Inhalt des IPRax-Hefts 1/2011 (Januar 2011)
Abhandlungen
H.-P. Mansel/K. Thorn/R. Wagner
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Europäisches Kollisionsrecht 2010: Verstärkte Zusammenarbeit als Motor der Vereinheitlichung? | 1 |
Der Artikel gibt einen Überblick über die Legislativen und Entwicklungen des europäischen Kollisionsrechts. Er stellt die laufenden Verordnungsprojekte der Europäischen Union vor. Er informiert über die begleitende deutsche Gesetzgebung wie über die Aktivitäten der Europäischen Union im Rahmen der Haager Konferenz zu internationalem Privatrecht. Die im Berichtszeitraum erlassenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, die neuen Schlussanträge und Vorlageersuchen in Verfahren vor dem EuGH werden eingehend dargestellt. Daneben geht der Artikel auch auf wichtige Entscheidungen deutscher Gerichte ein. Insbesondere werden eine Entscheidung des OLG München und eine des Kammergerichts Berlin analysiert. Beide Entscheidungen verwenden die Grunkin/Paul-Rechtsprechung, um ein Anerkennungsprinzip auf der Basis von Art. 21 AEUV zu entwickeln. Die Entscheidungen werden sehr kritisch gewürdigt. |
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T. Schilling
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Das Exequatur und die EMRK | 31 |
Der Beitrag untersucht, welche Anforderungen die EMRK an die Auslandsvollstreckung gerichtlicher Entscheidungen stellt. Er betrachtet den menschenrechtlichen Schuldner- und Gläubigerschutz zunächst im inländischen, dann im ausländischen Verfahren, dort unter besonderer Berücksichtigung des Exequaturs und möglicher Alternativen dazu. Anschließend erörtert er anhand von Beispielen aus der Praxis, welches Niveau der von der EMRK gewährleistete Schutz in ausländischen Vollstreckungsverfahren erreicht, sowie die Abschaffung des Exequaturs durch bestimmte EU-Verordnungen. Er kommt zu dem Gesamtergebnis, dass das von der EMRK im ausländischen Vollstreckungsverfahren garantierte Niveau des Schuldnerschutzes nicht besonders hoch ist, dass insbesondere das Exequaturs nicht garantiert ist, dass die EMRK vielmehr auch schneidige Vollstreckungsregelungen akzeptiert. |
Entscheidungsrezensionen
M. Lehmann/A. Duczek
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Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVVO – besondere Herausforderungen bei Dienstleistungsverträgen (EuGH, S. 73) | 41 |
Der Beitrag behandelt die Frage, wie der Vertragsgerichtsstand zu bestimmen ist, wenn Dienstleistungen in verschiedenen Staaten erbracht wurden. Der EuGH hat dazu in der Rechtssache Wood Floor Solutions Andreas Domberger GmbH v. Silva Trade SA entschieden, dass nach Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVVO die Gerichte des Ortes der hauptsächlichen Dienstleistung zuständig sind. Die Autoren kritisieren diese Auslegung, weil sie an den wesentlichen Zielen der Verordnung vorbeigeht. Sie verstößt einerseits gegen den Grundsatz der Sach- und Beweisnähe, da das Gericht am Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung nicht notwendig nahe an der Sache oder den Beweisen der in Streit stehenden Dienstleistung ist. Zweitens widerspricht sie dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeit, weil diese von tatsächlichen Umständen abhängig gemacht wird, die erst nach Vertragsschluss eintreten und sich jederzeit ändern können. Drittens wahrt sie das Ziel der Prozessökonomie nicht, denn die Feststellung der hauptsächlichen Leistung kann unter Umständen hohe Kosten verursachen, ohne dass sie der Sachentscheidung dienlich wäre. Und viertens wird ein in der EuGVVO sonst verpönter Klägergerichtsstand eingeführt, indem der EuGH dem Dienstleister im Fall der Nichtfeststellbarkeit der hauptsächlichen Dienstleistung die Klage am eigenen Wohnsitz erlaubt. Aufgrund dieser Mängel schlagen die Verfasser eine abweichende Auslegung vor. Zuständig sein soll nach ihrer Meinung das Gericht am Ort der jeweils im Streit stehenden Dienstleistung. Dieser Ansatz trägt den grundlegenden Zielen der EuGVVO Rechnung und vermeidet die Probleme, die sich aus der Rechtsprechung des EuGH ergeben. Allerdings bevorzugt er den Dienstleister, der an vielen verschiedenen Orten gehandelt hat und sich nun das zuständige Gericht aussuchen kann. Dem können die Parteien nach Ansicht der Verfasser durch eine Erfüllungsortvereinbarung entgegentreten. Diese ist in Art. 5 Abs. 1 lit. b EuGVVO ausdrücklich vorgesehen und kann unabhängig von den Voraussetzungen des Art. 23 EuGVVO geschlossen werden. |
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J. Pirrung
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Gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes bei internationalem Wanderleben und Voraussetzungen für die Zulässigkeit einstweiliger Maßnahmen in Sorgerechtssachen nach der EuEheVO (EuGH, S. 76) | 50 |
Urteil und Schlussanträge im Fall A geben Anlass zu hoffen, dass die Auslegung der EuEheVO durch den EuGH zu einem ähnlichen Erfolg wie beim Brüsseler Übereinkommen von 1968 führen wird. Das Kinderschutzübereinkommen von 1996 wird bald für die Mehrzahl der EU-Staaten gelten, für Deutschland ab 1.1.2011. Die Behandlung der EuEheVO durch den EuGH lässt erwarten, dass bis zum Wirksamwerden des Übereinkommens für alle EU-Staaten einer späteren möglichst einheitlichen Anwendung von EuEheVO und Übereinkommen nichts Wesentliches im Weg stehen sollte. Beim Verständnis des Begriffs gewöhnlicher Aufenthalt in internationalen Sorgerechtssachen stellt der EuGH zu Recht auf die Bedürfnisse des Kindesschutzes, die örtliche Nähe und die Wirksamkeit der Normen über die internationale Zuständigkeit ab. Neben der körperlichen Anwesenheit des Kindes sind die Umstände des Aufenthalts zu berücksichtigen, insbesondere ob er auf eine gewisse Dauer angelegt ist: Der Ort des Aufenthalts muss Ausdruck sozialer und familiärer Integration des Kindes sein. Der EuGH behandelt Voraussetzungen für den Erlass einstweiliger Maßnahmen durch nicht in der Hauptsache zuständige Gerichte; zu ihren Wirkungen wird man im Rahmen des Vorlageverfahrens Purrucker Näheres erfahren. |
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D.-C. Bittmann
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Das Verhältnis der EuVTVO zur EuGVVO (BGH, S. 81) | 55 |
Der Artikel geht der Frage nach, ob ein Gläubiger, der einen nationalen Titel als Europäischen Vollstreckungstitel im Erststaat hat bestätigen lassen, diesen im Zweitstaat auch noch für vollstreckbar erklären lassen kann. Ausgangspunkt ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, der dem Gläubiger das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Vollstreckbarerklärung abspricht. Der Verfasser stimmt der Entscheidung des Senats zu vor dem Hintergrund des Schutzes des Schuldners vor einer mehrfachen Inanspruchnahme durch den Gläubiger. Dabei werden die unterschiedlichen Voraussetzungen, die EuGVVO und EuVTVO an eine grenzüberschreitende Durchsetzung eines Titels stellen, dargelegt und nach einem Weg der Verfahrenskoordinierung gesucht, der sowohl das Interesse des Gläubigers an einer zügigen Durchsetzung seines Titels als auch dem Schutz des Schuldner vor Überpfändung Rechnung trägt. In einem Ausblick wird auf die Verschärfung dieser Problematik vor dem Hintergrund der weiteren Entwicklungen im Europäischen Zivilprozessrecht hingewiesen. |
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H.-P. Schroeder
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Zur Reichweite des § 110 ZPO im grenzüberschreitenden Konzernverbund (OLG Hamburg, S. 82 und LG Berlin, S. 83) | 58 |
Ein Beklagter kann nach § 110 ZPO beantragen, dass das Gericht einen Kläger mit Sitz außerhalb der EU durch Beschluss dazu verpflichtet, eine Prozesskostensicherheit zu leisten. Zweck dieser Vorschrift ist es, zu Gunsten des Beklagten die Vollstreckung eines potentiellen Kostenerstattungsanspruches die Risiken einer Vollstreckung im Ausland zu begrenzen. Der vorliegende Artikel nimmt zwei neuere obergerichtliche Entscheidungen zum Anlass, den Anwendungsbereich der §§ 110 ff. ZPO im grenzüberschreitenden Konzern mit einer Muttergesellschaft mit Sitz außerhalb der EU näher zu untersuchen. Das erste Ergebnis dieser Untersuchung ist, dass eine deutsche GmbH unter keinen Umständen zur Leistung einer Prozesskostensicherheit verpflichtet werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn sie nur zum Zweck der Umgehung einer Sicherheitsleistung durch die ausländische Muttergesellschaft gegründet worden ist. Unter diesen Umständen kann allein die Abtretung des Anspruchs von der ausländischen Muttergesellschaft auf die neu gegründete Inlandsgesellschaft nichtig sein, z.B. wenn die Inlandsgesellschaft unzureichend mit Finanzmitteln ausgestattet ist und die Absicht, die Durchsetzung von Kostenerstattungsansprüchen der beklagten Partei ins Leere laufen zu lassen, greifbar ist. Das zweite Ergebnis besteht darin, dass ein Kläger mit Sitz außerhalb der EU die Pflicht zur Leistung einer Prozesskostensicherheit nicht dadurch erfolgreich abwenden kann, dass er sich auf eine Tochtergesellschaft im Inland beruft. Denn die Tochtergesellschaft ist nicht Partei des Rechtsstreits und damit auch nicht Vollstreckungsschuldner. Die Beklagte hat daher im Hinblick auf die Durchsetzung des Kostenerstattungsanspruches durch die Existenz einer Tochtergesellschaft im Inland keinerlei Vorteile. Dies ist der Hauptunterschied zu einer Zweigniederlassung, bei der die Vermögensgegenstände der ausländischen Gesellschaft zugeordnet werden, so dass aus der Sicht der Beklagten eine Inlandsvollstreckung möglich ist. |
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N. Yassari
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Die islamische Brautgabe im deutschen Kollisions- und Sachrecht (BGH, S. 85) | 63 |
Die islamische Brautgabe (mahr, sadāq, mehriye) stellt die deutsche Lehre und Rechtsprechung sowohl bei ihrer kollisionsrechtlichen Qualifikation als auch bei ihrer Einordnung in das deutsche Familienrecht vor große Herausforderungen. Die rechtliche Behandlung der Brautgabe ist deswegen so schwierig, weil ihr sehr viele unterschiedliche Funktionen zugeschrieben werden. Mit Urteil vom 9.12.2009 hat der BGH den Streit um die Qualifikation der Brautgabe entschieden: Ansprüche aus Brautgabevereinbarungen unterstehen dem Ehewirkungsstatut (Art. 14 EGBGB). Diese Entscheidung wird einer kritischen Würdigung unterzogen. So verkennt sie insbesondere die Funktion der Brautgabe als ehevermögensrechtliches Instrument in den islamischen Ländern heute und unterschätzt die Friktionen, die sich daraus ergeben, wenn das Güterrechts- und das Brautgabestatut auseinanderfallen. Es wäre daher der güterrechtlichen Qualifikation nach Art. 15 EGBGB der Vorzug zu geben gewesen. Die vom BGH vertretene Qualifikation wird dazu führen, dass Brautgaben häufiger nach deutschem Recht zu beurteilen sein werden. Zu deren Einbettung in das deutsche Recht gibt der BGH allerdings nur eine ungenügende Handreichung. Zwar verpflichte, so der BGH, die Vereinbarung einer Brautgabe den Ehemann zur Leistung der zugesagten Summe. Das Verhältnis der Brautgabe zum Unterhalt und zum Güterrecht, sowie die Frage der Formbedürftigkeit der Brautgabeabrede bleiben jedoch ungeklärt. Nach der hier vertretenen Ansicht muss die Brautgabevereinbarung im deutschen Recht als ein formfreier familienrechtlicher Vertrag sui generis verstanden werden, der neben (nachehelichen) Unterhalt und Güterrecht tritt. Bei Auflösung der Ehe ist die Brautgabe bei der Berechnung des Unterhalts und des Zugewinns zu berücksichtigen. |
Rezensierte Entscheidungen
1 | EuGH | 12.01.2010 | Rs. C-497/08 | Europäisches Kollisionsrecht 2010: Verstärkte Zusammenarbeit als Motor | 68 |
1 | KG Berin | 23.09.2010 | 1 W 70/08 | 2 KG Berlin 23.9.2010 1 W 70/08 der Vereinheitlichung? [H.-P. Mansel/K. Thorn/R. Wagner, S. 1] | |
3 | EuGH | 11.03.2010 | Rs. C-19/09 | Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVVO – besondere Herausforde- rungen bei Dienstleistungsverträgen [M. Lehmann/A. Duczek, S. 41] | 73 |
4 | EuGH | 02.04.2009 | Rs. C-523/07 | Gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes bei internationalem Wanderleben und Voraussetzungen für die Zulässigkeit einstweiliger Maßnahmen in Sorgerechtssachen nach der EuEheVO [J. Pirrung, S. 50] | 76 |
5 | BGH | 04.02.2010 | IX ZB 57/09 | Das Verhältnis der EuVTVO zur EuGVVO [D.-C. Bittmann, S. 55] | 81 |
6 | OLG Hamburg | 08.10.2009 | 1 Kart-U 1/09 | Zur Reichweite des § 110 ZPO im grenzüberschreitenden Konzernverbund [H.-P. Schroeder, S. 58] | 82 |
7 | LG Berlin | 29.10.2009 | 33 O 433/07 | ||
8 | BGH | 09.12.2009 | XII ZR 107/08 | Die islamische Brautgabe im deutschen Kollisions- und Sachrecht [N. Yassari, S. 63] | 85 |
9 | OGH | 02.06.2009 | 9 ObA 144/08d | Zur Abgrenzung des Individual- vom Kollektivarbeitsrecht im europäischen internationalen Zivilverfahrensrecht [P. Mankowski, S. 93] | 89 |
10 | Gjykata e apelit Tiranë | 12.04.2010 | Registernr. 32 | Anerkennung einer deutschen Ehescheidung durch das Appellationsgericht Entscheidungsnr. 31 Tirana [O. Uka/M. Wietzorek, S. 99] | 90 |
11 | OLG Stuttgart | 30.08.2010 | 17 UF 195/10 | Ob eine Ehe aufhebbar ist, beurteilt sich in Fällen mit Auslandsberührung nach dem Eheschließungsstatut (Art. 13 EGBGB). Soweit die beiden nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB berufenen Rechtsordnungen an den Mangel des Willens, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen, unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfen, entscheidet das „ärgere“ Recht. Kann kein Recht eindeutig als das ärgere qualifiziert werden, ist dasjenige Recht zu wählen, mit dem die Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung am engsten verbunden waren, hilfsweise das am Gerichtsort geltende Recht. [D. H.] | 91 |
Blick in das Ausland
P. Mankowski
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Zur Abgrenzung des Individual- vom Kollektivarbeitsrecht im europäischen internationalen Zivilverfahrensrecht (OGH, S. 89) | 93 |
Art. 18–21 EuGVVO gelten nur für individualarbeitsrechtliche Streitigkeiten um Ansprüche und Rechte einzelner Arbeitnehmer. Sie gelten nicht für kollektivarbeitsrechtliche Streitigkeiten. Hat ein individueller Anspruch eine kollektivarbeitsrechtliche Grundlage, so bleibt er aber individualarbeitsrechtlicher Natur. Wichtigstes Indiz für die Abgrenzung ist, ob eine kollektive Einrichtung (Betriebsrat, Gewerkschaft o.ä.) aus eigenem materiellem Recht klagt und formell Partei ist. Kollektivarbeitsrechtliche Elemente in Tatbeständen individualarbeitsrechtlicher Ansprüche sind bloße Vorfragen und ändern nichts am individualarbeitsrechtlichen Charakter der Streitigkeit. Hat ein Betriebsrat eine gesetzliche Prozessstandschaft inne, um Ansprüche oder Rechte eines individuellen Arbeitnehmers prozessual durchzusetzen, so verschiebt sich die Qualifikation nicht. Maßgeblich ist hier die Natur des geltend gemachten materiellen Rechts. Das Recht zur Prozessstandschaft ist nur eine rein prozessuale Gestattung. |
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B. Kasolowsky/M. Steup
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Ordre public-Widrigkeit kartellrechtlicher Schiedssprüche – ein Schritt in Richtung einheitlicher Entscheidungen innerhalb der Europäischen Union (Cour d’appel de Bruxelles, 22.6.2009 – 2007/AR/1742) | 96 |
O. Uka/M. Wietzorek
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Anerkennung einer deutschen Ehescheidung durch das Appellationsgericht Tirana (Gjykata e apelit Tiranë, S. 90) | 99 |
Bisher war nicht abschließend geklärt, ob im Verhältnis Deutschlands zu Albanien die Gegenseitigkeit bei der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen – wie sie von § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO und § 109 Abs. 4 FamFG verlangt wird – verbürgt ist. Zwar findet sich in den geltenden albanischen Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen kein entsprechendes Erfordernis der Gegenseitigkeit. Rechtsprechung hierzu war in der deutschsprachigen Literatur allerdings – soweit ersichtlich – bisher nicht bekannt. Mit der besprochenen Entscheidung vom 12.4.2010 hat das Appellationsgericht Tirana nunmehr eine Entscheidung des AG Nürnberg, die eine Ehescheidung zum Gegenstand hatte, in Albanien anerkannt. Anders als das deutsche Recht differenziert das albanische Recht bei der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen nicht nach dem Gegenstand der Entscheidung. Folglich spricht sich der vorliegende Beitrag auf der Grundlage dieser Entscheidung und der autonomen albanischen Gesetzgebung dafür aus, dass deutsche Gerichte jedenfalls nunmehr von einer Verbürgung der Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Albanien ausgehen können. |
Mitteilungen
E. Jayme
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Tagung der Europäischen Gruppe für Internationale privatrecht (GEDIP) in Kopenhagen | 101 |
Internationale Abkommen | 485 |
Schrifttumshinweise | 487 |
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