Heft 6/2025 (November 2025)

Aktuelles Heft (zum Probeabo)

Abhandlungen

B. Verschraegen:
Das Narrativ der versteckten Rückverweisung 2

Bei der kollisionsrechtlichen Verweisung auf das Recht eines anderen Staates, üblicherweise ein anglo-amerikanischer Staat, wenden österreichische und deutsche Gerichte aus Gründen der „ökonomischen Effizienz“ unter Außerachtlassung der Gleichwertigkeit aller Rechtsordnungen, eine arbeitsaufwendige Technik an, um zur Anwendung des eigenen Rechts zu gelangen. In der fremden Jurisdiktionsregel, die zur Anwendung der lex fori führt (Gleichlauf von forum und ius), suchen die einheimischen Gerichte eine Rückverweisung auf ihr eigenes Recht. Eine solche Rückverweisung gibt es nicht, weil die Zuständigkeitsnorm keine Kollisionsregel ist. Deshalb wird unterstellt, und das Narrativ erschaffen, dass die Kollisionsnorm in der Jurisdiktionsregel versteckt sei. Die einseitige Jurisdiktionsregel des fremden Rechts wird als allseitige Kollisionsregel uminterpretiert. Weiterhin wird die fremde Zuständigkeitsregel hypothetisch angewendet und wenn das eigene Gericht, anders als das fremde Gericht, zuständig wäre, dann kommt die eigene lex fori zur Anwendung. Die Umsetzung des Narrativs verstärkt massiv das Heimwärtsstreben und wirkt sich zulasten der internationalprivatrechtlichen Gerechtigkeit und der internationalen Entscheidungsharmonie aus. Außerdem wird der Grundsatz der stärksten (bzw. engsten) Verbindung missachtet. Im Ergebnis wird das gesamte Kollisionsrecht in Frage gestellt. Die überwiegende Lehre in Österreich und Deutschland begrüßt das Narrativ. Es ist aber abzulehnen. Stattdessen ist die Gesamtverweisung als Sachnormverweisung zu lesen, die das fremde Sachrecht beruft.

H. Wais:
Grenzüberschreitende Verbandsklagen: Internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht 9

Verbandsklagen, die grenzüberschreitende Sachverhalte zum Gegenstand haben, stellen das Recht der Internationalen Zuständig und auch das Kollisionsrecht vor Herausforderungen. Schwierigkeiten rühren vor allem daher, dass mit der Verbandsklage – zumindest in der Sache – Ansprüche aus zahlreichen Rechtsverhältnissen geltend gemacht werden. Die Beteiligung einer Vielzahl von Personen (auf der Ebene des materiellen Rechts) führt oftmals dazu, dass die für diese Regelungen maßgeblichen Anknüpfungspunkte nicht an einem Ort zusammenfallen. Hinzu kommen Zweifelsfragen hinsichtlich der Qualifikation der von den klageberechtigten Stellen mit der Verbandsklage geltend gemachten Ansprüche. In diesem Beitrag werden Ansätze zur Lösung der aufgeworfenen Probleme präsentiert.

T. Kindt:
Asymmetrische Gerichtsstandsvereinbarungen im Unionsrecht 19

Die Rechtswirksamkeit asymmetrischer Gerichtsstandsvereinbarungen ist im europäischen Rechtsraum seit langem umstritten, wobei selbst zwischen den Gerichten verschiedener EU-Mitgliedstaaten erhebliche Meinungsdivergenzen bestehen. Mit Urteil vom 27.2.2025 in der Rechtssache Società Italiana Lastre hat nun erstmals der EuGH zu der Thematik Stellung bezogen und klargestellt, dass asymmetrische Gerichtsstandsvereinbarungen im

Anwendungsbereich des Art. 25 EuGVVO möglich und, abgesehen von der eng auszulegenden Ausnahme etwaiger materieller Nichtigkeitsgründe, anhand autonomer Wirksamkeitsanforderungen des Unionsrechts zu beurteilen sind. Diese ließen grundsätzlich auch Gerichtsstandsvereinbarungen zu, die eine Partei auf einen Gerichtsstand beschränken, der Gegenseite aber auch die Anrufung „jedes anderen zuständigen Gerichts“ gestatten – jedoch nur, wenn mit dieser Formulierung ausschließlich Gerichte von EU-Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten des LugÜ gemeint sind. Der Beitrag ordnet das Urteil in die breitere Diskussion um asymmetrische Gerichtsstandsvereinbarungen im Unionsrecht ein. Er vertritt die These, dass die Argumentation des EuGH zwar einerseits begrüßenswerte Präzisierungen des Aussagegehalts von Art. 25 EuGVVO leistet, sich andererseits aber auch negativ auf die Rechtssicherheit und die Attraktivität des Unionsrechts und mitgliedstaatlicher Gerichte in solchen Bereichen auswirken kann, in welchen asymmetrische Gerichtsstandsvereinbarungen marktüblich sind, die der privilegierten Partei etwa aus vollstreckungsrechtlichen Gründen gerade auch ein Vorgehen vor drittstaatlichen Gerichten ermöglichen sollen.

M. Andrae:
Rechtshängigkeit von Verfahren zur elterlichen Verantwortung in Polen und Deutschland 28

Die Eltern und ihre beiden Kinder besitzen die polnische Staatsangehörigkeit und haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. In Polen ist ein Scheidungsverfahren der Eltern und im Verbund hierzu ein Verfahren zur elterlichen Sorge und zum Umgangsrecht anhängig. Das polnische Gericht hat eine einstweilige Anordnung zum Aufenthalt der Kinder beim Vater bis zur Rechtskraft der Scheidung erlassen. In der Entscheidung des OLG Stuttgart geht es darum, ob dadurch die Durchführung eines Umgangsverfahrens auf Antrag der Mutter in Deutschland gehindert ist. Das verneint das Gericht mit der Begründung, dass die polnischen Gerichte international nicht zuständig sind und deshalb der Einwand der doppelten Rechtshängigkeit nach Art. 20 Abs. 2 Brüssel IIa-VO nicht besteht. In dem Beitrag kommt die Verfasserin zu dem Ergebnis, das sowohl das polnische Gericht als auch das deutsche Gericht die Zuständigkeitsvorschriften der Brüssel II b-VO, zu denen auch die Art. 18 und 20 gehören, nicht oder nicht richtig angewandt haben. Hinzu kommt, dass die Möglichkeiten der Konsultationen zwischen den Gerichten nicht genutzt wurden. Dadurch kommt es zur Durchführung paralleler Verfahren zu identischen Streitgegenständen verbunden mit der Gefahr widersprechender Entscheidungen, was im Kindeswohlinteresse unbedingt zu vermeiden ist.

D. Coester-Waltjen:
Wo bleibt der favor matrimonii? 34

Die Frage, ob durch eine in Deutschland erfolgte Onlineerklärung des Ehewillens vor einem ausländischen Trauungsorgan eine (form)wirksame Ehe geschlossen werden kann, wenn die ausländische Rechtsordnung diese Form als wirksam ansieht, hat seit einiger Zeit die Gerichte (v.a. Verwaltungsgerichte) beschäftigt. Nunmehr hat der BGH trotz fehlender Entscheidungserheblichkeit die Gelegenheit bekommen, diese Frage zu beantworten. Der BGH kommt zur Unwirksamkeit der Ehe, weil er den Ort der Eheschließung am Ort des erklärten Ehewillens und nicht wie von der bisherigen Rechtsprechung und der immer noch überwiegenden Literaturmeinung angenommen am Ort des konstitutiven Aktes lokalisiert.

Dieser Artikel zeigt die Ungereimtheiten in der Argumentation des BGH, die daraus folgenden Unsicherheiten und die nicht zu rechtfertigenden unterschiedlichen Ergebnisse für vergleichbare Situationen auf. Der Ruf (des BGH) nach dem Gesetzgeber ist zwar angesichts der Reformbedürftigkeit des gesamten deutschen internationalen Eheschließungsrechts berechtigt. In der vorliegenden Situation wäre jedoch auch eine gesetzeskonforme Auslegung möglich gewesen.

B. Rentsch:
Gewöhnlicher Aufenthalt von Diplomaten unter der Rom III-VO 40

In einem kürzlich ergangenen Vorabentscheidungsverfahren hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Anforderungen an die Begründung und den Wechsel eines gewöhnlichen Aufenthalts für die Zwecke der Rom III-VO näher skizziert. Er hat dabei vor allem einen Vorrang privater vor beruflichen Lebensumständen unterstellt, aber auch klargestellt, dass eine ununterbrochene Präsenz in einem Staat für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts unschädlich ist. Dieser Fingerzeig verdeutlicht einmal mehr, dass das Konzept des gewöhnlichen Aufenthalts unter den Rom- und Brüssel-Verordnungen ein anderes ist als das des autonomen deutschen Kollisionsrechts. Das deutsche Schrifttum ist aufgerufen, diese Unterschiede zu verinnerlichen.

C. Reibetanz:
Faktische Lebensgemeinschaft als Ehe oder eingetragene Partnerschaft? Bemerkungen zur materiell-rechtlichen Substitution familienrechtlicher Statusverhältnisse 44

Der OGH entscheidet über einen Anspruch auf Hinterbliebenenpension nach dem österreichischen Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz. Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf eine rein faktische Lebensgemeinschaft, die sie in Bosnien und Herzegowina mit ihrem verstorbenen Lebensgefährten geführt hatte. Der OGH verneint im Ergebnis zutreffend, aber mit fragwürdiger Begründung Ansprüche der Klägerin. Dabei geht das Gericht ohne Not auf die international-privatrechtliche Qualifikation faktischer Lebensgemeinschaften ein, obwohl eigentlich die Frage der materiell-rechtlichen Substitution zu beantworten war. Der Beitrag verdeutlicht den Unterschied zwischen Qualifikation, Substitution und Vorfragenanknüpfung und geht auf einige aufgeworfene Folgefragen ein, etwa die Frage nach der Behandlung optional (zu Beweiszwecken) formalisierten Lebensgemeinschaften oder die Qualifikation rein faktischer Lebensgemeinschaften im europäischen und autonomen Kollisionsrecht.

S. Zwirlein-Forschner:
Geschöpf ohne Schöpfer – die gesellschaftsrechtliche Niederlassungs- und Mobilitätsfreiheit als biographieneutrale Gewährleistung 49

Der Beitrag rezensiert eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe, die bestätigt, dass die grenzüberschreitende Umwandlungsfähigkeit einer Gesellschaft ausschließlich davon abhängt, ob sie gegenwärtig nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaates existiert. Unerheblich ist dabei, ob sie originär nach diesem Recht gegründet wurde oder durch eine grenzüberschreitende Umwandlung aus einem Drittstaat in die mitgliedstaatliche Rechtsordnung Einlass gefunden hat. Es wird gezeigt, dass die Niederlassungsfreiheit richtigerweise als eine strikt gegenwartsbezogene, biographieneutrale Gewährleistung zu

verstehen ist und dass das grenzüberschreitende Umwandlungsrecht in diesem Lichte auszulegen ist.

Entscheidungsrezensionen

M.F. Müller-Berg:
Internationale Zuständigkeit in Erbsachen – Wann andere Gerichte „besser“ entscheiden können 78

Das Schweizer Bundesgericht hatte über die internationale Zuständigkeit für eine negative Feststellungsklage im Produkthaftungsstreit bei arbeitsteiliger, grenzüberschreitender Herstellung zu entscheiden. Zum einen bejaht es die Möglichkeit, die negative Feststellungsklage auch im Produkthaftungsstreit am Handlungsort iSv Art. 5 Nr. 3 LugÜ zu erheben. Zum anderen erachtet es bei arbeitsteiliger, grenzüberschreitendender Herstellung als alleinigen Handlungsort des Produktentwicklers den Entwicklungsort. Hierin liegt nicht nur eine Absage an eine wechselseitige Handlungsortzurechnung im Verhältnis zu anderen produkthaftungsrechtlichen Adressaten, sondern auch eine Öffnung des Handlungsorts bei der Produkthaftung für eine haftungsadressatspezifische Interpretation.

Th. Granier:
Die Søstrene Entscheidung des Pariser Berufungsgerichts: Ausschluss privater Interessen aus dem Bereich der internationalen öffentlichen Ordnung 82

In einer kürzlich ergangenen Entscheidung über die Vollstreckung eines Schiedsspruchs des Dänischen Schiedsgerichts (Danish Institute of Arbitration) in Frankreich entschied das Berufungsgericht, dass Bestimmungen zum Schutz privater Interessen (wie etwa solche, die ein erhebliches Ungleichgewicht in Geschäftsbeziehungen betreffen) nicht Teil der internationalen öffentlichen Ordnung sind. Stattdessen können nur Normen, die tatsächlich öffentliche Interessen schützen, wie das Verbot von Korruption oder wettbewerbsverzerrenden Praktiken, welche dem Markt schaden, die Ausnahme der internationalen öffentlichen Ordnung auslösen. Folglich wurde die Vollstreckung des Schiedsspruchs aufrechterhalten.

R. Bork:
Haftungsklagen gegen Schiedsrichter unter der EuGVVO 86

In einer aufsehenerregenden Entscheidung vom 22.6.2021 hat die Cour d’appel de Paris entschieden, dass Schadensersatzklagen von Schiedsverfahrensparteien gegen Schiedsrichter wegen Verletzung von Offenlegungspflichten von der Bereichsausnahme des Art. 1 Abs. 2 lit. d Brüssel Ia-VO erfasst werden und sich die internationale Zuständigkeit daher nach dem nationalen internationalen Zivilverfahrensrecht des angerufenen Gerichts richtet. In der nachfolgenden Besprechung wird dargelegt, dass dieser Auffassung nicht zu folgen ist, weil sie die verletzte Pflicht nicht hinreichend konkretisiert und deshalb zu einem Ergebnis kommt, das mit Genese sowie Sinn und Zweck der Bereichsausnahme nicht vereinbar ist.

Rezensierte Entscheidungen

(s. Seite III) S. 594

Blick in das Ausland

ZOU G./LAI W./CHE Y.:
Die Wiedereinführung einheitlicher Regeln für die Anwendung internationaler Verträge und Gewohnheiten in China 93

Die am 5.12.2023 vom Obersten Volksgerichtshof Chinas verkündete gerichtliche Erläuterung über die Anwendung internationaler Verträge und Gewohnheiten bietet eine einheitliche

Rechtsgrundlage und normative Leitlinien für die Anwendung internationaler Verträge und Gewohnheiten durch chinesische Gerichte bei der Verhandlung ausländischer Zivil- oder Handelssachen, und spiegelt drei Grundsätze wider, die darin zu befolgen sind, nämlich den Grundsatz der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen in gutem Glauben, den Grundsatz der Achtung internationaler Gewohnheiten und den Grundsatz der Wahrung der Souveränität, Sicherheit oder sozialen öffentlichen Interessen. Diese Interpretation trägt zur Verbesserung der Qualität und Effizienz ausländischer Zivil- oder Handelsprozesse in China bei und erweitert die internationale Glaubwürdigkeit und den Einfluss der chinesischen Justiz.

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