Heft 2/2024 (Februar 2024)

Dieter Martiny 80 Jahre

Dieter Martiny feiert am 21.3.2024 seinen achtzigsten Geburtstag. Er studierte in Hamburg, Heidelberg, Freiburg und München und legte dort beide Examina ab. 1975 promovierte er bei Murad Ferid in München mit einer Arbeit über „Nichtstreitige Verfahren in Frankreich“. Die monumentale, zweibändige Münchener Habilitationsschrift (2000) über „Unterhaltsrang und -rückgriff“ setzte Maßstäbe in ihrem Rechtsgebiet, wie dies schon bei seinem monographischen Beitrag „Anerkennung ausländischer Entscheidungen nach autonomem Recht“ im „Handbuch des Internationalen Zivilverfahrensrechts“ (Band III/1, 1984) der Fall war. Das internationale Vertrags- und Familienrecht hat er maßgeblich mitgeprägt. Das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg war und ist seine wissenschaftliche Heimat. Mit seinem Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung der Europa-Universität Viadrina in Frankfurt/Oder (1996-2009) hat er in der Ausbildung besonders segensreich gewirkt. Generationen von Studierenden verdanken ihm rechtsvergleichende Perspektiven und einen weiten juristischen Horizont.  Wir Herausgeber der IPRax wünschen ihm alles Gute und weiter frohes Schaffen.

 

Art. 25 Abs. 1 EuGVVO und erforderlicher Auslandsbezug

EuGH 8.2.204 – C-566/22 – Inkreal s.r.o. ./. Dúha reality s.r.o.

Art. 25 Abs. 1 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung, mit der die in demselben Mitgliedstaat ansässigen Parteien eines Vertrags die Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren, unter diese Bestimmung fällt, auch wenn der Vertrag keine weitere Verbindung zu diesem anderen Mitgliedstaat aufweist.

 

Rom I-VO und Rom II-VO: Gespannunfall und Versichererregress

EuGH 27.11.2023 – C-310/23 – Groupama Asigurări SA ./. Asigurarea Românească – Asirom Vienna Insurance Group SA, GE

  1. Art. 267 Abs. 1 lit. b AEUV ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, das Zweifel hinsichtlich der Auslegung der Gründe eines Vorabentscheidungsurteils des Gerichtshofs hat, das auf ein Vorabentscheidungsersuchen eines anderen nationalen Gerichts hin ergangen ist, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen kann, die die Auslegung dieser Gründe betreffen.
  2. Die Rom I-VO und die Rom II-VO sind dahin auszulegen, dass im Rahmen einer Regressklage des Versicherers einer Zugmaschine, der den Geschädigten eines vom Fahrer dieser Zugmaschine verursachten Unfalls entschädigt hat, gegen den Versicherer eines Sattelauflieger, der bei dem Unfall an die Zugmaschine gekoppelt war, in einem ersten Schritt gemäß dem nach den Art. 4 ff. Rom II-VO bestimmten anwendbaren Recht zu prüfen ist, ob und in welchem Umfang der an den Unfallgeschädigten zu leistende Schadensersatz zwischen dem Fahrer und dem Halter der betreffenden Zugmaschine einerseits und dem Halter des Sattelaufliegers, der an die Zugmaschine gekoppelt war, andererseits und somit zwischen dem Versicherer der Zugmaschine und dem des Sattelaufliegers – gegebenenfalls zu gleichen Teilen – aufzuteilen ist. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob gemäß dem nach Art. 7 Rom I-VO auf den betreffenden Versicherungsvertrag anwendbaren Recht der Versicherer der Zugmaschine, der den Unfallgeschädigten entschädigt hat, aus übergegangenem Recht die Rechte dieses Unfallgeschädigten gegen den Versicherer des Sattelaufliegers geltend machen kann, wie sie sich aus dem nach Art. 4 ff. Rom II-VO anwendbaren Recht ergeben.

 

Art. 7 Nr. 2 EuGVVO: Erfolgsort im Konzern

Schlussanträge des Generalanwalts Nicholas Emiliou beim EuGH 8.2.2024 – C-425/22 – MOL Magyar Olaj- és Gázipari Nyrt. ./. Mercedes-Benz Group AG

Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“, nicht den Sitz der Muttergesellschaft umfasst, wenn sie eine Klage auf Ersatz von Schäden erhebt, die ausschließlich ihren Tochtergesellschaften durch das wettbewerbswidrige Verhalten eines Dritten entstanden sind, wobei geltend gemacht wird, dass die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaften Teil derselben wirtschaftlichen Einheit seien.

 

Art. 45 Abs. 1, Art. 34 Nr. 1 EuGVVO 2001: Vollstreckungsgrenze gemäß Art. 11 Charta der Grundrechte zum Schutz der Meinungsfreiheit

Schlussanträge des Generalanwalts Maciej Szpunar beim EuGH 8.2.2024 – C-633/22 – Real Madrid Club de Fútbol, AE ./. EE, Société Éditrice du Monde SA

  1. Art. 45 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 34 Nr. 1 und Art. 45 Abs. 2 EuGVVO 2001 sind dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, in dem die Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung beantragt wird, die sich auf eine Verurteilung eines Unternehmens, das eine Zeitung herausgibt, und eines Journalisten wegen Schädigung des Rufs eines Sportvereins und eines Mitglieds seines medizinischen Teams durch eine in dieser Zeitung veröffentlichte Information bezieht, eine Vollstreckbarerklärung der Entscheidung versagen oder aufheben muss, wenn deren Vollstreckung zu einer offensichtlichen Verletzung der in Art. 11 Charta der Grundrechte garantierten Freiheit der Meinungsäußerung führen würde.
  2. Eine solche Verletzung ist zu bejahen, wenn die Vollstreckung der Entscheidung im Vollstreckungsmitgliedstaat eine potenziell abschreckende Wirkung in Bezug auf die Beteiligung sowohl der von der Verurteilung betroffenen Personen als auch anderer Presseunternehmen und Journalisten an der Debatte über ein Thema von allgemeinem Interesse hat. Eine potenziell abschreckende Wirkung liegt vor, wenn der Gesamtbetrag, dessen Zahlung gefordert wird, in Anbetracht der Art und der wirtschaftlichen Lage der betroffenen Person offensichtlich überhöht ist. Im Fall eines Journalisten liegt eine potenziell abschreckende Wirkung insbesondere dann vor, wenn dieser Betrag mehreren Dutzend Standardmindestlöhnen im Vollstreckungsmitgliedstaat entspricht. Im Fall eines Unternehmens, das eine Zeitung herausgibt, ist die potenziell abschreckende Wirkung so zu verstehen, dass das finanzielle Gleichgewicht dieser Zeitung offensichtlich gefährdet ist. Das Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats darf die Schwere des Verschuldens und das Ausmaß des Schadens nur berücksichtigen, um festzustellen, ob der Gesamtbetrag einer Verurteilung, obwohl er auf den ersten Blick offensichtlich überhöht scheint, angemessenen ist, um den Auswirkungen der verleumderischen Äußerungen entgegenzuwirken.

 

Art. 10 lit. b Ziff. i EuEheVO 2003 und Zuständigkeitswechsel

 Schlussanträge des Generalanwalts Manuel Campos Sanchez-Bordona beim EuGH. 8.2.2024 – C-35/23 – Greislzel

  1. Art. 10 lit. b Ziff. i EuEheVO 2003 ist dahin auszulegen, dass ein nach dem HKÜ gestellter Antrag auf Rückführung des Kindes in einen anderen Staat als den, in dem das Kind vor dem Verbringen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, nicht als „Antrag auf Rückgabe“ im Sinne von Art. 10 lit. b Ziff. i EuEheVO 2003 eingestuft werden kann.
  2. Sobald der Aufenthaltsort des Kindes bekannt ist (oder bekannt sein muss), endet die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, wenn der Sorgeberechtigte bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen von Art. 10 lit. b Ziff. i EuEheVO 2003 zwar einen Sorgerechtsantrag bei diesen Gerichten, aber nicht bei den Behörden des Mitgliedstaats, in den das Kind verbracht worden ist, einen Rückgabeantrag stellt.
  3. Der Tatsachenvortrag, der in einem nach dem HKÜ eingeleiteten Verfahren zur Rückgabe eines Kindes vorgebracht wurde, bindet das Gericht, das darüber zu entscheiden hat, ob das Gericht eines Mitgliedstaats in einem späteren Sorgerechtsverfahren für dieses Verfahren zuständig ist, nicht notwendigerweise.
  4. Die Beweislastregel in Art. 13 HKÜ ist im Hinblick auf Tatsachen, die zur Begründung der internationalen Zuständigkeit für einen Sorgerechtsantrag vorgetragen werden, nicht anwendbar.

 

Art. 8 Rom III-VO: Gewöhnlicher Aufenthalt bei Diplomatenehe

Vorabentscheidungsersuchen des BGH 20.12.2023 – XII ZB 117/23

Nach welchen Kriterien ist der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten in Sinne von Art. 8 lit. a und b Rom III-VO zu bestimmen, insbesondere

 

Art. 18 Abs. 1 EuGVVO und örtliche Zuständigkeit

Vorabentscheidungsersuchen des AG Simmern/Hunsrück 4.12.2023 – C-774/23

Ist Art. 18 Abs. 1 EuGVVO dahingehend auszulegen, dass die Vorschrift neben der Regelung der internationalen Zuständigkeit auch eine durch das entscheidende Gericht zu beachtende Regelung über die örtliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte in Reisevertragssachen trifft, wenn sowohl der Verbraucher als Reisender als auch sein Vertragspartner, der Reiseveranstalter, ihren Sitz im gleichen Mitgliedsstaat haben, das Reiseziel aber nicht in diesem Mitgliedsstaat, sondern im Ausland liegt (sog. „unechte Inlandsfälle“), mit der Folge, dass der Verbraucher vertragliche Ansprüche gegen den Reiseveranstalter in Ergänzung nationaler Zuständigkeitsvorschriften auch an seinem Wohnsitzgericht einklagen kann?

 

Rechtsschutz bei Antrag auf Leistung einer Ausländersicherheit

KG 4.12.2023 – 2 U 123/23

  1. Ein Zwischenurteil, das dem Antrag auf Leistung einer sog. Ausländersicherheit stattgibt, ist durch die klagende Partei nicht selbständig anfechtbar. Dies bedeutet keine unbotmäßige Verkürzung des rechtlichen Gehörs, weil die bei Nichtleistung der Sicherheit auf Antrag der beklagten Partei im Beschlusswege auszusprechende Erklärung der Klage für zurückgenommen (§ 113 S. 2 Var. 1 ZPO) anfechtbar ist.
  2. Das Erfordernis der Prozesskostensicherheit schützt die inländische beklagte Partei vor den typischen Schwierigkeiten, die mit der Anerkennung und Vollstreckung einer (Kosten-) Entscheidung im Ausland verbunden sind. Eine sachliche Notwendigkeit, diesen Schutz für den Fall der Beschlussanfechtung durch eine im Ausland ansässige Gesellschafterin einer inländischen Gesellschaft einzuschränken, besteht nicht. Im Gegenteil verbietet es die gesellschaftliche Treuepflicht jedem Gesellschafter, das Vermögen der Gesellschaft und damit mittelbar auch dasjenige seiner Mitgesellschafter zu schädigen.
  3. Der Streitwert des gleichwohl angestrengten Berufungsverfahrens entspricht dem Betrag der angeordneten Sicherheit.

 

BayObLG 20.11.2023 – 102 Sch 173/23 e

Auf ausländische Schiedssprüche mit vereinbartem Wortlaut findet § 1061 ZPO Anwendung.

 

Art. 12 Abs. 1 HKÜ und Jahresfrist

OLG Stuttgart 16.11.2023 – 17 UF 205/23

  1. Wird ein Kind in einem HKÜ-Vertragsstaat widerrechtlich zurückgehalten und wird es nach Durchführung eines HKÜ-Rückführungsverfahrens in diesem Staat durch den Entführer in einen anderen HKÜ-Vertragsstaat gebracht, so liegt weder ein erneutes „widerrechtliches Zurückhalten“ noch ein erstmaliges „Verbringen“ i.S.d. Art. 3 HKÜ vor. Für die Berechnung der Jahresfrist gemäß Art. 12 Abs. 1 HKÜ ist bei Durchführung eines neuen HKÜ-Rückführungsverfahrens in dem zweiten Vertragsstaat auf den Zeitpunkt des erstmaligen widerrechtlichen Zurückhaltens abzustellen.
  2. Auch wenn ein HKÜ-Rückführungsantrag nach Ablauf der Jahresfrist gemäß Art. 12 Abs. 1 HKÜ eingegangen ist und sich das Kind bereits in seiner neuen Umgebung „eingelebt“ hat (Art. 12 Abs. 2 HKÜ), hat das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ein Ermessen, auch in diesem Fall eine Rückführung in den Ursprungsstaat anzuordnen.

 

Art. 5 Abs. 1 Blocking-VO und Berücksichtigung drittstaatlicher Sanktionsnormen

OLG Frankfurt 9.10.2023 – 5 U 217/21

  1. Zum Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Blocking-VO, wenn ein Unternehmen aufgrund der Praxis des U.S.-amerikanischen Office of Foreign Asset Control als Specially Designated National and Blocked Person gilt, weil an ihm beteiligte Gesellschaften in der Specially Designated Nationals and Blocked Persons List geführt sind.
  2. Zur Berücksichtigung drittstaatlicher Sanktionsnormen und ihrer Auswirkungen als tatsächliche Umstände auf materiell-rechtlicher Ebene.

 

Art. 10 Abs. 2 EuErbVO und Inlandsnachlass

OLG Düsseldorf 18.9.2023 – I-3 Sa 5/23

  1. Besaß der Erblasser nicht die deutsche Staatsangehörigkeit und hatte er in den letzten fünf Jahren vor der Beantragung des Erbscheins seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland, bestimmt sich die internationale Zuständigkeit hinsichtlich des in Deutschland belegenen Nachlassvermögens – und damit auch für die Erteilung des nur auf dieses Vermögen beschränkten Erbscheins – nach Art. 10 Abs. 2 EuErbVO. Zuständig sind die (Nachlass-)Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich Nachlassvermögen befindet.
  2. Wird die Verweisung an ein anderes Nachlassgericht auf die seit Jahren außer Kraft getretene Vorschrift des § 343 Abs. 3 FamFG a.F. gestützt, entfaltet der Verweisungsbeschluss keine Bindungswirkung.

 

Art. 1 Abs. 2 lit. d und h EuGüVO und clause d’attribution au survivant

KG 4.8.2023 – 19 W 25/23

Bei der clause d’attribution au survivant gemäß Art. 1526 Code Civil handelt es sich um eine güterrechtlich zu qualifizierende Regelung. Die internationale Gerichtszuständigkeit ist aber nicht nach der EuGüVO zu bestimmen, da gem. Art. 1 Abs. 2 lit. d und h EuGüVO die Rechtsnachfolge nach dem Tod eines Ehegatten und die Eintragung von Rechten an unbeweglichen Vermögensgegenständen in ein Register sowie deren Wirkungen vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind.

(Leitsatz v. Anna Bobzin, Köln)

 

EuGüVO und grenzüberschreitenden Hausrats- oder Ehewohnungssachen

KG 3.8.2023 – 16 UF 37/23

  1. Zwar kann in grenzüberschreitenden Hausrats- oder Ehewohnungssachen die EuGüVO in sachlicher Hinsicht anwendbar sein. Aber in zeitlicher Hinsicht ist der Anwendungsbereich der Verordnung nur eröffnet, soweit die Ehegatten am oder nach dem 29. Januar 2019 die Ehe eingegangen sind oder eine entsprechende Rechtswahl getroffen haben.
  2. Soweit die EuGüVO danach noch nicht anwendbar ist, bestimmt sich das anwendbare Recht in Hausrats- und Ehewohnungssachen mit Auslandsbezug nach Art. 17a EGBGB a.F.
  3. Hausratsverfahren kennt keinen Auskunftsanspruch eines Ehegatten über Bestand, Zusammensetzung oder Wert des Hausrats; hierfür ist regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis gegeben.
  4. Der allgemeine, aus Treu und Glauben hergeleitete Auskunftsanspruch nach § 242 BGB, weil der anspruchsstellende Ehegatte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, kann auch im Hausratsverfahren geltend gemacht werden, soweit die Voraussetzungen des Anspruchs gegeben sind.
  5. Das Hausratsverfahren zielt nicht darauf ab, dem aus der Ehewohnung weichenden Ehegatten einen Zahlungs- oder Ausgleichsanspruch in Geld oder einen Anspruch auf „Billigkeitsgelder“ zu verschaffen, sondern die gesetzliche Regelung bezweckt, den Ehegatten nach dem Scheitern ihrer Lebensgemeinschaft eine getrennte Haushaltsführung dadurch zu ermöglichen, dass ihnen die hierfür erforderlichen Haushaltsgegenstände, die entweder in ihrem gemeinsamen Eigentum stehen oder deren Miteigentum von Gesetzes wegen vermutet wird, nach den Grundsätze der Billigkeit zugewiesen werden.

 

Grenzüberschreitende Wirkung der Berichtigung des Personenstandsregisters

OLG Hamburg 11.5.2023 – 2 W 20/23

  1. Die Entscheidung eines ausländischen Gerichts über die Berichtigung des eigenen Personenstandsregisters (hier des Staates Togo) entfaltet unabhängig von der Anerkennungsfähigkeit der Entscheidung schon deswegen in Bezug auf das deutsche Personenstandsregister keine Bindungswirkung, weil Gegenstand der Entscheidung nicht das deutsche Personenstandsregister ist.
  2. Auch im (hier nicht gegebenen) Anwendungsbereich des Übereinkommens betreffend die Entscheidungen über die Berichtigung von Einträgen in Personenstandsbüchern (Zivilstandsregistern) vom 10.9.1964 (CIEC Abkommen Nr. 9) ist erforderlich, dass das ausländische Gericht eine Entscheidung auch bzgl. der Berichtigung des deutschen Personenstandsregisters trifft.

 

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