Grundstück nicht wirksam ausgeübt?
4. Ist das später angerufene Gericht im Rahmen seiner Entscheidung nach Art. 27 Abs. 1 EuGVVO und damit noch vor einer Entscheidung der Zuständigkeitsfrage durch das zuerst angerufene Gericht gehalten zu prüfen, ob das zuerst angerufene Gericht wegen Art. 22 Abs. 1 EuGVVO unzuständig ist, weil eine derartige Unzuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts nach Art. 35 Abs. 1 EuGVVO dazu führen würde, dass eine etwaige Entscheidung des zuerst angerufenen Gerichts nicht anerkannt wird? Ist Art. 27 Abs. 1 EuGVVO für das später angerufene Gericht unanwendbar, wenn das später angerufene Gericht zu der Meinung gelangt, dass das zuerst angerufene Gericht wegen Art. 22 Abs. 1 EuGVVO unzuständig ist?
5. Ist das später angerufene Gericht im Rahmen seiner Entscheidung nach Art. 27 Abs. 1 EuGVVO und damit noch vor einer Entscheidung der Zuständigkeitsfrage durch das zuerst angerufene Gericht gehalten, den Vorwurf einer Partei zu prüfen, die andere habe durch Anrufung des zuerst angerufenen Gerichts rechtsmissbräuchlich gehandelt? Ist Art. 27 Abs. 1 EuGVVO für das später angerufene Gericht unanwendbar, wenn das später angerufene Gericht zu der Meinung gelangt, dass die Anrufung des zuerst angerufenen Gerichts rechtsmissbräuchlich erfolgt ist?
6. Setzt die Anwendung von Art. 28 Abs. 1 EuGVVO voraus, dass das später angerufene Gericht zuvor entschieden hat, dass im konkreten Fall Art. 27 EuGVVO keine Anwendung findet?
7. Darf im Rahmen der Ausübung des Ermessens, das durch
Art. 28 Abs. 1 EuGVVO eingeräumt wird, berücksichtigt
werden,
a) dass das zuerst angerufene Gericht in einem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem Verfahren statistisch gesehen erheblich länger dauern als in dem Mitgliedstaat, in dem das später angerufene Gericht ansässig ist,
b) dass nach Einschätzung des später angerufenen Gerichts das Recht des Mitgliedstaates anzuwenden ist, in dem das später angerufene Gericht ansässig ist,
c) das Alter einer Partei,
d) die Erfolgsaussichten der Klage vor dem zuerst angerufenen Gericht?
8. Ist bei Auslegung und Anwendung der Art. 27, 28 EuGVVO außer dem Zweck, unvereinbare bzw. widersprechende Entscheidungen zu vermeiden, auch der Justizgewährungsanspruch des Zweitklägers zu berücksichtigen?
Vorfragen der Betreuung und Geschäftsfähigkeit und Art. 22 Nr. 1 EuGVVO
Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski gradski sad (Bulgarien) an den EuGH vom 13.8.2012 – Rs. C-386/12 – Siegfried János Schneider
Ist Art. 22 Nr. 1 EuGVVO nur auf streitige Verfahren anwendbar, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, oder ist diese Vorschrift auch auf Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, in denen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die von einem Gericht dieses Staats nach dessen nationalem Recht für partiell geschäftsunfähig erklärt worden sind und für die ein Betreuer (ebenfalls Staatsangehöriger dieses Staats) bestellt worden ist, begehren, über ihnen gehörendes und in einem anderen Mitgliedstaat belegenes unbewegliches Vermögen zu verfügen?
Gerichtsstand der grenzüberschreitenden Insolvenzanfechtungsklage
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) an den EuGH vom 11.7.2012 – Rs. C-328/12 – Ralph Schmidt (Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Aletta Zimmermann) ./. Lilly Hertel
Sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig, der seinen Wohnsitz oder satzungsmäßigen Sitz nicht im Gebiet eines Mitgliedstaats hat?
EuGVVO: Mängel eines Ferienhauses im Ausland
BGH 23.10.2012 – X ZR 157/11
Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 15, 16 EuGVVO für Ansprüche eines Verbrauchers gegen den Reiseveranstalter wegen Mängeln eines Ferienhauses im Ausland.
Auslegungsparallelität der Art. 9 und 11 LugÜ 2007/EuGVVO
BGH 23.10.2012 – VI ZR 260/11
1. Nach Art. 9 und 11 LugÜ 2007 kann der Geschädigte einen nach dem anwendbaren nationalen Recht bestehenden Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer mit Sitz in einem ausländischen Staat im Geltungsbereich des LugÜ 2007 beim Gericht seines Wohnsitzes geltend machen.
2. Zur Auslegung der Art. 9 und 11 LugÜ 2007 entsprechend der inhaltsgleichen Art. 9 und 11 EuGVVO.
Sachverständigenbeweis im Ausland außerhalb der EuBeweisVO
OLG Oldenburg 29.11.2012 – 8 W 102/12
1. Bei einer unmittelbaren Beweisaufnahme im Ausland – hier: Ortstermin des vom Gericht bestellten Bausachverständigen zur Feststellung von Baumängeln an einem privaten Wohnhaus – ist ein vorheriges Rechtshilfeersuchen an die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates (Art. 17 EuBewVO) dann nicht zwingend notwendig, wenn die Hilfe der örtlichen Behörden für die erfolgreiche Durchführung der vom Prozessgericht angeordneten Beweisaufnahme nicht erforderlich ist und der Sachverständige nicht auf hoheitliche Unterstützung oder die Mitwirkung der Justizbehörden des Mitgliedstaates angewiesen ist.
2. Ein Verstoß gegen Art. 17 EuBwVO hat grundsätzlich nicht zur Folge, dass die so gewonnenen Beweisergebnisse einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, der Schutzzweck der verletzten Norm verbietet eine Verwertung nicht.
Auslegung des § 28 AUG
OLG Stuttgart 13.11.2012 – 17 UF 262/12
Ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts am Sitz eines Oberlandesgerichts nach § 28 AUG bei internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 3 lit. a oder lit. b EuUnterhVO bei gewöhnlichem Aufenthalt eines der Beteiligten im Ausland.
Stillschweigende Wahl des Vertragsstatuts
OLG Frankfurt a.M. 30.10.2012 – 14 U 141/11
Zur stillschweigenden Wahl deutschen Rechts nach Art. 27 Abs. 1 EGBGB.
Società a Responsabilità Limitata im deutschen Grundbuchverfahren
KG 18.10.2012 – 1 W 334/12
1. Der Nachweis der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers einer italienischen GmbH (Società a Responsabilità Limitata, SRL) kann im Grundbuchverfahren durch die Vorlage eines beglaubigten Auszuges aus dem maßgeblichen italienischen Unternehmensregister (registro delle imprese) geführt werden.
2. Die im Grundbuchverfahren vorzulegende Übersetzung muss beweissicher durch Schnur und Siegel mit der fremdsprachlichen Urkunde verbunden, die Unterschrift öffentlich beglaubigt sein.
(Mitgeteilt von VRiKG Becker, Berlin)
Teleologische Begrenzung der Art. 9 Abs. 1 lit. b, 11 Abs. 2 EuGVVO
OLG Koblenz 15.10.2012 – 12 U 1528/11
Zur mangelnden Anwendbarkeit des Schutzgerichtsstandes der Art. 9 Abs. 1 lit. b, 11 Abs. 2 EuGVVO auf ein Bundesland mit Blick auf den Zweck der Vorschriften, die schwächere Stellung des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer auszugleichen.
Voraussetzungen einer grenzüberschreitenden Insolvenzanfechtung
OLG Stuttgart 28.9.2012 – 5 U 17/12
1. Sind die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung in einem deutschen Insolvenzverfahren nach deutschem Recht gegeben, so kommt gemäß Art. 13 EuInsVO bei Rechtsgeschäften nach ausländischem Recht (hier: Österreich) ein Rückgewährungsanspruch nur in Betracht, wenn auch nach diesem ausländischem Recht Anfechtbarkeit besteht.
2. Sind diese Voraussetzungen grundsätzlich gegeben und die Anfechtungsfrist von 3 Jahren nach deutschem Recht eingehalten, die 1-jährige Frist zur Klageerhebung nach österreichischem Recht jedoch verstrichen, so steht dies dem Rückgewährungsanspruch jedenfalls dann nicht entgegen, wenn vor Ablauf der österreichischen Frist zur Klageerhebung die Anfechtung wenigstens rechtsgeschäftlich erklärt wurde. 3. Art. 13 EuInsVO bezieht sich nur auf den Anfechtungstatbestand, aber nicht auf die Art und Weise der Geltendmachung des Anfechtungsrechts.
(Mitgeteilt vom OLG Stuttgart)
Keine Parteiautonomie bei Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO
OLG München 27.9.2012 – 34 AR 211/12
Ein gemeinsamer Gerichtsstand (hier am inländischen Wohnsitz des Verbrauchers nach Art. 16 Abs. 1 EuGVVO) schließt auch dann eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aus, wenn der Kläger erklärt, auf den Schutz dieses ihn begünstigenden Gerichtsstandes zu „verzichten“.
Art. 6 Nr. 1 EuGVVO analog bei Drittstaatenbeklagtem
OLG Stuttgart 31.7.2012 – 5 U 150/11
1. Art. 6 Nr. 1 EuGVVO – wonach ein Gerichtsstand bei einer Klage gegen mehrere Personen, die wegen enger Sachbeziehung gemeinsam verklagt werden sollen, an jedem Ort, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, gegeben ist – gilt in analoger Anwendung auch dann, wenn einer der Beklagten seinen Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat der EU hat.
2. Maßgebender Zeitpunkt für die Feststellung einer Gepflogenheit im Sinne von Art. 23 Abs. 1 S. 3 b) EuGVVO ist nicht die Einreichung der Klage, sondern der Vertragsschluss des streitigen Verfahrens. Die Parteien müssen sich zumindest zu Beginn ihrer Geschäftsbeziehung über die Geltung der Gerichtsstandsklausel geeinigt und das Vertragsverhältnis gelebt haben.
(Mitgeteilt vom OLG Stuttgart)
Anerkennungsverweigerung bei vereinbarungswidriger Bildung des Schiedsgerichts
OLG München 30.7.2012 – 34 Sch 18/10
Zur fehlenden Anerkennungsfähigkeit eines ausländischen (ukrainischen) Schiedsspruchs, der im Heimatstaat aufgehoben worden ist (hier: vereinbarungswidrige Bildung des Schiedsgerichts, Verstoß gegen die öffentliche Ordnung).
Dienstleistungsfreiheit und grenzüberschreitende NotartätigkeitKG 1.6.2012 – Not 27/11
1. Die Tätigkeit der deutschen Notare fällt nicht in den Regelungsbereich der Dienstleistungsfreiheit.
2. Die Aufsichtsbehörde kann deshalb eine beabsichtigte Urkundstätigkeit in einem EU-Mitgliedsstaat nicht genehmigen.
Art. 45 EGBGB erfasst keine Kfz, abgeschlossener Tatbestand und offene Verjährungsfrist
LG Hamburg 29.5.2012 – 327 O 155/12
1. Nach Art. 43 EGBGB unterliegen die Rechte an einer Sache dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet (lex rei sitae). Ortswechsel führen dabei zu einer zeitabschnittsweisen Aufspaltung des Statuts.
2. Die Sonderregel des Art. 45 EGBGB erfasst Kraftfahrzeuge nicht (hier ein Mercedes-Benz 500K Spezialroadster Bj. 1935).
3. Die Frage eines Abhandenkommens des Fahrzeugs im Jahr 1945 in Deutschland als sachenrechtlich relevanter Tatbestand ist nach deutschem Recht zu beurteilen.
4. Soweit ein Eigentumserwerb durch Ersitzung oder Versteigerung in den USA vorgetragen wird, ist dieser nach dem Recht des jeweiligen US-Bundesstaats zu beurteilen, soweit das Sachenrecht und Verjährungsrecht dort einzelstaatlich geregelt sind. Auch das amerikanische Recht kennt bezüglich des Sachenrechts die lex situs-Regel bei rechtsgeschäftlichen Erwerbsvorgängen und Ersitzung (vgl. Restatement of the Law, Second, Conflict of Laws, § 244 (2) bzw. § 246).
5. Mit der Rückkehr des Wagens nach Deutschland im Jahr 2012 ist der Anspruch trotz des erneuten Statutenwechsels zu deutschem Recht nicht verjährt. Zwar kommen nach deutschem Verjährungsrecht alter wie neuer Fassung (§ 221 BGB a.F. bzw. § 198 BGB n.F.) die Besitzzeiten früherer Besitzer dem jetzigen Besitzer zugute. Die amerikanische Regel, wonach Besitzzeiten früherer Besitzer auf eine Verjährungsfrist nicht anzurechnen sind, hindert jedoch eine weitere Berücksichtigung dort verstrichener Zeiten. Diese Wertung des internationalen Sachenrechts gilt auch angesichts von Art. 43 Abs. 3 EGBGB.
6. Befand sich eine bewegliche Sache in den USA, wo nach einem Besitzerwechsel eine neue Verjährungsfrist zu laufen beginnt, bedeutet dies, dass damit der Verjährungstatbestand hinsichtlich aller vorherigen Besitzer eine abschließende Bewertung erfahren hat.
7. Das deutsche Recht darf demgegenüber keine Um- bzw. Neubewertung vornehmen, indem es diese Zeiträume wieder in die Berechnung von Fristen mit aufnimmt. Es gilt der Grundsatz „Nein bleibt Nein“. Art. 43 Abs. 3 EGBGB ist eng auszulegen und kann jedenfalls zu keiner Neubewertung von Tatbeständen führen, die abgeschlossen sind.
(Mitgeteilt von VRiLG Zöllner, Hamburg)
Deutsches Arresturteil und österreichische Sicherstellungsexekution
OGH 19.9.2012 – 3 Ob 127/12s
1. Der Umstand, dass in Österreich ein Zivilurteil mit einer Wirkung, die jener eines Arrestur-teils nach der deutschen ZPO entspricht, nicht vorgesehen ist, steht weder der Anerkennung des Exekutionstitels nach Art. 33 Abs. 1 EuGVVO noch seiner Vollstreckbarerklärung entgegen. Bei der Zwangsvollstreckung darf dem Titel nur keine weitreichendere Wirkung verliehen werden, als er in Deutschland hätte.
2. Zur Durchsetzung des deutschen Arresturteils durch eine Sicherstellungsexekution nach österreichischem Recht.
Grenzüberschreitende Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren
Engl. Supreme Court 25.10.2012 – [2012] UKSC 46 – Rubin and another
(Respondents) v Eurofinance SA and others (Appellants) and New Cap Reinsurance
Corporation (In Liquidation) and another
(Respondents/Cross Appellants) v A E Grant and others as
Members of Lloyd’s Syndicate 991 for the 1997 Year of Account and another
(Appellants/Cross Repondents)
Zur Ablehnung eines liberaleren Vollstreckungsrechts für Entscheidungen in ausländischen Insolvenzverfahren.
Bulgarien: Unwirksamkeit einer nur einseitig bindenden Schieds-/Gerichtsstandsklausel
Bulg. Oberstes Kassationsgericht 2.9.2011 – 1193/2010
Zur Unwirksamkeit einer nur einseitig bindenden Schieds-/ Gerichtsstandsklausel („potestative right“) mit Blick Art. 26 Abs. 1 bulg. Gesetz über Schuldverhältnisse und Verträge; vgl. auch: Franz. Cour de cassation 26.9.2012 – 11-26.022, Neueste Informationen Heft 6/2012.
Russland: Unwirksamkeit einer nur einseitig bindenden Schieds-/Gerichtsstandsklausel
Russ. Oberstes Schiedsgericht 19.6.2012 – Sony v. RTC – N° 1831/12
Zur Unwirksamkeit einer Schiedsklausel mit der
zusätzlichen, einseitigen Option des Verkäufers, Klage bei jedem zuständigen
Gericht einzulegen („unilateral option clause“) insbesondere mit Blick auf das
Prinzip der Waffengleichheit; vgl auch: Franz. Cour de cassation 26.9.2012 –
11-26.022, Neueste Informationen Heft 6/2012.